Art. 6 GG
Wortlaut
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.
Grundlage: 10.463 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 73 wurden ausgewählt, 66 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1991–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 6 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 10.463 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 6 GG — 1,57 % |
| Nennungen | 31.807 insgesamt, also 3,0 je Entscheidung |
| Gerichte | 323 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1959 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▄▄▄▄▄▅█▆▆▅▅▂ — 394, 429, 431, 391, 425, 472, 812, 607, 618, 551, 491, 202 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 773 (7 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 1.099 (11 %) · Obergerichte: 4.764 (46 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 3.671 (35 %) · Amtsgerichte: 156 (1 %) |
| Streitwert | Median 3.000 € aus 1.942 von 10.463 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.500 € bis 5.000 € |
| Erfolgsbild | In 1.030 von 3.665 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 28 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 10.463 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
- Familie — Rn. 8
- stehen — Rn. 9
- Schutze — Rn. 10
- Ordnung — Rn. 11
- Pflege — Rn. 12
- Erziehung — Rn. 13
- Kinder — Rn. 14
- natürliche — Rn. 15
- Recht — Rn. 16
- Eltern — Rn. 17
- obliegende — Rn. 18
- Pflicht — Rn. 19
- C. Absatz 1 — Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der … — Rn. 21
- I. Schutzbereich — Rn. 22
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 22
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 23
- Eingriff — Rn. 24
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 25
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 26
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 27
- I. Schutzbereich — Rn. 22
- D. Absatz 2 — Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der … — Rn. 28
- I. Schutzbereich — Rn. 29
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 29
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 30
- Eingriff — Rn. 31
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 32
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 33
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 34
- I. Schutzbereich — Rn. 29
- E. Absatz 3 — Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf … — Rn. 35
- I. Schutzbereich — Rn. 36
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 36
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 37
- Eingriff — Rn. 38
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 39
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 42
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 44
- I. Schutzbereich — Rn. 36
- F. Absatz 4 — Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der … — Rn. 46
- I. Schutzbereich — Rn. 47
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 47
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 48
- Eingriff — Rn. 51
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 52
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 53
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 55
- I. Schutzbereich — Rn. 47
- G. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 56
- I. Schutzbereich — Rn. 57
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 57
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 58
- Eingriff — Rn. 59
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 60
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 61
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 62
- I. Schutzbereich — Rn. 57
- H. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 63
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 6 GG gewährleistet als wertentscheidende Grundsatznorm den besonderen Schutz von Ehe und Familie durch die staatliche Ordnung [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91]. Die Norm begründet in ihren Absätzen 1 und 2 eine Schutz- und Förderpflicht des Staates für die Familie sowie das natürliche Elternrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder, das den Eltern primär und grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen zusteht [BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14; BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07]. Art. 6 Abs. 4 GG enthält einen Schutz- und Fürsorgeanspruch der Mutter gegenüber der Gemeinschaft, der insbesondere den Mutterschutz verfassungsrechtlich fundiert [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90; BAG, 26.03.2015 – 2 AZR 237/14]. Die Norm entfaltet ihre Wirkung als Abwehrrecht, als besonderer Gleichheitssatz sowie als Maßstab für die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts in allen Bereichen, die Ehe und Familie berühren [BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91; BVerfG, 09.11.2004 – 1 BvR 684/98].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1991–1998: Grundlegung des Mutterschutzes und des besonderen Gleichheitssatzes. Das Bundesverfassungsgericht konkretisierte Art. 6 Abs. 4 GG als Anspruch Schwangerer und Mütter auf Schutz und Fürsorge und leitete daraus die Unzulässigkeit einer Durchbrechung des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes ab [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Zugleich entwickelte es aus Art. 6 Abs. 1 GG einen besonderen Gleichheitssatz, der jede belastende Differenzierung verbietet, die an die Existenz einer Ehe oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpft; auf dieser Grundlage wurde der Ausschluss verheirateter Eltern vom Abzug von Kinderbetreuungskosten für verfassungswidrig erklärt [BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91]. Mit dem Schulkreuz-Beschluss verband das Gericht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit Art. 4 Abs. 1 GG zu einem religiös-weltanschaulichen Erziehungsrecht der Eltern [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].
3 2004–2008: Ausdifferenzierung im Aufenthaltsrecht und im Kindschaftsrecht. Die Rechtsprechung konkretisierte die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG: Schutzwirkungen entfalten nicht formal-rechtliche, sondern nur tatsächlich gelebte familiäre Bindungen; der persönliche Umgang mit dem Kind steht unabhängig vom Sorgerecht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, und eine schematische Einordnung als bloße Begegnungsgemeinschaft verbietet sich [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 18.01.2006 – 13 S 2220/05]. Im Kindschaftsrecht betonte der Bundesgerichtshof, dass Art. 6 Abs. 2 und 3 GG das Verfahrensrecht prägt und Eingriffe in das Elternrecht nur bei konkreter Kindeswohlgefährdung und nach Ausschöpfung milderer Mittel zulässig sind [BGH, 26.10.2011 – XII ZB 247/11]. Art. 6 Abs. 2 GG wurde als Grundlage des Umgangsrechts des leiblichen Vaters anerkannt und seine völkerrechtsfreundliche Auslegung eingefordert [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Zudem stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass Art. 6 Abs. 1 GG auch die Beziehung zwischen Großeltern und Enkelkindern schützen kann, sofern eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht [BVerfG, 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13].
4 2011–2019: Präzisierung der Schutzpflichten und des Elternrechts. Der Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG wurde dahin eingegrenzt, dass er sich an den Staat, nicht unmittelbar an Tarifvertragsparteien richtet, diese aber die geschützten Belange nicht gleichheits- und sachwidrig außer Betracht lassen dürfen [BAG, 27.01.2011 – 6 AZR 526/09]. Das Bundesverfassungsgericht verschärfte die Anforderungen an Trennung und Fremdunterbringung: Fachgerichte müssen die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret benennen und bewerten [BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14]. Für das Aufenthaltsrecht wurde klargestellt, dass Art. 6 GG keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch gewährt, aber die Berücksichtigung familiärer Bindungen entsprechend ihrem Gewicht gebietet [BVerwG, 04.07.2019 – 1 C 45/18; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19]. Die Rechtsprechung erkannte zudem an, dass das Elternrecht im Steuerrecht bei generalisierenden Regelungen als Bindung zu beachten ist [BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvL 1/07] und dass Art. 6 Abs. 4 GG stillende Mütter über die Mutterschutzfrist hinaus schützt [BVerfG, 10.07.2012 – 1 BvL 2/10].
5 2022–2026: Fortentwicklung im Bereich Elternschaft, Trennung und Schutzpflichten. Das Bundesverfassungsgericht weitete den Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf den leiblichen, nicht rechtlichen Vater aus und verlangte ein effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft; § 1600 Abs. 2 und 3 BGB wurde für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erklärt [BVerfG, 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21]. Die Rechtsprechung zu Kindeswohlgefährdung und Umgangsausschluss wurde dahin präzisiert, dass auch bei einem längerfristigen Umgangsausschluss die drohenden Schäden konkret benannt werden müssen und der Ausschluss verhältnismäßig sein muss [BVerfG, 10.06.2025 – 1 BvR 1931/23; BVerfG, 07.10.2025 – 1 BvR 746/23; BVerfG, 16.10.2023 – 2 BvR 1330/23]. Für den Mutterschutz wurde Art. 6 Abs. 4 GG als Maßstab für die Auslegung des Begriffs der Entbindung im MuSchG herangezogen [BVerfG, 21.08.2024 – 1 BvR 2106/22]. In jüngster Zeit entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Art. 6 GG bei der Anordnung von Kommunikationsüberwachungen in der Untersuchungshaft zugunsten des Beschuldigten und seiner Angehörigen zu berücksichtigen ist [BVerfG, 16.10.2023 – 2 BvR 1330/23] und dass das Unterhaltsrecht nur im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG als verfassungsgemäße Ordnung die wirtschaftliche Handlungsfreiheit beschränken darf [BVerfG, 22.10.2025 – 1 BvR 468/25].
III. Systematische Stellung
6 Art. 6 GG wird regelmäßig in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG als besonderer Gleichheitssatz herangezogen; das Benachteiligungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG untersagt die Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen, von Eltern gegenüber Kinderlosen sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften [BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91; BVerfG, 09.11.2004 – 1 BvR 684/98]. Der Schutz der Familie wirkt auch mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zusammen und verstärkt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Eltern und Kindern, insbesondere gegenüber medialer Berichterstattung [BGH, 05.10.2004 – VI ZR 255/03; BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25]. Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und gewährleistet das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht, das gegenüber dem staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gleichrangig ist [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26]. Gegenüber Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wird Art. 6 Abs. 4 GG dahin abgegrenzt, dass der Schutz von Müttern vor geschlechtsbezogener Diskriminierung im besonderen Gleichheitsrecht verankert ist [BVerfG, 28.04.2011 – 1 BvR 1409/10]. Im Aufenthaltsrecht wird Art. 6 GG in Parallele zu Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh als zu berücksichtigende Wertentscheidung herangezogen, wobei der Familienbegriff des Art. 6 GG nach überwiegendem Verständnis kinderlose Paarbeziehungen nicht erfasst, anders als Art. 8 EMRK [VG Aachen, 22.05.2026 – 10 K 3131/25.A]. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wirkt zudem als Schranke für Typisierungsbefugnisse des Gesetzgebers im Steuerrecht [BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvL 1/07] und als Maßstab für die Auslegung einfachgesetzlicher Vorschriften im Mutterschutz- und Sozialrecht [ArbG Koblenz, 16.07.2025 – 4 Ca 3668/24; LSG NRW, 09.12.2025 – L 5 KR 174/24]. Der Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG ist auf Mütter beschränkt und wird von Art. 6 Abs. 1 GG hinsichtlich der allgemeinen Familienförderung unterschieden [BSG, 18.04.2024 – B 5 R 10/23 R; BVerfG, 28.04.2011 – 1 BvR 1409/10].
B. Begriffe des Wortlauts
7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 91 Stellen, davon 6 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Familie
8 Familie ist in Art. 6 Abs. 1 GG die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern, erfasst aber auch spezifisch familiäre Bindungen wie zwischen Großeltern und Enkelkind [VG Düsseldorf, 19.11.2020 – 22 L 2241/20]. Der Schutz reicht über das Eltern-Kind-Verhältnis hinaus und umfasst familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten jenseits der Kernfamilie, etwa Großeltern und Enkelkindern [BVerfG, 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13]. Erfasst werden auch Pflege- und Stieffamilien sowie die sozial-familiäre Gemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und einem Kind eines Lebenspartners [BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25]. Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt kein subjektives Recht auf Einreise und Aufenthalt, sondern nur die Pflicht des Staates, die große Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. Der Schutz knüpft an die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder an, nicht an formal-rechtliche familiäre Bindungen [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04].
stehen
9 Die rechtliche Bedeutung von „stehen“ erschöpft sich in Art. 6 Abs. 1 GG in der Wendung, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen [LSG Hessen, 26.04.2023 – L 6 AS 600/20]. Eine eigenständige juristische Bedeutung über diese Schutzformel hinaus kommt dem Verb nicht zu. Im Schulwesen stehen sich Elternrecht und staatliches Bestimmungsrecht nach der Rechtsprechung gleichrangig gegenüber [VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26].
Schutze
10 Art. 6 Abs. 1 GG ist die Generalnorm des Familienschutzes und enthält eine über die allgemeine grundrechtliche Schutzpflicht hinausgehende Wertentscheidung zugunsten der Familie [BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07]. Der Schutz der Familie umfasst familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind [BVerfG, 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13]. Der Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG erfasst Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit und fordert insbesondere eine „Schonzeit“ vor und nach der Geburt [VGH Bayern, 04.08.2025 – 10 CE 25.808]. Art. 6 GG ist völkerrechtsfreundlich auszulegen [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04].
