Art. 70 GG
Wortlaut
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Abschnitt des Gesetzes: Die Gesetzgebung des Bundes.
Grundlage: 868 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 26 wurden ausgewählt, 26 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1995–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 70 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 868 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 70 GG — 0,13 % |
| Nennungen | 1.330 insgesamt, also 1,5 je Entscheidung |
| Gerichte | 112 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1994 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▆█▄▃▃▄▄▃▃▃▄▁ — 69, 91, 46, 32, 36, 47, 41, 38, 34, 27, 40, 9 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 103 (12 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 210 (24 %) · Obergerichte: 320 (37 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 230 (26 %) · Amtsgerichte: 5 (1 %) |
| Streitwert | Median 7.500 € aus 105 von 868 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.500 € bis 20.000 € |
| Erfolgsbild | In 47 von 291 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 16 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 868 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 9
- Länder — Rn. 10
- haben — Rn. 11
- Recht — Rn. 12
- Gesetzgebung — Rn. 13
- Grundgesetz — Rn. 14
- Bunde — Rn. 15
- Gesetzgebungsbefugnisse — Rn. 16
- verleiht — Rn. 17
- Abgrenzung — Rn. 18
- Zuständigkeit — Rn. 19
- Vorschriften — Rn. 20
- ausschließliche — Rn. 21
- C. Absatz 1 — Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses … — Rn. 23
- I. Tatbestand — Rn. 24
- Rechtsfolgen — Rn. 25
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 26
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 27
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 28
- D. Absatz 2 — Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt … — Rn. 29
- I. Tatbestand — Rn. 30
- Rechtsfolgen — Rn. 31
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 32
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 33
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 34
- E. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 35
- I. Tatbestand — Rn. 36
- Rechtsfolgen — Rn. 37
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 38
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 39
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 40
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 70 Abs. 1 GG weist den Ländern das Recht der Gesetzgebung zu, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht [BVerfG, 07.11.1995 – 2 BvR 413/88; BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01]. Die Länderkompetenz ist danach eine Residualkompetenz, deren konkrete Reichweite sich nach der Subtraktionsmethode bemisst: Die Länder sind nur zur Gesetzgebung ermächtigt, wenn das Grundgesetz keine entsprechende Zuweisung an den Bund enthält, dieser sie im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung ausdrücklich dazu ermächtigt (Art. 71 GG) oder von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG) [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15; VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21]. Art. 70 Abs. 2 GG kommt Abgrenzungsfunktion zu; eine „Doppelzuständigkeit“, auf deren Grundlage Bund und Länder ein und denselben Gegenstand gleichzeitig in unterschiedlicher Weise regeln könnten, ist dem verfassungsrechtlichen Kompetenzgefüge fremd [OVG NRW, 04.12.2000 – 11 A 2870/97; BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1995–2003: Grundsatz der Länderzuständigkeit und Ausfüllungsbedürftigkeit von Rahmenvorschriften. Das Bundesverfassungsgericht betonte zunächst das grundsätzlich gegebene Gesetzgebungsrecht der Länder, das nur unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01]. Eine verliehene Bundeskompetenz – insbesondere die Rahmengesetzgebung nach Art. 75 GG a.F. – verdrängt die Landeskompetenz nicht schon als solche, sondern erst dann, wenn der Bund sie ausschöpfend ausübt; Rahmenvorschriften sind im Zweifel auf Ausfüllung hin angelegt und lassen die Gesetzgebungskompetenz der Länder unberührt [BVerfG, 07.11.1995 – 2 BvR 413/88]. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen leitete aus Art. 70 Abs. 2 GG zugleich die Abgrenzungsfunktion der Kompetenzvorschriften ab, die eine Doppelzuständigkeit ausschließt [OVG NRW, 04.12.2000 – 11 A 2870/97]. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Linie im Altenpflegegesetz-Beschluss und erklärte primär schulrechtliche Materien als ausschließliche Regelungskompetenz der Länder für unvereinbar mit Art. 70, Art. 74 Abs. 1 GG und nichtig [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01]. Zugleich ordnete es das Hochschulwesen der Kulturhoheit der Länder zu und begrenzte die Kompetenz für nichtsteuerliche Abgaben dort, wo die Abgabe ihre Gegenleistungsfunktion verliert und als Mittel staatlicher Einnahmenerzielung in Konkurrenz zur Steuer tritt [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98].
3 2014–2018: Kommunalrecht als „Hausgut“ der Länder und Abgrenzung zur Finanzverfassung. Das Bundesverfassungsgericht präzisierte, dass Gemeindeangelegenheiten grundsätzlich zur Gesetzgebungsbefugnis der Länder gehören und der Bund keine Regelungen erlassen darf, welche die innere Kommunalverfassung betreffen [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Länderzuständigkeit für das Kommunalrecht als Auffangzuständigkeit aus dem Fehlen im Katalog der Art. 73, 74 GG und stellte zugleich klar, dass Art. 70 GG die Sachgesetzgebungskompetenz durch die Kompetenzordnung der Finanzverfassung begrenzt wird; nichtsteuerliche Abgaben bedürfen einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung [BVerwG, 08.09.2016 – 10 CN 1/15; BVerwG, 18.03.2016 – 6 C 6/15]. Das Bundessozialgericht ordnete das nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG erfasste Krankenhausplanungsrecht nach Art. 70 Abs. 1 GG den Ländern zu [BSG, 19.06.2018 – B 1 KR 32/17 R].
4 2021–2026: Subtraktionsmethode und Schwerpunktbetrachtung. Das Bundesverfassungsgericht entwickelte die Residualkompetenz-These fort: Aus Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 GG ergibt sich keine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder; die Art. 70 ff. GG gelten „strikt“ und erfordern eine Auslegung, die Wortlaut und Sinn der Kompetenznorm gerecht wird und eine möglichst eindeutige vertikale Gewaltenteilung gewährleistet [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15; VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21]. Für gemischte Materien entscheidet der Schwerpunkt des objektiven Regelungsgegenstands und -gehalts in seinem Gesamtzusammenhang über die Zuordnung [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18; BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15]. Diese Linie wird in jüngeren Entscheidungen durchgehend bestätigt, so zur Nichtigkeit des § 5c IfSG wegen fehlender Bundeskompetenz [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23], zur Zuordnung des Hochschulrechts [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22], zur Abgrenzung von Urheberrecht und Hochschulrecht [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18] sowie zur Verteidigungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25].
