Art. 69 GG
Wortlaut
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
Abschnitt des Gesetzes: Die Bundesregierung.
Grundlage: 9 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 5 wurden ausgewählt, 4 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2011–2025. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 69 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 9 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 69 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 20 insgesamt, also 2,2 je Entscheidung |
| Gerichte | 4 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2003 bis 2025 |
| Verlauf 2003–2025 | ▃▃▃▃▃█▃ — 1, 1, 1, 1, 1, 3, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 5 (56 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 3 (33 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (11 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 9
- Bundesminister — Rn. 10
- Bundeskanzlers — Rn. 11
- Bundesministers — Rn. 12
- Falle — Rn. 13
- Zusammentritt — Rn. 14
- neuen — Rn. 15
- Bundestages — Rn. 16
- Erledigung — Rn. 17
- Amtes — Rn. 18
- verpflichtet — Rn. 19
- Geschäfte — Rn. 20
- Ernennung — Rn. 21
- C. Absatz 2 — Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in … — Rn. 23
- I. Tatbestand — Rn. 24
- Rechtsfolgen — Rn. 25
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 26
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 27
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 28
- D. Absatz 3 — Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf … — Rn. 29
- I. Tatbestand — Rn. 30
- Rechtsfolgen — Rn. 31
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 32
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 33
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 34
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 69 Abs. 2 GG regelt die Beendigung des Amtes des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Regelung Ausdruck der rechtlichen Unstetigkeit des Ministeramtes; weil der Bundesminister jederzeit entlassen werden kann, rechtfertigt sie besondere wirtschaftliche Sicherungen für Mitglieder der Bundesregierung [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09]. Die Amtsbeendigung nach Art. 69 Abs. 2 GG lässt die Parteifähigkeit und das Rechtsschutzbedürfnis im Organstreit unberührt; dies wurde für eine Bundesministerin entschieden, deren Amt mit dem Zusammentritt des 19. Deutschen Bundestages endete [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16], und bestätigt für eine Antragsgegnerin nach dem Zusammentritt des 20. Deutschen Bundestages [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Die Pflicht zur Weiterführung der Geschäfte nach Art. 69 Abs. 3 GG endet spätestens mit der Ernennung des Nachfolgers; für die Zeit danach enthält das Grundgesetz keine ausdrücklichen Rechte oder Pflichten des früheren Amtsinhabers [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2011 begründete das Bundesverwaltungsgericht die Deutung des Art. 69 Abs. 2 GG als Ausdruck der rechtlichen Unstetigkeit des Ministeramtes, die wegen der jederzeitigen Entlassbarkeit besondere wirtschaftliche Sicherungen rechtfertigt [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09].
3 2018 begründete das Bundesverfassungsgericht die prozessuale Linie, wonach die Amtsbeendigung nach Art. 69 Abs. 2 GG die Parteifähigkeit und das Rechtsschutzbedürfnis im Organstreit unberührt lässt; es wandte dies auf eine Bundesministerin an, deren Amt mit dem Zusammentritt des 19. Deutschen Bundestages endete, und maß der Fortführung der Geschäfte nach Art. 69 Abs. 3 GG insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung bei [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16].
4 2022 bestätigte das Bundesverfassungsgericht diese Linie und stellte klar, dass Art. 69 Abs. 2 GG ausschließlich amtsrechtlich wirkt und die prozessuale Stellung nicht berührt; die Antragsgegnerin verlor ihre Parteifähigkeit nicht dadurch, dass ihr Amt mit dem Zusammentritt des 20. Deutschen Bundestages endete [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].
5 2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht zu Art. 69 Abs. 3 GG, dass die verfassungsrechtlichen Pflichten eines Bundeskanzlers spätestens mit der Ernennung seines Nachfolgers enden und das Grundgesetz für die Zeit danach keine ausdrücklichen Rechte oder Pflichten vorsieht; es leitete nachwirkende Rechte und Pflichten allein aus der Staatspraxis ab [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24].
III. Systematische Stellung
6 Art. 69 Abs. 2 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 64 Abs. 1 GG: Die jederzeitige Entlassbarkeit des Bundesministers und der Amtsverlust ohne weiteres Zutun machen das Ministeramt zu einem notwendig vorübergehenden Einschnitt, was besondere wirtschaftliche Sicherungen rechtfertigt [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09].
