Art. 74 GG
Wortlaut
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; 2. das Personenstandswesen; 3. das Vereinsrecht; 4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; 5. (weggefallen) 6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; 7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); 8. (weggefallen) 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; 12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; 14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; 15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; 16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; 17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; 18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; 19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; 19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; 20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; 21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; 22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; 23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; 24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); 25. die Staatshaftung; 26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; 27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; 28. das Jagdwesen; 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege; 30. die Bodenverteilung; 31. die Raumordnung; 32. den Wasserhaushalt; 33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Abschnitt des Gesetzes: Die Gesetzgebung des Bundes.
Grundlage: 2.157 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 27 wurden ausgewählt, 22 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2004–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 74 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 2.157 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 74 GG — 0,32 % |
| Nennungen | 5.323 insgesamt, also 2,5 je Entscheidung |
| Gerichte | 169 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1952 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▅▆█▅▄▆▆▆▅▅▄▂ — 96, 111, 153, 93, 83, 120, 115, 110, 93, 91, 79, 23 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 209 (10 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 611 (28 %) · Obergerichte: 861 (40 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 466 (22 %) · Amtsgerichte: 8 (0 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 2 (0 %) |
| Streitwert | Median 7.500 € aus 347 von 2.157 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 25.000 € |
| Erfolgsbild | In 217 von 735 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 30 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 2.157 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
- konkurrierende — Rn. 7
- Gesetzgebung — Rn. 8
- erstreckt — Rn. 9
- folgende — Rn. 10
- Gebiete — Rn. 11
- bürgerliche — Rn. 12
- Recht — Rn. 13
- Strafrecht — Rn. 14
- gerichtliche — Rn. 15
- Verfahren — Rn. 16
- C. Absatz 1 — Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete — Rn. 18
- I. Tatbestand — Rn. 19
- Rechtsfolgen — Rn. 22
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 23
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 24
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 25
- D. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 26
- I. Tatbestand — Rn. 27
- Rechtsfolgen — Rn. 28
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 29
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31
- E. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 32
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 74 GG enthält den Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung und ist Teil einer vollständigen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder; Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd [VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25]. Die Vorschrift regelt als Kompetenzvorschrift die Aufteilung der Gesetzgebungsbefugnisse zwischen Bund und Ländern und kein subjektives Recht des Einzelnen [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Diese Kompetenzverteilung bildet zugleich den Maßstab dafür, ob eine grundrechtsbeschränkende Regelung mit dem Grundgesetz im Einklang steht, weil solche Normen kompetenzgemäß erlassen sein müssen [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01; BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2004–2008: Die Rechtsprechung bestimmte zunächst die Reichweite einzelner Kompetenztitel. Das Bundesverfassungsgericht legte den Begriff des Strafrechts in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG weit aus und bezog die Maßregeln der Besserung und Sicherung ein, konkret für die Neuregelung der Sicherungsverwahrung [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Für das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG wurde das Wettwesen dem Kompetenztitel zugeordnet, etwa für das bayerische Staatslotteriegesetz [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]; klargestellt wurde zugleich, dass eine Bundeskompetenz Landesrecht erst sperrt, wenn der Bund tatsächlich in einer den Ländern den Erlass verwehrenden Weise Gebrauch gemacht hat [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08].
3 2009–2016: Die Abgrenzung zwischen einzelnen Sachgebieten des Art. 74 GG trat in den Vordergrund. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ordnete eine landesplanerische Regelung dem Bodenrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG statt der Raumordnung nach Nr. 31 zu [OVG NRW, 30.09.2009 – 10 A 1676/08]. Das Bundesverwaltungsgericht etablierte für die Zuordnung die Kriterien Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung, Adressat und Verfassungstradition und stützte die Kontrolle von Feuerungsanlagen auf die Luftreinhaltung nach Nr. 24 [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14]. Arzneimittelrechtliche Änderungen wurden als von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG gedeckt angesehen [BVerfG, 04.11.2015 – 2 BvR 282/13]. Für das Recht der Spielhallen entwickelte die Rechtsprechung eine ausdrückliche Länderkompetenz aus dem Ausschluss in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, etwa für das Spielhallengesetz Berlin [BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15] und für Mindestabstandsgebote in Glücksspielstaatsverträgen [OVG Niedersachsen, 04.09.2017 – 11 ME 206/17].