III. Systematische Stellung
5 Verhältnis zu den Kompetenzkatalogen der Art. 73, 74 GG. Art. 70 Abs. 1 GG fungiert als Auffangkompetenz; die Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an den Bund findet sich nach Art. 70 Abs. 2 GG vor allem in den Vorschriften über die ausschließliche (Art. 73, Art. 105 Abs. 1 GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74, Art. 105 Abs. 2 GG), mit deren Katalogen das Grundgesetz die Kompetenzen durchweg alternativ voneinander abgrenzt [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15; VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21]. Die Länderzuständigkeit für das Kommunalrecht ergibt sich daraus, dass dieses im Gesetzgebungskatalog der Art. 73, 74 GG nicht erwähnt ist [BVerwG, 08.09.2016 – 10 CN 1/15]. Weist die Materie eines Gesetzes Bezug zu verschiedenen Sachgebieten auf, die teils dem Bund, teils den Ländern zugewiesen sind, besteht die Notwendigkeit der Zuordnung zum einen oder anderen Kompetenzbereich [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18; BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23].
6 Verhältnis zu Art. 30 GG. Art. 70 Abs. 1 GG wird in Verbindung mit Art. 30 GG als Ausdruck der grundsätzlichen Länderzuständigkeit verstanden [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01]. Die Vorschrift stellt lediglich klar, was sich aus Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 GG ohnehin ergibt, so für die Daseinsvorsorge auf dem Gebiet der Pflege als originärer Gegenstand landesrechtlicher Gesetzgebung [OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 6 B 12/25].
7 Verhältnis zu den finanzverfassungsrechtlichen Normen (Art. 105 ff. GG). Für nichtsteuerliche Abgaben wie Gebühren und Beiträge gilt die allgemeine Regel des Art. 70 Abs. 1 GG, während Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm die Gesetzgebungskompetenzen für Steuern begründet [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98; VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13]. Die Sachgesetzgebungskompetenz des Art. 70 GG wird durch die Kompetenzordnung der Finanzverfassung begrenzt; nichtsteuerliche Abgaben haben Ausnahmecharakter und bedürfen einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung [BVerwG, 18.03.2016 – 6 C 6/15]. Für den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe folgt die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13; VG Potsdam, 20.04.2026 – VG 11 K 2205/24].
8 Abgrenzung zu bundesrechtlichen Kompetenztiteln. Die Länderkompetenz nach Art. 70 Abs. 1 GG endet dort, wo ein spezifischer Bundeskompetenztitel eingreift. So tritt die Landeskompetenz hinter der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG zurück, wenn eine landesrechtliche Vorschrift als Sonderbestimmung für Belange der Verteidigung erscheint [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Gegenüber Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Heilberufe) sind primär schulrechtliche Materien der Länderzuständigkeit vorbehalten [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01]; gegenüber Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) ist bei kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen Zurückhaltung geboten [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Für die Grundsteuer besteht nach Art. 70 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, von der die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG durch abweichende Regelungen abweichen dürfen [FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 3 K 3156/25]. Das Gefahrenabwehrrecht (Polizei- und Ordnungsrecht) ist nach Art. 70 GG der Gesetzgebung der Länder zugewiesen, während das Zivilrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist [OLG Köln, 10.07.2026 – 19 U 9/25].
B. Begriffe des Wortlauts
9 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 96 Stellen, davon 0 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Länder
10 Die Länder sind die Träger der residualen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1 GG; ihnen steht das Recht der Gesetzgebung zu, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15]. Dieses Recht ist als Auffangkompetenz zugunsten der Länder ausgestaltet [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Den Ländern sind insbesondere Materien zugewiesen, die nicht in den Kompetenzkatalogen des Bundes genannt sind, etwa das Hochschulwesen und die Kulturhoheit [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98] oder das Kommunalrecht, das im Katalog der Art. 73, 74 GG nicht erwähnt ist [BVerwG, 08.09.2016 – 10 CN 1/15].
haben
11 „Haben“ bezeichnet das verfassungsunmittelbare Zustehen des Rechts, nicht eine bloß einfachgesetzlich vermittelte Befugnis. Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht [BVerfG, 07.11.1995 – 2 BvR 413/88]. Dieses Recht besteht unmittelbar aus Art. 70 Abs. 1 GG und bedarf keiner weiteren Zuweisung; es entfällt nur, wenn das Grundgesetz dem Bund eine entsprechende Kompetenz zuweist [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15].
Recht
12 Das Recht meint die Gesetzgebungsbefugnis als Kompetenz zur Normsetzung. Den Ländern steht nach Art. 70 Abs. 1 GG das Recht der Gesetzgebung zu, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnisse verleiht [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01]. Dabei handelt es sich um eine grundsätzlich gegebene, nicht um eine vom Bund abgeleitete Kompetenz [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01]. Dieses Recht umfasst auch die Gesetzgebungskompetenz für öffentlich-rechtliche Ansprüche aus ordnungsbehördlichem Einschreiten, etwa bei der Bestattungspflicht [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07].
Gesetzgebung
13 Gesetzgebung ist die verbindliche Regelung von Sachmaterien durch die zuständigen Gesetzgeber. Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15]. Art. 70 Abs. 2 GG weist den Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung eine Abgrenzungsfunktion zu; eine Doppelzuständigkeit, auf deren Grundlage Bund und Länder denselben Gegenstand gleichzeitig in unterschiedlicher Weise regeln könnten, ist dem verfassungsrechtlichen Gefüge fremd [OVG NRW, 04.12.2000 – 11 A 2870/97]. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung ermächtigt, wenn das Grundgesetz keine entsprechende Zuweisung an den Bund enthält, der Bund sie im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung ausdrücklich ermächtigt oder von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15].
