Art. 76 GG
Wortlaut
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.
Abschnitt des Gesetzes: Die Gesetzgebung des Bundes.
Grundlage: 209 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 24 wurden ausgewählt, 9 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1997–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 76 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 209 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 76 GG — 0,03 % |
| Nennungen | 388 insgesamt, also 1,9 je Entscheidung |
| Gerichte | 46 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1952 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▆▃▃█▅▇▄▅▄▆▅▁ — 14, 8, 8, 19, 12, 18, 9, 12, 9, 16, 12, 2 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 68 (33 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 58 (28 %) · Obergerichte: 64 (31 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 18 (9 %) · Amtsgerichte: 1 (0 %) |
| Erfolgsbild | In 16 von 33 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 48 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 209 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
- Gesetzesvorlagen — Rn. 7
- Bundestag — Rn. 8
- Bundesregierung — Rn. 9
- Bundesrat — Rn. 10
- eingebracht — Rn. 11
- Vorlagen — Rn. 12
- berechtigt — Rn. 13
- Stellung — Rn. 14
- nehmen — Rn. 15
- Verlangt — Rn. 16
- Grunde — Rn. 17
- insbesondere — Rn. 18
- C. Absatz 1 — Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, … — Rn. 20
- I. Tatbestand — Rn. 21
- Rechtsfolgen — Rn. 22
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 23
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 24
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 25
- D. Absatz 2 — Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten — Rn. 26
- I. Tatbestand — Rn. 27
- Rechtsfolgen — Rn. 28
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 29
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31
- E. Absatz 3 — Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die … — Rn. 32
- I. Tatbestand — Rn. 33
- Rechtsfolgen — Rn. 34
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 35
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 36
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 37
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 76 GG regelt die förmliche Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens durch die nach dem Grundgesetz initiativberechtigten Verfassungsorgane; hierfür muss ein ausformulierter Gesetzentwurf als Beschlussvorlage vorliegen [BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11; FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G]. Die Norm verteilt das Gesetzesinitiativrecht gleichrangig auf Bundesregierung, Bundestagsmitte und Bundesrat [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23], wobei das Initiativrecht nur die Einbringung eines Gegenstandes eröffnet, nicht aber eine Verfügung über den weiteren Gesetzgebungsvorgang oder die Vorherbestimmung von Zeitpunkten [BVerfG, 03.12.1997 – 2 BvR 882/97]. Als Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung begründet Art. 76 GG zugleich eine Behandlungspflicht des Bundestages für eingebrachte Vorlagen; Beratung und Abstimmung über einen Gesetzentwurf können deshalb nicht verfassungswidrig sein [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Zudem bildet die Norm die verfahrensrechtliche Grundlage für die Entstehung von Gesetzesmaterialien, denen eine wichtige Indizwirkung für die Ermittlung der im Gesetzgebungsverfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen zukommt [BVerfG, 05.07.2019 – 2 BvR 167/18].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1997–2018: Initiativrecht und Zuleitung. Die Linie zur Reichweite des Initiativrechts begründet [BVerfG, 03.12.1997 – 2 BvR 882/97]: Art. 76 Abs. 1 GG verleiht der Bundesregierung zwar das Initiativrecht, eröffnet aber keine Verfügung über den weiteren Gesetzgebungsvorgang; Zeitangaben der Bundesregierung sind nur programmatische Erklärungen. Diese Erwägungen überträgt [BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11] auf die Zuleitung eines Gesetzentwurfs an den Bundesrat nach Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG: Die Zuleitung ist im Ergebnis nicht mehr und nicht weniger verbindlich als die Einbringung in den Bundestag, kann aber dem Vertrauen auf den Fortbestand der geltenden Rechtslage die Grundlage entziehen. Diese Einordnung bestätigt und konkretisiert [FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G] dahin, dass vertrauenszerstörende Wirkung sowohl der Einbringung in den Bundestag nach Art. 76 Abs. 1 GG als auch bereits der Zuleitung zum Bundesrat nach Art. 76 Abs. 2 GG zukommen kann, auch wenn der Gesetzentwurf bis zur Verkündung ein rechtliches Nullum ist.