Ordnung
11 Die staatliche Ordnung, unter deren besonderen Schutz Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie stellt, ist die staatliche Rechtsordnung, in die der Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG als Maßstab hineinwirkt [BVerfG, 09.11.2004 – 1 BvR 684/98]. Auch nigerianische Eltern und Kinder stehen nicht minder unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung als deutsche Eltern und Kinder [SG Karlsruhe, 07.11.2025 – S 12 AY 2950/25 ER]. Das Unterhaltsrecht gehört, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang steht, zur die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Unterhaltspflichtigen beschränkenden verfassungsgemäßen Ordnung [BVerfG, 22.10.2025 – 1 BvR 468/25].
Pflege
12 Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht; das Recht auf Pflege ist den Eltern nicht vom Staat verliehen, sondern als vorgegebenes Recht anerkannt [BGH, 06.02.2019 – XII ZB 408/18]. Der Schutz erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann [BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14; BVerfG, 18.11.2024 – 1 BvR 2297/24]. Eltern sind zur Pflege und Erziehung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet und haben für einen angemessenen Unterhalt des Kindes zu sorgen [BVerwG, 04.07.2019 – 1 C 45/18].
Erziehung
13 Erziehung umfasst im Verein mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; es ist Sache der Eltern, ihren Kindern die Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten [BGH, 06.02.2019 – XII ZB 408/18]. Die Erziehung ist Teil der Elternverantwortung und der elterlichen Obliegenheit [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21].
Kinder
14 Kinder im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind die Kinder der Eltern, deren Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern ist [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Die durch Art. 6 GG geschützte Eltern-Kind-Beziehung ist wechselseitig und umfasst die Interessen beider Elternteile wie des Kindes [BVerfG, 25.10.2005 – 2 BvR 524/01]. Der Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf den persönlichen Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts, unabhängig vom Sorgerecht [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04]. Der Betreuungsbedarf eines Kindes muss als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkommensteuerlich unbelastet bleiben [BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91].
natürliche
15 Das natürliche Recht der Eltern ist den Eltern nicht vom Staat verliehen, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt [BGH, 06.02.2019 – XII ZB 408/18]. Es umfasst Pflege und Erziehung als originäres, den Eltern zuvörderst zugewiesenes Recht [BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91]. Der persönliche Kontakt mit dem Kind ist Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts sowie der damit verbundenen Elternverantwortung [VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19].
Recht
16 Das Recht auf Pflege und Erziehung garantiert den Eltern die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann [BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14; BVerfG, 18.11.2024 – 1 BvR 2297/24]. Es umfasst im Verein mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Art. 6 Abs. 1 GG begründet kein subjektives Recht auf Einreise und Aufenthalt, sondern nur eine staatliche Berücksichtigungspflicht [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert dem leiblichen Vater die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden [BVerfG, 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21].
Eltern
17 Wer Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist, gibt die Norm nicht selbst vor; die Bestimmung der Personen als Träger des Elterngrundrechts und der Elternverantwortung bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber [BVerfG, 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21]. Eltern sind die Träger des Rechts auf Pflege und Erziehung, dessen Schutz sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts erstreckt [BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14]. Die durch Art. 6 GG geschützte Eltern-Kind-Beziehung ist wechselseitig [BVerfG, 25.10.2005 – 2 BvR 524/01]. Auch Pflege- und Stiefeltern können als Teil einer sozial-familiären Gemeinschaft vom Familienschutz erfasst sein [BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25].
obliegende
18 Pflege und Erziehung sind die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Die Eltern erfüllen diese Pflicht in der Familie, die vor allem Erziehungsgemeinschaft, aber auch Wirtschaftsgemeinschaft ist [BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91]. Die Pflicht trifft Eltern nicht nur als Berechtigung, sondern als vorrangige Aufgabe, die sie für den Unterhalt des Kindes und dessen Erziehung in Anspruch nimmt [BVerwG, 04.07.2019 – 1 C 45/18].
Pflicht
19 Pflege und Erziehung der Kinder sind die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21; BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91]. Eltern sind zur Pflege und Erziehung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet [BVerwG, 04.07.2019 – 1 C 45/18]. Aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG folgt die staatliche Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern, die bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zur Berücksichtigung familiärer Bindungen verpflichtet [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19]. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, Elternzeit als Dienstzeit zu fingieren, besteht nicht [BVerwG, 26.06.2025 – 2 C 15.24].
20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: wacht, besonderen, staatlichen, zuvörderst, Betätigung, Gemeinschaft.
C. Absatz 1 — Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der …
21 16 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
22 Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht auf Deutsche beschränkt; die Förder- und Schutzpflicht des Staates erstreckt sich auch auf ausländische Familienangehörige [BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07]. Erfasst sind sowohl der leibliche, sorgeberechtigte Vater [VG Göttingen, 05.04.2004 – 4 B 35/04] als auch der umgangsberechtigte, nicht sorgeberechtigte Elternteil, dessen persönlicher Kontakt mit dem Kind unabhängig vom Sorgerecht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19]. Schutzwirkungen entfalten Art. 6 Abs. 1 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19; VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19]. Eine reine Begegnungsgemeinschaft ohne tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes reicht hierfür nicht aus [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19]. Der Schutzbereich erfasst auch Pflegeeltern und Pflegekinder, da das Familiengrundrecht den Bestand einer rechtlichen Verwandtschaft nicht voraussetzt [BVerfG, 01.12.2025 – 1 BvR 2286/25; BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25]; ebenso können sozial-familiäre Gemeinschaften aus eingetragenen Lebenspartnern und einem Kind eines Lebenspartners sowie – nach unterstellter Annahme – auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaften Erwachsener mit einem Kind eines der Erwachsenen geschützt sein [BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25]. Beziehungen von Erwachsenen zu ihren Eltern genießen den Schutz nur, wenn über die emotionale Verbundenheit hinaus tatsächliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen [VG Köln, 16.09.2026 – 6 L 2264/26.A]. Den Kern des Familienbegriffs bilden Ehegatten und Kinder [VG Köln, 16.09.2026 – 6 L 2264/26.A].
2. Sachlicher Schutzbereich
23 Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie als Lebens-, Erziehungs- und Beistandsgemeinschaft [VG Göttingen, 05.04.2004 – 4 B 35/04] sowie als Solidar-, Betreuungs- und Unterstützungsverband, bei dem gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann [BVerwG, 04.07.2019 – 1 C 45/18]. Der Schutz umfasst die tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes [VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19]; auf das Bestehen einer Hausgemeinschaft und darauf, ob die tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, kommt es nicht an [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19]. Die spezifisch elterliche Hinwendung zum Kind fällt in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und verstärkt den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Elternteils [BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25; BGH, 05.10.2004 – VI ZR 255/03]. Das Zusammenleben von Pflegeeltern und Pflegekindern ist durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt [BVerfG, 01.12.2025 – 1 BvR 2286/25]. Auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang steht, zur verfassungsgemäßen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG [BVerfG, 22.10.2025 – 1 BvR 468/25]. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen der Familienförderung lassen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten [BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07; BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25]; die Norm begründet auch keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; BVerwG, 04.07.2019 – 1 C 45/18; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19; VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19; BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26].
II. Eingriff
24 Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG liegt bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor, die zu einer längerfristigen Trennung eines Kindes von einem Elternteil führen [VG Göttingen, 05.04.2004 – 4 B 35/04; BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04]; auch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes kann bereits die Möglichkeit der Abschiebung und damit die Vereitelung des Rechts auf ununterbrochenes familiäres Zusammenleben zur Folge haben [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04]. Ausweisungen mit langjährigen Einreise- und Aufenthaltsverboten machen ein familiäres Zusammenleben auf lange Zeit unmöglich und greifen gravierend in die Schutzgüter des Art. 6 GG ein [VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19]. Zeitweise räumliche Trennungen der Familienmitglieder – etwa eine Wochenendbeziehung – verletzen Art. 6 Abs. 1 GG nicht, solange sie zeitlich begrenzt bleiben und für die Beteiligten zumutbar sind; ein solcher Zustand darf jedoch nicht auf Dauer anhalten [OVG NRW, 29.07.2026 – 6 B 854/26]. Eine lediglich faktische Berührung des geschützten Zusammenlebens von Pflegeeltern und Pflegekindern genügt nicht, um die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG darzulegen [BVerfG, 01.12.2025 – 1 BvR 2286/25]. Auch die Veröffentlichung von Bildern, die die spezifisch elterliche Hinwendung zum Kind zeigen, berührt den durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Elternteils [BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25]; Kinder bedürfen insoweit eines besonderen Schutzes vor medialer Berichterstattung, weil ihre Persönlichkeitsentfaltung empfindlicher gestört werden kann als diejenige Erwachsener [BGH, 05.10.2004 – VI ZR 255/03]. Eine Unterhaltspflicht, die die Grenze des Zumutbaren überschreitet, führt dazu, dass die Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG ist [BVerfG, 22.10.2025 – 1 BvR 468/25].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
25 Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verpflichtet Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GG die Ausländerbehörde und die Gerichte, die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19; VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19; BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten; eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft verbietet sich [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04]. Die familiären Bindungen sind gegen das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung abzuwägen; dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19]. Bei kleinen Kindern kann bereits eine kurze Trennungszeit unzumutbar lang sein, wenn dadurch irreparable oder nur schwer ausgleichbare Nachteile für Erziehung und Entwicklung des Kindes drohen [VG Göttingen, 05.04.2004 – 4 B 35/04]. Der Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung genießt grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien, steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Bilder privates Alltagsleben zeigen und nichts zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung in einer demokratischen Gesellschaft beitragen [BGH, 05.10.2004 – VI ZR 255/03; BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25]. Im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG ist der aus einer Ausweisung folgende Eingriff in die Schutzgüter des Art. 6 GG gravierend, aber überwindbar, wenn die abzuwehrenden Gefahren – etwa durch unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln – schwerer wiegen [VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19]. Das Förder- und Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG ist bei staatlichen Leistungen erst verletzt, wenn die staatliche Familienförderung offensichtlich unangemessen ist [BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25]. Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt das öffentliche Abschiebungsinteresse regelmäßig zurück, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet möglich ist; bereits die vorübergehende Beeinträchtigung der Familieneinheit durch zeitlich gestaffelte Abschiebungen kann sich als unzumutbar erweisen [VG Köln, 16.09.2026 – 6 L 2264/26.A].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
26 Art. 6 Abs. 1 GG wird in der Rechtsprechung regelmäßig in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angewandt, der als spezielleres Elternrecht den Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses konkretisiert [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19; BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07]. Der besondere Schutz des Kindes vor medialer Berichterstattung verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG ist insoweit mitverankernder, nicht alleiniger Schutzgrund [BGH, 05.10.2004 – VI ZR 255/03]. Auch der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des abgebildeten Elternteils erfährt durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG eine Verstärkung [BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25]. Im Ausländer- und Asylrecht wird Art. 6 Abs. 1 GG parallel zu Art. 8 EMRK als Maßstab herangezogen [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; BVerwG, 04.07.2019 – 1 C 45/18; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19; VG Köln, 16.09.2026 – 6 L 2264/26.A]. Bei der Prüfung von Ungleichbehandlungen im Familienleistungsrecht ist die durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Schutz- und Förderdimension des Elternrechts bei der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und trägt die verfassungsrechtlichen Anforderungen über das bloße Willkürverbot hinaus [BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07]. Im Steuerrecht wird Art. 6 Abs. 1 und 2 GG als Schranke für die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers verstanden, wobei eine Prüfung am allgemeinen Gleichheitssatz vorgehen kann [BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvL 1/07]. Das mit Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang stehende Unterhaltsrecht wird als Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG eingeordnet [BVerfG, 22.10.2025 – 1 BvR 468/25].