4 2017–2026: Neuere Entscheidungen verschärften die Abgrenzung und betonten die Vollständigkeit der Kompetenzverteilung. Das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG wurde für landesrechtliche Befristungsregelungen im Hochschulbereich als nicht gesperrt angesehen [BVerfG, 15.11.2018 – 1 BvR 1572/17]. Eine restriktive Auslegung erfuhr Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, wonach reine Pandemiefolgenregelungen wie die Triage in § 5c IfSG nicht gedeckt sind [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23]. Für das Bodenrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG verneinte der Bundesfinanzhof die Einordnung des baden-württembergischen Landesgrundsteuergesetzes, weil es keine unmittelbaren Vorgaben zur konkreten Bodennutzung enthält [BFH, 22.04.2026 – II R 26/24; BFH, 22.04.2026 – II R 27/24]. Das Preisklauselgesetz wurde auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11 GG gestützt [LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 403/25]. Offen blieben Abgrenzungen zwischen Hochschul-, Dienstrechts- und Arbeitsrechtskompetenz [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18].
III. Systematische Stellung
5 Art. 74 GG steht im Verhältnis zu Art. 70 Abs. 1 GG, der die Auffangkompetenz der Länder begründet; die Kataloge der Art. 73 und 74 GG grenzen Bund und Länder alternativ voneinander ab [VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25; BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die Sperrwirkung des Gebrauchmachens von einer konkurrierenden Kompetenz folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG, auf den Art. 74 GG regelmäßig bezogen wird [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01; BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08; BSG, 12.12.2024 – B 9 BL 1/24 R]; die Erforderlichkeitsprüfung für eine Bundesregelung ist in Art. 72 Abs. 2 GG geregelt [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. Übergangsrechtliche Fragen nach Kompetenzverschiebungen werden über Art. 125a Abs. 1 GG gelöst, insbesondere die Ersetzung fortgeltenden Bundesrechts durch Landesrecht [BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15; OVG Niedersachsen, 04.09.2017 – 11 ME 206/17; BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20]. Der Kompetenzbegriff des Strafrechts in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG wird gegenüber dem strafrechtlichen Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG abgegrenzt und ist nicht deckungsgleich [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Innerhalb des Art. 74 GG werden die einzelnen Nummern gegeneinander abgegrenzt, etwa Bodenrecht gegen Raumordnung [OVG NRW, 30.09.2009 – 10 A 1676/08], Recht der Wirtschaft gegen Spielhallenrecht [BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15; OVG Niedersachsen, 04.09.2017 – 11 ME 206/17] oder Luftreinhaltung gegen Handwerks- und Bauordnungsrecht [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14].
B. Begriffe des Wortlauts
6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 51 Stellen, davon 7 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
konkurrierende
7 Die konkurrierende Gesetzgebung weist dem Bund die Zuständigkeit für die in Art. 74 Abs. 1 GG aufgezählten Sachgebiete zu, soweit und solange er von ihr Gebrauch macht; andernfalls besitzen die Länder die Zuständigkeit aus Art. 72 Abs. 1 GG [BVerfG, 15.11.2018 – 1 BvR 1572/17]. Der Katalog des Art. 74 GG ist Teil einer grundsätzlich vollständigen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder; Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd [VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25]. Die Zuordnung einer Regelung zu einem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 GG erfolgt anhand von unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat sowie der Verfassungstradition [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14].
Gesetzgebung
8 Gesetzgebung meint die förmliche Setzung von Recht im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung. Art. 74 GG enthält den Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung und dient als Abgrenzungsmaßstab gegenüber der Auffangkompetenz der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG [VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25]. Greift Art. 74 GG nicht ein, verbleibt es bei der eigenständigen Gesetzgebungskompetenz der Länder [BSG, 12.12.2024 – B 9 BL 1/24 R].
erstreckt
9 Erstreckt beschreibt die sachliche Reichweite der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis. Die Länderkompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG erstreckt sich auf sämtliche Angelegenheiten des Hochschulwesens mit Ausnahme der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die Bundeskompetenz im Arztrecht erstreckt sich wegen der Nähe zur ärztlichen Berufsausübung nicht auf die Berufsausübung insgesamt, sondern beschränkt sich auf Fragen der Zulassung [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23].
folgende
10 Folgende kündigt die nachstehende Aufzählung der Sachgebiete an. Eine eigenständige juristische Bedeutung kommt dem Wort nicht zu; es erschöpft sich in der Ankündigung des Katalogs [BSG, 12.12.2024 – B 9 BL 1/24 R].
