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Der Praxiskommentar GG · 77 von 176

Art. 67 GG

Wortlaut
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Abschnitt des Gesetzes: Die Bundesregierung.

Grundlage: 39 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 2 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1983–2022. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 67 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 39 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 67 GG — 0,01 %
Nennungen 79 insgesamt, also 2,0 je Entscheidung
Gerichte 4 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1983 bis 2024
Verlauf 2005–2024 ▁▁▂▄▃▁▄▃▁▄█▃ — 1, 1, 2, 4, 3, 1, 4, 3, 1, 5, 9, 3 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 34 (87 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 3 (8 %) · Obergerichte: 1 (3 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (3 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Bundestag — Rn. 5
    • Bundeskanzler — Rn. 6
    • Mehrheit — Rn. 7
    • Mitglieder — Rn. 8
    • Nachfolger — Rn. 9
    • Bundespräsidenten — Rn. 10
    • entlassen — Rn. 11
    • Bundespräsident — Rn. 12
    • ernennen — Rn. 13
    • Antrage — Rn. 14
    • Wahl — Rn. 15
  • C. Absatz 1 — Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch … — Rn. 17
    • I. Tatbestand — Rn. 18
      1. Rechtsfolgen — Rn. 19
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 20
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 21
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 22

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Nach Art. 67 GG kann der Bundestag das Misstrauen gegen den Bundeskanzler – nicht gegen einen einzelnen Bundesminister – nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen; die Norm dient der Gewährleistung einer stabilen, auf eine parlamentarische Mehrheit gestützten Regierung [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Der Begriff des Mißtrauens enthält keinen Vorwurf mangelnder Pflichterfüllung, sondern bezeichnet lediglich die politische Willensbekundung der Mehrheit der Abgeordneten, den bisherigen Kanzler oder sein Regierungsprogramm nicht weiter parlamentarisch zu unterstützen oder zu dulden, so bei dem am 1. Oktober 1982 angenommenen Misstrauensvotum des Deutschen Bundestages [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die Stabilität wird dadurch gesichert, dass der Misstrauensausspruch an die gleichzeitige Wahl eines Nachfolgers mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gebunden ist [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Die prägende Linie begründet die Entscheidung von 1983 [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]: Der Mißtrauensbegriff wird als rein politische Willensbekundung ohne Pflichtverletzungsvorwurf gedeutet und dem Vertrauensbegriff gleichgestellt; zugleich wird der zwingende Charakter der Rechtsfolge des Art. 67 GG betont, die dem Bundespräsidenten – anders als Art. 68 GG – keinen Ermessensspielraum belässt. Die Entscheidung von 2022 [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20] bestätigt diese Einordnung und präzisiert sie in zwei Punkten: Sie stellt ausdrücklich klar, dass Adressat des Misstrauensvotums nur der Bundeskanzler, nicht ein einzelner Bundesminister sein kann, und ordnet Art. 67 GG systematisch als Teil der Regelungen der Art. 63, 67 und 68 GG zur Bildung einer vom Willen der Mehrheit des Parlaments getragenen, handlungsfähigen Regierung ein. Eine Verschiebung der 1983 begründeten Linie ist nicht ersichtlich; die spätere Entscheidung ergänzt sie um den Adressatenkreis und die funktionale Einordnung in den verfassungsrechtlichen Zielbestand der Regierungsbildung, etwa im Rahmen der Prüfung der Chancengleichheit der Parteien.