7 Für das Organstreitverfahren grenzt die Rechtsprechung Art. 69 Abs. 2 GG als rein amtsrechtliche Regelung von den prozessualen Voraussetzungen ab; die Amtsbeendigung lässt Parteifähigkeit und Rechtsschutzbedürfnis unberührt, so bei einer Bundesministerin nach dem Zusammentritt des 19. Deutschen Bundestages [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16] und einer Antragsgegnerin nach dem Zusammentritt des 20. Deutschen Bundestages [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].
8 Art. 69 Abs. 3 GG wird in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 GG gesehen: Abs. 2 markiert das Ende der Amtszeit und den zeitlichen Ausgangspunkt der Nachwirkung, während Abs. 3 die Geschäftsführungspflicht bis zur Ernennung des Nachfolgers befristet; für die Zeit danach enthält das Grundgesetz keine ausdrücklichen Rechte oder Pflichten, nachwirkende Positionen folgen allein aus der Staatspraxis [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24].
B. Begriffe des Wortlauts
9 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 49 Stellen, davon 23 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundesminister
10 Bundesminister sind die Mitglieder der Bundesregierung; die Bundesregierung besteht formal nur aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06]. Dementsprechend gehören Staatssekretäre der Bundesregierung nicht an [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06]. Das Amt eines Bundesministers endet mit jedem Zusammentritt eines neuen Bundestages und mit jeder Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09]. Weil der Bundesminister jederzeit entlassen werden kann, ist die Wahrnehmung eines Ministeramtes ein notwendig vorübergehender Einschnitt in das Berufsleben, was besondere wirtschaftliche Sicherungen für die Mitglieder der Bundesregierung sachlich rechtfertigen kann [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09].
Bundeskanzlers
11 Bundeskanzler ist der Regierungschef und Mitglied der Bundesregierung [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06]. Das Amt des Bundeskanzlers endigt mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Die Beendigung des Amtes lässt die Parteifähigkeit des Amtsinhabers im Organstreitverfahren unberührt und beseitigt auch das Rechtsschutzbedürfnis für einen bereits anhängigen Organstreit nicht [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Die verfassungsrechtlichen Pflichten eines Bundeskanzlers enden spätestens mit der Ernennung seines Nachfolgers [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Mit der Ernennung des Nachfolgers endet diese Pflichtenlage spätestens [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24].
Bundesministers
12 Bundesminister sind die Mitglieder der Bundesregierung; die Bundesregierung besteht formal nur aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06]. Staatssekretäre gehören ihr nicht an [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06]. Das Amt eines Bundesministers endet mit jedem Zusammentritt eines neuen Bundestages und mit jeder Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09]. Die Amtsbeendigung nach Art. 69 Abs. 2 GG ist eine Regelung der materiellen Amtsbeendigung, die den prozessualen Status des Amtsträgers im Organstreit unberührt lässt [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. Die Beendigung des Amtes lässt auch die Parteifähigkeit des Amtsinhabers im Organstreitverfahren unberührt [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].
Falle
13 Der Begriff „in jedem Falle“ hat in Art. 69 Abs. 2 GG keine eigenständige, über die Anordnung einer umfassenden Amtsbeendigung hinausgehende juristische Bedeutung. Die mitgelieferten Entscheidungen zu anderen Normen verstehen „Fall“ jeweils als konkreten Sachverhalt oder Anwendungsfall, nicht als spezifischen Normbegriff des Art. 69 GG [OVG NRW, 15.06.2026 – 5 A 3299/21; ArbG Berlin, 05.12.2025 – 22 Ga 13824/25; AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08].
Zusammentritt
14 Zusammentritt eines neuen Bundestages ist der zeitliche Akt, mit dem das Amt des Bundeskanzlers und das Amt eines Bundesministers endigt [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages endet das Ministeramt kraft Gesetzes [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. Der Zusammentritt des neuen Bundestages markiert den zeitlichen Ausgangspunkt der Beendigung der Amtszeit [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Für die Bestimmung der Fortführung der Geschäfte ist maßgeblich, dass der Bundeskanzler nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Bundestags auf Ersuchen des Bundespräsidenten verpflichtet ist, die Geschäfte weiterzuführen [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24].
neuen
15 Der „neue Bundestag“ wird nicht durch die personelle Identität seiner Mitglieder bestimmt; ihm gehören auch Personen an, die bereits dem Bundestag der vorhergehenden Legislaturperiode angehört haben, weil sie allein durch ihre Wiederwahl „neue“ Mitglieder geworden sind [AGH München, 22.07.2021 – BayAGH III-4-9/20]. Dieses Verständnis ist als Auslegung zu Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen und betrifft denselben Begriff des neuen Bundestages [AGH München, 22.07.2021 – BayAGH III-4-9/20]. Das Amt des Bundeskanzlers und das Amt eines Bundesministers endigen mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].