V. Streitstand und offene Fragen
27 Die Entscheidungen stimmen darin überein, dass Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt gewährt, sondern nur eine Berücksichtigungspflicht des Staates bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen begründet [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; BVerwG, 04.07.2019 – 1 C 45/18; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19; VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19; BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. Hinsichtlich der Reichweite des Familienbegriffs, insbesondere der Einbeziehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Kindern, bleibt die Rechtsprechung zurückhaltend: Das Bundesverwaltungsgericht unterstellt die Erfassung einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft Erwachsener mit einem Kind eines der Erwachsenen, leitet daraus aber keine konkreten Leistungsansprüche ab [BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25]. Offen bleibt, ob die Neuregelung der Entfernungspauschale gegen Art. 6 GG verstößt; das Bundesverfassungsgericht hat diese Prüfung ausdrücklich zurückgestellt, weil die Norm bereits wegen mangelnder Folgerichtigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist [BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvL 1/07]. Das herangezogene Material enthält keine Aussage dazu, ob das Selbstbetreuungserfordernis einer familienfördernden Leistung in das elterliche Recht auf familiäre Lebensplanung eingreift [BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07].
D. Absatz 2 — Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der …
28 18 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
29 Geschützt sind die Eltern, und zwar jeder Elternteil unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Sorgerechts, sofern eine tatsächliche Verbundenheit zum Kind besteht [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19; VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19]. Das Elterngrundrecht steht auch dem leiblichen, nicht sorgeberechtigten Vater zu, wenn er in Ausübung eines Umgangsrechts persönlichen Kontakt zum Kind hält [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Auf eine Eheschließung oder ein gemeinsames Sorgerecht kommt es insoweit nicht an; entscheidend ist die tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19]. Kinder selbst können sich nicht unmittelbar auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen; ihre Rechte folgen vielmehr aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und sind im verfassungsgerichtlichen Verfahren nur wirksam vom vertretungsberechtigten Elternteil geltend zu machen [BVerfG, 23.03.2026 – 1 BvR 580/26]. Soziale Eltern wie Pflegeeltern oder Stiefeltern werden nicht vom persönlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG erfasst, sondern fallen gegebenenfalls unter den weiten Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG [BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25]. Der Familienbegriff des Grundgesetzes ist lebensbestimmt und nicht rechtsbestimmt, erfasst nach wohl überwiegendem Verständnis aber kinderlose Paarbeziehungen nicht [VG Aachen, 22.05.2026 – 10 K 3131/25.A].
2. Sachlicher Schutzbereich
30 Das Elternrecht umfasst die Pflege und Erziehung der Kinder als natürliches Recht; dazu gehört auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht, namentlich die Befugnis, Kindern die eigenen Überzeugungen zu vermitteln und sie von als falsch oder schädlich erachteten Einflüssen fernzuhalten [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26]. Geschützt ist ferner das Umgangsrecht des Elternteils als Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung; es ermöglicht, sich fortlaufend vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen [BVerfG, 07.10.2025 – 1 BvR 746/23; BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19]. Die Entscheidung über die Sorge für die Kinder obliegt vorrangig den Eltern [BVerwG, 18.04.2013 – 10 C 9/12]. Der Schutzbereich erstreckt sich auf die familiäre Lebensgemeinschaft als Lebens-, Erziehungs- und Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern [VG Göttingen, 05.04.2004 – 4 B 35/04; BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; BVerwG, 04.07.2019 – 1 C 45/18]. Im Aufenthaltsrecht entfaltet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Schutzwirkungen zugunsten bestehender familiärer Bindungen, gewährt jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; BVerwG, 04.07.2019 – 1 C 45/18; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19; VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19; VG Aachen, 22.05.2026 – 10 K 3131/25.A]. Das Elternrecht gewährleistet die Bestimmung des Bildungsweges, insbesondere die Wahl der Schulform, nicht aber die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform [OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26]; es begründet einen Anspruch auf Einhaltung eines unverzichtbaren Mindeststandards bei der Gestaltung schulischer Strukturen, aber keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen [BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25]. Auch die spezifisch elterliche Hinwendung zum Kind fällt in den Schutzbereich und verstärkt den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Elternteils [BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25]. Ein Anspruch eines Elternteils darauf, dass gegen den anderen Elternteil Sorgerechtsmaßnahmen nach § 1666 BGB ergehen, folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht [BVerfG, 23.03.2026 – 1 BvR 580/26].
II. Eingriff
31 Ein Eingriff in das Elterngrundrecht liegt in jeder staatlichen Maßnahme, die die elterliche Pflege und Erziehung beeinträchtigt oder die Ausübung des Elternrechts faktisch erschwert. Hierzu zählen aufenthaltsbeendende Maßnahmen wie die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04], die Ausweisung eines ausländischen Elternteils, die ein Zusammenleben mit dem Kind auf lange Zeit unmöglich macht [VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19], sowie die Ablehnung eines Antrags auf Duldung mit der Folge einer Trennung vom Kind [VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19]. Im Umgangsrecht greifen familiengerichtliche Regelungen ein, die den Umgang beschränken oder ausschließen [BVerfG, 07.10.2025 – 1 BvR 746/23]; ebenso kann die Verpflichtung zur Mitwirkung an einer Begutachtung im Umgangsverfahren einen Eingriff darstellen, wenn dadurch faktischer Zwang ausgeübt wird [BVerfG, 23.06.2026 – 1 BvR 1160/26]. Im Schulbereich ist die Ablehnung eines Befreiungsantrags, mit dem Eltern ihr Kind von einer mehrtägigen Schulfreizeit fernhalten wollen, ein Eingriff in das religiöse Erziehungsrecht, wenn die Ablehnung die religiöse Erziehungspraxis berührt [VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26]. Die Beschränkung des Anhörungsrechts bei Schulordnungsmaßnahmen auf eine Person des Vertrauens aus dem schulischen Umfeld ist demgegenüber kein Eingriff, da dem Elternrecht durch das gesetzlich garantierte Anhörungsrecht hinreichend Rechnung getragen wird [OVG NRW, 17.08.2026 – 19 B 732/26]. In der Bildberichterstattung greift die Veröffentlichung von Fotos, die die spezifisch elterliche Hinwendung zum Kind zeigen, in das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils ein [BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25]. Kein Eingriff in das Elterngrundrecht des die Maßnahme begehrenden Elternteils ist das Ausbleiben von Sorgerechtsmaßnahmen gegen den anderen Elternteil [BVerfG, 23.03.2026 – 1 BvR 580/26]; ebenso wenig stellt die Nichtgewährung einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG an den nur sozial-familiär verbundenen Partner der Mutter einen Eingriff dar [BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
32 Einschränkungen des Elterngrundrechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Schutz des Kindeswohls dienen. Das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigt Maßnahmen, die eine Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes abwehren sollen [BVerfG, 07.10.2025 – 1 BvR 746/23; BVerfG, 23.03.2026 – 1 BvR 580/26]. Für einen länger andauernden oder unbefristeten Umgangsausschluss müssen die Fachgerichte die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen; § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB ist insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden [BVerfG, 07.10.2025 – 1 BvR 746/23]. Der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG steht dem elterlichen Erziehungsrecht gleichrangig gegenüber und kann Eingriffe in das religiöse Erziehungsrecht rechtfertigen, so etwa die Ablehnung eines Befreiungsantrags von einer mehrtägigen Schulfreizeit, da der Erziehungsauftrag die Gesamterziehung einschließlich des Sozialverhaltens umfasst [VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26]. Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verpflichtet die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG Behörden und Gerichte, die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihre Erwägungen einzustellen [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19; VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19]. Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder; eine rein formale rechtliche Bindung genügt nicht [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19; VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19]. Ein Eingriff ist nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände in der Art und Ausgestaltung der Beziehung unverhältnismäßig, namentlich wenn das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die familiären Belange überwiegt [VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19; VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19]. In der Bildberichterstattung kann das öffentliche Informationsinteresse hinter dem durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkten Persönlichkeitsschutz zurücktreten, wenn die Eltern sich mit dem Kind nicht bewusst der Öffentlichkeit zugewandt haben; die Zuordnung von Fotos zum Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG scheidet dann aus [BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
33 Art. 6 Abs. 2 GG wird in der Rechtsprechung regelmäßig in Verbindung mit anderen Grundrechten angewandt. Im Bereich der religiösen Kindererziehung steht das Elternrecht in enger Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und gewährleistet gemeinsam mit diesem das Recht, Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu erziehen und sie von nicht geteilten Überzeugungen fernzuhalten [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26]. Gegenüber dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen aus Art. 7 Abs. 1 GG stehen sich Elternrecht und staatlicher Erziehungsauftrag gleichrangig gegenüber [VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26]. Im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verstärkt Art. 6 Abs. 1 und 2 GG den Schutzgehalt des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, wenn der Gegenstand der Berichterstattung die spezifisch elterliche Hinwendung zum Kind betrifft [BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25]. Bei aufenthaltsrechtlichen Sachverhalten sind Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie gegebenenfalls Art. 7 GR-Charta nebeneinander heranzuziehen; die Schutzwirkungen des Art. 6 GG werden insoweit durch die konventionsrechtlichen Gewährleistungen ergänzt und müssen in die Abwägung einbezogen werden [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19; VG Aachen, 22.05.2026 – 10 K 3131/25.A]. Vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG abzugrenzen ist Art. 6 Abs. 1 GG, der die Familie als Solidar-, Betreuungs- und Unterstützungsverband schützt und auch Familiengemeinschaften ohne rechtliche Verwandtschaft wie Pflege- und Stieffamilien erfasst [BVerwG, 04.07.2019 – 1 C 45/18; BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25]. Art. 6 Abs. 3 GG ist einschlägig, wenn Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten von beiden Eltern getrennt werden; der Ausschluss des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind stellt keine Trennung in diesem Sinne dar, weil es um den Ausgleich der Rechte zwischen den Eltern geht [BVerfG, 07.10.2025 – 1 BvR 746/23]. Im einfachen Recht sind insbesondere § 1684 BGB (Umgangsrecht), § 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung), § 36 AufenthG (Familiennachzug), § 60a AufenthG (Duldung), § 53 AufenthG (Ausweisung), § 53 SchulG NRW (Anhörung bei Ordnungsmaßnahmen) sowie § 23 KUG (Bildberichterstattung) in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen [BVerfG, 07.10.2025 – 1 BvR 746/23; BVerfG, 23.03.2026 – 1 BvR 580/26; OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26; BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25; BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25].
V. Streitstand und offene Fragen
34 Ein Widerspruch besteht zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91] und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Juni 2026 [VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26] hinsichtlich der Reichweite des staatlichen Erziehungsauftrags. Das Bundesverfassungsgericht entnimmt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG ein religiöses Erziehungsrecht der Eltern und lehnt einen eigenen Erziehungsauftrag des Staates ab, der das elterliche Erziehungsrecht verdrängt; die Verneinung eines Anordnungsanspruchs bei der Anbringung von Kreuzen in Unterrichtsräumen wurde für unvereinbar mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erklärt [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Demgegenüber nimmt das Verwaltungsgericht Minden an, dass das religiöse Erziehungsrecht dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen gleichrangig gegenübersteht und durch den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gerechtfertigt beschränkt werden kann, wobei es die Ablehnung eines Befreiungsantrags von einer mehrtägigen Schulfreizeit für gerechtfertigt hielt [VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26]. Da es sich bei [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91] um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts handelt und diese dem Verwaltungsgericht Minden im Rang vorgeht, ist die Annahme einer Gleichrangigkeit in [VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26] insoweit kritisch zu sehen; das Bundesverfassungsgericht hat die Frage der Gleichrangigkeit in [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91] nicht ausdrücklich entschieden, sondern lediglich einen verdrängenden Erziehungsauftrag des Staates verneint. Im Übrigen ist die Rechtsprechung zur tatsächlichen Verbundenheit als Voraussetzung ausländerrechtlicher Schutzwirkungen des Art. 6 GG sowie zum Schutz des Umgangsrechts konsistent; offene Fragen bestehen insoweit nicht, da die Entscheidungen der Fachgerichte die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts nachvollziehen [BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04; VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19; VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19; BVerfG, 07.10.2025 – 1 BvR 746/23]. Das Material enthält keine Aussage zu der Frage, ob und inwieweit Art. 6 Abs. 2 GG Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen gewährt, da die Verdichtung [BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25] dies ausdrücklich verneint, ohne dass hierzu abweichende Auffassungen ersichtlich sind.