Grundgesetz
14 Das Grundgesetz ist die verfassungsrechtliche Grundlage der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Es enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Soweit das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, steht den Ländern das Recht der Gesetzgebung zu [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01]. Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Kommunalrecht ergibt sich nicht aus einer ausdrücklichen Erwähnung im Grundgesetz, sondern gerade daraus, dass das Kommunalrecht in dem die Zuständigkeiten des Bundes begründenden Katalog der Art. 73, 74 GG nicht erwähnt ist [BVerwG, 08.09.2016 – 10 CN 1/15].
Bunde
15 Der Bund ist der Träger der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Gesetzgebungsbefugnisse. Dem Bund sind nach den finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 105, 106 GG bestimmte Kompetenzen zugewiesen, etwa für Steuern [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98]. Eingriffe des Bundesgesetzgebers in das kommunale Selbstverwaltungsrecht sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht die Verfassung besondere Kompetenznormen bereithält [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Soweit das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, haben die Länder das Recht der Gesetzgebung [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01].
Gesetzgebungsbefugnisse
16 Gesetzgebungsbefugnisse sind die vom Grundgesetz dem Bund zugewiesenen Kompetenzen zur Normsetzung. Eine solche Zuweisung findet sich ausweislich Art. 70 Abs. 2 GG vor allem in den Vorschriften über die ausschließliche (Art. 71, 73 und Art. 105 Abs. 1 GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 und Art. 105 Abs. 2 GG) [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23]. Soweit das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, steht den Ländern das Recht der Gesetzgebung zu [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01]. Für die Grundsteuer besteht nach Art. 70 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, von der die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG abweichen dürfen [FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 3 K 3156/25].
verleiht
17 „Verleiht“ bedeutet die konstitutive Zuweisung einer Kompetenz durch das Grundgesetz an den Bund. Nur soweit das Grundgesetz dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, tritt das Gesetzgebungsrecht der Länder zurück [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01]. Verleiht das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis, haben die Länder das Recht der Gesetzgebung [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25]. Art. 70 Abs. 1 GG verleiht den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben, etwa zur Rundfunkfinanzierung [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13].
Abgrenzung
18 Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung [VerfG Hamburg, 06.09.2024 – 1/23]. Bei der Abgrenzung ist zunächst auf die wesensmäßige und historische Zugehörigkeit eines Regelungsgegenstands zu einem Sachgebiet abzustellen; Teilregelungen dürfen nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und isoliert betrachtet werden [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Von der vollständigen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten besteht allein die Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG [VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25].
Zuständigkeit
19 Zuständigkeit meint die Kompetenz zur Gesetzgebung für eine bestimmte Materie. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung [VerfG Hamburg, 06.09.2024 – 1/23]. Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Kommunalrecht ergibt sich daraus, dass das Kommunalrecht im Katalog der Art. 73, 74 GG nicht erwähnt ist [BVerwG, 08.09.2016 – 10 CN 1/15]. In den Materien des Art. 73 Abs. 1 GG sind die Länder von der Gesetzgebung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Bund hat sie gemäß Art. 71 GG ausdrücklich ermächtigt [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15].
Vorschriften
20 Vorschriften sind die kompetenzbegründenden Normen des Grundgesetzes. Die Zuweisung von Gesetzgebungsbefugnissen an den Bund findet sich ausweislich Art. 70 Abs. 2 GG vor allem in den Vorschriften über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15]. Art. 70 Abs. 2 GG weist diesen Vorschriften eine Abgrenzungsfunktion zu [OVG NRW, 04.12.2000 – 11 A 2870/97]. Zu den Vorschriften über die ausschließliche Gesetzgebung zählen Art. 73 und Art. 105 Abs. 1 GG, zu denen über die konkurrierende Gesetzgebung Art. 74 und Art. 105 Abs. 2 GG [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18].
ausschließliche
21 Die ausschließliche Gesetzgebung ist ein Kompetenzbereich, in dem grundsätzlich nur der Bund zur Gesetzgebung befugt ist. In den Materien des Art. 73 Abs. 1 GG sind die Länder von der Gesetzgebung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Bund hat sie gemäß Art. 71 GG ausdrücklich ermächtigt [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15]. Demgegenüber stellt eine landesrechtliche Vorschrift, die in ihrem Regelungskontext als Sonderbestimmung für Belange der Verteidigung erscheint, einen Eingriff in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG dar [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Für das Kommunalrecht sind ausschließlich die Länder zuständig, weil es sich der Sache nach um Kommunalverfassungsrecht handelt [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11].
22 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: bemißt, konkurrierende.
C. Absatz 1 — Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses …
23 12 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
24 Art. 70 Abs. 1 GG weist den Ländern das Recht der Gesetzgebung zu, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnisse verleiht [BVerfG, 07.11.1995 – 2 BvR 413/88; BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23; VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die Zuweisung an den Bund erfolgt ausweislich Art. 70 Abs. 2 GG vor allem durch die Kataloge der ausschließlichen Gesetzgebung nach Art. 73, 105 Abs. 1 GG und der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74, 105 Abs. 2 GG; das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durchweg alternativ voneinander ab, weshalb Doppelzuständigkeiten den Kompetenznormen fremd sind [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Der Kompetenzbereich der Länder wird grundsätzlich durch die Reichweite der Bundesgesetzgebungskompetenzen bestimmt [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23]. Eine verliehene Bundeskompetenz verdrängt die Landeskompetenz nicht schon als solche, sondern erst dann, wenn der Bund sie abschließend ausübt; Rahmenvorschriften nach Art. 75 GG a.F. sind im Zweifel auf Ausfüllung angelegt und lassen die Gesetzgebungskompetenz der Länder unberührt [BVerfG, 07.11.1995 – 2 BvR 413/88]. Weist die Materie eines Gesetzes Bezug zu verschiedenen Sachgebieten auf, die teils dem Bund, teils den Ländern zugewiesen sind, entscheidet der Schwerpunkt des objektiven Regelungsgegenstands und -gehalts in seinem Gesamtzusammenhang über die Zuordnung; bloße Bezüge zu landesrechtlichen Materien genügen nicht, erforderlich wäre eine kompetenzeröffnende Verzahnung [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18; BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23]. Für nichtsteuerliche Abgaben wie Gebühren und Beiträge folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG für die betroffene Sachmaterie, nicht aus Art. 105 GG, das für Steuern gilt; so beim Rundfunkbeitrag, der als Vorzugslast der Länderkompetenz unterfällt [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13; VG Potsdam, 20.04.2026 – VG 11 K 2205/24]. Auch die Voraussetzungen der Berufsbefähigung unterfallen Art. 70 Abs. 1 GG, nicht einer Bundeskompetenz [BVerwG, 13.03.2026 – 2 C 9.25].