Bundestages
16 Der Bundestag ist das Gremium, dessen Zusammentritt nach Art. 69 Abs. 2 GG die Amtsbeendigung des Bundeskanzlers und der Bundesminister bewirkt [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Der neue Bundestag wird nicht durch die personelle Identität seiner Mitglieder bestimmt, sondern durch die durch die letzte Wahl „frisch“ konstituierte Versammlung [AGH München, 22.07.2021 – BayAGH III-4-9/20]. Für die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl maßgeblich [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22].
Erledigung
17 Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers meint eine andere, über den Zusammentritt des neuen Bundestages hinausgehende Beendigung dieses Amtes [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09]. Mit jeder Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers endet auch das Amt eines Bundesministers [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09]. In einem vergleichbaren Zusammenhang meint die vorzeitige Erledigung des Amtes den gänzlichen Ausfall des Amtsinhabers, während die Verhinderung nur den Ausfall mit einem Teil seiner Befugnisse bezeichnet [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
Amtes
18 Das Amt des Bundeskanzlers und das Amt eines Bundesministers endigen mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Die Beendigung des Amtes lässt die Parteifähigkeit des Amtsinhabers im Organstreitverfahren unberührt und beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nicht [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. Art. 69 Abs. 2 GG regelt ausschließlich die Beendigung des Amtes; prozessuale Folgen knüpfen daran nicht ohne Weiteres an [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].
verpflichtet
19 Der Bundeskanzler ist auf Ersuchen des Bundespräsidenten verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Ein Bundesminister ist auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten zur Weiterführung der Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers verpflichtet [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Mit der Ernennung des Nachfolgers endet diese Pflichtenlage spätestens [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Die Verpflichtung nach Art. 69 Abs. 3 GG ist nicht ausschlaggebend für den Fortbestand von Parteifähigkeit und Rechtsschutzbedürfnis im Organstreit [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16].
Geschäfte
20 Geschäfte im Sinne des Art. 69 Abs. 3 GG sind die Amtsgeschäfte des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers, die bis zur Ernennung des Nachfolgers weiterzuführen sind [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäfte besteht auf Ersuchen des Bundespräsidenten beim Bundeskanzler und auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten beim Bundesminister [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Die Fortführung der Geschäfte kann die prozessuale Stellung des Amtsinhabers im Organstreitverfahren nicht ersetzen oder erhalten [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16].
Ernennung
21 Ernennung ist der actus contrarius zur Beendigung des Amtes; mit der Ernennung des Nachfolgers enden die verfassungsrechtlichen Pflichten des bisherigen Amtsinhabers spätestens [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Nach dem Wortlaut des Grundgesetzes enden die Pflichten eines Bundeskanzlers spätestens mit der Ernennung seines Nachfolgers [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Die Ernennung eines Nachfolgers markiert den zeitlichen Endpunkt der Pflicht zur Weiterführung der Geschäfte [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24].
22 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Stellvertreter, Bundeskanzler, endigt, Ersuchen, Bundespräsidenten; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: ernennt.
C. Absatz 2 — Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in …
23 4 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
24 Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09; BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16; BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20; BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Das Amt eines Bundesministers endigt auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09]. Die Amtsbeendigung tritt ohne weiteres Zutun ein; sie ist Ausdruck der rechtlichen Unstetigkeit des Ministeramtes, weil der Bundesminister nach Art. 64 Abs. 1 GG jederzeit entlassen werden kann [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09].