E. Absatz 3 — Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf …
35 17 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
36 Geschützt sind Kinder und Erziehungsberechtigte. Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 GG („von der Familie“) deutet darauf hin, dass der Verfassungsgeber unter Familie mehr verstanden hat als die Gemeinschaft des Kindes mit seinen Eltern; auch nahe Verwandte wie Großeltern können bei tatsächlich bestehender engerer familiärer Bindung in den Schutzbereich einbezogen sein [BVerfG, 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13; VG Düsseldorf, 19.11.2020 – 22 L 2241/20]. Allerdings nimmt die Schutzwirkung mit abnehmender verwandtschaftlicher Nähe ab [BVerfG, 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13; VG Düsseldorf, 19.11.2020 – 22 L 2241/20]. In erster Linie schützt Art. 6 Abs. 3 GG das Kind sowie die Erziehungsberechtigten, deren Wille für die Trennung maßgeblich ist [BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14]. Der leibliche, nicht rechtliche Vater kann als Elternteil Träger des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein [BVerfG, 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21], was für die Bestimmung der Erziehungsberechtigten im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG Bedeutung haben kann.
2. Sachlicher Schutzbereich
37 Geschützt ist die Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft, insbesondere die Nicht-Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 3 GG ist nur eröffnet, wenn eine staatliche Maßnahme die Trennung des Kindes von seiner Familie bewirkt. Nicht erfasst sind Maßnahmen, die nicht auf Trennung der Familie, sondern auf deren gemeinsame Rückkehr in das Herkunftsland zielen; die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis für die gesamte Familie berührt den Schutzbereich daher von vornherein nicht [VGH Baden-Württ., 18.01.2006 – 13 S 2220/05]. Ebenso wenig liegt eine Trennung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG vor, wenn ein Umgangsausschluss eines Elternteils angeordnet wird, während das Kind bei dem anderen Elternteil lebt [BVerfG, 10.06.2025 – 1 BvR 1931/23; BVerfG, 07.10.2025 – 1 BvR 746/23]. Die Versagung der Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte wegen fehlender Masernschutzimpfung stellt keine Trennung von der Familie dar und fällt nicht in den Schutzbereich [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21].
II. Eingriff
38 Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 3 GG ist die Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Erziehungsberechtigten. Der stärkste Eingriff in das Elterngrundrecht ist die räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern [BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14; BVerfG, 18.11.2024 – 1 BvR 2297/24]. Typische Eingriffe sind der vollständige oder teilweise Entzug des Sorgerechts und die Anordnung einer Fremdunterbringung, da dadurch die Trennung von den Eltern bewirkt wird [BGH, 26.10.2011 – XII ZB 247/11; BGH, 06.02.2019 – XII ZB 408/18; BVerfG, 18.11.2024 – 1 BvR 2297/24]. Auch die Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Trennung durch Verweigerung der Rückführung stellt einen Eingriff dar [OLG Frankfurt a. M., 16.01.2026 – 1 UF 77/25]. Die Vollziehung der Ausreisepflicht eines Elternteils kann einen Eingriff darstellen, wenn dadurch das Kind von einem Elternteil getrennt würde und die Trennung der Kernfamilie auf unbestimmte Zeit erfolgen würde [SG Karlsruhe, 07.11.2025 – S 12 AY 2950/25 ER; VG Saarlouis, 19.12.2025 – 6 L 2171/25]. Der Umgangsausschluss eines Elternteils greift hingegen nicht in Art. 6 Abs. 3 GG, sondern nur in Art. 6 Abs. 2 GG ein, weil das Kind bei dem anderen Elternteil bleibt und keine Trennung von der Familie insgesamt erfolgt [BVerfG, 10.06.2025 – 1 BvR 1931/23; BVerfG, 07.10.2025 – 1 BvR 746/23]. Die Verpflichtung von Eltern durch einen Formularvertrag, ihr Kind täglich in eine Kinderkrippe zu bringen, stellt keinen Eingriff in Art. 6 Abs. 3 GG dar, sondern betrifft das Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG [BGH, 18.02.2016 – III ZR 126/15].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
39 Eine Trennung des Kindes von seiner Familie ist nur unter den strengen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG gerechtfertigt. Sie muss auf einem Gesetz beruhen und setzt voraus, dass die Erziehungsberechtigten versagen oder das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre [BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14; BVerfG, 18.11.2024 – 1 BvR 2297/24]. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten; es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen [BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14]. Die Eltern entscheiden grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten [BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14; BGH, 06.02.2019 – XII ZB 408/18]. Die primäre Erziehungszuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von seinen Eltern wahrgenommen werden [BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14].
40 Eine nachhaltige Gefährdung des Kindes ist anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt [BVerfG, 18.11.2024 – 1 BvR 2297/24]. Die Fachgerichte müssen die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern bewerten [BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14; BVerfG, 10.06.2025 – 1 BvR 1931/23; BVerfG, 07.10.2025 – 1 BvR 746/23]. Die Prüfungs- und Darlegungsanforderungen steigen, je weniger deutlich die Lebens- und Erziehungsbedingungen an die Schwelle heranreichen, ab welcher der Staat zu Korrekturen verpflichtet und berechtigt ist [BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14]. Der Eingriff muss verhältnismäßig sein; insbesondere ist die Erforderlichkeit zu prüfen: Eine Trennung des Kindes von den Eltern ist nur zulässig, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann [BGH, 26.10.2011 – XII ZB 247/11]. Mildere Mittel, wie die Vollstreckung einer Umgangsregelung oder die Anordnung einer Umgangspflegschaft, sind vor einer teilweisen Entziehung des Sorgerechts auszuschöpfen [BGH, 26.10.2011 – XII ZB 247/11]. Die negativen Folgen der Trennung für das Kind sind in die Abwägung einzustellen [BVerfG, 18.11.2024 – 1 BvR 2297/24]. Der Eingriff muss im Interesse des Kindes geboten sein; Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs bestimmen sich nach dem Ausmaß des Versagens der Eltern und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist [OLG Frankfurt a. M., 16.01.2026 – 1 UF 77/25].
41 Bei der Anwendung einfachen Rechts ist die verfassungsrechtliche Dimension des Art. 6 Abs. 3 GG zu beachten; das gerichtliche Verfahren muss dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen, weshalb die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen [BGH, 26.10.2011 – XII ZB 247/11]. Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können [BGH, 26.10.2011 – XII ZB 247/11]. Für eine teilweise Entziehung des Sorgerechts bedarf es einer ziemlichen Sicherheit des Schadenseintritts [BGH, 06.02.2019 – XII ZB 408/18]. Eine Maßnahme ist ungeeignet, wenn sie in einem Belang des Kindeswohls erwünschte Wirkungen entfaltet, in anderen Belangen aber eine Gefährdungslage schafft und in der Gesamtbetrachtung keine Verbesserung bringt [BGH, 26.10.2011 – XII ZB 247/11].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
42 Art. 6 Abs. 3 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft sowie spezifisch familiäre Bindungen [BVerfG, 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13; VG Düsseldorf, 19.11.2020 – 22 L 2241/20]. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung; Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG begründet das staatliche Wächteramt. Art. 6 Abs. 3 GG regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen, unter denen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten von der Familie getrennt werden dürfen [VGH Baden-Württ., 18.01.2006 – 13 S 2220/05; BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14; OLG Frankfurt a. M., 16.01.2026 – 1 UF 77/25]. Er konkretisiert die Grenzen des Elternrechts und ermächtigt zugleich den Staat zu Eingriffen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist [OLG Frankfurt a. M., 16.01.2026 – 1 UF 77/25]. Der Staat ist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung sicherzustellen, wenn die Eltern versagen; im äußersten Fall darf er das Kind von den Eltern trennen [OLG Frankfurt a. M., 16.01.2026 – 1 UF 77/25]. Die Trennung darf nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG erfolgen [BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14].
43 Im einfachen Recht finden sich die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG insbesondere in § 1666 BGB wieder, der den Sorgerechtsentzug regelt [BGH, 06.02.2019 – XII ZB 408/18; BVerfG, 18.11.2024 – 1 BvR 2297/24; OLG Frankfurt a. M., 16.01.2026 – 1 UF 77/25]. § 1666a BGB bestimmt, dass Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen und die Trennung des Kindes von der Familie nur zulässig ist, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann [BGH, 26.10.2011 – XII ZB 247/11]. Auch § 1748 BGB (Ersetzung der Einwilligung in die Adoption) ist an Art. 6 Abs. 2 und 3 GG zu messen [OLG Frankfurt a. M., 16.01.2026 – 1 UF 77/25]. Im Umgangsrecht ist Art. 6 Abs. 3 GG nicht unmittelbar anwendbar, da der Umgangsausschluss eines Elternteils bei bestehender Betreuung durch den anderen Elternteil keine Trennung von der Familie darstellt; insoweit ist allein Art. 6 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab [BVerfG, 10.06.2025 – 1 BvR 1931/23; BVerfG, 07.10.2025 – 1 BvR 746/23; OLG Stuttgart, 21.01.2026 – 15 UF 230/25]. Im Aufenthaltsrecht wirkt das Trennungsverbot des Art. 6 Abs. 3 GG als Grenze für aufenthaltsbeendende Maßnahmen: Die Abschiebung eines Elternteils kann gegen Art. 6 Abs. 3 GG verstoßen, wenn dadurch die Trennung des Kindes von einem Elternteil gegen den Willen der Erziehungsberechtigten bewirkt wird [SG Karlsruhe, 07.11.2025 – S 12 AY 2950/25 ER]. Hingegen ist die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für die gesamte Familie, die auf eine gemeinsame Ausreise zielt, kein Verstoß, weil keine Trennung erfolgt [VGH Baden-Württ., 18.01.2006 – 13 S 2220/05]. Auch im Infektionsschutzrecht ist Art. 6 Abs. 3 GG zu berücksichtigen, wenn die Verweigerung einer Betreuung in einer Einrichtung faktisch Druck auf die Eltern zur Trennung ausübt; ein unmittelbarer Eingriff in Art. 6 Abs. 3 GG liegt jedoch fern, weil die Trennung von der Familie nicht erfolgt [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21].
V. Streitstand und offene Fragen
44 Der Streitstand betrifft insbesondere die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 3 GG gegenüber Art. 6 Abs. 2 GG. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 6 Abs. 3 GG nur bei einer Trennung des Kindes von beiden Elternteilen anwendbar ist; ein Umgangsausschluss eines Elternteils, während das Kind beim anderen Elternteil lebt, unterliegt allein der Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 GG [BVerfG, 10.06.2025 – 1 BvR 1931/23; BVerfG, 07.10.2025 – 1 BvR 746/23]. Eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte die strengen Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 GG auf Umgangsentscheidungen übertragen; das Bundesverfassungsgericht hat diese Übertragung als nicht sachgerecht zurückgewiesen [OLG Stuttgart, 21.01.2026 – 15 UF 230/25]. Ein weiterer offener Punkt betrifft die Frage, ob die Ablehnung der Bestellung eines nahen Verwandten zum Vormund am Maßstab des Art. 6 Abs. 3 GG zu messen ist; das Bundesverfassungsgericht hat insoweit einen geringeren Prüfungsmaßstab angenommen, weil die Eingriffsintensität hinter der einer Trennung zurückbleibt [BVerfG, 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13]. Differenzen bestehen auch im Aufenthaltsrecht: Während ein Gericht die Vollziehung der Ausreisepflicht eines Elternteils als Verstoß gegen das Trennungsverbot des Art. 6 Abs. 3 GG ansieht, wenn das Kind und ein Elternteil im Inland bleiben [SG Karlsruhe, 07.11.2025 – S 12 AY 2950/25 ER], stellt eine andere Entscheidung fest, dass die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis für die gesamte Familie den Schutzbereich nicht berührt, weil keine Trennung beabsichtigt ist [VGH Baden-Württ., 18.01.2006 – 13 S 2220/05]. Diese Rechtsprechung ist nicht widersprüchlich, sondern betrifft unterschiedliche Fallkonstellationen; gleichwohl bedarf die genaue Reichweite des Trennungsverbots im Aufenthaltsrecht weiterer Klärung.
