Art. 77 GG
Wortlaut
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Abschnitt des Gesetzes: Die Gesetzgebung des Bundes.
Grundlage: 105 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 23 wurden ausgewählt, 13 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1999–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 77 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 105 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 77 GG — 0,02 % |
| Nennungen | 229 insgesamt, also 2,2 je Entscheidung |
| Gerichte | 31 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1997 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▄▁▅█▄▄█▃▅▃▄▁ — 4, 1, 5, 8, 4, 4, 8, 3, 5, 3, 4, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 40 (38 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 18 (17 %) · Obergerichte: 39 (37 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 7 (7 %) · Amtsgerichte: 1 (1 %) |
| Streitwert | Median 50.000 € aus 12 von 105 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 50.000 € bis 50.000 € |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 9
- Bundesgesetze — Rn. 10
- Bundestage — Rn. 11
- Annahme — Rn. 12
- unverzüglich — Rn. 13
- Bundesrate — Rn. 14
- Gesetzesbeschlusses — Rn. 15
- verlangen — Rn. 16
- Mitgliedern — Rn. 17
- gemeinsame — Rn. 18
- Beratung — Rn. 19
- Vorlagen — Rn. 20
- C. Absatz 1 — Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen — Rn. 22
- I. Tatbestand — Rn. 23
- Rechtsfolgen — Rn. 24
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 25
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 26
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 27
- D. Absatz 2 — Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des … — Rn. 28
- I. Tatbestand — Rn. 29
- Rechtsfolgen — Rn. 31
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 34
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 36
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 38
- E. Absatz 3 — Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht … — Rn. 39
- I. Tatbestand — Rn. 40
- Rechtsfolgen — Rn. 41
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 42
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 43
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 44
- F. Absatz 4 — Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates … — Rn. 45
- I. Tatbestand — Rn. 46
- Rechtsfolgen — Rn. 47
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 48
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 49
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 50
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 77 GG regelt nach der Rechtsprechung das Verfahren nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages: die unverzügliche Zuleitung an den Bundesrat, das Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss sowie die unterschiedlichen Beteiligungsformen des Bundesrates bei zustimmungsbedürftigen und einspruchsfähigen Gesetzen [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98; BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Die Norm betrifft das Verhältnis der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane und begründet keine subjektive Rechtsposition einzelner Abgeordneter [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Zugleich ist der Parlamentsbeschluss nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG die legitimatorische Grundlage des formellen Gesetzes [OVG NRW, 02.06.2015 – 15 A 2062/12] und der maßgebliche Zeitpunkt für das Ende schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der bisherigen Rechtslage [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]; beruht das Gesetz auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses, tritt die Zustimmung des Bundestages nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG an dessen Stelle [BVerfG, 10.10.2012 – 1 BvL 6/07].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Seit 1999 prägte zunächst die Entscheidung zum Zustandekommen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 das Verständnis von Art. 77 GG als Verfahrensregelung, deren Grenzen für Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses sich aus dessen Stellung und Funktion ergeben; danach stimmt der Bundestag nach § 10 Abs. 2 GO VA nur über den Einigungsvorschlag ab, ohne Sachentrag und grundsätzlich ohne Debatte [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98].
3 2002 bis 2004 differenzierte das Bundesverfassungsgericht die Beteiligungsformen des Bundesrates: das Einspruchsrecht nach Abs. 3 als schwächeres Instrument gegenüber dem Zustimmungsrecht, das an verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen im Sinne der Art. 83 und 84 GG anknüpft [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Für die Besetzung der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses entwickelte es 2004 den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, der nicht schon durch Funktion und Aufgaben des Ausschusses zugunsten des Mehrheitsprinzips zurücktritt [BVerfG, 08.12.2004 – 2 BvE 3/02].
4 2010 bis 2012 präzisierte die Rechtsprechung die verfahrensrechtlichen Folgen von Geschäftsordnungsverstößen: Die Fristbestimmung des § 81 Abs. 1 GO BT ist weder Verfassungsgewohnheitsrecht noch gehört sie zu den unabdingbaren Grundsätzen der demokratischen rechtsstaatlichen Ordnung, so dass ihre Nichteinhaltung im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2007 nicht zur formellen Verfassungswidrigkeit führt [BFH, 30.09.2010 – III R 39/08]. Zugleich bestimmte das Bundesverfassungsgericht die Zustimmung des Bundestages zum Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG als den dem endgültigen Gesetzesbeschluss gleichgestellten Schlusspunkt schutzwürdigen Vertrauens, so für Vorabausschüttungsbeschlüsse, die nach dem 11. Dezember 2001 gefasst wurden [BVerfG, 10.10.2012 – 1 BvL 6/07].
