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Der Praxiskommentar GG · 83 von 176

Art. 73 GG

Wortlaut
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; 5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; 6. den Luftverkehr; 6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; 7. das Postwesen und die Telekommunikation; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; 9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung; 11. die Statistik für Bundeszwecke; 12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht; 13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Abschnitt des Gesetzes: Die Gesetzgebung des Bundes.

Grundlage: 348 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 12 wurden ausgewählt, 11 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2013–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 73 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 348 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 73 GG — 0,05 %
Nennungen 918 insgesamt, also 2,6 je Entscheidung
Gerichte 62 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1983 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▅▅▄█▅▆▅▄▄▄▄▃ — 17, 18, 14, 26, 15, 20, 16, 13, 14, 12, 14, 8 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 68 (20 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 78 (22 %) · Obergerichte: 107 (31 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 93 (27 %) · Amtsgerichte: 2 (1 %)
Streitwert Median 5.000 € aus 36 von 348 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.500 € bis 7.483 €
Erfolgsbild In 38 von 105 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 36 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 348 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      • 2013: Weite Auslegung der Zusammenarbeitskompetenz und enge Auslegung des Warenverkehrstitels — Rn. 2
      • 2019: Annexkompetenz zum Verfassungsschutz — Rn. 3
      • 2021: Keine ausschließliche Kompetenz für nichtsteuerliche Abgaben — Rn. 4
      • 2025: Präzisierung zu Personal des Bundes und weite Auslegung des Sprengstoffrechts — Rn. 5
      • 2026: Restriktiver Waffenbegriff und Bestätigung der Urheberrechtskompetenz — Rn. 6
      1. Systematische Stellung — Rn. 8
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 10
    • Bund — Rn. 11
    • ausschließliche — Rn. 12
    • Gesetzgebung — Rn. 13
    • auswärtigen — Rn. 14
    • Angelegenheiten — Rn. 15
    • Verteidigung — Rn. 16
    • Schutzes — Rn. 17
    • Zivilbevölkerung — Rn. 18
    • Staatsangehörigkeit — Rn. 19
    • Freizügigkeit — Rn. 20
  • C. Absatz 1 — Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über — Rn. 22
    • I. Tatbestand — Rn. 23
      1. Rechtsfolgen — Rn. 30
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 31
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 32
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 33
  • D. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 34
    • I. Tatbestand — Rn. 35
      1. Rechtsfolgen — Rn. 36
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 37
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 38
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 39

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 73 GG enthält die ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und bildet damit einen Kernbestand der föderalen Kompetenzverteilung, die das Grundgesetz – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – vollständig entweder dem Bund oder den Ländern zuweist; Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die Norm erschöpft sich nach der Rechtsprechung nicht in einer bloßen Zuständigkeitszuweisung: Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG bringt zusammen mit Art. 87a Abs. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik zum Ausdruck [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25], und Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. b GG bestätigt in den Zuständigkeitsvorschriften die Grundentscheidung für eine „wehrhafte Demokratie“ [VG Düsseldorf, 23.10.2019 – 20 K 13111/17]. Nichtsteuerliche Abgaben fallen demgegenüber nicht unter Art. 73 GG; für sie bestimmt sich die Gesetzgebungsbefugnis nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG über Sachgesetzgebungskompetenzen [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2013: Weite Auslegung der Zusammenarbeitskompetenz und enge Auslegung des Warenverkehrstitels

2 Das Bundesverfassungsgericht legte 2013 die Zusammenarbeitskompetenz des Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 a bis c GG in zweifacher Hinsicht weit aus: „Zusammenarbeit“ ist eine auf Dauer angelegte Form der Kooperation, die funktionelle und organisatorische Verbindungen, gemeinschaftliche Einrichtungen und gemeinsame Informationssysteme erlaubt und sich nicht auf die Strafverfolgung beschränkt; sie erfasst auch fachübergreifende Regelungen von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden, wie sie der Antiterrordatei zugrunde liegen [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07]. Zugleich begrenzte das Gericht die Kompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG für Regelungen mit Auslandsbezug: Die Kompetenzen sind durch die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Übrigen geprägt und berechtigen den Gesetzgeber nicht, dem Bundesnachrichtendienst allein wegen des Auslandsbezugs allgemein-polizeiliche Befugnisse einzuräumen [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07]. Im selben Jahr entschied das Bundesverwaltungsgericht zum Kompetenztitel „Warenverkehr mit dem Ausland“ (Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG), dass bloß mittelbare Auswirkungen auf Import und Handel nicht genügen; die Regelung selbst muss den grenzüberschreitenden Warenverkehr zum Gegenstand haben. Ein kommunales Verbot der Verwendung von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit auf Friedhöfen knüpft an den Verwendungsort Friedhof und nicht an den Warenverkehr an [BVerwG, 16.10.2013 – 8 CN 1/12].