45 Außerdem ist offen, ob Art. 6 Abs. 3 GG die Ersetzung der elterlichen Einwilligung in die Adoption auch dann verbietet, wenn die Eltern unverschuldet handlungsunfähig sind; das Oberlandesgericht Frankfurt hat insoweit eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beschlossen, weil es § 1748 Abs. 3 BGB für verfassungswidrig hält [OLG Frankfurt a. M., 16.01.2026 – 1 UF 77/25]. Weitere offene Fragen, etwa zur Anwendung des Art. 6 Abs. 3 GG auf andere Fallgruppen, enthält das herangezogene Material nicht.
F. Absatz 4 — Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der …
46 17 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
47 Geschützt sind Mütter. Art. 6 Abs. 4 GG kommt allein Müttern zugute; Art. 6 Abs. 5 GG begünstigt nur nichteheliche Kinder, nicht deren Väter [BVerfG, 09.11.2004 – 1 BvR 684/98]. Väter werden durch das Grundrecht nicht geschützt; auf den von Art. 6 Abs. 4 GG gewährleisteten Mutterschutz kann sich der Vater eines Kindes von vornherein nicht berufen [BSG, 18.04.2024 – B 5 R 10/23 R]. Der Schutz erfasst auch die werdende Mutter [VG Freiburg, 20.06.2007 – 1 K 2324/06]; ferner die stillende Mutter während der durch die Mutterschaft bedingten Einschränkungen der Erwerbstätigkeit [BVerfG, 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11]. Der Schutzbereich ist nur für Sachverhalte eröffnet, die allein Mütter betreffen; gilt eine Regelung für alle Beschäftigten, die Elternzeit in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob sie Väter oder Mütter sind, ist Art. 6 Abs. 4 GG nicht berührt, auch wenn sich die Auswirkungen tatsächlich vor allem zulasten der Mütter auswirken [BAG, 27.01.2011 – 6 AZR 526/09]. Als Anspruchsberechtigte kommen auch ausländische Mütter in Betracht, etwa geduldete Ausländerinnen, die Mutter eines deutschen Kindes sind [OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2008 – 7 A 11276/07] oder vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen [BVerfG, 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11].
2. Sachlicher Schutzbereich
48 Art. 6 Abs. 4 GG gewährt Schwangeren und Müttern nach der Entbindung einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft; sie sind besonders schutzbedürftig [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Der Schutz reicht über die achtwöchige Mutterschutzfrist hinaus, solange die durch die Mutterschaft bedingten Einschränkungen der Erwerbstätigkeit andauern; das Stillen wird nicht als beliebig disponible Entscheidung behandelt, die den besonderen Schutzanspruch entfallen lässt [BVerfG, 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11]. Der Schutzauftrag verlangt insbesondere wirksamen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter nach der Entbindung; ohne einen solchen dürfen sie jedenfalls nicht bleiben, und entgegenstehende Arbeitgeberinteressen müssen weitgehend zurückstehen [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90].
49 Art. 6 Abs. 4 GG enthält nach der Rechtsprechung neben dem konkreten Schutzanspruch in erster Linie einen positiven Regelungsauftrag, der Eingriffe in Rechte Dritter legitimiert [BVerfG, 28.04.2011 – 1 BvR 1409/10]; er wird als Schutzauftrag an den nationalen Gesetzgeber verstanden, den dieser durch die Ausgestaltung des Mutterschutzrechts erfüllt, das die im Arbeitsverhältnis stehende Mutter vor arbeitsplatzbedingten Gefahren, Überforderungen und Gesundheitsschädigungen bewahren soll [BAG, 26.03.2015 – 2 AZR 237/14]. Daneben enthält die Norm eine für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts verbindliche verfassungsrechtliche Wertentscheidung, der bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Rechnung zu tragen ist [OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2008 – 7 A 11276/07]. Sie wirkt in die Auslegung der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen hinein; so kann Art. 6 Abs. 4 GG es gebieten, dass die Gerichte bei der Auslegung der §§ 3 Abs. 2 bis Abs. 4 MuSchG eine „Entbindung“ auch im Falle einer Fehlgeburt annehmen [BVerfG, 21.08.2024 – 1 BvR 2106/22]. Überdies ist die Verfassungsnorm Ausdruck einer Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Rechts verbindlich ist und als verfassungsrechtlicher Zurechnungsmaßstab im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG wirkt, etwa bei der Mitteilung der Schwangerschaft über den Weg der Kündigungsschutzklage [ArbG Koblenz, 16.07.2025 – 4 Ca 3668/24]. Der Schutz erfasst Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit und wird aufenthaltsrechtlich relevant, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter, namentlich eine Risikoschwangerschaft, besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird [VGH Bayern, 04.08.2025 – 10 CE 25.808]. Art. 6 Abs. 4 GG verengt zudem die dem Gesetzgeber im Sozialrecht zukommende besonders weite Gestaltungsfreiheit für das Mutterschaftsgeld und verbietet Unterscheidungen, die der Normierung des Art. 6 Abs. 4 GG zuwiderlaufen [LSG NRW, 09.12.2025 – L 5 KR 174/24].
50 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu einem Anspruch auf Gleichstellung von Elternzeit mit tatsächlich verrichteter Dienstzeit; eine verfassungsrechtliche Pflicht, Elternzeit als Dienstzeit zu fingieren, besteht nicht [BVerwG, 26.06.2025 – 2 C 15.24]. Aus dem Schutzauftrag lässt sich ferner kein unmittelbarer Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet ableiten; die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltenen Schutzgehalte verpflichten aber zu einer einzelfallbezogenen Berücksichtigung der tatsächlichen familiären Verbundenheit [VGH Bayern, 04.08.2025 – 10 CE 25.808].
II. Eingriff
51 Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt vor, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit der Mutter missachtet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat die Durchbrechung der Kündigungsvorschriften im Bereich des Mutterschutzrechts als mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig angesehen, soweit Schwangere und Mütter nach der Entbindung von einem Tag auf den anderen in eine Lage gebracht werden, die der Arbeitslosigkeit zumindest nahekommt [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Als Eingriff wirkt ferner die Annahme, Müttern sei entgegenzuhalten, sie stillten ihr Kind freiwillig und hätten bei Verzicht auf das Stillen nach der Mutterschutzfrist die gleichen Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen wie Männer; Art. 6 Abs. 4 GG steht dem entgegen [BVerfG, 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11]. Auch die Zurechnung eines Verzögerungsverschuldens des Gerichts oder eines Prozessvertreters der Arbeitnehmerin bei der Mitteilung der Schwangerschaft nach § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG scheitert an Art. 6 Abs. 4 GG; die Mitteilung über den Weg der Kündigungsschutzklage steht einer „unverzüglichen“ Mitteilung nicht entgegen, selbst wenn die Wochenfrist überschritten wird [ArbG Koblenz, 16.07.2025 – 4 Ca 3668/24]. Kein Eingriff liegt hingegen in einer tariflichen Regelung, die für alle Beschäftigten mit Elternzeit gilt, weil das Grundrecht nur Sachverhalte erfasst, die allein Mütter betreffen [BAG, 27.01.2011 – 6 AZR 526/09]; ebenso wenig in der Begrenzung einer Gebührenbefreiung auf Eltern mit Kindern unter acht Jahren, weil Art. 6 Abs. 4 GG insoweit nur als wertender Maßstab im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG zur Geltung kommt [VG Freiburg, 20.06.2007 – 1 K 2324/06].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
52 Eingriffe in den Schutzbereich lassen sich nur in engen Grenzen rechtfertigen. Der Eingriff in den Kündigungsschutz ist gegenüber Schwangeren und Müttern nach der Entbindung auch durch wichtige Gemeinschaftsgüter nicht zu rechtfertigen, deren Schutz die angegriffene Regelung dient; er wird als unzumutbare Härte bewertet, so dass wirksamer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz verfassungsrechtlich gefordert ist [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90]. Für den allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG gilt, dass die Anknüpfung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an den Abschluss einer Wahlerklärung zur Versicherung in einem teureren Tarif mit Anspruch auf Krankengeld nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG verstößt, weil abhängig beschäftigte und selbstständig tätige Mütter sich in ihrer wirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlichen Situation so erheblich unterscheiden, dass dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zukommt [LSG NRW, 09.12.2025 – L 5 KR 174/24]. Die Schutzpflicht für stillende Mütter wird bereits durch das Mutterschutzrecht mit seinen Beschäftigungsverboten und Fiktionen von Beschäftigungszeiten umgesetzt; weitergehende Pflichten, etwa Elternzeit als Dienstzeit zu behandeln, sind verfassungsrechtlich nicht geboten [BVerwG, 26.06.2025 – 2 C 15.24]. Grenze der Schutzwirkung ist der Rechtsmissbrauch: Die Berufung auf Art. 6 GG greift nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, die über eine bloße Duldung hinausgeht, wenn die Kindsmutter kollusiv mit dem anerkennenden Mann zusammenwirkt [OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2008 – 7 A 11276/07]. Ein Bleibeinteresse aus Art. 6 GG steht der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen, wenn das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung eindeutig überwiegt, etwa angesichts erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung [VGH Bayern, 04.08.2025 – 10 CE 25.808].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
53 Art. 6 Abs. 4 GG steht in enger Verbindung mit den übrigen Gewährleistungen des Art. 6 GG. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen werden überwiegend aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG abgeleitet; Art. 6 Abs. 4 GG wird als ein weiterer Baustein dieses verfassungsrechtlichen Familien- und Mütterschutzes herangezogen, etwa wenn es um die tatsächliche Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern im Wege der Einzelfallbetrachtung geht [LSG Hessen, 26.04.2023 – L 6 AS 600/20]. Ergänzend kann sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG aus dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ergeben [BVerfG, 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11].
54 Im Verhältnis zu Art. 3 GG verortet das Bundesverfassungsgericht den Schutz von Müttern vor geschlechtsbezogener Diskriminierung im besonderen Gleichheitsrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG; eine Regelung, die normativ kategorial ausschließlich Frauen trifft, berührt damit zwar auch Art. 6 Abs. 4 GG, ihr gleichheitsrechtlicher Gehalt wird jedoch nicht dort, sondern in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verortet [BVerfG, 28.04.2011 – 1 BvR 1409/10]. Art. 6 Abs. 4 GG kommt im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wertend zur Geltung [VG Freiburg, 20.06.2007 – 1 K 2324/06]; als Prüfungsmaßstab scheidet er aus, soweit der Sachverhalt nicht allein Mütter betrifft [BAG, 27.01.2011 – 6 AZR 526/09]. Im Bereich der Alterssicherung kann sich die Mutter auf die Auffangregelung des § 56 Abs. 2 Satz 9 Teilsatz 1 SGB VI berufen; die Mütter bevorzugende Regelung verletzt Väter nicht in deren Grundrechten aus Art. 6 GG [BSG, 18.04.2024 – B 5 R 10/23 R]. Für steuerliche Fragen des Familienleistungsausgleichs einschließlich des Betreuungsbedarfs von Kindern ist Art. 6 Abs. 4 GG nicht heranzuziehen; einschlägig sind vielmehr Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, wonach der Betreuungsbedarf eines Kindes als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkommensteuerlich unbelastet bleiben muss [BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91]. Von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Grundrechte sind in solchen Konstellationen nicht verletzt [BSG, 18.04.2024 – B 5 R 10/23 R]. Schließlich ist Art. 6 Abs. 4 GG als Schutzauftrag zu verstehen, der nicht isoliert steht, sondern neben den Verpflichtungen aus der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG [BAG, 26.03.2015 – 2 AZR 237/14].
