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Der Praxiskommentar GG · 74 von 176

Art. 65 GG

Wortlaut
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

Abschnitt des Gesetzes: Die Bundesregierung.

Grundlage: 99 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 5 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2002–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 65 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 99 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 65 GG — 0,01 %
Nennungen 162 insgesamt, also 1,6 je Entscheidung
Gerichte 23 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1994 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▁▅▃▃▅▅▃██▆▄▂ — 1, 7, 4, 3, 7, 7, 4, 10, 10, 8, 5, 2 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 18 (18 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 19 (19 %) · Obergerichte: 37 (37 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 25 (25 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Bundeskanzler — Rn. 5
    • Richtlinien — Rn. 6
    • trägt — Rn. 7
    • Verantwortung — Rn. 8
    • leitet — Rn. 9
    • Bundesminister — Rn. 10
    • Geschäftsbereich — Rn. 11
    • selbständig — Rn. 12
    • eigener — Rn. 13
    • Bundesregierung — Rn. 14
    • Geschäfte — Rn. 15
    • Geschäftsordnung — Rn. 16
  • C. Art. 65 GG — Rn. 18
    • I. Tatbestand — Rn. 19
      1. Rechtsfolgen — Rn. 22
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 25
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 27
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 29

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 65 GG regelt die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung und grenzt die Kompetenzen des Bundeskanzlers, der Bundesminister und der Bundesregierung als Kollegium voneinander ab [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91; OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Nach dem Ressortprinzip des Satzes 2 leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung, begrenzt durch die Richtlinienkompetenz des Kanzlers und die Streitentscheidung des Kabinetts; dies begrenzt etwa die Auskunftsfähigkeit eines Ministeriums auf seinen Geschäftsbereich [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Als Kompetenznorm für das Informationshandeln der Bundesregierung weist sie dem Minister seinen Geschäftsbereich zu, so handelte der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Glykolskandal innerhalb seiner Zuständigkeit [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]; für die demokratische Legitimationskette verlangt sie, dass der Minister bedeutsame Entscheidungen – wie den Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen – in seinen Willen aufgenommen hat [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Zugleich stattet die Norm die Minister mit eigenen Rechten aus, so dass sie als „andere Beteiligte“ im Organstreitverfahren auftreten können, während das Ministerium selbst nur Behörde ist [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19], und sie schützt die Ressortverantwortung, zu der auch die Besetzung von Schlüsselstellen mit politischen Beamten gehört; eine Zeugenaussage des Bundespräsidenten über Gründe einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann hiernach dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Den Ausgangspunkt bildet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91], die Art. 65 GG als Kompetenznorm für das Informationshandeln der Bundesregierung heranzieht und die Zuständigkeitsverteilung auf Bundesebene von der föderalen Kompetenzaufteilung abgrenzt; sie wendet dies auf das Handeln des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit im Glykolskandal an und bejaht die Verbandskompetenz des Bundes. Im Jahr 2016 entwickelt das Bundesarbeitsgericht [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15] eine zweite Linie: Aus Art. 65 Satz 2 GG als Glied der demokratischen Legitimationskette folgt, dass Akte exekutiver Normsetzung dem Minister zurechenbar sein müssen; der Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen gilt als bedeutsame Entscheidung, die der Minister in seinen Willen aufgenommen haben muss. Im Jahr 2023 klärt das Bundesverfassungsgericht [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19] die organschaftliche Stellung der Minister aus Art. 65 Satz 2 GG und grenzt sie von der des Ministeriums als bloßer Behörde ab; Anträge im Organstreit, die sich gegen ein Bundesministerium richten, sind unzulässig, werden aber als gegen den jeweiligen Minister gerichtet ausgelegt. Ab 2026 wird die Norm zusätzlich als Schutzgut für die Ressortverantwortung herangezogen: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25] leitet aus dem Ressortprinzip ab, dass ein Ministerium nur für seinen Geschäftsbereich Auskünfte erteilen kann, und das Bundesverwaltungsgericht [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25] schützt die Minister vor einengender Vorwirkung einer Zeugenaussage auf Personalentscheidungen bei der Besetzung von Schlüsselstellen mit politischen Beamten.