Gebiete
11 Gebiete sind die einzelnen Sachmaterien, die der konkurrierenden Gesetzgebung zugewiesen sind. Ein Gesetz ist einem bestimmten Gebiet zuzuordnen; so ist eine Regelung über das Zweitveröffentlichungsrecht dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG zugeordnet worden [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18].
bürgerliche
12 Bürgerliche meint das Bürgerliche Recht als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Es ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes; das Recht der Gefahrenabwehr unterliegt demgegenüber der Gesetzgebung der Länder nach Art. 70 GG [OLG Köln, 10.07.2026 – 19 U 9/25]. Zum bürgerlichen Recht gehören die traditionellen Materien des Zivilrechts, etwa das Betreuungsrecht, dessen Schwerpunkt das Verhältnis zwischen Privaten ist [BVerfG, 26.11.2024 – 1 BvL 1/24].
Recht
13 Recht ist der Oberbegriff der einzelnen Kompetenztitel. Die Reichweite eines Kompetenztitels ist nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck auszulegen [BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15]. Die in Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge grenzen die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durchweg alternativ voneinander ab [VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25].
Strafrecht
14 Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasst auch die Maßregeln der Besserung und Sicherung als zweite Spur des Sanktionensystems [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Der Begriff ist nicht deckungsgleich mit dem des Art. 103 Abs. 2 GG; er reicht über das vergeltende Strafrecht hinaus und erfasst das Maßregelrecht [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Ist ein Straftatbestand dem Bereich des Strafrechts zuzurechnen, folgt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes unmittelbar aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20].
gerichtliche
15 Für das Wort gerichtliche enthält das Material keine eigenständige Auslegung; es ist lediglich Bestandteil des Kompetenztitels Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, zu dem die Stellen keine spezifischen Aussagen enthalten [BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21].
Verfahren
16 Für den Begriff Verfahren im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG enthalten die Stellen keine eigenständige Auslegung. Das Material betrifft das gerichtliche Verfahren nur als Teil des Kompetenztitels Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren, ohne dessen Reichweite näher zu bestimmen [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18].
17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Gerichtsverfassung, Rechtsanwaltschaft, Notariat, Rechtsberatung, Personenstandswesen, Vereinsrecht, Aufenthalts-; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Untersuchungshaftvollzugs.
C. Absatz 1 — Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete
18 17 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
19 Die Zuordnung einer Regelung zu einer Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 GG erfolgt nach unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung, Adressat und Verfassungstradition; der bisherigen Staatspraxis kommt großes Gewicht zu [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14]. Der Titel „Strafrecht“ des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ist nicht deckungsgleich mit dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, sondern erfasst über das vergeltende Strafrecht hinaus auch das Maßregelrecht als „zweite Spur“ des Sanktionensystems, so dass er die bundesgesetzliche Neuregelung der Sicherungsverwahrung trägt [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Bußgeldtatbestände, die ein wirtschaftsrechtliches Verbot flankieren, sind ebenfalls auf diesen Titel gestützt; so werden die das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Werkvertragsbasis in der Schlachtung flankierenden Bußgeldtatbestände kompetenzgemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zugeordnet [BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21]. Das bürgerliche Recht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasst privatrechtliche Vereinbarungen über Geldschulden und trägt zusammen mit dem Recht der Wirtschaft das Preisklauselgesetz, konkret dessen § 1 [LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 403/25].