2019: Annexkompetenz zum Verfassungsschutz

3 Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entwickelte die Rechtsprechung zu Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. b GG fort, indem es dem Bund eine Annexkompetenz zur Regelung des Informationsverhaltens des Bundesamts für Verfassungsschutz gegenüber Öffentlichkeit und Presse zusprach. Daraus folgt, dass die Landespressegesetze auf diesem Gebiet wegen der entgegenstehenden ausschließlichen Bundeskompetenz keine Anwendung finden können; bei Fehlen einer einfachgesetzlichen Bundesregelung besteht ein verfassungsunmittelbarer presserechtlicher Auskunftsanspruch [OVG NRW, 10.09.2019 – 15 A 2751/15]. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf betonte im selben Jahr den materiellen Gehalt der Norm als Ausdruck der wehrhaften Demokratie, die durch repressive Schutzvorkehrungen die zentralen Grundwerte der Verfassung sichert, und rechtfertigte damit Eingriffe durch Verfassungsschutzberichte [VG Düsseldorf, 23.10.2019 – 20 K 13111/17].

2021: Keine ausschließliche Kompetenz für nichtsteuerliche Abgaben

4 Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Art. 73 GG nichtsteuerliche Abgaben nicht erfasst und sich die Gesetzgebungskompetenz für solche Abgaben nach den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG richtet. Danach war die Gesetzgebungsbefugnis des Landes Schleswig-Holstein für eine Glücksspielabgabe auf Online-Casinos im Streitzeitraum nicht ausgeschlossen, da keine einschlägige bundesgesetzliche Regelung bestand [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18].

2025: Präzisierung zu Personal des Bundes und weite Auslegung des Sprengstoffrechts

5 Das Bundesverfassungsgericht präzisierte 2025 die Reichweite des Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG: Die ausschließliche Bundeskompetenz für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen erfasst sowohl Beamte als auch Angestellte und ist von der konkurrierenden Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Arbeitsrecht) abzugrenzen; die aufgehobene Rahmengesetzgebungskompetenz aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F. bildete hierzu die historische Parallele [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht legte Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG weit aus: Der Kompetenztitel für das Waffen- und Sprengstoffrecht umfasst sämtliche Fragen des Umgangs mit explosionsfähigen und -gefährlichen Stoffen; die Zuordnung richtet sich allein nach der Art der verwendeten Gegenstände, nicht nach den bezweckten Schutzwirkungen. Ein landesrechtliches Abbrennverbot für Feuerwerkskörper an Silvester ordnete das Gericht deshalb dem Sprengstoffrecht zu und verneinte die Länderzuständigkeit [OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2025 – 5 MR 2/25].

2026: Restriktiver Waffenbegriff und Bestätigung der Urheberrechtskompetenz

6 In der jüngeren Rechtsprechung wird die Reichweite des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG kontrovers beurteilt. Das Verwaltungsgericht Köln legte den verfassungsrechtlichen Waffenbegriff deutlich enger aus als das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht den Sprengstoffbegriff: Der Kompetenztitel erfasst nur Gegenstände, deren Zweckbestimmung oder objektive Eigenschaften sie typischerweise als Mittel zur Beseitigung oder Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen erscheinen lassen; bloße Verletzungseignung genügt nicht. Messer aller Art mit Ausnahme von Spring-, Fall-, Faust- und Butterfly-Messern, gefährliche Werkzeuge, gefährliche Sportgeräte mit Ausnahme von Armbrüsten sowie Tierabwehrsprays unterfallen dem Kompetenztitel nicht, sodass landesrechtliche Mitführverbote insoweit nicht gesperrt sind. Das Gericht äußerte zugleich Zweifel, ob die bundesrechtlichen Regelungen zu Alltagsmessern (§ 42 Abs. 4a, Abs. 5, § 42a Abs. 1 Nr. 3 und § 42b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) vollständig mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG vereinbar sind [VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26]. Dieser restriktiven Linie zum Waffenbegriff steht die weite Auslegung des Sprengstoffrechts durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht [OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2025 – 5 MR 2/25] gegenüber; beide Entscheidungen betreffen unterschiedliche Gegenstandsbereiche desselben Kompetenztitels, sodass sich hieraus eine offene Abgrenzungsfrage innerhalb von Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG ergibt.