V. Streitstand und offene Fragen
55 Die Entscheidungen lassen keinen grundsätzlichen Widerspruch zur Reichweite des Art. 6 Abs. 4 GG erkennen; sie betonen jedoch unterschiedliche Schwerpunkte. Während das Bundesverfassungsgericht Art. 6 Abs. 4 GG in erster Linie als positiven Regelungsauftrag begreift und den gleichheitsrechtlichen Schutz vor geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verortet [BVerfG, 28.04.2011 – 1 BvR 1409/10], ziehen Instanzgerichte Art. 6 Abs. 4 GG auch unmittelbar als wertenden Maßstab im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG heran, etwa für die Begrenzung von Gebührenbefreiungen [VG Freiburg, 20.06.2007 – 1 K 2324/06] oder für Differenzierungen beim Mutterschaftsgeld [LSG NRW, 09.12.2025 – L 5 KR 174/24]. Offen ist die Frage, ob eine Fehlgeburt als „Entbindung“ im Sinne der §§ 3 Abs. 2 bis Abs. 4 MuSchG zu behandeln ist; das Bundesverfassungsgericht überlässt die Entscheidung der fachgerichtlichen Auslegung und hält eine an Art. 6 Abs. 4 GG orientierte Erstreckung für möglich und gegebenenfalls verfassungsrechtlich geboten [BVerfG, 21.08.2024 – 1 BvR 2106/22]. Geklärt ist demgegenüber, dass Art. 6 Abs. 4 GG keine Verpflichtung begründet, Elternzeit als Dienstzeit zu behandeln [BVerwG, 26.06.2025 – 2 C 15.24] und dass die Schutzwirkungen aufenthaltsrechtlich nicht zu einer wortlautüberschreitenden Erstreckung von § 28 AufenthG auf sorgeberechtigte Angehörige von Kindern aus anderen EU-Mitgliedstaaten führen [LSG Hessen, 26.04.2023 – L 6 AS 600/20].
G. Verweise ohne Absatzangabe
56 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
57 Der Schutz des Art. 6 GG erstreckt sich auf Ehe und Familie sowie auf die familiären Bindungen des Einzelnen. Er ist bei der Anordnung von Kommunikationsüberwachungen in der Untersuchungshaft auch zugunsten der Angehörigen des Beschuldigten zu berücksichtigen [BVerfG, 16.10.2023 – 2 BvR 1330/23]. Im Ausweisungsrecht sind die familiären Bindungen des Betroffenen als verfassungsrechtliche Wertentscheidung in die Abwägung einzustellen [BVerwG, 22.02.2017 – 1 C 3/16]. Der Schutz umfasst die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Mutter und Kindern [VG Düsseldorf, 01.09.2026 – 24 L 2592/26].
2. Sachlicher Schutzbereich
58 Art. 6 GG schützt die tatsächliche Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft; ein Schutz des aufenthaltsrechtlichen Status der Familie wird daraus nicht abgeleitet [VG Düsseldorf, 01.09.2026 – 24 L 2592/26]. Der Schutz verlangt, dass Mitwirkungs- und Sanktionsanforderungen die Erziehung von Kindern und die Pflege von Angehörigen nicht gefährden [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16]. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags berührt den Schutzbereich nicht, wenn die Berufung auf Art. 6 GG lediglich im Zusammenhang mit der Bewertung von Programminhalten steht und keine eigene Betroffenheit durch die Beitragserhebung dargetan ist [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Art. 6 GG gebietet im Personenstandsrecht, dass der Antragsteller eine realistische Chance auf Klärung seiner Identität zur Erwirkung der begehrten Eintragungen haben muss [OLG München, 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 e]. In der Untersuchungshaft ist der Schutz des Art. 6 GG nur eingeschränkt wirksam [BVerfG, 16.10.2023 – 2 BvR 1330/23].
II. Eingriff
59 Ein Eingriff in Art. 6 GG setzt eine Beeinträchtigung der geschützten familiären Bindungen voraus. Bei einer Abschiebung liegt kein Eingriff vor, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht getrennt wird, weil die Kinder gemeinsam mit der Mutter abgeschoben werden [VG Düsseldorf, 01.09.2026 – 24 L 2592/26]. Beeinträchtigungen können durch Aufenthaltsbeschränkungen und Meldeauflagen eintreten, während das bloße Unterbleiben einer Aufenthaltsbeendigung keine Beeinträchtigung darstellt [BVerwG, 22.02.2017 – 1 C 3/16]. Die Anordnung von Kommunikationsüberwachungen nach § 148 Abs. 2 StPO in der Untersuchungshaft greift in den Schutzbereich des Art. 6 GG ein [BVerfG, 16.10.2023 – 2 BvR 1330/23]. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt den Schutzbereich nicht, wenn keine eigene Betroffenheit ersichtlich ist [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Im Sozialrecht prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Sanktionsregelungen den Schutz der Familie wahren [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
60 Eingriffe in Art. 6 GG bedürfen einer verhältnismäßigen Abwägung. Im Ausweisungsrecht ist die prognostisch ermittelte Höchstfrist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots an höherrangigem Recht zu messen und gegebenenfalls zu relativieren; Art. 6 GG wirkt als normatives Korrektiv und begrenzt die einschneidenden Folgen für die persönliche Lebensführung [BVerwG, 22.02.2017 – 1 C 3/16]. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles [BVerwG, 22.02.2017 – 1 C 3/16]. Im konkreten Fall wurden familiäre Bindungen zwar gewürdigt, aber nicht als durch die Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet einer Stadt und Meldeauflagen unverhältnismäßig beeinträchtigt angesehen, weil der Kläger kaum Deutsch sprach, nur sporadisch erwerbstätig war und von Sozialleistungen abhängig blieb [BVerwG, 22.02.2017 – 1 C 3/16]. In der Untersuchungshaft kann Art. 6 GG durch die zur Abwehr des Haftgrundes erforderlichen und zumutbaren Beschränkungen zurückgedrängt werden; die Überwachung der Kommunikation eines Beschuldigten, bei dem eine erhebliche Gefahr des Missbrauchs von Außen- und Mitgefangenenkontakten besteht, ist verhältnismäßig, weil sie ein milderes Mittel gegenüber weitergehenden Kontaktbeschränkungen darstellt [BVerfG, 16.10.2023 – 2 BvR 1330/23]. Im Personenstandsrecht sind die öffentlichen Belange der Identitätsklärung und das grundrechtlich geschützte Recht auf Identitätsklärung in einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen; die Anforderungen dürfen die Chance auf Klärung nicht faktisch vereiteln, und die Überzeugungsbildung des Standesbeamten unterliegt dessen pflichtgemäßem Ermessen [OLG München, 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 e]. Der Gesetzgeber genügt dem Schutz der Familie bei Mitwirkungspflichten im Sozialrecht, indem er in den Zumutbarkeitsregelungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB II die Erziehung von Kindern und die Pflege von Angehörigen nicht gefährdet [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
61 Art. 6 GG steht als verfassungsrechtliche Wertentscheidung neben Art. 2 Abs. 1 GG sowie den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK und wirkt auf die behördliche Fristbemessung im Ausweisungsrecht ein [BVerwG, 22.02.2017 – 1 C 3/16]. Im Personenstandsrecht ist Art. 6 GG neben dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen [OLG München, 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 e]. In der Untersuchungshaft wird Art. 6 GG zusammen mit der Unschuldsvermutung und den schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten geprüft; der Schutz reicht nicht weiter als diese Rechtspositionen [BVerfG, 16.10.2023 – 2 BvR 1330/23]. Im Sozialrecht ist Art. 6 GG als weitere grundrechtliche Maßgabe nur zu beachten, wenn dessen Schutzbereich berührt ist [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16]. Im Rundfunkbeitragsrecht lehnt die Rechtsprechung eine eigenständige Prüfung des Art. 6 GG ab, wenn die Berufung auf die Norm lediglich mit der Bewertung von Programminhalten verknüpft wird [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15].
V. Streitstand und offene Fragen
62 Die herangezogenen Entscheidungen betreffen unterschiedliche Fallgestaltungen und lassen keinen unmittelbaren Widerspruch erkennen. Offen bleibt, inwieweit Art. 6 GG über die bloße Vermeidung einer Familientrennung hinaus einen Schutz des aufenthaltsrechtlichen Status der Familie gewährt; das Verwaltungsgericht Düsseldorf verneint dies ausdrücklich [VG Düsseldorf, 01.09.2026 – 24 L 2592/26], während sich andere Entscheidungen hierzu nicht äußern. Die Reichweite der aus Art. 6 GG abgeleiteten Identitätsklärung im Personenstandsrecht ist bislang nur durch eine obergerichtliche Entscheidung belegt [OLG München, 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 e]; eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussagen zu weiteren Streitfragen.
H. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen
63 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.