20 Die Kompetenz für öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG begründet bei umfassender Ausübung durch den Bund dessen Verantwortung, das menschenwürdige Existenzminimum durch Gesetz zu konkretisieren und einen entsprechenden Rechtsanspruch zu gewährleisten [SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16]. Als Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG gilt die flächenbezogene Ordnung der Nutzung von Grund und Boden durch öffentlich-rechtliche Normen, geprägt durch die Zuweisung von Flächen für eine bestimmte Nutzung, die andere Nutzungen an diesem Standort im Wesentlichen ausschließt; ein Landesgrundsteuergesetz, das lediglich an das Innehaben von Grundbesitz anknüpft, unterfällt dem Bodenrecht nicht, so für das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg [BFH, 22.04.2026 – II R 26/24; BFH, 22.04.2026 – II R 27/24]. Der Titel „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten“ des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG erfasst nur Regelungen, die auf Vorbeugung oder Eindämmung übertragbarer Krankheiten als solcher gerichtet sind; ein reines Pandemiefolgerecht wie die Triage-Regelung des § 5c IfSG ist von ihm nicht gedeckt [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23]. Die Luftreinhaltung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG umfasst den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft sowie den Klimaschutz und trägt Regelungen über Feuerstättenbescheide und die Kontrolle von Feuerungsanlagen, auch wenn zugleich Brand- und Betriebssicherheit bezweckt werden [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14].
21 Das Recht der Spielhallen ist durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG der konkurrierenden Bundeskompetenz entzogen und den Ländern zugewiesen; es umfasst alle Voraussetzungen der Erlaubnis und des Betriebs einschließlich räumlicher Bezüge im Umfeld, so für Mindestabstandsgebote und die Auflösung konkurrierender Standorte [BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15; OVG Niedersachsen, 04.09.2017 – 11 ME 206/17]. Das Recht der Wirtschaft desselben Titels erfasst das Wettwesen und trägt ein staatliches Wettmonopol oder glücksspielrechtliche Regelungen, sofern der Bund tätig geworden ist [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01; BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]; es trägt auch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Werkvertragsbasis in der Schlachtung [BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21]. Seit Aufhebung der Rahmengesetzgebung erstreckt sich die Länderkompetenz für das Hochschulwesen auf alle Angelegenheiten außer Hochschulzulassung und -abschlüssen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG) sowie auf das Dienstrecht des Hochschulpersonals, soweit nicht die Statusrechte und -pflichten der Beamten und Richter nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG betroffen sind [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18].
II. Rechtsfolgen
22 Die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 GG ist formelle Verfassungsmäßigkeitsvoraussetzung; fehlt sie, ist das betreffende Gesetz nichtig, so für § 5c IfSG [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23]. Solange der Bund von einer konkurrierenden Kompetenz keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 GG), bleibt der Landesgesetzgeber zuständig, so für das staatliche Wettmonopol in Bayern [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]; macht der Bund Gebrauch, entfaltet die Bundesregelung Sperrwirkung, die allerdings den sachlichen Anwendungsbereich der bundesrechtlichen Regelung voraussetzt, daher sperrt § 33h GewO Lotterien und Ausspielungen nicht [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Bei umfassender Ausübung der Fürsorgekompetenz ist allein der Bund Adressat des Gewährleistungsanspruchs auf das menschenwürdige Existenzminimum [SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16]. Die durch die Föderalismusreform den Ländern zugewiesenen Materien können das fortgeltende Bundesrecht nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzen; die Ersetzung setzt eine eigenverantwortliche Regelung der Materie voraus und verbietet die bloße Änderung einzelner Vorschriften, so für das Recht der Spielhallen [BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15; OVG Niedersachsen, 04.09.2017 – 11 ME 206/17]. Eine fehlende Zuordnung zu einem Kompetenztitel kann nicht durch Annex- oder Sachzusammenhangskompetenz überwunden werden, wenn die Regelung für Vorbeugung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nicht unerlässlich ist, so für die Triage [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23].