II. Rechtsfolgen
25 Die Amtsbeendigung nach Art. 69 Abs. 2 GG hat zur Folge, dass die Wahrnehmung eines Ministeramtes einen notwendig vorübergehenden Einschnitt in das Berufsleben bildet, was besondere wirtschaftliche Sicherungen für die Mitglieder der Bundesregierung sachlich rechtfertigt [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09]. Die Beendigung des Amtes lässt die Parteifähigkeit der betroffenen Amtsinhaberin im Organstreitverfahren unberührt und steht auch dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entgegen [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16; BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. So blieb die Parteifähigkeit der Antragsgegnerin erhalten, obwohl ihr Ministeramt durch den Zusammentritt des 19. Deutschen Bundestages am 24. Oktober 2017 gemäß Art. 69 Abs. 2 GG endete [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]; ebenso wenig verlor die Antragsgegnerin zu I. ihre Parteifähigkeit dadurch, dass ihr Amt mit dem Zusammentritt des 20. Deutschen Bundestages am 26. Oktober 2021 endete [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Für den Bundeskanzler endet das Amt ebenfalls mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages; seine verfassungsrechtlichen Pflichten enden spätestens mit der Ernennung seines Nachfolgers [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24].
III. Verfahren und Zuständigkeit
26 Die Amtsbeendigung nach Art. 69 Abs. 2 GG wirkt ausschließlich amtsrechtlich und lässt den prozessualen Status des Amtsträgers im Organstreitverfahren unberührt; maßgeblich für die Beurteilung der Parteifähigkeit ist der Status im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfahrens, nicht der Zeitpunkt der Entscheidung [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16; BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Auf die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäfte gemäß Art. 69 Abs. 3 GG kommt es für Parteifähigkeit und Rechtsschutzbedürfnis nicht an [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. In dem Organstreitverfahren, in dem das Ministeramt der Antragsgegnerin durch den Zusammentritt des 19. Deutschen Bundestages endete, blieb ihre Parteifähigkeit erhalten [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]; in dem späteren Verfahren, in dem das Amt der Antragsgegnerin zu I. mit dem Zusammentritt des 20. Deutschen Bundestages endete, galt nichts anderes [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Das herangezogene Material enthält zur Zuständigkeit keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
27 Art. 69 Abs. 2 GG steht in Zusammenhang mit Art. 64 Abs. 1 GG: Die jederzeitige Entlassbarkeit des Bundesministers begründet zusammen mit der Amtsbeendigung nach Abs. 2 die rechtliche Unstetigkeit des Ministeramtes [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09]. Im Verhältnis zu Art. 69 Abs. 3 GG regelt Abs. 2 die Beendigung des Amtes, während Abs. 3 die Pflicht zur Weiterführung der Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers betrifft [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16; BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Für die Parteifähigkeit und das Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren ist diese Fortführungspflicht ohne Bedeutung [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass Art. 69 Abs. 2 GG das Ende der Amtszeit des Bundeskanzlers markiert, während dessen verfassungsrechtliche Pflichten spätestens mit der Ernennung des Nachfolgers enden [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. In dem Organstreitverfahren, in dem das Ministeramt der Antragsgegnerin durch den Zusammentritt des 19. Deutschen Bundestages endete, stellte das Gericht fest, dass es für ihre Parteifähigkeit nicht auf die Weiterführung der Geschäfte nach Art. 69 Abs. 3 GG ankommt [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16].
V. Streitstand und offene Fragen
28 Ein Widerspruch zwischen den herangezogenen Entscheidungen [BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09], [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16], [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20] und [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24] ist nicht ersichtlich. Offene Fragen werden im Material nicht erörtert.
D. Absatz 3 — Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf …
29 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
30 Art. 69 Abs. 3 GG verpflichtet den Bundeskanzler und die Bundesminister, auf Ersuchen die Geschäfte bis zur Ernennung des jeweiligen Nachfolgers weiterzuführen. Für die Zeit nach der Ernennung des Nachfolgers räumt das Grundgesetz einem früheren Bundeskanzler keine ausdrücklichen Rechte ein und legt ihm keine Pflichten auf; verfassungsrechtliche Pflichten enden spätestens mit der Ernennung des Nachfolgers [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Zugleich knüpft die Vorschrift die Pflicht zur Fortführung der Geschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers, ohne dass ihr für die Frage des Fortbestands von Parteifähigkeit und Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren ausschlaggebende Bedeutung zukommt [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16].