5 Ab 2015 betonte die Rechtsprechung die legitimatorische Funktion des Parlamentsbeschlusses, etwa bei der Frage des Informationszugangs zu Unterlagen aus der Vorbereitung des 6. FFG-Änderungsgesetzes [OVG NRW, 02.06.2015 – 15 A 2062/12]. Die jüngste Rechtsprechung bestätigt den organschaftlichen Charakter der Norm und verneint subjektive Abgeordnetenrechte, so beim Vorwurf, die Bundesregierung habe einen Gesetzentwurf nur als „Platzhalter“ eingebracht [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Der Bundesfinanzhof präzisierte 2025 den maßgeblichen Gesetzesbeschluss: Grundsätzlich ist der Beschluss des Bundestages nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG maßgeblich; nur wenn das Gesetz auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruht, tritt die Zustimmung des Bundestages nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG an dessen Stelle [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23].
III. Systematische Stellung
6 Art. 77 GG steht im Verbund mit Art. 76 ff. GG und betrifft das Verhältnis der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe, nicht die Rechte einzelner Abgeordneter [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Mit Art. 78 GG hängt die Norm insofern zusammen, als die Zurückweisung eines Einspruchs nach Art. 77 Abs. 4 GG zum ordnungsgemäßen Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG führt, so beim Luftsicherheitsgesetz [VG Arnsberg, 30.08.2007 – 7 K 2608/06]. Die Zustimmung des Bundesrates zu einem Einspruchsgesetz enthält den Verzicht auf einen Einspruch nach Art. 77 Abs. 3 GG, so beim Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [VG Karlsruhe, 18.01.2021 – 9 K 66/21] und im Fall des Arbeitsschutzkontrollgesetzes [OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – 14 L 45/21].
7 Das Verhältnis zu den Zustimmungs- und Verwaltungskompetenznormen ist für die Abgrenzung von Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen prägend: Das Zustimmungsrecht knüpft an Gesetze an, die verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen im Sinne der Art. 83 und 84 GG enthalten; die Aufspaltung eines Regelungskomplexes in mehrere Gesetze erweitert den Gegenstand des Zustimmungsverfahrens nicht auf die materiell-rechtlichen Teile [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Im Einzelfall folgt ein Zustimmungserfordernis aus Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG, so bei der Erweiterung des Aufgabenkreises einer Bundesbehörde durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz [OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – 14 L 45/21]; für das Luftsicherheitsgesetz verneinte das Gericht eine Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 87d Abs. 2, Art. 85 oder Art. 84 GG [VG Arnsberg, 30.08.2007 – 7 K 2608/06]. Bei zustimmungspflichtigen Gesetzen wie § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 ist das Verfahren unter Beteiligung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs. 2 GG anhand der Art. 83 ff. GG zu prüfen [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98].
8 Die Norm wird zudem mit Art. 20 Abs. 2 GG verknüpft: Die Legitimität des förmlichen Gesetzes folgt aus dem Parlamentsbeschluss nach Art. 77 Abs. 1 GG und dem Gedanken der Volkssouveränität [OVG NRW, 02.06.2015 – 15 A 2062/12]. Zum Geschäftsordnungsrecht besteht eine enge Beziehung: Nur schwerwiegende, die grundgesetzlichen Verfahrensvorschriften der Art. 76 bis 78 GG berührende Verstöße gegen die GO BT können zur formellen Verfassungswidrigkeit führen, etwa bei der Verletzung des § 78 Abs. 5 GO BT in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG [BFH, 30.09.2010 – III R 39/08]; den endgültigen Gesetzesbeschluss bestimmt § 86 Satz 1 GO BT in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Das Verfahren des Vermittlungsausschusses richtet sich nach den §§ 5 f. und § 10 Abs. 2 GO VA [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Vom Vermittlungsausschuss abgegrenzt werden die ständigen Fachausschüsse des Bundestages nach § 62 Abs. 1 GO BT, auf die sich die für den Vermittlungsausschuss entwickelten Grundsätze nicht übertragen lassen, so beim Gesundheitsausschuss im Verfahren zur Masernimpfpflicht [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Aus dem Unterlassen der Anrufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs. 2 GG lässt sich kein verlässlicher Aufschluss über den Zeitpunkt der Verkündung und des Inkrafttretens eines Gesetzes gewinnen [OLG Karlsruhe, 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart].