III. Verfahren und Zuständigkeit
23 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
24 Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ist nicht deckungsgleich mit Art. 103 Abs. 2 GG; der Kompetenztitel erfasst das Maßregelrecht, während das Rückwirkungsverbot nur vergeltende strafrechtliche Sanktionen betrifft [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) und Nr. 16 GG (Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung) bilden die Grundlage für das bundesrechtliche Vergaberecht im Vierten Teil des GWB, erfassen aber nicht die glücksspielrechtlichen Regelungen der Länder, die nach Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 GG ergehen [OVG NRW, 08.06.2017 – 4 B 307/17]. Regelungen zum Betrieb von Spielhallen sind dem aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG herausgenommenen Recht der Spielhallen zuzuordnen; die Sperrwirkung des Bodenrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG steht dem nicht entgegen [OVG Niedersachsen, 04.09.2017 – 11 ME 206/17]. Die Luftreinhaltung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG kann neben dem Handwerksrecht des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG treten; bei gleichberechtigten Regelungszielen scheitert die Zuordnung nicht an einem Schwerpunkt, so für Feuerstättenbescheide [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14]. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG und Nr. 7 GG tragen reine Pandemiefolgen wie die Triage nicht; auch eine Annex- oder Sachzusammenhangskompetenz greift nicht [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23]. Die konkurrierende Naturschutzkompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG steht neben der ausschließlichen Luftverkehrskompetenz des Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG; eine Sperrwirkung wird von der Beklagten bestritten, vom Bundesverwaltungsgericht dagegen angenommen [VG Hannover, 26.02.2026 – 9 A 2958/24]. Die Länderkompetenz für das Hochschulwesen nach Art. 70 GG wird begrenzt durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG (Hochschulzulassung und -abschlüsse) und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (Statusrechte und -pflichten); die Abgrenzung zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Arbeitsrecht) bleibt offen [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (bürgerliches Recht) steht neben der Länderkompetenz für Gefahrenabwehr nach Art. 70 GG; die zivilrechtliche Heranziehung von Verstößen gegen Landesglücksspielrecht als Verbots- oder Schutzgesetz setzt keine gefahrenabwehrrechtliche Befugnis der Landesbehörden voraus [OLG Köln, 10.07.2026 – 19 U 9/25]. Für einen Straftatbestand wie § 21 VersG folgt die Bundeskompetenz unmittelbar aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; bei Zuordnung zum Versammlungsrecht gilt die Fortgeltung als Bundesrecht nach Art. 125a Abs. 1 GG [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20].
V. Streitstand und offene Fragen
25 Die normativ-rezeptive Bestimmung des Zuweisungsgehalts des Rechts der Spielhallen nach § 33i GewO wird ausdrücklich abgelehnt [BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15]; dies steht im Widerspruch zu einer in der Literatur vertretenen Auffassung [BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15]. Die Auffassung der Bundesregierung, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ermächtige zur Bereitstellung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems zur Heilbehandlung Infizierter, und deren hilfsweise Heranziehung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG werden ausdrücklich abgelehnt [BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23]. Die Zuordnung des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg zum Bodenrecht wird im Schrifttum vertreten, vom Bundesfinanzhof jedoch abgelehnt [BFH, 22.04.2026 – II R 26/24; BFH, 22.04.2026 – II R 27/24]. Die Frage einer Sperrwirkung der ausschließlichen Luftverkehrskompetenz gegenüber naturschutzrechtlichen Regelungen ist zwischen Bundesverwaltungsgericht und der in [VG Hannover, 26.02.2026 – 9 A 2958/24] wiedergegebenen Auffassung der Beklagten umstritten [VG Hannover, 26.02.2026 – 9 A 2958/24]. Offen bleibt, ob § 21 VersG dem Strafrecht oder dem Versammlungsrecht zuzuordnen ist [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20], und die Abgrenzung zwischen öffentlichem Dienstrecht und Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 27 GG wird nicht entschieden [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Im Übrigen sind keine weitergehenden Widersprüche ersichtlich.