II. Rechtsfolgen
25 Die Norm begründet die Gesetzgebungsbefugnis der Länder für alle nicht dem Bund zugewiesenen Materien. Bejaht wurde dies für das hessische Wasserentnahmeentgelt nach dem Hessischen Grundwasserabgabengesetz [BVerfG, 07.11.1995 – 2 BvR 413/88], für die baden-württembergische Rückmeldegebühr dem Grunde nach [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98], für öffentlich-rechtliche Ansprüche aus der ordnungsbehördlichen Bestattungspflicht [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07], für den Rundfunkbeitrag [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13; VG Potsdam, 20.04.2026 – VG 11 K 2205/24], für das Krankenhausplanungsrecht einschließlich der Frage, ob eine Inbezugnahme einer Weiterbildungsordnung durch den Landeskrankenhausplan statischer oder dynamischer Natur sein muss [BSG, 19.06.2018 – B 1 KR 32/17 R], für das Hochschulrecht und das Dienstrecht des Hochschulpersonals [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18], für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25], für die Voraussetzungen der Berufsbefähigung am Beispiel der Architektin im Praktikum [BVerwG, 13.03.2026 – 2 C 9.25] und für die Daseinsvorsorge auf dem Gebiet der Pflege [OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 6 B 12/25]. Verneint wurde die Landeskompetenz, wenn eine abschließende Bundesregelung besteht, etwa bei der Berliner Anschlusszusage nach § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG wegen § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22], oder wenn der Schwerpunkt einer landesrechtlichen Regelung auf einem Gebiet ausschließlicher Bundeskompetenz liegt, so bei § 44 Abs. 6 LHG BW auf dem Gebiet des Urheberrechts [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die Kompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG ist für nichtsteuerliche Abgaben der Höhe nach begrenzt; eine überhöhte Gebühr verliert ihre Gegenleistungsfunktion und tritt als Mittel staatlicher Einnahmenerzielung in Konkurrenz zur Steuer, wie bei der Rückmeldegebühr von 100 DM nach § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98]. Für § 5c IfSG bestand keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sodass die Regelung bereits formell verfassungswidrig und nichtig ist [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23].
III. Verfahren und Zuständigkeit
26 Die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1 GG ist eine Frage der formellen Verfassungsmäßigkeit; eine Regelung ohne bestehende Bundeskompetenz ist bereits nicht formell verfassungsgemäß [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23]. Prüfungsmaßstab für die Abgrenzung ist das Nichtvorliegen eines Falles ausschließlicher Gesetzgebung und die Frage einer Sperrwirkung der konkurrierenden Gesetzgebung [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25]. Art. 70 Abs. 1 GG vermittelt keine subjektiven Abwehrrechte gegen heimaufsichtsrechtliche Anordnungen und enthält keine Vorgaben zu bestimmten Strukturanforderungen in Bezug auf eine konkrete Pflegeeinrichtung [OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 6 B 12/25]. Auf die Frage einer Grundrechtsverletzung kommt es nicht an, wenn bereits die Gesetzgebungskompetenz fehlt, wie bei der Rückmeldegebühr [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zu verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Anwendung des Art. 70 Abs. 1 GG.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
27 Art. 70 Abs. 1 GG ist Auffangkompetenz zugunsten der Länder [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Für Steuern ist Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm die Grundlage der Gesetzgebungskompetenzen; nichtsteuerliche Abgaben richten sich nach Art. 70 ff. GG in Verbindung mit der jeweiligen Sachmaterie [BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98; VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13; VG Potsdam, 20.04.2026 – VG 11 K 2205/24]. Die Sperrwirkung konkurrierender Bundesgesetzgebung ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 GG; die Landeskompetenz endet, soweit der Bund abschließend Gebrauch gemacht hat, etwa nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG gegenüber dem Berliner Hochschulrecht [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22], oder besteht fort, wenn eine Bundesregelung keine Sperrwirkung entfaltet, so bei § 7 Nr. 6 BRAO gegenüber § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25]. Die konkurrierende Bundeskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG umfasst nur die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze, nicht die Krankenhausplanung, die nach Art. 70 Abs. 1 GG den Ländern zusteht [BSG, 19.06.2018 – B 1 KR 32/17 R]. Gegenüber Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG grenzt die Rechtsprechung das Arbeitsrecht vom Hochschulrecht und öffentlichen Dienstrecht ab; eine Regelung mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht fällt nicht unter Art. 70 Abs. 1 GG [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Eine ausschließliche Bundeskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG für das Urheberrecht schließt eine Landeskompetenz aus, auch wenn Bezüge zum Hochschulrecht bestehen [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die Rahmengesetzgebung nach Art. 75 GG a.F. ließ die Landeskompetenz unberührt, soweit der Bund sie nicht ausschöpfend ausübte [BVerfG, 07.11.1995 – 2 BvR 413/88; BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98]; nach der Föderalismusreform 2006 entfiel diese Kompetenz und das Hochschulwesen fiel umfassend in die Landeskompetenz nach Art. 70 Abs. 1 GG, mit Ausnahme von Hochschulzulassung und Hochschulabschlüssen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Art. 109 Abs. 4 GG stellt eine Ausnahme von der vollständigen Kompetenzverteilung dar und ist insoweit als Doppelzuständigkeit anerkannt [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG kann auf das öffentliche Dienstrecht der Länder bezogenes Bundesrecht jederzeit durch Landesrecht ersetzt werden [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Die Vorschrift stellt klar, was sich aus Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 GG ohnehin ergibt, so für die Daseinsvorsorge auf dem Gebiet der Pflege [OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 6 B 12/25].