7 Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2026 die weite Reichweite der Urheberrechtskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG. Sie erfasst den Schutz des geistigen Eigentums an kulturellen Schöpfungen sowie verwandte Leistungsschutzrechte und erstreckt sich auch auf die Sicherung der ideellen Interessen des Urhebers. Eine landesrechtliche Regelung, die Urhebern wissenschaftlicher Beiträge das Ob und Wie einer bestimmten Zweitverwertung durch Satzung vorgibt, ist eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts und daher mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG unvereinbar [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof bestätigte ebenfalls 2026, dass die Gesetzgebungskompetenz für die Ausgestaltung gewerblicher Schutzrechte eindeutig ausschließlich dem Bundesgesetzgeber zusteht (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG) [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Zur Verteidigungskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof, dass eine landesrechtliche Vorschrift mit spezifischem Verteidigungsbezug nichtig ist, während ein allgemeines, in Zweck und Anlass offenes Kooperationsgebot der Hochschulen mit der Bundeswehr nicht unter den Kompetenztitel fällt [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25].

III. Systematische Stellung

8 Art. 73 GG wird in der Rechtsprechung regelmäßig im Zusammenhang mit den Verwaltungskompetenzen des Bundes aus Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG angewandt, insbesondere bei der Errichtung zentraler Bundeseinrichtungen wie dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07; OVG NRW, 10.09.2019 – 15 A 2751/15]. Zur Art. 87a Abs. 1 GG tritt Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG als Grundlage der verfassungsrechtlichen Entscheidung für eine wirksame militärische Verteidigung hinzu [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25]; die Norm wird zudem mit Art. 71 GG verbunden, um die Sperrwirkung ausschließlicher Bundeskompetenzen gegenüber den Ländern zu begründen [OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2025 – 5 MR 2/25; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die Kompetenz-Kompetenz für eine Erweiterung des Waffenbegriffs liegt ausschließlich beim verfassungsändernden Gesetzgeber nach Art. 79 Abs. 1 und 2 GG, nicht beim einfachen Bundesgesetzgeber [VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26].

9 Abgegrenzt wird Art. 73 GG gegenüber den konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes: Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG ist von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Arbeitsrecht) zu unterscheiden, wobei die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F. die historische Parallele bildet [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft, Handwerk) lässt die Rechtsprechung die Zuordnung einer kommunalen Regelung ausdrücklich offen, nachdem eine ausschließliche Bundeskompetenz verneint wurde [BVerwG, 16.10.2013 – 8 CN 1/12]. Von den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG wird Art. 73 GG abgegrenzt, soweit es um nichtsteuerliche Abgaben geht [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18]; das Grundgesetz enthält eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten, wobei Art. 73 GG die ausschließliche Gesetzgebung nach Art. 70 Abs. 2 GG zuweist [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Für die Abgrenzung der Landesgesetzgebung vom Verteidigungsrecht stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob eine landesrechtliche Vorschrift als Sonderbestimmung für Belange der Verteidigung erscheint und die Landeszuständigkeit hinter Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG zurücktritt [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25].

B. Begriffe des Wortlauts

10 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 50 Stellen, davon 13 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bund

11 Der Bund ist in Art. 73 GG der Träger der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit für die einzeln aufgezählten Sachmaterien. Der Bund besitzt nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für die in seinem Dienst beschäftigten Beamten und Angestellten [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 a bis c GG trägt als Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Regelung eines gemeinsamen Informationssystems wie der Antiterrordatei [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07]. Nichtsteuerliche Abgaben sind kein Fall der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 GG [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18].

ausschließliche

12 Die ausschließliche Gesetzgebung nach Art. 73 GG bedeutet, dass der Bund die zugewiesenen Sachmaterien allein gesetzlich regeln darf und den Ländern insoweit die Gesetzgebungsbefugnis versperrt ist. So steht einer landesrechtlichen Regelung, die das Abbrennen von Feuerwerkskörpern flächenhaft untersagt, die Sperrwirkung nach Art. 71 in Verbindung mit Art. 73 Nr. 12 GG entgegen [OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2025 – 5 MR 2/25]. Die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes besteht nur, wenn eine Materie ausdrücklich in Art. 73 GG genannt ist; nichtsteuerliche Abgaben bestimmen sich daher nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18]. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18].

Gesetzgebung

13 Gesetzgebung meint in Art. 73 GG die Zuweisung sachlicher Regelungskompetenzen an den Bund, die durch die allgemeine Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten in Art. 70 ff. GG geprägt ist [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07]. Die dem Bund zugewiesenen Kompetenzen berechtigen den Gesetzgeber nicht, dem Bundesnachrichtendienst allein wegen des Auslandsbezugs Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von Taten als solche gerichtet sind [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07]. Art. 73 GG weist dem Bund ausschließlich bestimmte Sachmaterien zur Gesetzgebung zu [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18]. Der Waffenbegriff des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG ist in einer die Autonomie verfassungsrechtlicher Begriffe respektierenden Weise zu ermitteln, wobei grundsätzlich der natürliche Wortsinn und der hergebrachte Sprachgebrauch bedeutsam sind [VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26].

auswärtigen

14 Die auswärtigen Angelegenheiten sind eine dem Bund in Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG ausschließlich zugewiesene Gesetzgebungsmaterie [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Regelungen müssen in einen auf die Auslandsaufklärung bezogenen Regelungs- und Verwendungszusammenhang eingebettet sein, der der politischen Information der Bundesregierung dient; der bloße Auslandsbezug genügt nicht [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07]. In ihrem Zusammenwirken mit Art. 87a Abs. 1 GG enthält die Norm eine materielle Grundentscheidung, aus der die Verpflichtung folgt, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25].