III. Systematische Stellung

3 Art. 67 GG steht in unmittelbarem Kontrast zu Art. 68 GG: Während Art. 68 GG dem Bundespräsidenten ein Ermessen eröffnet („kann“), ordnet Art. 67 GG auf Ersuchen des Bundestages ein gebundenes Handeln an, den gestürzten Bundeskanzler zu entlassen und den gewählten Nachfolger zu ernennen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Der Mißtrauensbegriff knüpft an den Vertrauensbegriff an, der der Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 GG zugrunde liegt; die jederzeitige Entziehbarkeit dieses Vertrauens ist in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankert [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Zusammen mit Art. 63 und Art. 68 GG zählt Art. 67 GG zu den Regelungen, mit denen das Grundgesetz die Bildung einer vom Willen der Mehrheit des Parlaments getragenen, handlungsfähigen Regierung erstrebt [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Abgegrenzt wird die Norm ferner gegen ein Misstrauensvotum gegenüber einzelnen Bundesministern, das Art. 67 GG nicht ermöglicht [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. In der Rechtsprechung dient Art. 67 GG außerdem als Kontrastfolie bei der Prüfung der Auflösungsanordnung nach Art. 68 GG [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83] und als Teil des verfassungsrechtlichen Zielbestands bei der Prüfung der Chancengleichheit der Parteien [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 36 Stellen, davon 17 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bundestag

5 Der Bundestag ist das Verfassungsorgan, das nach Art. 67 GG durch die Mehrheit seiner Abgeordneten dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen kann, wobei dieses Misstrauen als rein politische Willensbekundung der parlamentarischen Mehrheit und nicht als Vorwurf der Pflichtverletzung zu verstehen ist [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Art. 67 GG ermöglicht dem Bundestag, den Bundeskanzler – nicht jedoch einen einzelnen Bundesminister – durch die Wahl eines Nachfolgers abzulösen [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Die Regelung dient der Gewährleistung einer stabilen, auf eine parlamentarische Mehrheit gestützten Regierung [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Zur Berechnung der Mitgliedermehrheit ist auf Art. 121 GG zurückzugreifen, der die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages als Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl definiert [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22].

Bundeskanzler

6 Bundeskanzler ist derjenige, gegen den sich das konstruktive Misstrauensvotum nach Art. 67 GG richtet; der Begriff des Misstrauens enthält dabei keinen Vorwurf mangelnder Pflichterfüllung, sondern besagt nur, dass die Mehrheit der Abgeordneten nicht mehr gewillt ist, den bisherigen Kanzler oder sein Regierungsprogramm weiterhin parlamentarisch zu unterstützen oder wenigstens zu dulden [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Adressat des Misstrauensvotums kann ausschließlich der Bundeskanzler sein, nicht ein einzelner Bundesminister [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].

Mehrheit

7 Die in Art. 67 GG erforderliche Mehrheit ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, also eine absolute Mehrheit bezogen auf die gesetzliche Mitgliederzahl [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Diese Mehrheit bestimmt sich nach Art. 121 GG als Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, sodass Enthaltungen oder Abwesenheiten die erforderliche Stimmenzahl nicht verringern [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Anders als bei Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG, der auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen abstellt, verlangt Art. 67 GG damit eine Mehrheit aller Mitglieder, nicht bloß der Abstimmenden [OVG Niedersachsen, 11.10.2023 – 10 LC 117/22].

Mitglieder

8 Mitglieder im Sinne des Art. 67 GG sind die Abgeordneten des Bundestages in ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl; die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages ist die Mehrheit dieser gesetzlichen Mitgliederzahl [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Für die Berechnung dieser Zahl ist auf § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG zurückzugreifen [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Auch bei anderen im Grundgesetz vorgesehenen Wahlen, etwa der Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, wird auf die absolute Mehrheit der Mitglieder im Sinne des Art. 121 GG abgestellt [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09]. Entsprechend ist eine relative Mehrheit bei derartigen Personenwahlen erst dann ausreichend, wenn eine absolute Mehrheit nicht erreichbar ist [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09].