III. Systematische Stellung

3 Systematisch steht Art. 65 GG im Zusammenhang mit Art. 62 GG, der die Bundesregierung aus Bundeskanzler und Bundesministern bildet; die Kompetenzabgrenzung des Art. 65 GG knüpft an diese Zusammensetzung an [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19; OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. In der demokratischen Legitimationskette wird Art. 65 Satz 2 GG zusammen mit Art. 63 GG und Art. 64 Abs. 1 GG gelesen; die Verantwortung des Ministers wird durch Art. 43 Abs. 1 GG unterstrichen, wonach der Bundestag die Anwesenheit jedes Regierungsmitglieds verlangen kann [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Art. 65 Satz 4 GG verweist auf die Geschäftsordnung der Bundesregierung, deren § 1 Abs. 1 Satz 2 das Ressortprinzip aufgreift [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25] und deren §§ 9 bis 12, 14a GOBReg den Ministern eigene Rechte einräumen [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]; ergänzend verlangt § 17 Abs. 2 GGO, dass der Minister Schreiben von grundsätzlicher Bedeutung selbst zeichnet [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Für die Auskunftsfähigkeit setzt sich die Zuständigkeitsverteilung in den Einzelplänen des Haushaltsplans nach § 13 Abs. 1 und 2 BHO fort [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG führt die Organstellung aus Art. 65 Satz 2 GG dazu, dass Bundesminister „andere Beteiligte“ sind, ein Bundesministerium aber nicht [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Abzugrenzen ist Art. 65 GG von der föderalen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern: Er betrifft nur die Zuständigkeit innerhalb der Bundesregierung, nicht die Frage, ob eine Aufgabe dem Bund oder den Ländern zukommt [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Schließlich wird Art. 65 GG als Schutzgut neben § 376 Abs. 4 ZPO herangezogen, wenn es um die Frage geht, ob eine Zeugenaussage des Bundespräsidenten dem Wohl des Bundes Nachteile bereitet, weil sie in die Ressortverantwortung bei Personalentscheidungen eingreift [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 45 Stellen, davon 13 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bundeskanzler

5 Art. 65 GG ist eine Zuständigkeitsnorm, die die Kompetenzen des Bundeskanzlers, der Bundesminister und der gesamten Bundesregierung voneinander abgrenzt, wobei der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik bestimmt [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Innerhalb dieser vom Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Das Informationshandeln der Bundesregierung ist an diese Kompetenzordnung gebunden; die Zuständigkeit im Verhältnis zwischen Bundeskanzler, Bundesministern und der Bundesregierung als Kollegium ergibt sich aus Art. 65 GG [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91].

Richtlinien

6 Richtlinien sind die Vorgaben des Bundeskanzlers, innerhalb derer jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung leitet [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15].

trägt

7 Die organschaftliche Rechtsstellung nach Art. 65 Satz 2 GG fällt auseinander von der organisatorischen Einheit „Bundesministerium”, die als oberste Bundesbehörde selbst keine Organrechte trägt [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].

Verantwortung

8 Nach dem in Art. 65 Satz 2 GG verankerten Ressortprinzip leitet jeder Bundesminister sein Ministerium selbstständig und in eigener Verantwortung, begrenzt durch die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers und die Streitentscheidungskompetenz des Kabinetts, weshalb ein einzelnes Bundesministerium Auskünfte nur im Rahmen seiner Zuständigkeit und damit nur für seinen Geschäftsbereich erteilen kann [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Die eigene Verantwortung folgt daraus, dass Art. 65 Satz 2 GG den Ministern die selbständige Leitung ihres Geschäftsbereichs zuweist und sie damit aus der bloßen Behördlichkeit heraushebt [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Aus der eigenverantwortlichen Leitung folgt, dass dem Minister Akte exekutiver Normsetzung zurechenbar sein müssen und er bedeutsame Entscheidungen – wozu der Normerlass zählt – zumindest in seinen Willen aufgenommen haben muss [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Die Aufgabe der Staatsleitung und die Informationsarbeit der Bundesregierung sind Ausdruck ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91].

leitet

9 Leiten im Sinne des Art. 65 Satz 2 GG bedeutet die selbständige Führung des Geschäftsbereichs unter eigener Verantwortung, begrenzt durch die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers und die Streitentscheidungskompetenz des Kabinetts [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Innerhalb der vom Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien der Politik leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15].