Angelegenheiten

15 Die auswärtigen Angelegenheiten im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG umfassen die dem Bund ausschließlich zugewiesene Gesetzgebung über die auswärtigen Beziehungen [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Die Norm erschöpft sich nicht in einer Gesetzgebungskompetenzzuweisung für die auswärtigen Angelegenheiten und die Verteidigung; in ihrem Zusammenwirken mit Art. 87a Abs. 1 GG enthält sie eine materielle Grundentscheidung für die militärische Verteidigung und die Sicherung der staatlichen Existenz [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25]. Wegen des unmittelbaren Bezugs zum Asylgrundrecht gehört die Unterbringung von Asylbewerbern nicht zu den von den Gemeinden zu erledigenden Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG [BVerwG, 20.01.2010 – 1 B 1/09].

Verteidigung

16 Verteidigung nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasst alle Regelungen zur Abwehr bewaffneter Angriffe auf die Bundesrepublik einschließlich der zur Vorbereitung erforderlichen oder auf die Verteidigung bezogenen Maßnahmen [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG bringt zusammen mit Art. 87a Abs. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25]. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG (Verteidigung) trägt auch die Zugriffseröffnung für den Militärischen Abschirmdienst sowie dessen Pflicht zur Einstellung eigener Daten [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07]. Was Verteidigung im Sinne des Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG ist, bestimmt sich nach dem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 UN-Charta; danach umfasst Verteidigung alles, was nach geltendem Völkerrecht zu diesem Recht zu rechnen ist [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04].

Schutzes

17 Der Schutz der Zivilbevölkerung ist in Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG der Verteidigung zugeordnet und erfasst Regelungen zur Abwehr bewaffneter Angriffe auf die Bundesrepublik [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 b) GG weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes zu [OVG NRW, 10.09.2019 – 15 A 2751/15]. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG begründet eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutz des geistigen Eigentums an kulturellen Schöpfungen [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die Zuordnung einer Regelung zum Sprengstoffrecht richtet sich nicht nach den durch menschliches Verhalten herbeigeführten Wirkungen im Sinne schädlicher Umwelteinwirkungen, sondern allein nach der Art der verwendeten Gegenstände [OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2025 – 5 MR 2/25].

Zivilbevölkerung

18 Die Zivilbevölkerung ist in Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG der Personenkreis, dessen Schutz der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Verteidigung zugeordnet ist; erfasst sind alle Regelungen zur Abwehr bewaffneter Angriffe auf die Bundesrepublik [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Weitere Aussagen zum Begriff der Zivilbevölkerung enthalten die beigefügten Stellen nicht.

Staatsangehörigkeit

19 Die Staatsangehörigkeit im Bunde ist in Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG dem Bund zur ausschließlichen Gesetzgebung zugewiesen. Nach Art. 16 Abs. 1 GG setzt der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass der deutsche Staatsangehörige den Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge in zumutbarer Weise beeinflussen kann [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20]. Art. 116 Abs. 2 GG knüpft allein an die deutsche Staatsangehörigkeit und einen Wohnsitz in Deutschland an [OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 – OVG 11 S 16.19].

Freizügigkeit

20 Freizügigkeit ist in Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG eine dem Bund ausschließlich zugewiesene Gesetzgebungsmaterie. Nach Art. 11 Abs. 1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet; dies umfasst das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, wobei die Aufenthaltsfreiheit das Recht bedeutet, an einem Ort vorübergehend oder längerfristig zu verweilen, ohne einen Wohnsitz zu begründen [OVG NRW, 07.12.2021 – 5 A 2000/20]. Ausgangsbeschränkungen und Aufenthaltsverbote können in engen Grenzen das Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG einschränken [VG Karlsruhe, 10.12.2020 – 2 K 5102/20].

21 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Melde-, Auswanderung, Auslieferung, Geld-; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Paßwesen, Ausweiswesen, Ein-, Währungs-.