3 2019–2022: Formelle Anforderungen und Initiativberechtigung. [BVerfG, 05.07.2019 – 2 BvR 167/18] etabliert die dokumentarische Funktion der nach Art. 76 GG vorgesehenen Stellungnahmen von Bundesrat und Bundesregierung als Bestandteil der Gesetzesmaterialien. Für die formelle Verfassungsmäßigkeit unechter Bundestagsinitiativen stellt [OLG München, 28.07.2021 – 7 AktG 4/21] auf die formale Urheberschaft ab: Eine vorherige Zuleitung an den Bundesrat nach Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG ist nur bei Vorlagen der Bundesregierung erforderlich, nicht bei formal von Bundestagsfraktionen eingebrachten Entwürfen, auch wenn diese auf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung beruhen. Für die Ausschussarbeit konkretisiert [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21], dass Änderungsvorschläge eines ständigen Bundestagsausschusses an einer bereits eingebrachten Vorlage das Gesetzesinitiativrecht aus Art. 76 Abs. 1 GG nicht verletzen; die hierzu ergangene Rechtsprechung zum Vermittlungsausschuss wird abgegrenzt.
4 2024–2026: Substantiiierung, Informationsansprüche und Beratungsdauer. [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23] entwickelt den Maßstab der Substantiiierung für Rügen einer Fristverletzung nach Art. 76 Abs. 2 Satz 5 GG und lässt offen, ob eine fehlerhafte Zuleitung die Frist überhaupt in Gang setzt. [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26] lässt ausdrücklich offen, ob Art. 76 Abs. 1 GG die Initianten zu Informationsleistungen verpflichtet oder den Abgeordneten ein Informationsanspruch als Organrecht zusteht; entscheidungstragend ist allein die fehlende Erkennbarkeit der Inanspruchnahme vor Erhebung der Organklage. [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23] bestätigt die Behandlungspflicht des Bundestages und stellt klar, dass Art. 76 Abs. 3 Satz 6 GG keine konkreten Vorgaben zur angemessenen Dauer der Gesetzesberatung enthält und eine abstrakte Bestimmung der Angemessenheit nicht möglich ist.
III. Systematische Stellung
5 Das Material verknüpft Art. 76 GG mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: Aus dem Abgeordnetenstatus folgt kein allgemeiner Informationsanspruch gegenüber dem Initianten eines Gesetzes und kein Recht, eine für ungeeignet erachtete Vorlage nicht zu beraten [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26; BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Die informatorische Rechtsstellung der Abgeordneten im parlamentarischen Beratungsverfahren wird vom parlamentarischen Fragerecht gegenüber der Regierung abgehoben [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26]. Zum Verhältnis zu Art. 77 GG hält [OLG München, 28.07.2021 – 7 AktG 4/21] fest, dass für das Zustandekommen eines Gesetzes allein die Vorschriften des Grundgesetzes maßgebend sind und eine formelle Verfassungswidrigkeit nicht auf einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Bundestages gestützt werden kann. Die Rechtsprechung zu den Grenzen der Tätigkeit des Vermittlungsausschusses ist auf die Tätigkeit ständiger Bundestagsausschüsse nicht übertragbar [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu Art. 76 GG im Verhältnis zu Art. 20a GG in Bezug auf Vorwirkungen von Begründungspflichten, da die entsprechende Anknüpfung in [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26] nur den Klimabeschluss betrifft und im Auszug keine tragende Verbindung zu Art. 76 GG herstellt.
B. Begriffe des Wortlauts
6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 56 Stellen, davon 20 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Gesetzesvorlagen
7 Gesetzesvorlagen sind förmliche Initiativen zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens beim Bundestag, die ausschließlich durch die in Art. 76 Abs. 1 GG genannten Verfassungsorgane eingebracht werden können [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23] [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Sie müssen vom Bundestag behandelt werden; Beratung und Abstimmung über einen Gesetzentwurf können nicht verfassungswidrig sein [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Auch die Zuleitung einer Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung an den Bundesrat nach Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG kann Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage zerstören [FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G].
Bundestag
8 Der Bundestag ist der Adressat der Gesetzesinitiative nach Art. 76 Abs. 1 GG und das zur Behandlung eingebrachter Vorlagen verpflichtete Verfassungsorgan [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21] [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Die Zuleitung eines Gesetzentwurfs an den Bundesrat nach Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG ist im Ergebnis nicht weniger verbindlich als die Einbringung in den Bundestag; auch sie kann Vertrauen in den Bestand der geltenden Rechtslage zerstören [BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11] [FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G]. Zur Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG gehört die gesetzliche Mitgliederzahl nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22].