Bundesminister

10 Die Bundesministerinnen und Bundesminister sind Teile des obersten Staatsorgans Bundesregierung und werden durch Art. 65 Satz 2 GG mit eigenen Rechten ausgestattet; sie sind deshalb „andere Beteiligte” im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Die Bundesregierung besteht nach Art. 62 GG nur aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06]. Innerhalb der vom Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Ein Bundesminister handelt gemäß Art. 65 Satz 2 GG innerhalb seines Geschäftsbereichs, woraus die Verbandskompetenz des Bundes für das Regierungshandeln folgt [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91].

Geschäftsbereich

11 Der Geschäftsbereich ist der Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bundesministers, innerhalb dessen er nach dem Ressortprinzip selbstständig und in eigener Verantwortung handelt [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Ein einzelnes Bundesministerium kann Auskünfte nur im Rahmen seiner Zuständigkeit und damit nur für seinen Geschäftsbereich, nicht aber für „die Bundesregierung” erteilen [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Die selbständige Leitung des Geschäftsbereichs unter eigener Verantwortung hebt die Minister aus der bloßen Behördlichkeit heraus [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].

selbständig

12 Selbständig bedeutet die eigenständige Leitung des Geschäftsbereichs, die nur durch die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers und die Streitentscheidung des Kabinetts begrenzt wird [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Die selbständige Leitung weist den Ministern die Führung ihres Geschäftsbereichs unter eigener Verantwortung zu und hebt sie damit aus der bloßen Behördlichkeit heraus [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Innerhalb der Richtlinien des Bundeskanzlers leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15].

eigener

13 Die eigene Rechtsträgerschaft der Bundesminister folgt daraus, dass Art. 65 Satz 2 GG ihnen die selbständige Leitung ihres Geschäftsbereichs unter eigener Verantwortung zuweist [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Die eigene Verantwortung begründet die Zurechenbarkeit exekutiver Normsetzung und verlangt, dass der Minister bedeutsame Entscheidungen zumindest in seinen Willen aufgenommen hat [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Ein eigenes Informationshandeln der Landesregierungen bleibt möglich [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91].

Bundesregierung

14 Art. 65 GG grenzt die Kompetenzen des Bundeskanzlers, der Bundesminister und der gesamten Bundesregierung voneinander ab [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Im Verhältnis zwischen Bundeskanzler, Bundesministern und der Bundesregierung als Kollegium ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 65 GG [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Die Bundesministerinnen und Bundesminister sind Teile des obersten Staatsorgans Bundesregierung [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].

Geschäfte

15 Die Führung der Geschäfte betrifft im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG die Selbstbestimmung des Vereins über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte [VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647].

Geschäftsordnung

16 Art. 65 Satz 4 GG verweist auf die Geschäftsordnung der Bundesregierung, deren § 1 Abs. 1 Satz 2 das Ressortprinzip aufgreift [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Die Geschäftsordnung der Bundesregierung räumt den Ministern in §§ 9 bis 12 GOBReg und § 14a GOBReg eigene Rechte ein [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. § 17 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) bestimmt, dass der Minister – soweit nichts anderes bestimmt ist – Schreiben von grundsätzlicher Bedeutung selbst zeichnet [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15].

17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: entscheidet, genehmigten, Politik, Meinungsverschiedenheiten, beschlossenen, Bundespräsidenten.

C. Art. 65 GG

18 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

19 Art. 65 GG regelt die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung zwischen Bundeskanzler, Bundesministern und der Bundesregierung als Kollegium und ist insoweit als Kompetenznorm zu beachten [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Satz 1 weist dem Bundeskanzler die Richtlinienkompetenz zu, Satz 2 begründet das Ressortprinzip, Satz 3 die Streitentscheidungskompetenz des Kabinetts und Satz 4 den Verweis auf die Geschäftsordnung der Bundesregierung [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Nach dem Ressortprinzip des Satzes 2 leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung, begrenzt durch die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Satz 1) und die Streitentscheidungskompetenz des Kabinetts (Satz 3) [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25].

