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Der Praxiskommentar GG · 78 von 176

Art. 68 GG

Wortlaut
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Abschnitt des Gesetzes: Die Bundesregierung.

Grundlage: 32 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1983–1983. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 68 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 32 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 68 GG — 0,00 %
Nennungen 373 insgesamt, also 11,7 je Entscheidung
Gerichte 5 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1983 bis 2025
Verlauf 1983–2025 ▁▂▅▁█▄▂▁▁▃▃▁ — 1, 2, 5, 1, 8, 4, 2, 1, 1, 3, 3, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 24 (75 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 2 (6 %) · Obergerichte: 5 (16 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (3 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Antrag — Rn. 5
    • Bundeskanzlers — Rn. 6
    • Vertrauen — Rn. 7
    • Zustimmung — Rn. 8
    • Mehrheit — Rn. 9
    • Mitglieder — Rn. 10
    • Bundestages — Rn. 11
    • Bundespräsident — Rn. 12
    • auflösen — Rn. 13
    • Recht — Rn. 14
    • Bundeskanzler — Rn. 15
  • C. Absatz 1 — Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen … — Rn. 17
    • I. Tatbestand — Rn. 18
      1. Rechtsfolgen — Rn. 19
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 20
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 21
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 22
  • D. Absatz 2 — Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig … — Rn. 23
    • I. Tatbestand — Rn. 24
      1. Rechtsfolgen — Rn. 25
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 26
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 27
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 28

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Das herangezogene Material enthält keine eigenständige gerichtliche Aussage zum Normzweck des Art. 68 GG. Die einzige Entscheidung [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83] referiert insoweit allein die Positionen der Beteiligten, nicht aber eine Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht.

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Das Material enthält keine tragende Auslegung des Art. 68 GG durch das Bundesverfassungsgericht und damit auch keine Entwicklung einer höchstrichterlichen Linie. Der Beschluss vom 16. Februar 1983 [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83] weist die Anträge zurück, mit denen eine Verletzung von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Auflösungsanordnungen des Bundespräsidenten sowie eine Verletzung des Abgeordnetenstatus aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wurde; eine eigene dogmatische Anknüpfung des Gerichts ist im Auszug nicht ersichtlich [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Festgehalten wird lediglich, dass das Bundesverfassungsgericht einer Verletzung politischen Verhaltens nur dort entgegentreten kann, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für dieses Verhalten normiert sind [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

III. Systematische Stellung

3 Das herangezogene Material enthält keine eigenständige gerichtliche Aussage zur systematischen Stellung des Art. 68 GG. Die Verbindungen zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 39 Abs. 1 GG sowie zu Art. 39, 63, 67 und 81 GG werden in der Entscheidung [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83] allein als Vortrag der Beteiligten wiedergegeben, ohne dass das Gericht hierzu Stellung nimmt.

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 30 Stellen, davon 21 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Antrag

5 Der Antrag im Sinne des Art. 68 GG ist der Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Über diesen Antrag stimmt der Bundestag ab [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Bundeskanzlers

6 Der Bundeskanzler ist derjenige, der den Antrag nach Art. 68 GG stellt [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Vertrauen

7 Das Vertrauen im Sinne des Art. 68 GG wird nach der in der Entscheidung referierten Auffassung der Antragsteller als finales Moment der Versicherung politischer Übereinstimmung verstanden [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Zustimmung

8 Die Zustimmung im Sinne des Art. 68 GG ist die positive Abstimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages über den Vertrauensantrag [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Mehrheit

9 Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 68 GG ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Diese Begriffsbestimmung folgt aus Art. 121 GG, der die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages ebenso definiert [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22], [BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18]. In Art. 68 Abs. 1 GG verlangt das Zustandekommen des Vertrauensvotums diese Mehrheit [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Mitglieder

10 Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 68 GG sind die gesetzlichen Mitglieder des Deutschen Bundestages; die gesetzliche Mitgliederzahl ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Der Berechnung liegt Art. 121 GG zugrunde [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22], [BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18]. In der Entscheidung zu Art. 68 GG werden Mitglieder von Fraktionen des Bundestages aufgeführt, die nach derselben gesetzlichen Mitgliederzahl abstimmen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Bundestages

11 Der Bundestag ist das Verfassungsorgan, über dessen Auflösung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG entschieden wird [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die Zusammensetzung des Bundestages nach Fraktionen wird in der Entscheidung dargestellt [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Bundespräsident

12 Der Bundespräsident ist das Verfassungsorgan, das nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen kann [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die Anordnung der Auflösung durch den Bundespräsidenten ist Gegenstand der Entscheidung [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

auflösen

13 Das Auflösen im Sinne des Art. 68 GG ist die Anordnung des Bundespräsidenten, durch die der Bundestag vorzeitig beendet wird [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Recht