Bundesregierung
9 Die Bundesregierung ist eines der nach Art. 76 Abs. 1 GG initiativberechtigten Verfassungsorgane; ihr Initiativrecht ist auf die Einbringung eines Gegenstandes gerichtet und eröffnet keine Verfügung über den weiteren Gesetzgebungsvorgang [BVerfG, 03.12.1997 – 2 BvR 882/97]. Bei Vorlagen der Bundesregierung ordnet Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG allein für sie die vorherige Zuleitung an den Bundesrat an [OLG München, 28.07.2021 – 7 AktG 4/21]. Ihre Stellungnahme nach Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG ist Bestandteil der Gesetzesmaterialien und hat Indizwirkung für die im Gesetzgebungsverfahren wesentlichen Vorstellungen [BVerfG, 05.07.2019 – 2 BvR 167/18].
Bundesrat
10 Der Bundesrat ist ein nach Art. 76 Abs. 1 GG gleichrangig initiativberechtigtes Verfassungsorgan [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Ihm sind Vorlagen der Bundesregierung nach Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG zunächst zuzuleiten; der Bundestag kann erst danach mit der Vorlage befasst werden [OLG München, 28.07.2021 – 7 AktG 4/21]. Die Stellungnahme des Bundesrates nach Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG ist Teil der Gesetzesmaterialien und dient der Ermittlung der im Gesetzgebungsverfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen [BVerfG, 05.07.2019 – 2 BvR 167/18].
eingebracht
11 Eingebracht ist eine Gesetzesvorlage mit ihrer formellen Einreichung beim Bundestag durch ein nach Art. 76 Abs. 1 GG initiativberechtigtes Organ [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Für die vorgeschaltete Zuleitung an den Bundesrat gilt die Einbringung in den Bundestag als gleichwertige förmliche Verfahrenseinleitung [BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11]. Nach Art. 76 GG eingebrachte Vorlagen muss der Bundestag behandeln [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
Vorlagen
12 Vorlagen sind die von Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat in das Gesetzgebungsverfahren eingeführten Gesetzesinitiativen [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Für Vorlagen der Bundesregierung ordnet Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich die vorherige Zuleitung an den Bundesrat an [OLG München, 28.07.2021 – 7 AktG 4/21]. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgt kein Recht, eine für ungeeignet erachtete Vorlage nicht zu beraten [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
berechtigt
13 Das Initiativrecht nach Art. 76 Abs. 1 GG ist ein Recht der dort genannten Verfassungsorgane; die Bundesregierung ist zu Gesetzesinitiativen befugt [FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G]. Nach Art. 98 Abs. 2 GG ist zur Richteranklage allein der Bundestag berechtigt [BVerfG, 19.05.2022 – 2 BvR 232/22]. Die Stellung von Vorlagen an den EuGH nach Art. 267 Abs. 2 AEUV ist ein Recht, keine Pflicht [BVerwG, 31.01.2013 – 10 C 15/12].
Stellung
14 Die Stellungnahme des Bundesrates nach Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG und der Bundesregierung nach Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG sind Bestandteil der Gesetzesmaterialien und haben dokumentarische Funktion [BVerfG, 05.07.2019 – 2 BvR 167/18]. Sie geben regelmäßig Aufschluss über die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der beteiligten Organe [BVerfG, 05.07.2019 – 2 BvR 167/18].
nehmen
15 Die Zuleitung einer Vorlage an den Bundesrat kann dem Vertrauen darauf die Grundlage nehmen, dass die geltende Gesetzeslage in einem Regelungsbereich auf absehbare Zeit bestehen bleibt [BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11]. Mit der Veröffentlichung eines Vorhabens haben Betroffene die Möglichkeit, ihr Verhalten auf die etwaige Gesetzesänderung einzustellen; es ist zumutbar, bei in die Zukunft wirkenden Dispositionen darauf Bedacht zu nehmen [FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G].
Verlangt
16 Verlangt der Bundesrat mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage die Fristverlängerung nach Art. 76 Abs. 2 Satz 3 GG, beträgt die Frist neun Wochen [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]. Art. 76 Abs. 2 Satz 5 GG ist als Fristberechnungsvorschrift besonders sensibel für Variationen des Wortlauts; die Frist ist strikt einzuhalten [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]. Für die darauf gestützte Verfassungsrüge verlangt das Gericht schlüssigen Vortrag [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23].
Grunde
17 Ein wichtiger Grund im Sinne der Fristverlängerungstatbestände des Art. 76 GG ist insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage anzunehmen [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]; ein sachlicher Grund für eine Maßnahme kann in der Regel dann vorliegen, wenn der Beschuldigte nach ordnungsgemäßer Belehrung Angaben zur Sache macht, weil sich daraus wesentliche Gesichtspunkte für den Tatverdacht ergeben können [BGH, 09.02.2017 – 3 StR 415/16].
insbesondere
18 Die Verwendung von „insbesondere“ verdeutlicht, dass eine Aufzählung nicht abschließend ist [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19] [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19]. In Art. 76 GG kennzeichnet „insbesondere“ den Umfang einer Vorlage als einen Regelbeispielfall für einen wichtigen Grund der Fristverlängerung [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23].