B. Begriffe des Wortlauts
9 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 62 Stellen, davon 18 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundesgesetze
10 Bundesgesetze im Sinne des Art. 77 GG sind die Gesetze, die vom Bundestag beschlossen und nach ihrer Annahme unverzüglich dem Bundesrat zugeleitet werden [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG regelt nur den Beschluss der Bundesgesetze durch den Bundestag, nicht den Ablauf des Verfahrens bis zu diesem Beschluss [BFH, 30.09.2010 – III R 39/08]. Bei nicht zustimmungsbedürftigen Bundesgesetzen steht dem Bundesrat das Einspruchsrecht des Art. 77 Abs. 3 GG zu [VG Karlsruhe, 18.01.2021 – 9 K 66/21]. Der Begriff des Bundesgesetzes hat in anderen Normen des Grundgesetzes eigene Konturen: Ein Bundesgesetz über Steuern im Sinne des Art. 105 Abs. 3 GG setzt voraus, dass das Gesetz zum Bereich der Steuergesetzgebung gehört [LG Detmold, 21.12.2011 – 12 O 247/10]. Das Bundesgesetz im Sinne des Art. 106a GG regelt die Höhe des auf die Länder übergehenden Betrags aus dem Steueraufkommen des Bundes, hier § 5 RegG [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GG weist die nähere Regelung der Kriegswaffenkontrolle einem Bundesgesetz zu [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25]. Eine Ermächtigung zum Erlass einer zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 2 GG macht das ermächtigende Gesetz selbst nur dann als anderweitige bundesgesetzliche Regelung zustimmungsbedürftig, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit der Verordnung aufgehoben wird [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21].
Bundestage
11 Der Bundestag ist das Verfassungsorgan, das die Bundesgesetze beschließt [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98; BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Sein endgültiger Gesetzesbeschluss im Sinne des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG beseitigt das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage; die Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrats nach Art. 77 Abs. 2, 2a und 3 GG ändern daran nichts [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Die Zustimmung des Bundestages zum Vermittlungsvorschlag nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG entspricht in jeder Hinsicht dem endgültigen Gesetzesbeschluss und bestimmt dessen zeitlichen Endpunkt [BVerfG, 10.10.2012 – 1 BvL 6/07]. Die Mitglieder des Bundestages bilden zusammen mit den Mitgliedern des Bundesrats den Vermittlungsausschuss [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]; ihre Entsendung muss sich am Grundsatz der Spiegelbildlichkeit orientieren [BVerfG, 08.12.2004 – 2 BvE 3/02]. Der Bundestag kann einen Einspruch des Bundesrats nach Art. 77 Abs. 4 GG mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01; VG Arnsberg, 30.08.2007 – 7 K 2608/06].
Annahme
12 Annahme im Sinne des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Zeitpunkt, zu dem das Bundesgesetz vom Bundestag angenommen ist; nach der Annahme ist es unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. In der Rechtsprechung zu anderen Normen des Grundgesetzes wird Annahme auch als rechtliche Einordnung verwendet: Die Verneinung einer öffentlichen Aufgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinne hindert nicht die Annahme einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15]. Der Hinweis auf Art. 65a Abs. 1 GG trägt die Annahme eines Befehls im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG [BGH, 31.07.1962 – 1 StR 221/62].
unverzüglich
13 Unverzüglich ist in Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG die Anordnung, dass die Zuleitung des angenommenen Bundesgesetzes an den Bundesrat sofort nach der Annahme zu erfolgen hat [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98].