V. Streitstand und offene Fragen
28 Die herangezogenen Entscheidungen widersprechen einander nicht. Offen lässt das Bundesverfassungsgericht die abschließende Klärung der Abgrenzung des öffentlichen Dienstrechts vom Arbeitsrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG; dieser Gehalt ist verfassungsgerichtlich bisher nur punktuell geklärt [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Ebenso lässt es in [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18] die nähere Bestimmung der Reichweite der Länderkompetenzen offen, weil es auf die Abgrenzung zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dort nicht ankommt. Das Material enthält im Übrigen keine Aussage zu weitergehenden offenen Fragen.
D. Absatz 2 — Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt …
29 12 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
30 Art. 70 Abs. 2 GG weist den Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung eine Abgrenzungsfunktion zu [OVG NRW, 04.12.2000 – 11 A 2870/97; BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01; BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15; VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21; BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Das Grundgesetz enthält danach – mit Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder; eine Doppelzuständigkeit, auf deren Grundlage Bund und Länder denselben Gegenstand gleichzeitig regeln könnten, ist dem System der verfassungsrechtlichen Kompetenznormen fremd [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15; VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21; BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die in den Katalogen der Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kompetenzen grenzen Bund und Länder durchweg alternativ voneinander ab; weist eine Materie Bezüge zu verschiedenen Sachgebieten auf, ist sie zwingend dem einen oder dem anderen Kompetenzbereich zuzuordnen [VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21; BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Maßgeblich für die Zuordnung sind der unmittelbare Regelungsgegenstand, die Wirkungen und Adressaten sowie der Normzweck [VerfG Hamburg, 06.09.2024 – 1/23]; bei Mischmaterien entscheidet der Schwerpunkt des objektiven Regelungsgegenstands und -gehalts in seinem Gesamtzusammenhang, bloße Bezüge zu einer anderen Materie genügen nicht [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Eine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder, die bei verbleibenden Auslegungszweifeln zu berücksichtigen wäre, ergibt sich aus Art. 70 Abs. 2 GG nicht; die Kompetenznormen gelten strikt, und der Kompetenzbereich der Länder wird grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15; VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21; BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23]. Die Länder besitzen danach lediglich eine Residualkompetenz nach der Subtraktionsmethode [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15; VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21].
II. Rechtsfolgen
31 Aus der Abgrenzungsfunktion des Art. 70 Abs. 2 GG folgt, dass eine Regelung entweder in die Zuständigkeit des Bundes oder in diejenige der Länder fällt; eine parallele oder überlagernde Zuständigkeit beider Ebenen ist ausgeschlossen [OVG NRW, 04.12.2000 – 11 A 2870/97; BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01; BVerwG, 08.09.2016 – 10 CN 1/15; BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15; BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Regelungen, die ohne die erforderliche Gesetzgebungskompetenz erlassen werden, sind nichtig; das betrifft Bundesgesetze ebenso wie Landesgesetze [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01; BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15; BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23; BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Der Bundesgesetzgeber ist nicht befugt, durch eigene Regelungen unmittelbar den Inhalt von Landesgesetzen zu bestimmen; er darf jedoch von einer ihm zustehenden Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch machen und dabei in die Gesetzgebungsbefugnis der Länder eingreifen, sofern er die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG beachtet [BVerwG, 08.09.2016 – 10 CN 1/15]. Die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung ist unverfügbar; Kompetenzen stehen nicht zur Disposition ihrer Träger, sodass Öffnungsklauseln in Bundesgesetzen durch Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden dürfen [VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21]. Der Grundsatz der Bundestreue verlangt gegenseitige Rücksichtnahme und schließt eine missbräuchliche Wahrnehmung von Gesetzgebungskompetenzen aus; ein Landesgesetz kann wegen Verstoßes gegen die Bundestreue nur verworfen werden, wenn der Landesgesetzgeber seine Rechtsetzungskompetenz missbraucht [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15].
III. Verfahren und Zuständigkeit
32 Die Zuordnung eines Regelungsgegenstands zu einer Kompetenzmaterie ist eine umfassend justitiable Rechtsfrage; ihre Beantwortung hängt weder von Darlegungs- und Begründungslasten des Gesetzgebers noch vom Erfolg entsprechender Begründungen ab [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15; VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21]. In verfassungsgerichtlichen Verfahren wird Art. 70 Abs. 2 GG als Prüfungsmaßstab herangezogen, etwa im abstrakten Normenkontrollverfahren gegen ein Bundesgesetz [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01], im konkreten Normenkontrollverfahren gegen ein Landesgesetz [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15] oder in der Verfassungsbeschwerde gegen landes- oder bundesrechtliche Regelungen [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23]. Auch Landesverfassungsgerichte prüfen im Rahmen ihrer Verfahren die bundesverfassungsrechtliche Kompetenzverteilung als Vorfrage, etwa bei der Prüfung von Volksinitiativen oder Landesgesetzen [VerfG Hamburg, 06.09.2024 – 1/23; VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25]. Fachgerichte ziehen Art. 70 Abs. 2 GG bei der Inzidentprüfung heran oder im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 GG [VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21; VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25; FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 3 K 3156/25]. Da keine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder besteht, trägt keine Seite eine besondere Begründungslast; die Zuordnung erfolgt allein nach den Kompetenznormen [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15; VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
33 Art. 70 Abs. 2 GG verweist für die Abgrenzung auf die Vorschriften über die ausschließliche Gesetzgebung (Art. 73, Art. 105 Abs. 1 GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74, Art. 105 Abs. 2 GG) sowie auf ergänzende Bestimmungen wie Art. 71, Art. 72 Abs. 1, Art. 72 Abs. 3, Art. 125a, Art. 125b GG [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15; VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21; BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18; FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 3 K 3156/25]. Für primär schulrechtliche Materien, etwa im Altenpflegegesetz, sind ausschließlich die Länder zuständig; eine Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG besteht insoweit nicht [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01]. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist dem Straßenverkehrsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG zuzuordnen und kann nicht zugleich dem Wegerecht der Länder unterfallen [OVG NRW, 04.12.2000 – 11 A 2870/97]. Das Kommunalrecht ist als nicht ausdrücklich zugewiesene Materie Ländersache; der Bund darf aber auf Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG Regelungen mit Bezug zum Kommunalrecht erlassen, so etwa die Befugnis zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an Fernwärmeeinrichtungen [BVerwG, 08.09.2016 – 10 CN 1/15]. Für die friedliche Nutzung der Kernenergie nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG ist der Bund ausschließlich zuständig; eine landesrechtliche Regelung im Bremischen Hafenbetriebsgesetz, die im Schwerpunkt diese Materie betrifft, ist mangels bundesgesetzlicher Ermächtigung nichtig [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15]. Die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens fällt unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG; das Land Nordrhein-Westfalen durfte daher nicht zwingend nur ein Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zulassen [VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21]. Das Hochschulrecht ist grundsätzlich Ländersache nach Art. 70 GG; Regelungen über die Vereinbarung von Anschlusszusagen für wissenschaftliche Mitarbeiter unterfallen jedoch dem Arbeitsrecht des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und sind dem Land verwehrt, wenn der Bund abschließend tätig geworden ist [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Wissenschaftsschranken im Urheberrecht sind als genuin urheberrechtliche Zuordnungsfragen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG zuzuordnen; eine landesrechtliche Regelung in § 44 Abs. 6 LHG BW ist daher nichtig [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Auf dem Gebiet der Rechtsanwaltschaft steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu; eine landesrechtliche Regelung ist zulässig, wenn keine Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG eintritt [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25]. Für die Grundsteuer besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG; die Länder dürfen nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG abweichende Regelungen treffen, sodass das Berliner Grundsteuergesetz kompetenzgemäß erlassen ist [FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 3 K 3156/25]. § 5c IfSG lässt sich weder auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG noch auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG stützen und ist deshalb nichtig [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23].
