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Der Praxiskommentar GG · 76 von 176

Art. 66 GG

Wortlaut
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Abschnitt des Gesetzes: Die Bundesregierung.

Grundlage: 9 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 9 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2006–2006. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 66 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 9 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 66 GG — 0,00 %
Nennungen 9 insgesamt, also 1,0 je Entscheidung
Gerichte 6 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1955 bis 2019
Verlauf 1955–2019 ▃▃▅▃█▃ — 1, 1, 2, 1, 3, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 5 (56 %) · Obergerichte: 3 (33 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (11 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Bundesminister — Rn. 5
    • dürfen — Rn. 6
    • besoldetes — Rn. 7
    • Beruf — Rn. 8
    • ausüben — Rn. 9
    • weder — Rn. 10
    • Zustimmung — Rn. 11
    • Bundestages — Rn. 12
    • gerichteten — Rn. 13
    • angehören — Rn. 14
  • C. Art. 66 GG — Rn. 16
    • I. Tatbestand — Rn. 17
      1. Rechtsfolgen — Rn. 18
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 19
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 20
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 21

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 66 GG wird in der herangezogenen Entscheidung als eine an die Person des Amtsträgers anknüpfende Schranke für die tatsächliche Ausübung anderer besoldeter Tätigkeiten verstanden [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04]. Ihre Funktion erschöpft sich darin, Bundesministern die Wahrnehmung weiterer besoldeter Ämter, Gewerbe oder Berufe zu untersagen; den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild berührt die Norm dagegen nicht [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04]. Deshalb steht das Verbot einem Bereicherungsanspruch wegen unbefugter kommerzieller Nutzung eines Bildnisses nicht entgegen, wie der Bundesgerichtshof für den Bereicherungsanspruch eines zurückgetretenen Bundesministers der Finanzen entschieden hat, mit dessen Porträt ohne seine Einwilligung geworben worden war [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Die Linie wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 begründet: Das für Bundesminister geltende Verbot anderer besoldeter Tätigkeiten nach Art. 66 GG steht einem Bereicherungsanspruch wegen unbefugter kommerzieller Nutzung des Bildnisses nicht entgegen; der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage ist, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seiner Abbildung zu gewähren [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04]. Bestätigende oder diese Linie verschiebende Entscheidungen sind im herangezogenen Material nicht ersichtlich [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04].

III. Systematische Stellung

3 Art. 66 GG wird in der herangezogenen Entscheidung gegenüber dem Recht am eigenen Bild und den daraus folgenden Bereicherungsansprüchen abgegrenzt [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04]. Die Norm knüpft an die Person des Amtsträgers an und begrenzt dessen tatsächliche Erwerbstätigkeit, berührt jedoch nicht den Zuweisungsgehalt des Persönlichkeitsrechts; maßgeblich für die Entstehung des Bereicherungsanspruchs ist allein der Eingriff in diesen Zuweisungsgehalt durch die unbefugte kommerzielle Nutzung des Bildnisses [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04]. Weitere Verbindungen zu anderen Normen lassen sich dem Material nicht entnehmen.

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 31 Stellen, davon 28 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bundesminister

5 Bundesminister sind neben dem Bundeskanzler die Mitglieder der Bundesregierung; die Bundesregierung besteht nach der Rechtsprechung zu Art. 62 GG formal nur aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern, nicht aus Staatssekretären [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06]. Das an Bundesminister gerichtete Verbot anderer besoldeter Tätigkeiten knüpft an die Person des Amtsträgers an [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04].

dürfen

6 Dürfen bezeichnet die rechtliche Erlaubnis, eine Handlung vorzunehmen; es eröffnet nur die im Wortlaut ausdrücklich genannte Handlung und schließt andere, nicht erlaubte Verhaltensweisen aus dem Normbereich aus. In der Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 GG wird „dürfen“ so verstanden, dass eine Datenerhebung nur erlaubt ist, soweit der Wortlaut sie eröffnet [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23].

besoldetes

7 Besoldet meint eine entgeltliche Tätigkeit; das Verbot des Art. 66 GG erfasst andere besoldete Tätigkeiten neben dem Regierungsamt [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04]. Eine darüber hinausgehende Bestimmung des Begriffs enthalten die mitgeteilten Stellen nicht.