Nachfolger

9 Nachfolger ist derjenige, den der Bundestag im Zuge des konstruktiven Misstrauensvotums mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt und dessen Ernennung zum Bundeskanzler er beim Bundespräsidenten beantragt [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Nach der Wahl des Nachfolgers ist der Bundespräsident verpflichtet, den bisherigen Bundeskanzler zu entlassen und den gewählten Nachfolger zum Bundeskanzler zu ernennen, ohne dass ihm dabei ein Ermessen zusteht [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Bundespräsidenten

10 Der Bundespräsident wird vom Bundestag ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen und den gewählten Nachfolger zu ernennen [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Im Unterschied zu Art. 68 GG, der dem Bundespräsidenten ein Ermessen eröffnet, ist er im Verfahren des Art. 67 GG an das Ersuchen des Bundestages gebunden [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Ein eigener politischer Beurteilungsspielraum steht ihm bei der Wahl des Nachfolgers nicht zu [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

entlassen

11 Entlassen meint die Entfernung des bisherigen Bundeskanzlers aus seinem Amt, die der Bundespräsident auf Ersuchen des Bundestages vorzunehmen hat, nachdem dieser mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger gewählt hat [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Anders als bei Art. 68 GG, der dem Bundespräsidenten ein Ermessen einräumt, muss der Bundespräsident dem Ersuchen entsprechen, den im Wege des konstruktiven Misstrauensvotums gestürzten Bundeskanzler entlassen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Bundespräsident

12 Der Bundespräsident ist im Verfahren des Art. 67 GG an das Ersuchen des Bundestages gebunden und muss den bisherigen Bundeskanzler entlassen sowie den gewählten Nachfolger ernennen, ohne dass ihm ein Ermessen zusteht [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Dies unterscheidet das konstruktive Misstrauensvotum von Art. 68 GG, der dem Bundespräsidenten für die Auflösung des Bundestages ein Ermessen eröffnet [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die Norm sichert damit die Bindung des Bundespräsidenten an den Willen der parlamentarischen Mehrheit [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].

ernennen

13 Ernennen meint die förmliche Bestellung des vom Bundestag gewählten Nachfolgers zum Bundeskanzler, die der Bundespräsident auf Ersuchen des Bundestages vorzunehmen hat [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 GG muss der Bundespräsident dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen; ein politischer Beurteilungsspielraum steht ihm dabei nicht zu [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Antrage

14 Der Antrag im Sinne des Art. 67 GG ist das förmliche Ersuchen, dem Bundeskanzler das Misstrauen auszusprechen und einen bestimmten Nachfolger zu wählen; er wird von Abgeordneten des Bundestages eingebracht, etwa wie im September 1982 von den Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen [eigene Norm; BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Wahl

15 Die Wahl im Sinne des Art. 67 GG ist die Auswahl des Nachfolgers mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages; sie ist Voraussetzung dafür, dass das Misstrauensvotum wirksam ausgesprochen werden kann, und sichert die Stabilität der Regierung, indem der Misstrauensausspruch an die gleichzeitige Wahl eines Nachfolgers gebunden wird [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Die auf die Ablösung des Bundeskanzlers folgende Wahl des Nachfolgers lässt dem Bundespräsidenten keinen eigenen politischen Beurteilungsspielraum [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

16 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Mißtrauen, aussprechen, wählt, ersucht, Ersuchen, Gewählten.

C. Absatz 1 — Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch …

17 2 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

18 Der Tatbestand des Art. 67 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger gewählt und den Bundespräsidenten ersucht hat, den Bundeskanzler zu entlassen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83; BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Adressat des Misstrauensvotums kann nur der Bundeskanzler, nicht hingegen ein einzelner Bundesminister sein [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Der Begriff des Mißtrauens enthält keinen Vorwurf mangelnder Pflichterfüllung, sondern besagt lediglich, dass die Mehrheit der Abgeordneten nicht mehr gewillt ist, den bisherigen Bundeskanzler oder sein Regierungsprogramm weiterhin parlamentarisch zu unterstützen oder wenigstens zu dulden; das Vertrauen kann von den Abgeordneten mit jeder neuen politischen Entwicklung – einschließlich jeder neuen Beurteilung der politischen Lage – in Frage gestellt werden und beruht auf der Gewährleistung des repräsentativen freien Abgeordnetenmandats aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Der Tatbestand ist nicht an das Vorliegen einer Einigung auf ein umfassendes Regierungsprogramm gebunden [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Der Sinn des Art. 67 GG liegt darin, den Misstrauensausspruch an die gleichzeitige Wahl eines Nachfolgers mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zu binden und so die Bildung einer handlungsfähigen, mehrheitlich getragenen Regierung zu sichern [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].