V. Streitstand und offene Fragen
34 Die herangezogenen Entscheidungen stimmen darin überein, dass Art. 70 Abs. 2 GG eine strikte alternative Abgrenzung verlangt und Doppelzuständigkeiten ausschließt; ein grundsätzlicher Widerspruch zwischen den Entscheidungen ist nicht erkennbar [OVG NRW, 04.12.2000 – 11 A 2870/97; BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01; BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15; VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21; BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Das Bundesverfassungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass die Abgrenzung des öffentlichen Dienstrechts vom Arbeitsrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG bisher nur punktuell geklärt ist und kein Anlass zur abschließenden Klärung besteht [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Ebenso wird die genaue Reichweite der Länderkompetenzen nach Aufhebung der Rahmengesetzgebungskompetenz in Teilen offen gelassen [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die Anforderungen an eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs werden äußerst restriktiv formuliert; sie setzt voraus, dass die Mitregelung einer nicht ausdrücklich zugewiesenen Materie unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist [BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01]. Im Übrigen enthält das Material keine divergierenden Auffassungen; die jüngeren Entscheidungen führen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fort [BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15; BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18].
E. Verweise ohne Absatzangabe
35 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
36 Art. 70 GG begründet die Grundregel der Gesetzgebungskompetenzverteilung im Bundesstaat: Den Ländern steht das Recht der Gesetzgebung zu, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht; die Abgrenzung bemisst sich nach den Vorschriften über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11; VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Gemeindeangelegenheiten gehören grundsätzlich zur Gesetzgebungsbefugnis der Länder; die Kommunen sind im Bundesstaat des Grundgesetzes den Ländern zugeordnet, und die Gesetzgebungszuständigkeit für das Kommunalrecht liegt ausschließlich bei den Ländern [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Die Sachgesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 70 GG wird jedoch durch die Kompetenzordnung der Finanzverfassung begrenzt; sie umfasst nicht die Befugnis, unbeschränkt damit in Zusammenhang stehende nichtsteuerliche Abgaben zu erheben, weil sonst die Verteilung der Steuerkompetenzen umgangen würde [BVerwG, 18.03.2016 – 6 C 6/15]. Nichtsteuerliche Abgaben sind nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung als nach den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG zu beurteilende Abgaben einzuordnen, wobei sich die kompetenzrechtliche Einordnung allein nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt richtet [BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17]. Die Geltung eines völkerrechtlichen Vertrags als Bundesrecht hängt davon ab, dass dem Bund für die geregelten Sachmaterien nach Art. 70 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz zustand [VG Karlsruhe, 13.11.2024 – 6 K 4015/22]. Das Gefahrenabwehrrecht (Polizei- und Ordnungsrecht) ist – abgesehen von den hier nicht einschlägigen Regelungen in Art. 73 Nr. 9a, 10 GG – der Gesetzgebung der Länder zugewiesen [OLG Köln, 10.07.2026 – 19 U 9/25].
II. Rechtsfolgen
37 Verstößt eine hoheitliche Regelung gegen die Kompetenzverteilung des Art. 70 GG, ist sie verfassungswidrig. Eine bundesgesetzliche Vorschrift, die der Sache nach eine Regelung des Kommunalverfassungsrechts darstellt und damit in die ausschließliche Landeskompetenz eingreift, ist mit Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 GG unvereinbar; so wurde § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II beurteilt, der für den Antrag in den kommunalen Vertretungskörperschaften eine Zwei-Drittel-Mehrheit verlangt, wobei die Vorschrift für bestehende Zulassungen fortgilt [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Eine landesrechtliche Vorschrift, die in ihrer konkreten Ausgestaltung als Sonderbestimmung für Belange der Verteidigung erscheint, kann nicht auf eine Landeskompetenz nach Art. 70 ff. GG gestützt werden und ist wegen Verstoßes gegen die ausschließliche Bundeskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG nichtig; dies wurde für die Pflicht zur Zusammenarbeit aus Art. 6 Abs. 8 Satz 2 BayHIG entschieden [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Ein völkerrechtlicher Vertrag, dem durch Bundesgesetz zugestimmt worden ist, erlangt innerstaatliche Geltung als Bundesrecht nur insoweit, als dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zustand; fehlt sie, tritt keine bundesrechtliche Geltung ein [VG Karlsruhe, 13.11.2024 – 6 K 4015/22]. Für nichtsteuerliche Abgaben, die auf die Sachgesetzgebungskompetenz nach Art. 70 ff. GG gestützt werden, bedarf es einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, weil sie Ausnahmecharakter haben; die Sachzuständigkeit nach Art. 70 GG reicht nur so weit, wie sie die Finanzverfassung unberührt lässt [BVerwG, 18.03.2016 – 6 C 6/15]. Die Zuordnung einer Abgabe zu den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG ist der kompetenzrechtliche Anknüpfungspunkt für ihre Beurteilung als nichtsteuerliche Abgabe [BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17].