14 Das Recht im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GG ist die dem Bundespräsidenten eröffnete Befugnis zur Auflösung des Bundestages [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Es erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Bundeskanzler

15 Der Bundeskanzler ist der Amtsinhaber, der die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG stellt und auf dessen Vorschlag der Bundespräsident den Bundestag auflösen kann [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Nach der in der Entscheidung wiedergegebenen Auffassung der Antragsteller darf ein von der Parlamentsmehrheit getragener Bundeskanzler die Vertrauensfrage nicht allein zur Herbeiführung von Neuwahlen stellen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

16 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: auszusprechen, Vorschlag, binnen, Tagen, erlischt, sobald; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: einundzwanzig.

C. Absatz 1 — Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen …

17 1 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

18 Das herangezogene Material enthält keine eigene Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht; die Entscheidung gibt allein die Positionen der Beteiligten wieder [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die Antragsteller verlangen, dass die Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG nur dann verfassungsgemäß ist, wenn die Vertrauensfrage aus Anlass einer aktuellen oder drohenden Konflikt- oder Krisenlage zwischen Regierung und Parlamentsmehrheit gestellt wird und der Bundeskanzler mit ihr das Ziel verfolgt, eine verlorene oder labile Mehrheit zu bewältigen („echte Vertrauensfrage“); ein von der Parlamentsmehrheit getragener Bundeskanzler dürfe die Vertrauensfrage nicht allein zur Herbeiführung von Neuwahlen stellen („unechte Vertrauensfrage“) [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Der Antragsgegner hält dem entgegen, Art. 68 GG unterscheide nicht zwischen „echter“ und „unechter“ Vertrauensfrage; der Wortlaut einer bedeutsamen Verfahrens- und Kompetenznorm habe hohen Rang, auch die Entstehungsgeschichte spreche bei unbefangener Auslegung eher gegen einen Ausschluss der unechten Vertrauensfrage [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

II. Rechtsfolgen

19 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

III. Verfahren und Zuständigkeit

20 Das Bundesverfassungsgericht weist Anträge zurück, mit denen eine Verletzung von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Auflösungsanordnungen des Bundespräsidenten sowie eine Verletzung des Abgeordnetenstatus aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wurde [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Einer Verletzung politischen Verhaltens kann das Gericht allein dort entgegentreten, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für dieses Verhalten normiert sind [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

21 Die Antragsteller begründen ihre Auslegung des Art. 68 GG unter anderem mit dem systematischen Zusammenhang mit Art. 39, 63, 67 und 81 GG sowie mit dem Fehlen eines Selbstauflösungsrechts des Bundestages [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Eine eigene Abgrenzung des Bundesverfassungsgerichts zu anderen Normen ist im herangezogenen Material nicht enthalten [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

V. Streitstand und offene Fragen

22 Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob Art. 68 GG zwischen einer „echten“ und einer „unechten“ Vertrauensfrage unterscheidet; eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht ist im herangezogenen Material nicht enthalten [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Ebenso ist die Reichweite der Prüfungsbefugnis des Bundespräsidenten streitig: Die Antragsteller tragen vor, der Bundespräsident habe die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 68 GG zu prüfen und dürfe bei evident fehlender Auflösungslage die Auflösung nicht anordnen, wobei ein Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum bestehe [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Weitere offene Fragen oder ein Widerspruch zwischen verschiedenen Entscheidungen sind im herangezogenen Material nicht ersichtlich [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

D. Absatz 2 — Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig …

23 1 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

24 Das herangezogene Material [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83] enthält hierzu keine Aussage.

II. Rechtsfolgen

25 Das herangezogene Material [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83] enthält hierzu keine Aussage.

III. Verfahren und Zuständigkeit

26 Das herangezogene Material [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83] enthält keine Aussage zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit Art. 68 Abs. 2 GG. Die Entscheidung betrifft ein Organstreitverfahren, in dem eine Verletzung von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG gerügt wurde; die 48-Stunden-Frist des Abs. 2 wird nicht angesprochen.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

27 Das herangezogene Material [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83] enthält keine Aussage zum Konkurrenzverhältnis des Art. 68 Abs. 2 GG zu anderen Normen. In der Entscheidung wird auf Art. 39, 63, 67 und 81 GG lediglich im Rahmen der Auslegung von Art. 68 Abs. 1 GG Bezug genommen; eine spezifische Einordnung des Abs. 2 erfolgt nicht.

V. Streitstand und offene Fragen

28 Das herangezogene Material [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83] enthält keinen Widerspruch zu Art. 68 Abs. 2 GG und keine offenen Fragen; es schweigt zu der Vorschrift.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83 · Rang 1 · von 21 fremden Gerichten zitiert

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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