C. Absatz 1 — Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über

22 8 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

23 Nr. 1: Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG trägt die Einbeziehung des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes in ein gemeinsames Informationssystem wie die Antiterrordatei [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07]. Die Kompetenz berechtigt den Gesetzgeber allerdings nicht, dem Bundesnachrichtendienst allein wegen des Auslandsbezugs Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von Taten als solche gerichtet sind; Regelungen müssen in einen auf die Auslandsaufklärung bezogenen Regelungs- und Verwendungszusammenhang eingebettet sein, der der politischen Information der Bundesregierung dient [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07]. Bei §§ 5 und 6 ATDG ist das gewahrt, weil dem Bundesnachrichtendienst der Zugriff auf die gespeicherten Daten nur für die jeweiligen Aufgaben der abfragenden Behörde eröffnet wird und die Einstellung eigener Daten keine neuen, nicht durch Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG gedeckten Datenerhebungsbefugnisse begründet [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07]. Zusammen mit Art. 87a Abs. 1 GG enthält Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wirksame militärische Verteidigung, aus der die Verpflichtung folgt, die Streitkräfte organisatorisch und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25]. Der Kompetenztitel der Verteidigung umfasst alle Regelungen zur Abwehr bewaffneter Angriffe auf die Bundesrepublik einschließlich der zur Vorbereitung erforderlichen oder auf die Verteidigung bezogenen Maßnahmen; eine landesrechtliche Vorschrift fällt nur dann in die Bundeszuständigkeit, wenn sie einen spezifischen Verteidigungsbezug aufweist [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Ein solcher Bezug wurde für Art. 6 Abs. 8 Satz 2 BayHIG bejaht, der die Pflicht zur Zusammenarbeit an das „Interesse der nationalen Sicherheit“ knüpft und eine anlassbezogene Zusammenarbeit auf speziellen Antrag der Bundeswehr vorsieht; die Vorschrift ist daher nichtig. Demgegenüber fällt das allgemeine, in Zweck und Anlass offene Kooperationsgebot des Art. 6 Abs. 8 Satz 1 BayHIG nicht unter Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25].

24 Nr. 5: Der Kompetenztitel „Warenverkehr mit dem Ausland“ verlangt, dass die streitige Regelung selbst den Warenverkehr mit dem Ausland zum Gegenstand hat; bloß mittelbare Auswirkungen auf Import und Handel genügen nicht [BVerwG, 16.10.2013 – 8 CN 1/12]. Eine kommunale Regelung, die die Verwendung von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit auf Friedhöfen verbietet, knüpft an den Verwendungsort Friedhof und nicht an den grenzüberschreitenden Warenverkehr an; sie ist daher nicht der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG zuzuordnen [BVerwG, 16.10.2013 – 8 CN 1/12].

25 Nr. 8: Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG erfasst sowohl Beamte als auch Angestellte, sofern sie im Dienst des Bundes stehen; die Norm ist von anderweitigen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst Beschäftigten abzugrenzen [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22].

26 Nr. 9: Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG begründet eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutz des geistigen Eigentums an kulturellen – insbesondere literarischen, musikalischen, sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen – Schöpfungen sowie für verwandte Leistungsschutzrechte; sie erstreckt sich auch auf die Sicherung der ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk, die gegenüber dem Schutz materieller Interessen nicht nur nachgeordnet und akzessorisch ist [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Eine landesrechtliche Regelung, die den Urhebern wissenschaftlicher Beiträge das Ob und das Wie einer bestimmten Zweitverwertung ihrer Werke durch Satzung vorgibt, ist eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts und daher mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG unvereinbar und nichtig; so entschieden für § 44 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Für die Ausgestaltung gewerblicher Schutzrechte steht die Gesetzgebungskompetenz eindeutig ausschließlich dem Bundesgesetzgeber zu [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25].

27 Nr. 10: Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 a bis c GG trägt die Regelung eines gemeinsamen Informationssystems wie der Antiterrordatei, und zwar auch fachübergreifend und soweit es präventive Aufgaben betrifft [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07]. Zusammenarbeit im Sinne der Norm ist eine auf Dauer angelegte Form der Kooperation, die die laufende gegenseitige Unterrichtung und Auskunftserteilung, wechselseitige Beratung sowie gegenseitige Unterstützung und Hilfeleistung in den Grenzen der je eigenen Befugnisse umfasst und funktionelle und organisatorische Verbindungen, gemeinschaftliche Einrichtungen und gemeinsame Informationssysteme erlaubt; die Kompetenz ist nicht auf die Strafverfolgung beschränkt, und der Begriff „Kriminalpolizei“ in Nr. 10 a dient lediglich der Beschränkung auf Regelungen, die sich auf bedeutsame Straftaten von Gewicht beziehen [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07]. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 b GG schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen; für das Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesbehörde folgt daraus, dass die Landespressegesetze keine Anwendung finden und Presseangehörigen bei Fehlen einer einfachgesetzlichen Bundesregelung ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch zusteht [OVG NRW, 10.09.2019 – 15 A 2751/15].