19 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: zunächst, zuzuleiten, sechs, Wochen, Mitte, wichtigem.
C. Absatz 1 — Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, …
20 5 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
21 Art. 76 Abs. 1 GG regelt, durch wen Gesetzesvorlagen beim Bundestag eingebracht werden können; initiativberechtigt sind die Bundesregierung, die Mitte des Bundestages und der Bundesrat gleichrangig [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Das Initiativrecht ist auf die Einbringung eines Gegenstandes gerichtet und eröffnet keine Verfügung über den weiteren Gesetzgebungsvorgang [BVerfG, 03.12.1997 – 2 BvR 882/97]. Die Norm ist als Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung zu verstehen, die die förmliche Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens betrifft [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23; FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G]. Hierzu muss ein ausformulierter Gesetzentwurf als Beschlussvorlage vorliegen [FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G]. Vorhaben der Bundesregierung können nur vom Parlament im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz verwirklicht werden [BVerfG, 03.12.1997 – 2 BvR 882/97]. Aus Art. 76 Abs. 1 GG ergeben sich keine Grenzen für die inhaltliche Arbeit der Ausschüsse des Bundestages an einer bereits eingebrachten Vorlage [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Die Bundesregierung sucht wegen und über die parteipolitische Verbundenheit zur sie tragenden Parlamentsmehrheit die Abstimmung mit den Mehrheitsfraktionen [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Einbringung.
II. Rechtsfolgen
22 Zeitangaben, mit denen die Bundesregierung die Verwirklichung ihrer Initiativen in Aussicht stellt, sind nur programmatische Erklärungen, die das Parlament bei seinen Gesetzesentscheidungen zu erwägen und zu würdigen hat; ihnen kommt nicht der Erklärungswert definitiver Gesetzesinitiativen zu [BVerfG, 03.12.1997 – 2 BvR 882/97]. Deshalb begründet die Ankündigung der Bundesregierung, die Abschreibungsbegünstigung für Aufträge nach dem 30. April 1996 streichen zu wollen, kein rechtsstaatlich schutzwürdiges Vertrauen in die Einhaltung dieses Termins [BVerfG, 03.12.1997 – 2 BvR 882/97]. Nach Art. 76 GG beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzesvorlagen müssen von diesem behandelt werden; Beratung und Abstimmung über einen Gesetzentwurf können deshalb nicht verfassungswidrig sein [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Vorschläge eines ständigen Bundestagsausschusses zu Änderungen am Beschlussentwurf der Bundesregierung verletzen das Gesetzesinitiativrecht aus Art. 76 Abs. 1 GG nicht; so lag es bei den vom Gesundheitsausschuss vorgeschlagenen Änderungen am Beschlussentwurf der Bundesregierung [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage kann bereits vor Verkündung einer Neuregelung nicht nur durch die Einbringung eines Gesetzesvorhabens in den Bundestag nach Art. 76 Abs. 1 GG, sondern bereits durch dessen Zuleitung zum Bundesrat nach Art. 76 Abs. 2 GG zerstört werden [FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G]. Maßgeblich ist in erster Linie der Gang des Gesetzgebungsverfahrens bis zur Neuregelung, vor allem die öffentliche Bekanntgabe entsprechender Entwurfstexte; mit der Veröffentlichung haben die durch das Vorhaben Betroffenen die Möglichkeit, sich in ihrem Verhalten auf die etwaige Gesetzesänderung einzustellen [FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G]. Vertrauenszerstörend kann auch eine hinreichend konkrete Ankündigung der Neuregelung durch die nach Art. 76 Abs. 1 GG initiativberechtigte Bundesregierung wirken [FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G]. Ein auf unzureichende Information gestütztes Beratungsabwehrrecht besteht nicht; die parlamentarische Beratung eröffnet den Abgeordneten erst die Möglichkeit, den Entwurf abzulehnen oder durch Änderungsvorschläge zu einem aus ihrer Sicht tauglichen Gesetz zu machen [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
III. Verfahren und Zuständigkeit