20 Das Ressortprinzip gilt für sämtliche Handlungsformen des Ministers. Erfasst ist das Informationshandeln der Bundesregierung, bei dem ein Bundesminister gemäß Art. 65 Satz 2 GG innerhalb seines Geschäftsbereichs handelt, so das Bundesverfassungsgericht für die Veröffentlichung einer Ministerliste über Weine mit Diethylenglykol-Beimengungen im Glykolskandal [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Erfasst ist ferner der Akt exekutiver Normsetzung, der dem Minister zurechenbar sein muss, weil er seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung leitet; der Normerlass zählt zu den bedeutsamen Entscheidungen, die der Minister zumindest in seinen Willen aufgenommen haben muss, so für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Schließlich umfasst die Ressortverantwortung das Recht des Ministers, Schlüsselstellen mit politischen Beamten zu besetzen, deren Amtsführung für die wirksame Durchführung der politischen Ziele der Regierung essenziell ist [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25].

21 Art. 65 Satz 2 GG stattet die Bundesminister als Teile des obersten Staatsorgans Bundesregierung zudem mit eigenen Rechten aus [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Ein Bundesministerium ist demgegenüber nur eine von der jeweiligen Ministerin oder dem jeweiligen Minister geleitete oberste Bundesbehörde ohne eigene Organrechte [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].

II. Rechtsfolgen

22 Aus der selbständigen Leitung des Geschäftsbereichs unter eigener Verantwortung folgt, dass dem Minister Akte exekutiver Normsetzung zurechenbar sein müssen; er muss bedeutsame Entscheidungen – wozu der Normerlass zählt – zumindest in seinen Willen aufgenommen haben, damit der Akt ihm nach Art. 65 Satz 2 GG zugerechnet werden kann [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Diese Zurechenbarkeit ist Ausdruck der demokratischen Legitimationskette, die vom Parlament über den Bundeskanzler (Art. 63 GG) und die auf dessen Vorschlag ernannten Minister (Art. 64 Abs. 1 GG) führt; der Minister ist danach die am nächsten demokratisch legitimierte Person im Ministerium, wodurch in besonderem Maße die Verantwortungsgrenze gewahrt wird [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15].

23 Die Ressortverantwortung schützt nicht nur die Befugnis zur Besetzung von Schlüsselstellen als solche, sondern die tatsächliche Freiheit des Ministers, von ihr Gebrauch zu machen. Eine einengende Vorwirkung des Wissens um eine mögliche zukünftige Pflicht, vor Gericht zu den Gründen von Personalentscheidungen im Leitungsbereich auszusagen, kann sich negativ auf diese Freiheit und damit auf die effektive Ausübung der ministeriellen Ressortleitungsfunktion auswirken; dies begründet einen Nachteil für das Wohl des Bundes im Sinne des § 376 Abs. 4 ZPO bei der Frage, ob der Bundespräsident als Zeuge aussagen muss. Auch hier wird die Norm herangezogen bei der Prüfung, ob ein sachlicher Grund für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorliegt [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25].

24 Aufgrund der Zuständigkeitsverteilung des Art. 65 GG kann ein einzelnes Bundesministerium Auskünfte nur im Rahmen seiner Zuständigkeit und damit nur für seinen Geschäftsbereich erteilen, nicht aber für „die Bundesregierung“ als Ganzes [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Die institutionelle beziehungsweise projektbezogene Förderung von Organisationen obliegt im Grundsatz den einzelnen Bundesministerien; eine andere Zuständigkeit infolge der Richtlinienkompetenz oder von Meinungsverschiedenheiten ist in solchen Fällen weder vorgetragen noch ersichtlich gewesen [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25].

III. Verfahren und Zuständigkeit

25 Art. 65 Satz 2 GG begründet die organschaftliche Rechtsstellung des Ministers als Teil des obersten Staatsorgans Bundesregierung (Art. 62 GG). Die Minister sind deshalb „andere Beteiligte“ im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und können im Organstreitverfahren als Antragsgegner in Anspruch genommen werden; ein Bundesministerium als oberste Bundesbehörde kann dies nicht, da es selbst keine Organrechte trägt [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Anträge, die sich ihrem Wortlaut nach gegen das Bundesministerium richten, werden als gegen den jeweiligen Bundesminister gerichtet ausgelegt, wenn die Antragstellerseite dies klargestellt hat [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].