Beruf

8 Der Begriff des Berufs wird in den mitgeteilten Entscheidungsstellen zu Art. 66 GG nicht eigenständig erläutert; die übermittelte Entscheidung zu Art. 28 GG betrifft nur die Geltendmachung von Belangen durch Gemeinden und enthält keine Bestimmung des Berufsbegriffs [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26].

ausüben

9 Ausüben meint die tatsächliche, aktive Wahrnehmung einer Tätigkeit oder Befugnis; das Verbot des Art. 66 GG knüpft an die tatsächliche Ausübung anderer besoldeter Tätigkeiten an und berührt nicht den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt eines Rechts [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04]. Ebenso wird der Begriff in Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG für die Wahrnehmung von Dienstherrenbefugnissen verwendet [BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 5/14] und in Art. 14 GG für die Ausübung vermögenswerter Rechte zum privaten Nutzen [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21].

weder

10 Die Wendung „weder … noch“ schließt beide genannten Alternativen aus; sie drückt eine doppelte Verneinung aus, wie die Rechtsprechung in anderem Zusammenhang mit der Formulierung „weder berechtigt noch verpflichtet“ zeigt [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11].

Zustimmung

11 Zustimmung meint das formelle Einverständnis des jeweils zuständigen Organs; die Rechtsprechung stellt fest, dass die erforderliche Zustimmung des Bundesrates vorliegt, ohne den Begriff weiter zu bestimmen [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25]. In Art. 66 GG ist die Zustimmung des Bundestages Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25].

Bundestages

12 Der Bundestag ist das aus seinen Mitgliedern bestehende Verfassungsorgan; für die Bestimmung von Mehrheiten ist die gesetzliche Mitgliederzahl maßgeblich, wie sie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG ergibt [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22; BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18]. Für Art. 66 GG kommt es auf die Zustimmung des Bundestages als Organ an, nicht auf die Meinung einzelner Mitglieder [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22].

gerichteten

13 „Gerichtet auf“ bezeichnet die Zweckrichtung oder das Abzielen auf ein Ziel; die Rechtsprechung spricht von einem auf die Information des Bundestages gerichteten Einsetzungsbeschluss [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Für Art. 66 GG kennzeichnet „auf Erwerb gerichtet“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].

angehören

14 Angehören bedeutet die Mitgliedschaft in einem Gremium oder einer Körperschaft; wer einem Gremium angehört, ist dessen Mitglied [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Die Rechtsprechung zu Art. 55 GG bestimmt, dass der Bundespräsident weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören darf [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Für Art. 66 GG erfasst das Verbot die Mitgliedschaft in der Leitung oder im Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10].

15 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Bundeskanzler, Gewerbe, Leitung, Aufsichtsrate, Erwerb, Unternehmens.

C. Art. 66 GG

16 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

17 Der Tatbestand des Art. 66 GG verbietet dem Bundeskanzler und den Bundesministern die Ausübung anderer besoldeter Tätigkeiten [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04]. Dieses Verbot wird als eine an die Person des Amtsträgers anknüpfende Schranke für die tatsächliche Ausübung solcher Tätigkeiten verstanden [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04]. Zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen (Gewerbeverbot, Berufsverbot, Aufsichtsratstätigkeit) enthält das herangezogene Material keine Aussage [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04].

II. Rechtsfolgen

18 Das Verbot anderer besoldeter Tätigkeiten steht einem Bereicherungsanspruch wegen unbefugter kommerzieller Nutzung des Bildnisses nicht entgegen [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04]. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage ist, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seiner Abbildung zu gewähren [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04]. Die durch Art. 66 GG begründete Unmöglichkeit oder Unwilligkeit eigener kommerzieller Verwertung ist für die Entstehung des Bereicherungsanspruchs ohne Bedeutung [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04]. Dies wurde für den Fall entschieden, dass ein zurückgetretener Bundesminister der Finanzen die unbefugte werbliche Nutzung seines Porträts geltend machte [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04].

III. Verfahren und Zuständigkeit

19 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

20 Das Verbot anderer besoldeter Tätigkeiten steht einem Bereicherungsanspruch wegen unbefugter kommerzieller Nutzung des Bildnisses nicht entgegen; es handelt sich um eine an die Person des Amtsträgers anknüpfende Schranke für die tatsächliche Ausübung solcher Tätigkeiten, die den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild nicht berührt [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04]. Zu weiteren Normenkonkurrenzen enthält das Material keine Aussage.

V. Streitstand und offene Fragen

21 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen Entscheidungen [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04]. Offene Fragen werden nicht berührt; die Entscheidung befasst sich allein mit der Auswirkung des Verbots anderer besoldeter Tätigkeiten auf einen Bereicherungsanspruch wegen Bildnisnutzung [BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04 · Rang 2 — Fiktive Lizenzgebühr für Bildniswerbung. Klage auf fiktive Lizenzgebühr für Werbeanzeige mit Ministerbild: BGH hält Art. 66 GG nicht für entgegenstehend, Anspruch unabhängig von Lizenzbereitschaft.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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