23 Art. 76 Abs. 1 GG regelt, durch wen Gesetzesvorlagen beim Bundestag eingebracht werden können [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Art. 76 GG enthält keine konkreten Vorgaben zur angemessenen Dauer der Gesetzesberatung; eine abstrakte Bestimmung der Angemessenheit der Dauer einer konkreten Gesetzesberatung ist nicht möglich, und auch für die Beratung in kurzer Zeit sieht das Grundgesetz keine regelmäßig zu berücksichtigende Frist vor [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Für die Dauer der Beratung verweist Art. 76 Abs. 3 Satz 6 GG auf den Beschleunigungszweck, ohne eine Frist zu normieren; eine Fristverletzung kommt nur bei unangemessener Verzögerung in Betracht [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Ob Art. 76 Abs. 1 GG die Initianten einer Gesetzesvorlage vor Erhebung einer Organklage verpflichtet, den Abgeordneten bestimmte Informationen bereitzustellen, und ob den Antragstellenden deshalb ein Informationsanspruch als Organrecht zusteht, lässt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26]. Die informatorische Rechtsstellung der Abgeordneten im parlamentarischen Beratungsverfahren ist vom parlamentarischen Fragerecht gegenüber der Regierung abzuheben [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26]. Der Regierungsentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/6875 (Gebäudeenergiegesetz, 17. Mai 2023) erweist sich weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der in den „Leitplanken“ zum Ausdruck gebrachten Änderungsziele der Koalitionsfraktionen noch aus der Rückschau des beschlossenen Gesetzes als ungeeignete Beratungsgrundlage [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgt kein Recht eines Abgeordneten gegenüber dem Deutschen Bundestag, eine für ungeeignet erachtete Vorlage nicht zu beraten [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
24 Art. 76 Abs. 1 GG wird durch Art. 76 Abs. 2 GG ergänzt, wonach Vorlagen der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten sind; bereits diese Zuleitung kann vertrauenszerstörende Wirkung entfalten [FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G]. Art. 76 Abs. 3 Satz 6 GG betrifft die Dauer der Gesetzesberatung und enthält allein einen Beschleunigungszweck ohne Fristvorgabe [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird abgegrenzt: Aus dem Abgeordnetenstatus folgt kein allgemeiner Informationsanspruch gegenüber dem Initianten eines Gesetzes und kein Recht, eine für ungeeignet erachtete Vorlage nicht zu beraten [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26; BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Eine Vorwirkung von Begründungspflichten für das Gesetzgebungsverfahren besteht auch im Hinblick auf Art. 20a GG nicht [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26]. Die zu den Grenzen der Tätigkeit des Vermittlungsausschusses entwickelten Grundsätze gelten nicht für die Arbeit ständiger Bundestagsausschüsse, nachdem diesen die Vorlagen zugeleitet worden waren [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21].
V. Streitstand und offene Fragen
25 Das Bundesverfassungsgericht lässt offen, ob Art. 76 Abs. 1 GG die Initianten einer Gesetzesvorlage verpflichtet, den Abgeordneten bestimmte Informationen bereitzustellen, und ob den Antragstellenden deshalb ein Informationsanspruch als Organrecht zusteht [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26]. Die Frage, ob eine bestimmte Beratungsdauer angemessen ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Eine Abweichung besteht zwischen dem Finanzgericht Münster und dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Zeitpunkts der Vertrauenszerstörung: Während das Bundesverfassungsgericht Ankündigungen der Bundesregierung lediglich als programmatische Erklärungen ohne rechtsstaatlich schutzwürdiges Vertrauen behandelt [BVerfG, 03.12.1997 – 2 BvR 882/97], nimmt das Finanzgericht Münster an, dass bereits die Zuleitung eines Gesetzesvorhabens zum Bundesrat nach Art. 76 Abs. 2 GG oder eine hinreichend konkrete Ankündigung der Bundesregierung vertrauenszerstörend wirken kann [FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G]. Diese weitergehende Auffassung des rangniederen und später entschiedenen Finanzgerichts stützt sich auf eine andere Akzentsetzung im Hinblick auf die Zumutbarkeit, Dispositionen auf eine mögliche Gesetzesänderung einzustellen; das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage in der hier herangezogenen Entscheidung nicht mit vertrauenskonstituierender Wirkung, sondern nur als Frage des parlamentarischen Handlungsspielraums behandelt.