D. Verweise ohne Absatzangabe
26 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
27 Art. 74 GG enthält den Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung und ist Teil einer – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – vollständigen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder [VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25]. Das Arbeitsrecht nach Art. 74 Nr. 12 GG umfasst auch die Beschäftigungsbedingungen für Professorinnen und Professoren [BVerfG, 15.11.2018 – 1 BvR 1572/17]. Art. 74 Nr. 19 GG trägt als Kompetenztitel des Bundes die Regelung des Arzneimittelrechts; auf dieser Grundlage ist die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 zu prüfen [BVerfG, 04.11.2015 – 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12]. Zur Materie des Bodenrechts nach Art. 74 Nr. 18 GG gehören Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, insbesondere das Planungsrecht; demgegenüber ist Raumordnung nach Art. 74 Nr. 31 GG eine zusammenfassende, übergeordnete Planung [OVG NRW, 30.09.2009 – 10 A 1676/08]. Es spricht sehr viel dafür, dass § 24a LEPro dem Bodenrecht nach Art. 74 Nr. 18 GG zuzuordnen ist [OVG NRW, 30.09.2009 – 10 A 1676/08]. Das Waffenrecht als sicherheitspolizeiliche Materie wird von der konkurrierenden Bundeskompetenz für das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Nr. 11 GG a.F. nicht erfasst; diese beschränkt sich auf den gewerblichen Verkehr mit Waffen und Munition [VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25]. Für das Landesblindengeld greift Art. 74 GG nicht ein; die Landesblindengeldgesetze betreffen keinen Lebenssachverhalt, der im Rahmen eines zusammenhängenden Systems über die Ländergrenzen hinausgreift und eine für alle Staatsbürger in allen Bundesländern gleichermaßen gewährleistete Rechtsposition zum Gegenstand hat [BSG, 12.12.2024 – B 9 BL 1/24 R].
II. Rechtsfolgen
28 Ist eine Materie dem Katalog des Art. 74 GG unterstellt, besitzt der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit; solange und soweit er von ihr keinen Gebrauch gemacht hat, verbleibt die Zuständigkeit bei den Ländern (Art. 72 Abs. 1 GG) [BVerfG, 15.11.2018 – 1 BvR 1572/17]. Eine Sperrwirkung tritt erst ein, wenn der Bund das Arbeitsrecht erschöpfend kodifiziert hat; da dies für die Beschäftigungsbedingungen von Professorinnen und Professoren nicht der Fall ist, verstoßen landesrechtliche Regelungen wie § 40 Abs. 1 Satz 3 und 7 BbgHG nicht gegen formelles Verfassungsrecht [BVerfG, 15.11.2018 – 1 BvR 1572/17]. Greift Art. 74 GG nicht ein, verbleibt es bei einer eigenständigen Gesetzgebungskompetenz der Länder; der Ausschluss blinder Menschen vom Blindengeld beim direkten Zuzug in eine stationäre Einrichtung in Niedersachsen aus einem anderen Bundesland beruht daher auf Landesrecht, das nicht in die Bundeszuständigkeit eingreift, und stellt keine sachwidrige Benachteiligung dar [BSG, 12.12.2024 – B 9 BL 1/24 R]. Eine von Unionsrecht abgeleitete Notifizierungspflicht begründet kein zusätzliches, aus Art. 74 GG abgeleitetes Formerfordernis für ein auf Art. 74 Nr. 19 GG gestütztes Änderungsgesetz [BVerfG, 04.11.2015 – 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12]. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd; eine Materie mit Bezug zu verschiedenen Sachgebieten ist daher dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuordnen, wobei der Kompetenzbereich der Länder grundsätzlich durch die Reichweite der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes bestimmt wird [VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25].