28 Nr. 12: Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG umfasst sämtliche Regelungen, die Produktion, Handel und Vertrieb, Erwerb und Besitz, Mitführen und Verwendung oder den sonstigen Umgang mit Waffen betreffen [VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26]. Der Waffenbegriff ist unter Rückgriff auf den natürlichen Wortsinn und den hergebrachten Sprachgebrauch zu ermitteln und offen für zukünftige Entwicklungen; der jeweilige Gegenstand muss aber einen hinreichenden spezifischen Bezug zum ursprünglichen Waffenbegriff aufweisen. Bloße Verletzungseignung reicht nicht aus, da sich der Kompetenztitel sonst auf Alltagsgegenstände wie Schraubenzieher, Hämmer oder Küchenwerkzeuge erstrecken ließe [VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26]. Messer aller Art mit Ausnahme von Spring-, Fall-, Faust- und Butterfly-Messern, gefährliche Werkzeuge, gefährliche Sportgeräte mit Ausnahme von Armbrüsten sowie Tierabwehrsprays unterfallen diesem Kompetenztitel nicht, weil sie keine Waffen im verfassungsrechtlichen Sinne sind [VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26].

29 Zu den übrigen Nummern des Art. 73 Abs. 1 GG (Nr. 2, 3, 4, 6, 6a, 7, 11, 13, 14) enthalten die zugrunde gelegten Verdichtungen keine Aussagen.

II. Rechtsfolgen

30 Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes führt zur Nichtigkeit landesrechtlicher Regelungen, die in den Kompetenzbereich des Art. 73 Abs. 1 GG fallen; so entschieden für § 44 Abs. 6 LHG Baden-Württemberg wegen Verstoßes gegen Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18] und für Art. 6 Abs. 8 Satz 2 BayHIG wegen Verstoßes gegen Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Eine Sperrwirkung zu Lasten der Länder und Gemeinden ergibt sich nur, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG); im Fall der kommunalen Regelung zu Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit scheidet eine Sperrwirkung aus, weil ein Gebrauchmachen des Bundes nicht vorliegt [BVerwG, 16.10.2013 – 8 CN 1/12]. Besteht keine einfachgesetzliche Regelung des Bundesgesetzgebers, kann – wie im Bereich des Informationsverhaltens des Bundesamtes für Verfassungsschutz – ein verfassungsunmittelbarer Anspruch die Rechtsfolge sein [OVG NRW, 10.09.2019 – 15 A 2751/15]. Ein Verstoß des Landesgesetzgebers gegen die Kompetenzordnung wird vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof über Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nur dann angenommen, wenn das Landesrecht eindeutig und offensichtlich im Widerspruch zu Kompetenznormen des Grundgesetzes steht und der Widerspruch zum Bundesrecht auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25].

III. Verfahren und Zuständigkeit

31 Die Prüfung von Kompetenzverstößen des Landesgesetzgebers erfolgt durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof nur eingeschränkt: Ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes wird über Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nur bei eindeutigem und offensichtlichem Widerspruch und einem nach seinem Gewicht schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsordnung angenommen [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Die Bundeszuständigkeit für das Bundesamt für Verfassungsschutz wird neben Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 b GG auch auf Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt, was zur Folge hat, dass Auskunftsbegehren gegenüber dieser Bundesbehörde nicht auf die Landespressegesetze, sondern auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch zu stützen sind [OVG NRW, 10.09.2019 – 15 A 2751/15]. Ob es für die Führung der Antiterrordatei als Verbunddatei zusätzlich einer Verwaltungskompetenz des Bundes bedarf, hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

32 Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG wirkt mit Art. 87a Abs. 1 GG zusammen und bringt mit diesem die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wirksame militärische Verteidigung zum Ausdruck [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25]. Bei der Antiterrordatei folgt die Einbeziehung des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG, die des Zollkriminalamts und der Bundespolizei aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07]. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 b GG wird für das Bundesamt für Verfassungsschutz in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG herangezogen [OVG NRW, 10.09.2019 – 15 A 2751/15]. Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG ist von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft, Handwerk) abzugrenzen; die Zuordnung von Satzungsregelungen wie dem Verbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit zu diesem konkurrierenden Kompetenztitel bleibt offen [BVerwG, 16.10.2013 – 8 CN 1/12]. Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG ist gegenüber Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG abzugrenzen; der ausschließlichen Bundeskompetenz stand die aufgehobene Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F. für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen gegenüber [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG steht in Verbindung mit Art. 71 GG; Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd, und die Länder haben nach Art. 70 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung nur, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die Kompetenz-Kompetenz zur Erweiterung des Waffenbegriffs in Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG liegt gemäß Art. 79 Abs. 1 und 2 GG ausschließlich beim verfassungsändernden Gesetzgeber; der einfache Bundesgesetzgeber kann den Umfang seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch eigenständige Definitionen beliebig erweitern [VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26].