D. Absatz 2 — Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten
26 4 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
27 Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ausschließlich Vorlagen der Bundesregierung; maßgeblich ist die formale Urheberschaft der Gesetzesinitiative, nicht deren tatsächlicher Ursprung [OLG München, 28.07.2021 – 7 AktG 4/21]. Die Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat ist die förmliche Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens durch ein nach dem Grundgesetz initiativberechtigtes Verfassungsorgan; hierfür muss ein ausformulierter Gesetzentwurf als Beschlussvorlage vorliegen [BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11; FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G]. Sie ist im Ergebnis nicht mehr und nicht weniger verbindlich als die Einbringung in den Bundestag; sie erlaubt kein Vertrauen darauf, dass die zugeleitete Regelung Gesetz wird, kann aber unter Umständen dem Vertrauen darauf die Grundlage nehmen, die jetzige Gesetzeslage werde in einem Regelungsbereich auf absehbare Zeit bestehen bleiben [BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11]. Die Frist des Art. 76 Abs. 2 Satz 5 GG ist strikt einzuhalten [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23].
II. Rechtsfolgen
28 Die Zuleitung nach Art. 76 Abs. 2 GG kann bereits vor Verkündung einer Neuregelung Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage zerstören; das gilt nicht nur bei der Einbringung eines Gesetzesvorhabens in den Bundestag nach Art. 76 Abs. 1 GG, sondern bereits bei der Zuleitung zum Bundesrat nach Art. 76 Abs. 2 GG [BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11; FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G]. Eine darauf gestützte formelle Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes lässt sich aus Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG nicht herleiten, wenn der Gesetzentwurf formal von Fraktionen des Bundestages eingebracht wurde; das gilt auch dann, wenn der Entwurf auf einer von der Bundesregierung beschlossenen „Formulierungshilfe“ beruht und deshalb als „unechte“ oder „verkappte“ Bundestagsinitiative anzusehen ist [OLG München, 28.07.2021 – 7 AktG 4/21]. Die Rüge, die strikt einzuhaltende Frist des Art. 76 Abs. 2 Satz 5 GG sei durch die Zuleitung einer sprachlich unrichtigen Fassung eines Zustimmungsgesetzes nicht in Gang gesetzt worden und begründe deshalb die formelle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, ist unsubstantiiert, wenn weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass trotz einer im laufenden nationalen Gesetzgebungsverfahren nachgeholten Mitteilung einer auf europäischer Ebene vorgenommenen Korrektur einer offenkundigen sprachlichen Unrichtigkeit von einer formellen Verfassungswidrigkeit auszugehen ist [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23].
III. Verfahren und Zuständigkeit
29 Bei formal von Bundestagsfraktionen eingebrachten Gesetzentwürfen ist eine vorherige Zuleitung an den Bundesrat nach Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erforderlich; dies gilt auch für eine auf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung beruhende „unechte“ Bundestagsinitiative [OLG München, 28.07.2021 – 7 AktG 4/21]. Hinsichtlich der Frist des Art. 76 Abs. 2 Satz 5 GG ist entschieden, dass sie strikt einzuhalten ist; eine darauf gestützte Verfassungsrüge setzt schlüssigen Vortrag voraus, der eine formelle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes darlegt [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]. Weitere Aussagen zu den Stellungnahmefristen nach Art. 76 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GG, zur Fristverlängerung nach Satz 3 oder zur Eilbedürftigkeit nach Satz 4 enthält das herangezogene Material nicht.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
30 Die Zuleitung nach Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG ist für die Beurteilung der Verbindlichkeit der Verfahrenseinleitung der Einbringung einer Gesetzesvorlage in den Bundestag nach Art. 76 Abs. 1 GG gleichgestellt; ein qualitativer Unterschied besteht insoweit nicht [BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11; FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G]. Für die vertrauenszerstörende Wirkung kommt es nicht darauf an, ob die förmliche Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 76 Abs. 1 GG oder nach Art. 76 Abs. 2 GG erfolgt; beide Alternativen setzen voraus, dass ein ausformulierter Gesetzentwurf als Beschlussvorlage vorliegt und öffentlich bekannt gegeben wird [FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G]. Von Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG abzugrenzen ist die formale Bundestagsinitiative nach Art. 76 Abs. 1 GG; beruht ein formal von Bundestagsfraktionen eingebrachter Entwurf auf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung, ist Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG nicht anwendbar, weil es an einer Vorlage der Bundesregierung fehlt [OLG München, 28.07.2021 – 7 AktG 4/21]. Im Zusammenhang mit einer solchen Konstellation kann der Umstand, dass der Bundesrat nach Art. 77 Abs. 2 GG keinen Vermittlungsausschuss einberuft, als Indiz dafür gewertet werden, dass keine formellen oder materiellen Einwände gegen das Gesetz bestehen [OLG München, 28.07.2021 – 7 AktG 4/21]. Die Zuleitung nach Art. 76 Abs. 2 GG steht zudem in Beziehung zur Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts; sie kann dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage die Grundlage entziehen [BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11].