III. Verfahren und Zuständigkeit
38 Im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde gemäß § 91 BVerfGG kann gerügt werden, dass das angegriffene Gesetz unter Verstoß gegen die grundgesetzliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zustande gekommen ist, weil die Art. 70 ff. GG ihrem Inhalt nach geeignet sind, das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Weitere Aussagen zu Verfahrensfragen oder zur gerichtlichen Zuständigkeit im Zusammenhang mit Art. 70 GG enthält das herangezogene Material nicht.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
39 Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern nach Art. 70 GG bemisst sich nach den Vorschriften über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Im Verhältnis zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (Recht der öffentlichen Fürsorge) ist Zurückhaltung geboten, wenn damit Regelungen gerechtfertigt werden sollen, deren Regelungsgegenstand im Wesentlichen oder weitgehend in der Kompetenz der Länder verbleiben soll; dies gilt insbesondere für das Kommunalrecht als „Hausgut“ der Länder. So kann das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit in der kommunalen Vertretungskörperschaft (§ 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II) nicht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gestützt werden, obwohl das Antragserfordernis als solches von dieser Kompetenz gedeckt ist [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Art. 91e GG modifiziert die Zweistufigkeit des Staatsaufbaus nicht und will nichts an der Verteilung der Sachgesetzgebungszuständigkeiten durch die Art. 70 ff. GG ändern; insbesondere kann eine Regelung zur Willensbildung in kommunalen Vertretungskörperschaften nicht auf Art. 91e Abs. 3 GG gestützt werden [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Die Verfassung unterscheidet zwischen der materiellen Gesetzgebungskompetenz in Art. 70 ff. GG und der Regelung von Behördenorganisation und Verwaltungsverfahren in Art. 83 ff. GG; diese Unterscheidung darf nicht durch eine extensive Interpretation von dem Vollzug dienenden Vorschriften unterlaufen werden [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Gegenüber der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG tritt die Landeskompetenz aus Art. 70 ff. GG zurück, wenn eine landesrechtliche Vorschrift in ihrem Regelungskontext als Sonderbestimmung für Belange der Verteidigung erscheint; die bloße Ausstrahlungswirkung der Streitkräfte auf landesrechtlich geregelte Bereiche ändert die Kompetenzverteilung dagegen nicht. Dies wurde für die anlassbezogene Zusammenarbeit mit der Bundeswehr in Art. 6 Abs. 8 Satz 2 BayHIG bejaht, die einen spezifischen Verteidigungsbezug aufweist [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Im Verhältnis zur Zivilrechtskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG folgt aus der Zuweisung des Gefahrenabwehrrechts an die Länder nach Art. 70 GG nicht, dass ein Verstoß gegen landesrechtliche Regelungen nur dann für eine Verbots- oder Schutzgesetzverletzung nach § 134 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB herangezogen werden dürfte, wenn die Landesbehörden auch gefahrenabwehrrechtlich zum Einschreiten befugt sind [OLG Köln, 10.07.2026 – 19 U 9/25]. Im Verhältnis zur Finanzverfassung wird Art. 70 GG als Sachgesetzgebungskompetenz durch die Kompetenzordnung der Art. 105 ff. GG begrenzt; nichtsteuerliche Abgaben haben Ausnahmecharakter und bedürfen einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die durch das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und die Finanzverfassung vorgegeben wird [BVerwG, 18.03.2016 – 6 C 6/15]. Die Einordnung einer Abgabe als nichtsteuerliche Abgabe erfolgt unabhängig von materiellen Fragen der Belastungsgleichheit allein nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt und damit nach den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG; dies wurde für die „Ausgleichsabgabe“ nach § 11 BüGembeteilG entschieden [BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17]. Für die innerstaatliche Geltung eines völkerrechtlichen Vertrags als Bundesrecht ist die Kompetenzlage in der Fassung maßgeblich, die zur Zeit des Erlasses des Vertragsgesetzes galt; die Geltung des Sozialpakts wurde insoweit auf Art. 75 Nr. 1a GG in der damaligen Fassung in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG a.F. gestützt, wobei Art. 70 GG den Rahmen bildet [VG Karlsruhe, 13.11.2024 – 6 K 4015/22].
V. Streitstand und offene Fragen
40 Das herangezogene Material enthält keine einander widersprechenden Entscheidungen. Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Sachgesetzgebungskompetenz aus Art. 70 GG durch die Finanzverfassung begrenzt wird und nichtsteuerliche Abgaben einer besonderen Rechtfertigung bedürfen [BVerwG, 18.03.2016 – 6 C 6/15], steht mit der Aussage des Bundesverfassungsgerichts, wonach die kompetenzrechtliche Einordnung nichtsteuerlicher Abgaben allein nach ihrem materiellen Gehalt und unabhängig von der Belastungsgleichheit erfolgt [BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17], in Einklang, weil sie unterschiedliche Prüfungsstufen betreffen. Offene Fragen, etwa zur konkreten Reichweite der Finanzverfassungsgrenze für andere als die entschiedenen Abgaben, werden im herangezogenen Material nicht erörtert.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 07.11.1995 – 2 BvR 413/88 · Rang 1 · von 54 fremden Gerichten zitiert — Wasserentnahmeabgabe der Länder. Verfassungsbeschwerden gegen Wasserentnahmeabgaben in Baden-Württemberg und Hessen blieben erfolglos; die Länder durften dies nach Art. 70 GG regeln.
- BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01 · Rang 1 · von 20 fremden Gerichten zitiert — Altenpflegegesetz. Das BVerfG erklärte Teile des Altenpflegegesetzes wegen fehlender Bundeskompetenz nach Art. 70 GG für nichtig; im Übrigen wies es den Antrag zurück.
- BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvL 9/98 · Rang 1 · von 55 fremden Gerichten zitiert — Rückmeldegebühr für Studierende. Im Streit um die 100-DM-Rückmeldegebühr erklärte das BVerfG sie wegen Überschreitung der Landesgesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1 GG für nichtig.
- BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11 · Rang 1 · von 31 fremden Gerichten zitiert — Mehrheitserfordernis für Optionskommunen. Die Zwei-Drittel-Mehrheit im kommunalen Vertretungsorgan für Optionskommunen ist verfassungswidrig; Kommunalverfassungsrecht, nach Art. 70 GG Ländersache.
- BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15 · Rang 1 · von 15 fremden Gerichten zitiert — Umschlagverbot für Kernbrennstoffe in Häfen. Das bremische Umschlagverbot für Kernbrennstoffe in Häfen ist nichtig, weil dem Land nach Art. 70 Abs. 1 GG die Kompetenz fehlt; Kernenergie ist Bundesrecht.
- BVerfG, 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17 · Rang 1 · von 23 fremden Gerichten zitiert — Ausgleichsabgabe nach Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz. Verfassungsbeschwerde gegen Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz; Ausgleichsabgabe ist nichtsteuerliche Abgabe nach Art. 70 ff. GG, § 10 Abs. 6 S. 2 nichtig.
- BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22 · Rang 1 — Anschlusszusagenpflicht für promovierte Mitarbeiter. Die Hochschule rügte die Anschlusszusagenpflicht; das BVerfG erklärte sie als Arbeitsrecht für nichtig, da Berlin nach Art. 70 nicht zuständig war.
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23 · Rang 1 — Triage-Regelung im Infektionsschutzgesetz. Fachärztinnen und Fachärzte rügten § 5c IfSG; das BVerfG verneinte die Bundeskompetenz nach Art. 70 GG und erklärte die Regelung für nichtig.
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18 · Rang 1 — Zweitveröffentlichungspflicht an Hochschulen. Die baden-württembergische Zweitveröffentlichungspflicht für Hochschulpersonal ist Urheberrecht; nach Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 9 GG nichtig, Art. 70 GG greift nicht.
- BVerwG, 18.03.2016 – 6 C 6/15 · Rang 2 · von 19 fremden Gerichten zitiert
- BVerwG, 08.09.2016 – 10 CN 1/15 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Anschluss- und Benutzungszwang an Fernwärme. Die Genossenschaft focht die Klimasatzung an; das BVerwG verneinte einen Art.-70-GG-Verstoß, da der Bund § 16 EEWärmeG auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG stützen könne.
- BSG, 19.06.2018 – B 1 KR 32/17 R · Rang 2 · von 18 fremden Gerichten zitiert
- VerfG Hamburg, 06.09.2024 – 1/23 · Rang 2 — Gesetzgebungskompetenz für eine Volksinitiative. Das Verfassungsgericht prüfte die Vereinbarkeit einer zustande gekommenen Volksinitiative mit Art. 70 GG und bejahte die Gesetzgebungskompetenz des Landes.
- VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25 · Rang 2 — Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst. Im Streit um § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG bejahte der ThürVerfGH die Gesetzgebungskompetenz Thüringens aus Art. 70 GG; die BRAO sperre sie nicht.
- VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25 · Rang 2 — Zusammenarbeitspflicht Hochschulen–Bundeswehr. Popularklage gegen Hochschul-Zusammenarbeitspflicht mit der Bundeswehr: VerfGH verneint Landeskompetenz nach Art. 70 ff. GG und erklärt die Norm für nichtig.
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 C 9.25 · Rang 2 — Anerkennung als Architektin im Praktikum. Klägerin verlangte Anerkennung der Praxiszeit als Architektin im Praktikum für Erfahrungsstufen; BVerwG gab ihr statt, Bundeskompetenz nach Art. 70 GG verneinend.
- OVG NRW, 04.12.2000 – 11 A 2870/97 · Rang 3 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Abschleppkosten bei illegalem Automarkt. Streit um Kostentragung für versuchtes Abschleppen eines mit Verkaufsangebot abgestellten Pkw; Berufung zurückgewiesen, Art. 70 GG schließt Doppelzuständigkeit aus.
- OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07 · Rang 3 · von 26 fremden Gerichten zitiert — Kostenerstattung für Bestattung der Schwester. Kläger wehrt sich gegen Erstattung der Bestattungskosten seiner Schwester; Gericht bejaht Landeskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG und weist Klage ab.
- FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 3 K 3156/25 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 6 B 12/25 · Rang 3 — Doppelzimmer in Pflegeeinrichtung. Die Pflegeheimbetreiberin dringt mit ihrer Klage auf Weiternutzung aller Doppelzimmer nicht durch; das OVG bejaht die Landeskompetenz aus Art. 70 GG für die SQV.
- OLG Köln, 10.07.2026 – 19 U 9/25 · Rang 3 — Rückzahlung von Online-Glücksspielverlusten. Das Berufungsgericht verurteilt die Beklagte zur Rückzahlung von Online-Glücksspielverlusten; Art. 70 GG hindert nicht, Verstöße gegen GlüStV/OCG NRW zivil als Verbots-/Schutzgesetz heranzuziehen.
- VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13 · Rang 4 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Festsetzung des Rundfunkbeitrags. Das Gericht hielt die Beitragsfestsetzung für verfassungsgemäß; das Zustimmungsgesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletze Art. 70 Abs. 1 GG nicht.
- VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21 · Rang 4 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik. Klägerin begehrt Zulassung als PID-Zentrum; Gericht verneint Landeskompetenz für Ein-Zentren-Regelung nach Art. 70 GG und verpflichtet zur Neubescheidung.
- VG Karlsruhe, 13.11.2024 – 6 K 4015/22 · Rang 4 — Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts. Das Gericht bejahte den Bundesrechtsrang des Sozialpakts, weil Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 ff. GG bestand.
- VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25 · Rang 4 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Polizeiliches Führverbot für Waffen. Polizeiverfügung gegen Waffenmitführung; teilweise Aufhebung, weil die Landesgeneralklausel wegen Bundeskompetenz im Waffenrecht nach Art. 70/71 GG nicht trage.
- VG Potsdam, 20.04.2026 – VG 11 K 2205/24 · Rang 9 — Rundfunkbeitrag für eine Wohnung. Das Gericht wies die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid über 63,08 € für eine Wohnung ab; nach Art. 70 Abs. 1 GG seien die Länder zuständig.