26 Für das Informationshandeln der Bundesregierung ist Art. 65 GG als Kompetenznorm zu beachten; er verteilt die Zuständigkeit auf der Ebene des Bundes zwischen Bundeskanzler, Bundesministern und der Bundesregierung als Kollegium und weist dem Minister über das Ressortprinzip des Satzes 2 seinen Geschäftsbereich zu. Davon zu unterscheiden ist die föderale Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern: Die Verbandskompetenz des Bundes für das Regierungshandeln folgt aus der Staatsleitungsaufgabe und der von ihr umfassten Informationsarbeit der Bundesregierung; Gefahrenabwehrmaßnahmen der Länder und ein eigenes Informationshandeln der Landesregierungen bleiben möglich [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

27 Art. 65 GG steht im Zusammenhang mit Art. 62 GG, der die Zusammensetzung der Bundesregierung aus Bundeskanzler und Bundesministern regelt; die Kompetenzverteilung des Art. 65 GG knüpft an diese Zusammensetzung an [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Das Ressortprinzip des Satzes 2 ist Glied der demokratischen Legitimationskette, die über Art. 63 GG (Wahl des Bundeskanzlers durch das Parlament) und Art. 64 Abs. 1 GG (Ernennung der Minister auf Vorschlag des Kanzlers) führt [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Die Verantwortung des Ministers wird durch das Anwesenheitsverlangen des Bundestags und seiner Ausschüsse gegenüber jedem Mitglied der Bundesregierung nach Art. 43 Abs. 1 GG unterstrichen [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Im Organstreitverfahren steht Art. 65 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 63 BVerfGG, weil die Norm den Ministern eigene Rechte verleiht und sie damit zu „anderen Beteiligten“ macht [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Ergänzend verweist das Gericht auf §§ 9 bis 12, § 14a GOBReg, die den Ministern eigene Rechte einräumen [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].

28 Art. 65 Satz 4 GG verweist auf die Geschäftsordnung der Bundesregierung; deren § 1 Abs. 1 Satz 2 greift das Ressortprinzip auf [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Im Zusammenhang mit dem Normerlass wird auf § 17 Abs. 2 GGO verwiesen, wonach der Minister – soweit nichts anderes bestimmt ist – Schreiben von grundsätzlicher Bedeutung selbst zeichnet [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Die Zuständigkeitsverteilung des Art. 65 GG setzt sich für die Mittelverwaltung in den Einzelplänen des Haushaltsplans nach § 13 Abs. 1 und 2 BHO fort [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Im Verfahrensrecht wird die aus Art. 65 GG abgeleitete Ressortverantwortung als Schutzgut gegenüber staatlicher Inanspruchnahme im Rahmen des § 376 Abs. 4 ZPO herangezogen, nicht als bloße Kompetenzzuweisung [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25].

V. Streitstand und offene Fragen

29 Das herangezogene Material enthält keine offenen Widersprüche zwischen den zitierten Entscheidungen. Unterschiedlich akzentuiert wird allerdings die Funktion des Art. 65 GG: Das Bundesverfassungsgericht liest die Norm als Kompetenznorm für das Informationshandeln der Bundesregierung [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91], das Bundesarbeitsgericht betont ihre Funktion als Glied der demokratischen Legitimationskette [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15], das Oberverwaltungsgericht behandelt sie als Zuständigkeitsnorm für Auskunftsbegehren [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25], während das Bundesverwaltungsgericht die Norm als Schutzgut gegenüber staatlicher Inanspruchnahme heranzieht und nicht als bloße Kompetenzzuweisung [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25]. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung der Gerichte mit diesen unterschiedlichen Akzentuierungen ist im Material nicht ersichtlich.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 · Rang 1 · von 61 fremden Gerichten zitiert — Veröffentlichung einer DEG-Weinliste. Weinkellereien gegen veröffentlichte DEG-Weinliste: BVerfG wies Beschwerden zurück; Minister handelte nach Art. 65 Satz 2 GG im Geschäftsbereich.
  • BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19 · Rang 1
  • BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15 · Rang 2 · von 15 fremden Gerichten zitiert — Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen. BAG: Allgemeinverbindlicherklärungen unwirksam; Art. 65 Satz 2 GG verlange persönliche Willensbildung des Ministers für bedeutsame Normsetzung.
  • BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25 · Rang 2 — Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten. Klage eines Medienunternehmens auf Zeugnis des Bundespräsidenten abgewiesen; Aussage gefährdet Wohl des Bundes und Ressortverantwortung (Art. 65 GG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25 · Rang 3 — Auskunft zu Fördermittelausgaben. Auskunftsbegehren gegen das Verkehrsministerium scheitert: Nach Art. 65 Satz 2 GG ist jedes Ministerium nur für seinen Geschäftsbereich auskunftspflichtig.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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