64 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt aus, die Schulentscheidung dürfe nicht ungerechtfertigt in das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingreifen, wobei sich die Antragstellerin darauf nicht berufen könne, weil dieses Recht nur ihren Eltern zustehe. Das Bundesverfassungsgericht stellt demgegenüber fest, aus Art. 6 Abs. 1 GG folge kein Recht auf Einreise und Aufenthalt, sondern nur die staatliche Verpflichtung, die große Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26; OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2026 – OVG 3 S 5/26]
65 Das Verwaltungsgericht Würzburg vertrat, dass ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK besteht, weil ohne individuelle Zusicherung Italiens die Kernfamilie auseinandergerissen würde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält den Eingriff in den Schutz der Familie infolge fehlender Berücksichtigung familiärer Bindungen für gerechtfertigt und sieht Art. 6 GG nicht als Hindernis für die Rückkehrentscheidung, sodass die von der Vorinstanz angenommene Sperrwirkung nicht besteht. [VGH Bayern, 04.03.2024 – 24 B 22.30376; VG Würzburg, 11.03.2022 – W 8 K 21.50166]
66 Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat vertreten, dass Art. 6 Abs. 4 GG eine erweiternde Auslegung des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG im Sinne einer Analogie gebietet, um Benachteiligungen der Mutter auszugleichen, und hat damit einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG bejaht. Das Bundessozialgericht hat einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG verneint, weil dem Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt und die Regelungen des Elterngelds einen ausreichenden Mindestschutz gewährleisten. [BSG, 09.03.2023 – B 10 EG 1/22 R; LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2022 – L 2 EG 4/20]
67 Das Oberlandesgericht München hat angenommen, dass die Überwachung der Telefonate mit den Eltern trotz des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG verhältnismäßig sei und das Interesse an vertraulicher innerfamiliärer Kommunikation hinter dem staatlichen Interesse an der Verhinderung von Verdunkelung zurücktreten müsse. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Abwägung den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht genügt, weil die Gerichte die besondere Bedeutung von Ehe und Familie im Haftvollzug, die konkrete familiäre Situation und die Dauer der Überwachung nicht hinreichend gewürdigt und keine ernstliche, eingehende, am Kriterium der Zumutbarkeit orientierte Prüfung vorgenommen haben. [BVerfG, 15.11.2022 – 2 BvR 1139/22; OLG München, 25.05.2022 – 2 Ws 283/22]
68 Das Landgericht Würzburg vertrat, dass die Entlassung der Beschwerdeführer als Betreuer keinen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG darstelle und Familienangehörigen kein Recht auf Bestellung als Betreuer gewähre. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass Art. 6 Abs. 1 GG bei der Betreuerauswahl zu berücksichtigen ist und das Landgericht durch die Missachtung dieses Schutzes die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt hat. [BVerfG, 28.02.2022 – 1 BvR 1619/21; LG Würzburg, 03.05.2021 – 3 T 354/21]
69 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angenommen, dass der vorübergehende Sorgerechtsentzug erforderlich ist, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, und den Eingriff damit als mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar angesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, weil der sofortige Entzug der elterlichen Sorge unverhältnismäßig war und die Erforderlichkeit nicht hinreichend dargelegt wurde. [BVerfG, 19.08.2015 – 1 BvR 1084/15; OLG Düsseldorf, 01.04.2015 – 6 UF 195/14]
70 Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil aus dem Elternrecht gemäß Art. 6 GG kein unmittelbares eigenes Recht des Vaters auf gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtszuweisung folge, solange die Mutter sorgeberechtigt sei. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der generelle Ausschluss des Vaters von der Sorgetragung ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit gegen Art. 6 Abs. 2 GG verstößt und die entsprechenden Vorschriften (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1672 Abs. 1 BGB) für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erklärt. [BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvR 420/09; OLG Hamm, 20.11.2008 – 1 UF 180/08]
71 Das Verwaltungsgericht Stuttgart vertrat, Art. 6 Abs. 1 GG begründe einen atypischen Ausnahmefall, so dass die Behörde nach Ermessen entscheiden könne. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält dem entgegen, Art. 6 Abs. 1 GG führe vor Nachholung des Visumverfahrens jedenfalls nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Antragstellerin. [VGH Baden-Württ., 16.04.2009 – 13 S 656/09; VG Stuttgart, 25.02.2009 – 8 K 74/09]
72 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertrat, dass die Ablehnung der vorzeitigen Änderung der Teilzeitbeschäftigung mit dem Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 4 GG vereinbar ist, da diese Bestimmung nicht darauf gerichtet sei, Beamtinnen unter Vernachlässigung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Belange einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass zugunsten des Beamten nicht zuletzt das Verfassungsgebot, Ehe und Familie zu schützen (Art. 6 Abs. 1 GG), zu beachten ist. [BVerwG, 30.10.2008 – 2 C 48.07; OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2007 – 2 A 11172/06]
73 Das Oberlandesgericht Oldenburg vertrat, dass eine Auslegung von § 1582 Abs. 1 BGB a.F., die bei langer Ehedauer jedem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt absoluten Vorrang vor einem auf Kinderbetreuung gestützten Anspruch der neuen Ehefrau einräumt, mit dem aus Art. 6 GG folgenden Schutz von Ehe und Familie unvereinbar wäre und die Verfassungswidrigkeit der Norm zur Folge hätte, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung geboten sei. Der Bundesgerichtshof hält eine verfassungskonforme Auslegung des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht für erforderlich, weil die vom Wortlaut eindeutige Regelung für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 hinzunehmen ist, selbst wenn sie möglicherweise gegen Art. 6 GG verstößt. [BGH, 30.07.2008 – XII ZR 177/06; OLG Oldenburg, 26.09.2006 – 12 UF 74/06]
74 Das Sozialgericht Reutlingen erkannte nur Fahrtkosten als durch Art. 6 GG geschützten Mehrbedarf an. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stützt die Erstreckung auf Verpflegungskosten auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. [LSG Baden-Württ., 17.08.2005 – L 7 SO 2117/05 ER-B; SG Reutlingen, 20.04.2005 – S 3 SO 780/05 ER]
75 Das Landgericht Münster hat Art. 6 Abs. 5 GG als Grundlage eines Auskunftsanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters herangezogen und daraus eine weitestgehende Gleichstellung mit ehelichen Kindern abgeleitet. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass Art. 6 Abs. 5 GG für die Frage eines Anspruchs auf Benennung des Vaters kein bestimmtes Ergebnis vorgibt, sondern nur einen an Gesetzgeber und Gerichte gerichteten Auftrag mit weitem Spielraum enthält. [BVerfG, 06.05.1997 – 1 BvR 409/90; LG Münster, 21.02.1990 – 1 S 414/89]
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90 · Rang 1 · von 24 fremden Gerichten zitiert — Mutterschutz-Kündigungsschutz im Einigungsvertrag. Beschäftigte wehrten sich gegen Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse; das BVerfG erklärte die Durchbrechung des Mutterschutz-Kündigungsschutzes nach Art. 6 Abs. 4 GG für nichtig.
- BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 · Rang 1 · von 64 fremden Gerichten zitiert — Kruzifix in Schulräumen. Anthroposophische Eltern klagten gegen das Schulkreuz; das BVerfG bejahte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG.
- BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91 · Rang 1 · von 32 fremden Gerichten zitiert — Kinderbetreuungskosten und Haushaltsfreibetrag für Verheiratete. Eltern in ehelicher Gemeinschaft waren vom Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten und vom Haushaltsfreibetrag ausgeschlossen; BVerfG: Verstoß gegen Art. 6 I, II GG.
- BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 · Rang 1 · von 63 fremden Gerichten zitiert — Umgangsrecht des leiblichen Vaters. Der leibliche Vater rügte die Nichtumsetzung des EGMR-Urteils zum Umgang; das BVerfG hob den Beschluss wegen Verstoßes gegen Art. 6 GG auf.
- BVerfG, 09.11.2004 – 1 BvR 684/98 · Rang 1 · von 21 fremden Gerichten zitiert — Hinterbliebenenversorgung nichtehelicher Lebenspartner. Nichtehelicher Partner nach gewaltsamem Tod des anderen bei Kinderbetreuung ohne Hinterbliebenenrente: Ausschluss nach Art. 3 I i.V.m. Art. 6 I GG unvereinbar.
- BVerfG, 25.10.2005 – 2 BvR 524/01 · Rang 1 · von 19 fremden Gerichten zitiert — Vaterabhängige Aufenthaltserlaubnis für Kind. BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde des Kindes statt: Alleinige Mutteranknüpfung verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG; Art. 6 GG rechtfertigt sie nicht.
- BVerfG, 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 · Rang 1 · von 56 fremden Gerichten zitiert — Aufenthaltsrecht für umgangsberechtigten Vater. Ausländerbehörde verweigerte dem umgangsberechtigten Vater die Aufenthaltserlaubnis; BVerfG bejahte Art. 6 GG-Schutz und hob die Eilentscheidungen auf.
- BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvL 1/07 · Rang 1 · von 50 fremden Gerichten zitiert — Entfernungspauschale für Wege zur Arbeit. Vorlagen zur Nichtabziehbarkeit von Fahrten zur Arbeit auch bei beiderseits berufstätigen Ehegatten; das BVerfG ließ einen Verstoß gegen Art. 6 GG offen.
- BVerfG, 28.04.2011 – 1 BvR 1409/10 · Rang 1 · von 13 fremden Gerichten zitiert — Mutterschutzzeiten in Zusatzversorgung. Verlangte Anrechnung von Mutterschutzzeiten als Umlagemonate; BVerfG bejahte Verletzung von Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 6 Abs. 4 GG sei nur Regelungsauftrag.
- BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 · Rang 1 · von 55 fremden Gerichten zitiert — Staatsangehörigkeitsvorbehalt beim Landeserziehungsgeld. SG München: Beschränkung des bayerischen Landeserziehungsgeldes auf EU-/EWR-Angehörige – BVerfG: kein Verstoß gegen Art. 6 GG, aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
- BVerfG, 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 · Rang 1 — Erziehungs- und Elterngeld für Ausländer. Vorlagen zu Arbeitsmarktintegrationsklauseln beim Erziehungs-/Elterngeld für Ausländer: Regeln nichtig wegen Art. 3 GG; Art. 6 Abs. 4 GG schützt stillende Mütter.
- BVerfG, 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13 · Rang 1 · von 34 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14 · Rang 1 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Entzug der elterlichen Sorge. Dem Vater wurde die Sorge für seine Tochter entzogen; das BVerfG hob die OLG-Entscheidung wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auf und verwies zurück.
- BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 · Rang 1 · von 50 fremden Gerichten zitiert — Sanktionen im SGB II. Streit um SGB-II-Sanktionen: Das BVerfG sieht Art. 6 GG durch die Zumutbarkeitsregeln gewahrt, beanstandet die Sanktionen aber wegen Art. 1 Abs. 1 GG.
- BVerfG, 28.06.2022 – 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14 · Rang 1 — Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer. Kindergeldausschluss für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer: BVerfG nichtig wegen Art. 3 Abs. 1 GG, nicht wegen Art. 6 GG; weitergehende Vorlagen unzulässig.
- BVerfG, 16.10.2023 – 2 BvR 1330/23 · Rang 1
- BVerfG, 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21 · Rang 1 — Vaterschaftsanfechtung durch leiblichen Vater. Leiblicher Vater scheiterte mit Anfechtung am Vorrang des rechtlichen Vaters; BVerfG hob Beschluss auf, § 1600 Abs. 2, 3 BGB verletzt Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.
- BVerfG, 21.08.2024 – 1 BvR 2106/22 · Rang 1 — Schutzfristen nach Fehlgeburten. Vier Frauen mit Fehlgeburten in der 12.–24. SSW rügten fehlende Mutterschutzfristen nach Art. 6 Abs. 4 GG; das BVerfG nahm sie als verfristet nicht an.
- BVerfG, 18.11.2024 – 1 BvR 2297/24 · Rang 1 — Sorgerechtsentzug und Vormundschaft. Das BVerfG nahm die Beschwerde des Vaters gegen Sorgerechtsentzug und Vormundschaft nicht an, da sie unzulässig war; Art. 6 Abs. 2 GG blieb ungeprüft.
- BVerfG, 10.06.2025 – 1 BvR 1931/23 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Unbefristeter Umgangsausschluss. Der Vater wehrte sich gegen den Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit der Kinder; das BVerfG hob den Beschluss wegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf.
- BVerfG, 05.08.2025 – 2 BvR 885/25 · Rang 1 — Einreise eines Kleinkinds. BVerfG gestattet Kleinkind per einstweiliger Anordnung Einreise, weil Art. 6 GG möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt wurde.
- BVerfG, 07.10.2025 – 1 BvR 746/23 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Mehrjähriger Umgangsausschluss. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Umgangsausschluss wurde nicht angenommen; der Eingriff ins Elterngrundrecht war wegen mittelbarer Kindeswohlgefahr gerechtfertigt.
- BVerfG, 22.10.2025 – 1 BvR 468/25 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 01.12.2025 – 1 BvR 2286/25 · Rang 1 — Umgangsregelung für Pflegekinder. Verfassungsbeschwerde der Pflegeeltern gegen die Umgangsregelung nicht angenommen: Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG nicht dargelegt.
- BVerfG, 23.03.2026 – 1 BvR 580/26 · Rang 1 — Grenzsperre gegen Ausreise der Kinder. Grenzsperre gegen Ausreise der Kinder in die Ukraine: Vater scheitert mit Verfassungsbeschwerde; Art. 6 II 1 GG gebe keinen Anspruch auf solche Maßnahmen.
- BVerfG, 23.06.2026 – 1 BvR 1160/26 · Rang 1 — Begleiteter Umgang im Gutachtenverfahren. Die Mutter rügte eine Art. 6 II GG verletzende Umgangsregelung mit begleitetem Umgang nur im Rahmen der Begutachtung; das BVerfG setzte die Vollziehung aus.
- BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste” (Afghanistan). Afghanische Familie verlangte Aufnahmevisa; das BVerfG hob die ablehnenden OVG-Beschlüsse auf; aus Art. 6 Abs. 1 GG folge kein Einreiseanspruch.
- BVerfG, 28.08.2026 – 1 BvR 1811/26 · Rang 1 — Entziehung von Sorgerechtsteilen. Der Vater rügte die Sorgerechtsentziehung als Verletzung seines Elterngrundrechts; das BVerfG nahm die Beschwerde wegen Unzulässigkeit nicht an.
- BGH, 05.10.2004 – VI ZR 255/03 · Rang 2 · von 34 fremden Gerichten zitiert — Geldentschädigung für Fotos eines Kleinkindes. Der BGH bestätigte die Geldentschädigung für ohne Elternzustimmung veröffentlichte Fotos des Kleinkinds und stützte dessen Schutz auch auf Art. 6 Abs. 1 GG.
- BAG, 27.01.2011 – 6 AZR 526/09 · Rang 2 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Anrechnung von Elternzeit auf Stufenlaufzeit. Die Klägerin verlangte die Anrechnung ihrer Elternzeit auf die Stufenlaufzeit; das BAG verneinte einen Verstoß gegen Art. 6 GG und wies die Revision zurück.