III. Verfahren und Zuständigkeit
29 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zur Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 74 Abs. 2 GG. Im Übrigen prüft die Rechtsprechung die formelle Verfassungsmäßigkeit eines auf Art. 74 GG gestützten Gesetzes anhand der Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Art. 76 bis Art. 78 GG; ein auf Art. 74 Nr. 19 GG gestütztes Änderungsgesetz war danach kompetenzgemäß und verfahrensgerecht erlassen, der Bundestag hat das Gesetz beschlossen und der Bundesrat ihm gemäß Art. 78 GG zugestimmt [BVerfG, 04.11.2015 – 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
30 Art. 74 GG grenzt die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern – zusammen mit Art. 73 GG – durchweg alternativ voneinander ab; auch im Hinblick auf sicherheitsrechtliche Fragen folgt daraus, dass diese Materie den Ländern zugewiesen ist [VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25]. Das Bodenrecht nach Art. 74 Nr. 18 GG ist von der Raumordnung nach Art. 74 Nr. 31 GG zu unterscheiden; während das Bodenrecht Vorschriften umfasst, die Grund und Boden unmittelbar regeln, ist Raumordnung eine zusammenfassende, übergeordnete Planung [OVG NRW, 30.09.2009 – 10 A 1676/08]. Für das Hochschulwesen bestand bis einschließlich August 2006 eine Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 75 Abs. 1 GG a.F.; deren Bundesrecht musste durch Landesrecht ausgefüllt werden und bedurfte dieser Ausfüllung auch [BVerfG, 15.11.2018 – 1 BvR 1572/17]. Art. 74 Nr. 11 GG a.F. ist gegenüber dem landesrechtlichen Waffenrecht abzugrenzen: Das Beschussgesetz ordnet den gewerblichen Verkehr mit Waffen und Munition und unterfällt dem Recht der Wirtschaft, während das Waffengesetz der Verhinderung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient und eine sicherheitspolizeiliche Tendenz hat, die nicht dem Recht der Wirtschaft unterfällt [VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25]. Das Landesblindengeld greift nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 GG ein, so dass die eigenständige Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG bestehen bleibt [BSG, 12.12.2024 – B 9 BL 1/24 R].
V. Streitstand und offene Fragen
31 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen. Offen ist die genaue Zuordnung des § 24a LEPro zum Bodenrecht nach Art. 74 Nr. 18 GG statt zur Raumordnung nach Art. 74 Nr. 31 GG; das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat dazu erhebliche Zweifel an der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes geäußert, ohne die Frage abschließend zu entscheiden [OVG NRW, 30.09.2009 – 10 A 1676/08].
E. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen
32 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.
33 Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat vertreten, dass die Kompetenzvorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG nur Finanzierungsregelungen mit sachlich-gegenständlichem Bezug zur Sozialversicherung zulässt und dass eine spezifische Sachnähe fehle, soweit die Beitragsmittel im allgemeinen öffentlichen Interesse verwendet würden. Das Bundessozialgericht hat dies korrigiert und entschieden, dass die Vorgaben aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG bereits in den gesetzlichen Regelungen berücksichtigt sind und die Gesetzgebungskompetenz für die streitigen Regelungen auf Art. 74 Nr. 12 GG beruht, sodass kein Verstoß gegen die Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen vorliegt. [BSG, 03.04.2014 – B 5 R 5/13 R; LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2012 – L 2 R 825/11]
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 · Rang 1 · von 61 fremden Gerichten zitiert — Sicherungsverwahrung nach zehn Jahren. Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Erledigung der Sicherungsverwahrung nach zehn Jahren zurückgewiesen; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasst Maßregeln.
- BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 · Rang 1 · von 77 fremden Gerichten zitiert — Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern. Verfassungsbeschwerde gegen Bayerns Sportwettenmonopol: BVerfG beanstandet es; der Bund nutzte Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht, Bayern war zuständig.
- BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08 · Rang 1 · von 58 fremden Gerichten zitiert — Internet-Vermittlungsverbot für Lotterien. Beschwerde gegen Internet-Vermittlungsverbot erfolglos; Länderregelungen kompetenzgemäß, da Bund Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht abschließend nutzte.
- BVerfG, 04.11.2015 – 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 · Rang 1 — Preisregulierung verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Verfassungsbeschwerde einer niederländischen Versandapotheke gegen die Arzneimittelpreisbindung blieb ohne Erfolg; Kompetenz aus Art. 74 Nr. 19 GG bejaht.
- BVerfG, 15.11.2018 – 1 BvR 1572/17 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Befristung eines Professorenarbeitsverhältnisses. Befristungsklage eines Professors blieb erfolglos; BVerfG bejaht Landeskompetenz nach Art. 74 Nr. 12 GG, da Bund Arbeitsrecht nicht erschöpfend regelte.
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23 · Rang 1 — Triage-Regelungen im Infektionsschutzgesetz. Fachärztinnen und Fachärzte griffen § 5c IfSG an; das BVerfG verneinte die Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG und erklärte die Norm für nichtig.
- BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20 · Rang 1
- BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Fremdpersonal- und Kooperationsverbot in der Fleischwirtschaft. Beschwerde gegen das Fremdpersonalverbot in Schlachtbetrieben zurückgewiesen; Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 1 GG bejaht.
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18 · Rang 1 — Zweitveröffentlichungspflicht des Hochschulpersonals in Baden-Württemberg. BVerfG erklärt die landesrechtliche Zweitveröffentlichungspflicht für nichtig (Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 9 GG); Art. 74 GG bleibt offen.
- BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14 · Rang 2 · von 27 fremden Gerichten zitiert — Feuerstättenbescheid. Klage gegen Feuerstättenbescheid: Bundeskompetenz für §§ 14, 17 SchfHwG aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung) bejaht, nicht aus Art. 125a Abs. 2 GG.
- BVerwG, 16.12.2016 – 8 C 6/15 · Rang 2 · von 32 fremden Gerichten zitiert — Berliner Spielhallengesetz. Klägerin wehrte sich gegen Berliner Spielhallengesetz; Gericht bejahte Länderkompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für Erlaubnis und Betrieb von Spielhallen.
- BSG, 12.12.2024 – B 9 BL 1/24 R · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Landesblindengeld nach Pflegeheimumzug. Revision auf Landesblindengeld nach Pflegeheimumzug zurückgewiesen; Art. 74 GG nicht berührt, Landesgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG.
- BFH, 22.04.2026 – II R 26/24 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Grundsteuerwert für Hinterland. Klägerin wollte Hinterland geringer bewerten; BFH wies Revision zurück, weil das LGrStG BW kein Bodenrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG sei.
- BFH, 22.04.2026 – II R 27/24 · Rang 2 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Grundsteuerwert nach LGrStG BW. Die Revision gegen die Grundsteuerwertfestsetzung bleibt erfolglos; das LGrStG BW ist kein Bodenrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG.
- OVG NRW, 30.09.2009 – 10 A 1676/08 · Rang 3 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Genehmigung einer Flächennutzungsplanänderung. Die Stadt begehrte Genehmigung der FNP-Änderung für ein Factory Outlet Center; das OVG gab überwiegend statt und bezweifelte Art. 74 Nr. 31 GG für § 24a LEPro.
- OVG NRW, 08.06.2017 – 4 B 307/17 · Rang 3 · von 22 fremden Gerichten zitiert — Vergabe von Spielhallenkonzessionen. Spielhallenbetreiberin verlor Eilantrag auf wettbewerboffene Konzessionsvergabe; OVG: Glücksspielrecht unterfällt nicht dem Vergaberecht nach Art. 74 GG.
- OVG Niedersachsen, 04.09.2017 – 11 ME 206/17 · Rang 3 · von 25 fremden Gerichten zitiert — Verbot von Spielhallenverbünden. Das OVG hält Spielhallenverbundverbot, Abstandsgebote und Übergangsregeln für verfassungsgemäß; Art. 74 GG umfasse Spielhallenrecht, Bodenrechtssperre verneint.
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 403/25 · Rang 3 — Verfassungsmäßigkeit des Preisklauselgesetzes. Feststellungsklage nach § 8 PreisklG: Gericht bejaht Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11 GG und hält § 1 PreisklG für verfassungsgemäß.
- OLG Köln, 10.07.2026 – 19 U 9/25 · Rang 3 — Rückzahlung von Online-Glücksspielverlusten. OLG Köln verurteilt Beklagte zur Zahlung von 8.440,14 € und verneint Art.-74-GG-Verstoß, weil Zivilrecht konkurrierender Gesetzgebung unterfällt.
- SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 · Rang 4 · von 16 fremden Gerichten zitiert
- VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25 · Rang 4 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Polizeiliches Waffenmitführverbot. Klage gegen ein Verbot, Messer und Reizstoffsprühgeräte mitzuführen; das Gericht erörtert die Abgrenzung zu Art. 74 GG und hebt den Bescheid nur teilweise auf.
- VG Hannover, 26.02.2026 – 9 A 2958/24 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert
Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):
- BSG, 03.04.2014 – B 5 R 5/13 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2012 – L 2 R 825/11 · aufgehoben oder zurückverwiesen