V. Streitstand und offene Fragen
31 Die verfassungsrechtlichen Konsequenzen einer „unechten“ oder „verkappten“ Bundestagsinitiative, die auf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung beruht, sind umstritten; das Oberlandesgericht München lässt diese Frage offen und weist darauf hin, dass die herrschende Meinung eine solche Initiative nicht als formell verfassungswidrig, sondern als zulässig ansieht [OLG München, 28.07.2021 – 7 AktG 4/21]. Das Bundesverfassungsgericht lässt offen, ob eine fehlerhafte Zuleitung die Frist des Art. 76 Abs. 2 Satz 5 GG überhaupt in Gang setzt; es verlangt für eine darauf gestützte Verfassungsrüge lediglich schlüssigen Vortrag, den es im konkreten Fall nicht als geführt ansieht [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen; insbesondere stimmen das Bundesverfassungsgericht und das Finanzgericht Münster darin überein, dass die Zuleitung nach Art. 76 Abs. 2 GG vertrauenszerstörende Wirkung entfalten kann [BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11; FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E, G].
E. Absatz 3 — Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die …
32 2 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
33 Die Darlegung der Auffassung durch die Bundesregierung nach Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG ist Bestandteil der Gesetzesmaterialien; diesen Materialien kommt eine wichtige Indizwirkung für die Ermittlung der im Gesetzgebungsverfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der beteiligten Organe und Personen zu [BVerfG, 05.07.2019 – 2 BvR 167/18]. Die Stellungnahmen von Bundesrat und Bundesregierung stehen dabei neben der Begründung des Gesetzentwurfes sowie den Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichten der Ausschüsse und teilen deren dokumentarische Funktion [BVerfG, 05.07.2019 – 2 BvR 167/18]. Zu den Fristen der Zuleitung, zum wichtigen Grund, zur Eilbedürftigkeit und zu den besonderen Fristen bei Verfassungsänderungen und Hoheitsrechtsübertragungen enthält das herangezogene Material keine Aussage.
II. Rechtsfolgen
34 Nach Art. 76 GG beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzesvorlagen müssen von diesem behandelt werden; Beratung und Abstimmung über einen Gesetzentwurf können deshalb nicht verfassungswidrig sein [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Art. 76 Abs. 3 Satz 6 GG enthält keine konkreten Vorgaben zur angemessenen Dauer der Gesetzesberatung; für die Beratung in kurzer Zeit sieht das Grundgesetz keine regelmäßig zu berücksichtigende Frist vor, eine Fristverletzung kommt nur bei unangemessener Verzögerung in Betracht [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgt kein Recht eines Abgeordneten gegenüber dem Deutschen Bundestag, eine für ungeeignet erachtete Vorlage nicht zu beraten; so eröffnete etwa beim Regierungsentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (BT-Drs. 20/6875) erst die parlamentarische Beratung die Möglichkeit, den Entwurf abzulehnen oder durch Änderungsvorschläge zu einem tauglichen Gesetz zu machen [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
III. Verfahren und Zuständigkeit
35 Art. 76 GG ist nach der Rechtsprechung eine Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung; das Initiativrecht nach Art. 76 Abs. 1 GG liegt nicht bei der Bundesregierung allein, vielmehr können Gesetzesvorlagen gleichrangig aus der Mitte des Bundestages sowie aus dem Bundesrat eingebracht werden [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Die Bundesregierung sucht wegen und über die parteipolitische Verbundenheit zur sie tragenden Parlamentsmehrheit die Abstimmung mit den Mehrheitsfraktionen [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Die Stellungnahme des Bundesrates nach Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG und die Stellungnahme der Bundesregierung nach Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG sind Teil des Gesetzgebungsverfahrens und haben teil an der dokumentarischen Funktion der Gesetzesmaterialien [BVerfG, 05.07.2019 – 2 BvR 167/18]. Die These, zum formalen Rahmen der Art. 76 bis 78 GG gehöre die Bekanntgabe des Gesetzentwurfs und der Initiant dürfe die Initiative nach der Einbringung nicht mehr nachträglich verbessern oder verändern, erscheint im herangezogenen Material ausschließlich als Vortrag des Antragstellers [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