II. Rechtsfolgen

19 Die Rechtsfolge des Art. 67 Abs. 1 GG ist zwingend ausgestaltet. Anders als bei der Auflösungsanordnung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG, der dem Bundespräsidenten ein Ermessen eröffnet („kann“), muss der Bundespräsident dem Ersuchen des Bundestages entsprechen, den gestürzten Bundeskanzler entlassen und den gewählten Nachfolger zum Bundeskanzler ernennen; ihm steht kein eigener politischer Beurteilungsspielraum zu [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Mit der Wahl des Nachfolgers nach Art. 67 GG wird die Ablösung des bisherigen Amtsinhabers unmittelbar an die Entscheidung der Mehrheit des Bundestages geknüpft [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die Vorschrift dient der Gewährleistung einer stabilen, auf eine parlamentarische Mehrheit gestützten Regierung [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].

III. Verfahren und Zuständigkeit

20 Das herangezogene Material enthält keine Aussagen zu spezifischen Verfahrensregeln oder Zuständigkeitsfragen über die Zuordnung des Misstrauensausspruchs zum Bundestag und der Entlassungs- und Ernennungsentscheidung zum Bundespräsidenten hinaus.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

21 Art. 67 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 63 GG und Art. 68 GG; alle drei Vorschriften zielen auf die Bildung einer vom Willen der Mehrheit des Parlaments getragenen, handlungsfähigen Regierung [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Der Vertrauensbegriff des Art. 67 GG entspricht dem der Kanzlerwahl nach Art. 63 GG; die jederzeitige Entziehbarkeit dieses Vertrauens ist in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankert [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Gegenüber Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG zeichnet sich Art. 67 GG dadurch aus, dass er dem Bundespräsidenten kein Ermessen einräumt, sondern eine gebundene Rechtsfolge anordnet, während die Auflösungsanordnung nach Art. 68 GG im Ermessen des Bundespräsidenten steht; in der Entscheidung zur Auflösung des 9. Deutschen Bundestages diente Art. 67 GG als Kontrastfolie für die Auslegung von Art. 68 GG, wobei das Gericht die auf die Ablösung des Bundeskanzlers folgende Auflösung allein an Art. 68 GG beurteilte [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. In der Entscheidung zur Chancengleichheit der Parteien wurde Art. 67 GG gemeinsam mit Art. 68 GG als Ausdruck eines verfassungsrechtlichen Stabilisierungsauftrags der Bundesregierung herangezogen [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].

V. Streitstand und offene Fragen

22 Zwischen den ausgewerteten Entscheidungen besteht kein Widerspruch; beide legen Art. 67 Abs. 1 GG übereinstimmend als Instrument zur Sicherung einer handlungsfähigen, mehrheitlich getragenen Regierung aus und betonen die Bindung des Bundespräsidenten an den Mehrheitswillen des Bundestages [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83; BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Offene Fragen, etwa zu den Anforderungen an die Wahl des Nachfolgers im Einzelnen, zur Behandlung von Stimmenthaltungen oder zur Bedeutung eines gescheiterten Misstrauensvotums, werden in den herangezogenen Entscheidungen nicht angesprochen; das Material enthält hierzu keine Aussage.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83 · Rang 1 · von 21 fremden Gerichten zitiert — Bundestagsauflösung nach konstruktivem Misstrauensvotum. Die gegen die Bundestagsauflösung gerichteten Anträge wies das Gericht zurück; Art. 67 GG werde durch die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG nicht unterlaufen.
  • BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 · Rang 1

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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