V. Streitstand und offene Fragen

33 Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, ob es für die Führung der Antiterrordatei als Verbunddatei zusätzlich einer Verwaltungskompetenz des Bundes bedarf [BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07]. Offen geblieben ist ferner, ob Satzungsregelungen wie das Verbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit unter den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft, Handwerk) gefasst werden können [BVerwG, 16.10.2013 – 8 CN 1/12]. Bezogen auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG äußert das Verwaltungsgericht Köln verfassungsrechtliche Zweifel, ob Regelungen des Waffengesetzes (§ 42 Abs. 4a, Abs. 5, § 42a Abs. 1 Nr. 3 und § 42b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG), die den Umgang mit Gegenständen außerhalb des verfassungsrechtlichen Waffenbegriffs betreffen, vollständig mit der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG vereinbar sind und könnten insoweit verfassungswidrig sein [VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26]. Ein ausdrücklicher Widerspruch zwischen den Entscheidungen ist im Übrigen nicht ersichtlich.

D. Verweise ohne Absatzangabe

34 3 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

35 Für nichtsteuerliche Abgaben liegt ein Fall der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 GG nicht vor; die Gesetzgebungsbefugnis richtet sich insoweit nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG. Dies hat der Bundesfinanzhof für die landesgesetzliche Erhebung einer Glücksspielabgabe auf Online-Casinos entschieden [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18]. Der Kompetenztitel des Art. 73 Nr. 12 GG für das Waffen- und Sprengstoffrecht umfasst sämtliche Fragen des Umgangs mit explosionsfähigen und -gefährlichen Stoffen; die Zuordnung einer Regelung zu diesem Titel richtet sich allein nach der Art der verwendeten Gegenstände und nicht nach den durch menschliches Verhalten herbeigeführten Wirkungen wie schädlichen Umwelteinwirkungen. Auf dieser Grundlage wurde ein landesrechtliches Abbrennverbot für Feuerwerkskörper an Silvester dem Sprengstoffrecht zugeordnet [OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2025 – 5 MR 2/25]. Art. 73 Nr. 10 lit. b GG bestätigt darüber hinaus die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie und weist dem Bund die Aufgabe zu, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch repressive Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten; dies diente als verfassungsrechtlicher Rechtfertigungsgrund für Eingriffe durch die Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten [VG Düsseldorf, 23.10.2019 – 20 K 13111/17].

II. Rechtsfolgen

36 Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes entfaltet eine Sperrwirkung für die Länder: Einer landesrechtlichen Regelung, die das Abbrennen von Feuerwerkskörpern flächenhaft untersagt oder hierzu ermächtigt, steht die Sperrwirkung aus Art. 71 i.V.m. Art. 73 Nr. 12 GG entgegen; die Norm ist deshalb materiell rechtswidrig [OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2025 – 5 MR 2/25]. Ist Art. 73 GG dagegen nicht einschlägig, ist die Gesetzgebungsbefugnis eines Landes nur dann ausgeschlossen, wenn eine im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zulässig erlassene bundesrechtliche Regelung tatsächlich besteht; für eine Glücksspielabgabe auf Online-Casinos bestand im Streitzeitraum keine solche Regelung, weshalb die Gesetzgebungsbefugnis des Landes Schleswig-Holstein nicht ausgeschlossen war [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18]. Aus Art. 73 Nr. 10 lit. b GG folgt zudem, dass Grundrechtspositionen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) ihre Schranke in der Entscheidung des Gesetzgebers für eine wehrhafte Demokratie finden; darauf gestützte Eingriffe durch Verfassungsschutzberichte sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt [VG Düsseldorf, 23.10.2019 – 20 K 13111/17].