36 Die Stellungnahme der Bundesregierung nach Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG steht neben der Stellungnahme des Bundesrates nach Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG sowie der Begründung des Gesetzentwurfes und den Ausschussmaterialien; alle diese Aktenstücke teilen die dokumentarische Funktion und geben regelmäßig Aufschluss über die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen [BVerfG, 05.07.2019 – 2 BvR 167/18]. Gegenüber Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird eine Ableitung individueller Abgeordnetenrechte gegen die Beratung einer Vorlage verneint; die parlamentarische Beratung eröffnet erst die Möglichkeit der Ablehnung oder Verbesserung des Entwurfs [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Das Verhältnis von Art. 76 Abs. 1 GG zu Art. 76 Abs. 3 Satz 6 GG ist dadurch gekennzeichnet, dass die Behandlungspflicht des Bundestages alle gleichrangig eingebrachten Vorlagen erfasst und für die Beratungsdauer allein der Beschleunigungszweck ohne normierte Frist maßgeblich ist [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Die vom Antragsteller behauptete weitergehende Schutzfunktion der Art. 76 bis 78 GG gegen das Auswechseln eines Gesetzentwurfs auch gegenüber der Bundestagsmehrheit und in „Missbrauchskonstellationen“ sowie das nachträgliche Verbesserungs- oder Veränderungsverbot des Initianten erscheinen im Material nur als dessen Vortrag [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
V. Streitstand und offene Fragen
37 Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen ist nicht ersichtlich; beide stammen vom Bundesverfassungsgericht und betreffen unterschiedliche Regelungsgehalte des Art. 76 GG. Die Entscheidung 2 BvR 167/18 verhält sich ausdrücklich nicht zu Fristen, Zuleitung oder Eilbedürftigkeit, während 2 BvE 4/23 allein die Behandlungspflicht des Bundestages und die Beratungsdauer nach Art. 76 Abs. 3 Satz 6 GG betrifft [BVerfG, 05.07.2019 – 2 BvR 167/18; BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Das herangezogene Material schweigt zu den Zuleitungsfristen der Art. 76 Abs. 3 Sätze 1, 3, 4 und 5 GG, zu den Voraussetzungen des wichtigen Grundes und der besonderen Eilbedürftigkeit sowie zur Nichtanwendung des Satzes 4 bei Grundgesetzänderungen und Hoheitsrechtsübertragungen nach Art. 23 oder Art. 24 GG. Die vom Antragsteller formulierten erweiterten Schutzdeutungen der Art. 76 bis 78 GG werden im Material als bloßer Parteivortrag ausgewiesen, sodass offen bleibt, ob ihnen die Rechtsprechung künftig folgen könnte [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 03.12.1997 – 2 BvR 882/97 · Rang 1 · von 41 fremden Gerichten zitiert — Sonderabschreibungen für Handelsschiffe. Beschwerde gegen Streichung der Schiffbau-Sonderabschreibungen für Verträge nach 24. April 1996 erfolglos; Regierungsankündigung band Parlament nach Art. 76 GG nicht.
- BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11 · Rang 1 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Rückwirkende Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerungsgewinnen. Verfassungsbeschwerde gegen rückwirkende Gewerbesteuerpflicht für Veräußerungsgewinne erfolglos; Zuleitung an Bundesrat begründet nach Art. 76 GG kein Vertrauen.
- BVerfG, 05.07.2019 – 2 BvR 167/18 · Rang 1 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Gesetzesalternative Verurteilung Diebstahl/Hehlerei. Verfassungsbeschwerde gegen wahldeutige Verurteilung wegen Diebstahl/Hehlerei nicht angenommen; Art. 76 GG nur als Hinweis auf Gesetzesmaterialien herangezogen.
- BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23 · Rang 1
- BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26 · Rang 1 — Änderung des Gebäudeenergiegesetzes. Abgeordnete und Fraktion rügten Informationsdefizite im GEG-Verfahren; BVerfG verwarf die Anträge wegen fehlender Konfliktbekundung zu Art. 76 Abs. 1 GG.
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23 · Rang 1
- OLG München, 28.07.2021 – 7 AktG 4/21 · Rang 3 · von 7 fremden Gerichten zitiert — COVID-19-Gesetz und Art. 76 GG. Die Aktionärin rügte Art. 76 II 1 GG wegen unterbliebener Bundesratszuleitung des COVID-19-Gesetzes; das OLG verneinte dies und ließ die Eintragung zu.
- OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21 · Rang 3 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Masernimpfpflicht. Antragsteller gegen Masernimpfpflicht rügten einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 GG durch Änderungen des Gesundheitsausschusses; das Gericht verneinte ihn.
- FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E,G · Rang 3 — Rückwirkung § 27 UmwStG. Klage gegen Einkommen- und Gewerbesteuer 2014 abgewiesen; FG verneinte unzulässige Rückwirkung des § 27 Abs. 14 UmwStG, Art. 76 GG zum Vertrauensschutz.