- BGH, 26.10.2011 – XII ZB 247/11 · Rang 2 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Teilweise Sorgerechtsentziehung wegen Umgangsvereitelung. Der BGH hob die Teilentziehung auf und verwies zurück, weil das OLG mildere Mittel und Eignung nicht genügend geprüft hatte (Art. 6 Abs. 2, 3 GG).
- BVerwG, 18.04.2013 – 10 C 9/12 · Rang 2 · von 30 fremden Gerichten zitiert — Nachzug von Mutter und Geschwistern. Mutter und fünf Geschwister eines Flüchtlings klagen auf Familienzusammenführung; das Gericht stützt die vorrangige elterliche Sorge auf Art. 6 Abs. 2 GG.
- BAG, 26.03.2015 – 2 AZR 237/14 · Rang 2 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Kündigung nach künstlicher Befruchtung. BAG: Kündigung einer Büroleiterin nach Ankündigung künstlicher Befruchtung unwirksam; Schwangerschaft beginnt nicht erst mit Nidation (Art. 6 IV GG).
- BGH, 18.02.2016 – III ZR 126/15 · Rang 2 · von 15 fremden Gerichten zitiert — Anwesenheitspflicht in der Kinderkrippe. Streit um Ansprüche aus einem Kinderkrippenvertrag; der BGH hält eine Formularklausel zur täglichen Bringpflicht der Eltern mit Art. 6 GG für unvereinbar.
- BVerwG, 22.02.2017 – 1 C 3/16 · Rang 2 · von 31 fremden Gerichten zitiert — Ausweisung und Befristung des Einreiseverbots. Ausweisung eines türkischen Flüchtlings trotz Art. 6 GG bestätigt, da keine Aufenthaltsbeendigung; Befristung des Einreiseverbots muss Art. 6 GG beachten.
- BGH, 06.02.2019 – XII ZB 408/18 · Rang 2 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Mutter wehrt sich gegen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; BGH hob auf, da Art. 6 GG bei Sorgerechtseingriffen ziemliche Sicherheit des Schadenseintritts verlangt.
- BVerwG, 04.07.2019 – 1 C 45/18 · Rang 2 · von 40 fremden Gerichten zitiert — Abschiebungsverbot bei Familienrückkehr. Das Gericht hält die isolierte Prüfung des Klägers für fehlerhaft und legt wegen Art. 6 GG die gemeinsame Rückkehr mit Ehefrau und Kindern zugrunde.
- BSG, 18.04.2024 – B 5 R 10/23 R · Rang 2 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Vormerkung von Kindererziehungszeiten. Der Vater begehrte Vormerkung von Kindererziehungszeiten; das BSG wies die Revision zurück, da die mütterbevorzugende Auffangregelung Art. 6 GG nicht verletze.
- BVerwG, 26.06.2025 – 2 C 15.24 · Rang 2 — Anrechnung von Elternzeiten auf Wechselschichtdienst. Eine Polizeibeamtin verlangte ohne Erfolg, Elternzeiten als Wechselschichtdienst anzurechnen; Art. 6 Abs. 4 GG gebietet dies nicht.
- BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert
- BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25 · Rang 2 — Entschädigung für Betreuung in Patchwork-Familie. Selbstständiger verlangt Verdienstausfallentschädigung für Betreuung der Tochter seiner Lebensgefährtin; BVerwG: Art. 6 GG gebietet keine Einbeziehung.
- VGH Baden-Württ., 18.01.2006 – 13 S 2220/05 · Rang 3 · von 19 fremden Gerichten zitiert — Aufenthaltserlaubnis für minderjährigen Vietnamesen. Der in Deutschland geborene Vietnamese verlangt Aufenthaltserlaubnis; der VGH weist die Klage ab, da Art. 6 GG bei gemeinsamer Ausreise nicht berührt sei.
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2008 – 7 A 11276/07 · Rang 3 · von 13 fremden Gerichten zitiert — Aufenthaltserlaubnis bei missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung. Die Mutter eines deutschen Kindes verlangte eine Aufenthaltserlaubnis; einen Art.-6-GG-Anspruch verneinte das Gericht wegen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung.
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15 · Rang 3 · von 26 fremden Gerichten zitiert — Rundfunkbeitrag und Art. 6 GG. Der Kläger rügt im Streit um den Rundfunkbeitrag Art. 6 GG; der Senat verneint eine eigene Verletzung von Ehe und Familie durch die Beitragserhebung.
- VGH Baden-Württ., 13.11.2019 – 11 S 2996/19 · Rang 3 · von 27 fremden Gerichten zitiert — Abschiebung eines straffälligen Vaters. Beschwerde eines straffälligen Algeriers gegen vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebung erfolglos; Art. 6 GG verlangte keine Duldung wegen minderjähriger Kinder.
- VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19 · Rang 3 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Ausweisung trotz Vater-Kind-Beziehung. Die Beschwerde gegen Ausweisung und Einreiseverbote hatte nur für die Verbote Erfolg; die Ausweisung ist trotz Art. 6 GG wegen Drogenhandels gerechtfertigt.
- OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21 · Rang 3 · von 9 fremden Gerichten zitiert
- LSG Hessen, 26.04.2023 – L 6 AS 600/20 · Rang 3 · von 4 fremden Gerichten zitiert
- VGH Bayern, 04.08.2025 – 10 CE 25.808 · Rang 3 — Duldung wegen Schwangerschaft der Lebensgefährtin. Ausgewiesener Straftäter scheitert mit Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung wegen Schwangerschaft der Lebensgefährtin; Art. 6 GG trägt nicht.
- LSG NRW, 09.12.2025 – L 5 KR 174/24 · Rang 3 — Mutterschaftsgeld für Selbständige. Selbständige, freiwillig krankenversicherte Mutter ohne Krankengeldanspruch verlangte Mutterschaftsgeld; das LSG verneinte einen Art.-6-GG-Verstoß, sprach es ihr aber zu.
- OLG Frankfurt a. M., 16.01.2026 – 1 UF 77/25 · Rang 3 — Ersetzung der Einwilligung in Adoption. Das OLG setzt das Adoptionsverfahren aus und legt dem BVerfG vor, weil § 1748 Abs. 3 BGB die Kindesrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht abwäge.
- OLG Stuttgart, 21.01.2026 – 15 UF 230/25 · Rang 3 — Abänderung einer Umgangsregelung. Der Vater scheiterte mit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Abänderungsverfahrens zur Umgangsregelung; Art. 6 Abs. 2 GG verlangt dies ohne Vortrag nicht.
- OVG NRW, 29.07.2026 – 6 B 854/26 · Rang 3 — Freigabe zur Lehrerversetzung in ein anderes Bundesland. Einstweilige Freigabe einer Lehrerin für Wechsel nach Niedersachsen scheitert; zeitweise Familientrennung ist nach Art. 6 Abs. 1 GG zumutbar.
- OLG München, 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 e · Rang 3 — Nachregistrierung einer Eheschließung. Das OLG hob die Ablehnung der Nachbeurkundung der Eheschließung auf und verwies zurück; Art. 6 GG verlange eine realistische Chance auf Identitätsklärung.
- OVG NRW, 17.08.2026 – 19 B 732/26 · Rang 3 — Entlassung von der Schule. Beschwerde gegen sofortige Schulentlassung erfolglos; Art. 6 Abs. 2 GG sei durch das Anhörungsrecht des Schülers hinreichend gewahrt.
- OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26 · Rang 3 — Aufnahme in katholische Bekenntnisgrundschule. Konfessionsloses Kind erstreitet vorläufige Aufnahme in die katholische Grundschule; Art. 6 Abs. 2 GG gebietet keinen Vorrang katholischer Kinder.
- VG Göttingen, 05.04.2004 – 4 B 35/04 · Rang 4 · von 17 fremden Gerichten zitiert — Zurückschiebung von Mutter und Kleinkind. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Mutter und Kleinkind waren rechtswidrig, weil die drohende Trennung des Kindes von einem Elternteil Art. 6 GG verletzt.
- VG Freiburg, 20.06.2007 – 1 K 2324/06 · Rang 4 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Gebührenbefreiung für studierende Eltern. Die studierende Mutter klagte gegen die Studiengebühr; das VG wies die Klage ab, da die Befreiung nur für Kinder unter acht Jahren mit Art. 6 GG vereinbar sei.
- VG Düsseldorf, 19.11.2020 – 22 L 2241/20 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Eilantrag gegen Ablehnung der Aufenthaltsverlängerung abgelehnt; Art. 6 GG hinderte Überstellung nicht, da zu Enkeln nur Begegnungsgemeinschaft bestand.
- ArbG Koblenz, 16.07.2025 – 4 Ca 3668/24 · Rang 4 — Unverzügliche Schwangerschaftsmitteilung in Kündigungsschutzklage. Schwangere zeigte Schwangerschaft per Kündigungsschutzklage an; Zustellverzögerung wird ihr wegen Art. 6 Abs. 4 GG nicht als Verspätung zugerechnet.
- SG Karlsruhe, 07.11.2025 – S 12 AY 2950/25 ER · Rang 4 — Anspruchseinschränkung nach AsylbLG. Antragstellerin gegen Anspruchseinschränkung nach AsylbLG; aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen Art. 6 GG unzulässig, da Sohn und Kindsvater rechtmäßig leben.
- VG Saarlouis, 19.12.2025 – 6 L 2171/25 · Rang 4 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Abschiebungsandrohung gegen Kernfamilie. Das Gericht hielt die Abschiebungsandrohung gegen Vater und zwei Kinder wegen drohender Trennung von der im Asylverfahren befindlichen Mutter bzw. Ehefrau mit Art. 6 GG für unvereinbar.
- VG Aachen, 22.05.2026 – 10 K 3131/25.A · Rang 4
- VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26 · Rang 4 — Befreiung von einer Klassenfahrt. Eilantrag muslimischer Eltern auf Befreiung ihrer Tochter von einer Klassenfahrt abgelehnt; Art. 6 Abs. 2 GG wegen staatlichen Erziehungsauftrags nicht verletzt.
- VG Düsseldorf, 01.09.2026 – 24 L 2592/26 · Rang 4
- VG Köln, 16.09.2026 – 6 L 2264/26.A · Rang 4 — Abschiebungsandrohung und familiäre Bindungen. Antragstellerin scheiterte mit Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung; Gericht verneinte Abschiebungshindernis nach Art. 6 GG trotz Bindungen an erkrankten Vater.
Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):
- BVerfG, 19.08.2015 – 1 BvR 1084/15
- OLG Düsseldorf, 01.04.2015 – 6 UF 195/14 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- VGH Baden-Württ., 16.04.2009 – 13 S 656/09
- VG Stuttgart, 25.02.2009 – 8 K 74/09 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- LSG Baden-Württ., 17.08.2005 – L 7 SO 2117/05 ER-B
- SG Reutlingen, 20.04.2005 – S 3 SO 780/05 ER · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 28.02.2022 – 1 BvR 1619/21
- LG Würzburg, 03.05.2021 – 3 T 354/21 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- VGH Bayern, 04.03.2024 – 24 B 22.30376
- VG Würzburg, 11.03.2022 – W 8 K 21.50166 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 15.11.2022 – 2 BvR 1139/22
- OLG München, 25.05.2022 – 2 Ws 283/22 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BSG, 09.03.2023 – B 10 EG 1/22 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2022 – L 2 EG 4/20 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BGH, 30.07.2008 – XII ZR 177/06
- OLG Oldenburg, 26.09.2006 – 12 UF 74/06 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 06.05.1997 – 1 BvR 409/90
- LG Münster, 21.02.1990 – 1 S 414/89 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvR 420/09
- OLG Hamm, 20.11.2008 – 1 UF 180/08 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerwG, 30.10.2008 – 2 C 48.07
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2007 – 2 A 11172/06 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2026 – OVG 3 S 5/26 · aufgehoben oder zurückverwiesen