III. Verfahren und Zuständigkeit

37 Die Zuständigkeitsverteilung folgt bei nichtsteuerlichen Abgaben nicht aus Art. 73 GG, sondern aus Art. 70 ff. GG; ein Land kann zuständig sein, wenn keine bundesgesetzliche Regelung nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 GG besteht [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18]. Im Bereich des Sprengstoffrechts besteht keine Gesetzgebungskompetenz der Länder, weil Art. 71 GG dort eine Länderkompetenz nur bei ausdrücklicher bundesgesetzlicher Ermächtigung vorsieht und eine solche fehlt; das Gericht gelangte deshalb zur materiellen Rechtswidrigkeit der landesrechtlichen Norm, ohne auf die formelle Rechtmäßigkeit eingehen zu müssen [OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2025 – 5 MR 2/25]. Für den Verfassungsschutz weist Art. 73 Nr. 10 lit. b GG die Gesetzgebungszuständigkeit dem Bund zu und bestätigt im Kompetenzgefüge die Grundentscheidung der wehrhaften Demokratie, auf die das Gericht die Rechtfertigung von Eingriffen stützt [VG Düsseldorf, 23.10.2019 – 20 K 13111/17].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

38 Im Fall nichtsteuerlicher Abgaben steht Art. 73 GG im Verhältnis zu den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG; die Länderzuständigkeit bestimmt sich insoweit nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 GG, wobei eine bestehende bundesrechtliche Regelung die Landeskompetenz ausschließt [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18]. Der Kompetenztitel des Art. 73 Nr. 12 GG wird durch Art. 71 GG ergänzt; die Zuordnung einer Regelung zum Sprengstoffrecht richtet sich nicht nach dem Schutzzweck (etwa Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen), sondern nach der Art der verwendeten Gegenstände, und eine Rechtfertigung über § 1b Abs. 4 Nr. 4 SprengG scheidet aus, weil das Sprengstoffgesetz bestimmte Rechtsvorschriften nicht berührt [OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2025 – 5 MR 2/25]. Art. 73 Nr. 10 lit. b GG entfaltet seine Bedeutung im Zusammenhang mit Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG und bestätigt die Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie, die sich im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG ergibt; im konkreten Fall trat sie als Schranke der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG in Erscheinung [VG Düsseldorf, 23.10.2019 – 20 K 13111/17].

V. Streitstand und offene Fragen

39 Das herangezogene Material enthält keine widersprüchlichen Aussagen; die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Nummern des Art. 73 GG (Nr. 10 lit. b, Nr. 12 sowie die Abgrenzung zu nichtsteuerlichen Abgaben) und lassen keinen Streitstand erkennen. Offene Fragen bleiben, soweit die Verdichtungen zu anderen Kompetenztiteln des Art. 73 GG keine Aussage enthalten.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07 · Rang 1 · von 27 fremden Gerichten zitiert — Antiterrordateigesetz. Verfassungsbeschwerde gegen das Antiterrordateigesetz: BVerfG bejaht Bundeskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 10a-c, Nr. 1 und Nr. 5 GG; formell verfassungsgemäß.
  • BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22 · Rang 1
  • BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18 · Rang 1 — Zweitveröffentlichungspflicht für Hochschulpersonal. BVerfG: Landesrechtliche Zweitveröffentlichungspflicht für Hochschulpersonal ist wegen Bundeskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG nichtig.
  • BVerwG, 16.10.2013 – 8 CN 1/12 · Rang 2 · von 13 fremden Gerichten zitiert — Kinderarbeitsfreie Grabsteine auf Friedhöfen. Steinmetzbetrieb wendet sich gegen Satzungspflicht zum Nachweis kinderarbeitsfreier Grabsteine; Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG verneint, nur mittelbare Importeffekte.
  • BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Glücksspielabgabe bei auswärtigen Spielern. Der BFH wies die Revision zur Glücksspielabgabe für Spieler außerhalb Schleswig-Holsteins zurück; Art. 73 GG sei nicht einschlägig.
  • VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25 · Rang 2 — Hochschulkooperation mit der Bundeswehr. Popularklage gegen Bundeswehrfördergesetz; Art. 6 Abs. 8 Satz 2 BayHIG fällt als Landesverteidigung unter Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG und ist nichtig.
  • OVG NRW, 10.09.2019 – 15 A 2751/15 · Rang 3 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Presseauskunft über Verfassungsschutz und Bundesverwaltungsgericht. Journalist verlangt Auskunft über BfV-Tätigkeit eines Bundesrichters und Beobachtung des BVerwG; OVG bejaht Art.-5-Anspruch wegen Bundeskompetenz nach Art. 73 GG.
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2025 – 5 MR 2/25 · Rang 3 — Silvester-Feuerwerksverbot einer Amtsverordnung. Das flächenhafte Abbrennverbot für Feuerwerkskörper an Silvester in der Amtsverordnung ist wegen der Sperrwirkung des Art. 73 Nr. 12 GG unwirksam.
  • VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25 · Rang 3
  • VG Düsseldorf, 23.10.2019 – 20 K 13111/17 · Rang 4 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Nennung im Verfassungsschutzbericht. Ein Verein klagte auf Unterlassung seiner Nennung im Verfassungsschutzbericht; das VG wies die Klage ab und stützte die Rechtfertigung u.a. auf Art. 73 Nr. 10 lit. b GG.
  • VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26 · Rang 4

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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