II. Rechtsfolgen
31 Die Rechtsfolge des Art. 69 Abs. 3 GG besteht in der Pflicht zur Weiterführung der Geschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers; diese Pflicht endet spätestens mit der Ernennung [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Auf den Fortbestand der Parteifähigkeit eines betroffenen Bundesministers im Organstreitverfahren und auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers hat die Beendigung des Ministeramts nach Art. 69 Abs. 2 GG keine Auswirkung, ohne dass es dabei auf die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäfte gemäß Art. 69 Abs. 3 GG ankommt; so führte eine Bundesministerin nach dem Zusammentritt des 19. Deutschen Bundestages die Geschäfte gemäß Art. 69 Abs. 3 GG weiter, ohne dass dies ihre Parteifähigkeit im Organstreitverfahren entfallen ließ [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. Für einen früheren Bundeskanzler begründet Art. 69 Abs. 3 GG nach der Ernennung seines Nachfolgers keine ausdrücklichen Rechte oder Pflichten mehr; nachwirkende Rechte und Pflichten werden nicht aus dem Grundgesetz, sondern aus seiner früheren Stellung als Verfassungsorgan in der Staatspraxis abgeleitet [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24].
III. Verfahren und Zuständigkeit
32 Für die Beurteilung der Parteifähigkeit eines Beteiligten im Organstreitverfahren ist grundsätzlich sein Status zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Verfassungsstreit anhängig gemacht worden ist; die gesetzliche Beendigung des Ministeramts nach Art. 69 Abs. 2 GG durch den Zusammentritt eines neuen Bundestages lässt die Parteifähigkeit der betroffenen Bundesministerin nicht entfallen und steht auch dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entgegen, ohne dass es auf die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäfte gemäß Art. 69 Abs. 3 GG ankommt [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu Zuständigkeitsfragen oder anderen verfahrensrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit Art. 69 Abs. 3 GG.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
33 Art. 69 Abs. 2 GG regelt die materielle Amtsbeendigung mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages und markiert den zeitlichen Ausgangspunkt für die in Art. 69 Abs. 3 GG befristete Pflicht zur Weiterführung der Geschäfte [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16; BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Die Vorschrift des Art. 69 Abs. 3 GG knüpft die Pflicht zur Fortführung der Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers an, ohne dass ihr im Verhältnis zu den prozessualen Anforderungen des Organstreitverfahrens ausschlaggebende Bedeutung zukommt [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. Für die Zeit nach der Ernennung des Nachfolgers enthält das Grundgesetz keine ausdrückliche Regelung; nachwirkende Rechte und Pflichten eines früheren Bundeskanzlers werden vielmehr aus der Staatspraxis und seiner früheren Stellung als Verfassungsorgan abgeleitet, nicht aus Art. 69 Abs. 3 GG [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24].
V. Streitstand und offene Fragen
34 Zwischen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Widerspruch, da sie unterschiedliche Aspekte des Art. 69 Abs. 3 GG betreffen: Das Bundesverfassungsgericht befasst sich mit der prozessualen Bedeutung der Vorschrift für den Organstreit, das Bundesverwaltungsgericht mit der materiellen Rechtslage nach der Ernennung des Nachfolgers [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16; BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]. Offen bleibt, ob der Pflicht zur Weiterführung der Geschäfte nach Art. 69 Abs. 3 GG eine über das Prozessrecht hinausgehende Bedeutung für den Fortbestand der Organstellung zukommt, da das Bundesverfassungsgericht die Frage ausdrücklich offenlässt, indem es feststellt, es komme darauf nicht an [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. Das Bundesverwaltungsgericht verneint für die Zeit nach der Ernennung des Nachfolgers ausdrückliche Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz und leitet Nachwirkungen allein aus der Staatspraxis ab [BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24]; zu der Frage, ob Art. 69 Abs. 3 GG darüber hinaus eine ungeschriebene Nachwirkung begründen könnte, enthält das Material keine Aussage.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16 · Rang 1 · von 36 fremden Gerichten zitiert — Pressemitteilung des Bildungsministeriums zu Demonstration. Im Organstreit über eine Minister-Pressemitteilung bejaht das BVerfG Parteifähigkeit und Rechtsschutzbedürfnis trotz Amtsende nach Art. 69 Abs. 2 GG.
- BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 · Rang 1
- BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09 · Rang 2
- BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24 · Rang 2