Bundesrate
14 Der Bundesrat ist das Verfassungsorgan, dem die angenommenen Bundesgesetze nach Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG unverzüglich zuzuleiten sind [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Bei zustimmungspflichtigen Gesetzen kann er die Zustimmung verweigern; dann kommt das Gesetz vorerst nicht zustande [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Bei nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzen steht ihm das Einspruchsrecht des Art. 77 Abs. 3 GG zu [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01; VG Karlsruhe, 18.01.2021 – 9 K 66/21]. Seine Mitwirkungsbefugnisse umfassen die Anrufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs. 2 GG und die Beschlussfassung über die Zustimmung nach Art. 77 Abs. 2a GG [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23; OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Die Zustimmung des Bundesrates zu einem Einspruchsgesetz schließt den Verzicht auf einen Einspruch nach Art. 77 Abs. 3 GG ein [VG Karlsruhe, 18.01.2021 – 9 K 66/21].
Gesetzesbeschlusses
15 Der Gesetzesbeschluss ist der Beschluss des Deutschen Bundestags über ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Der endgültige Gesetzesbeschluss beseitigt das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage; die Zustimmung des Bundestages zum Vermittlungsvorschlag nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG entspricht dem endgültigen Gesetzesbeschluss und bestimmt den zeitlichen Endpunkt dieses Vertrauens [BVerfG, 10.10.2012 – 1 BvL 6/07]. Schlägt der Vermittlungsausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Der Ablauf des Verfahrens bis zum Gesetzesbeschluss ist in Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geregelt [BFH, 30.09.2010 – III R 39/08]. Dem Gesetzesbeschluss geht ein ergebnisoffener verfassungsrechtlicher und rechtspolitischer Diskurs voraus [OVG NRW, 02.06.2015 – 15 A 2062/12]; die Zuleitung des Gesetzesbeschlusses an den Bundesrat ist ein nach außen nicht publizierter Vorgang [OLG Karlsruhe, 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart].
verlangen
16 Verlangen im Sinne des Art. 77 Abs. 2 GG bedeutet, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu fordern [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Der Bundesrat kann dies binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses tun; bei zustimmungspflichtigen Gesetzen können auch Bundestag und Bundesregierung die Einberufung verlangen [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98].
Mitgliedern
17 Mitglieder im Sinne des Art. 77 GG sind die Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates, die den Vermittlungsausschuss für die gemeinsame Beratung von Vorlagen bilden [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Die Entsendung der Mitglieder des Bundestages in den Vermittlungsausschuss hat sich am Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zu orientieren [BVerfG, 08.12.2004 – 2 BvE 3/02]. Für die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 77 Abs. 4 GG gilt die gesetzliche Mitgliederzahl; Art. 121 GG definiert dies ebenso für andere Normen [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Auch für Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl [BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18]. Für die Wahl des Bundespräsidenten verlangt Art. 54 Abs. 6 Satz 1 GG die absolute Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung im Sinne des Art. 121 GG [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09]. Die Geschäftsordnung des Bundestages bindet nur die Mitglieder des Bundestages [BFH, 30.09.2010 – III R 39/08]. Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG ordnet den Mitgliedern des Bundestages das Handeln bei Beratung und Verabschiedung des Gesetzes zu [OLG Karlsruhe, 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart].
gemeinsame
18 Gemeinsame Beratung im Sinne des Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Beratung von Vorlagen durch einen Ausschuss, der aus Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrats gebildet wird [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Art. 77 Abs. 2 GG erschöpft sich nicht darin, dass Mitglieder beider Organe den Ausschuss für die gemeinsame Beratung von Vorlagen bilden; für die Besetzung der Bundestagsbank gilt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit [BVerfG, 08.12.2004 – 2 BvE 3/02]. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Art. 77 GG [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98].
Beratung
19 Beratung im Sinne des Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG ist die gemeinsame Beratung von Vorlagen durch den Vermittlungsausschuss, der aus Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrats besteht [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21; BVerfG, 08.12.2004 – 2 BvE 3/02]. Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG ordnet den Mitgliedern des Bundestages das Handeln bei Beratung und Verabschiedung des Gesetzes zu [OLG Karlsruhe, 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart]. Die parlamentarische Beratung wird nicht von der Bundesregierung beherrscht, solange von einem Gesetzentwurf nicht nur formal die Hülle bleibt [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Die zweite Beratung ist ein Schritt nach § 81 Abs. 1 GO BT, nicht unmittelbar in Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG geregelt [BFH, 30.09.2010 – III R 39/08].
Vorlagen
20 Vorlagen im Sinne des Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG sind die Gegenstände, zu deren gemeinsamer Beratung der Vermittlungsausschuss aus Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrats gebildet wird [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21; BVerfG, 08.12.2004 – 2 BvE 3/02]. Die Tätigkeit des Ausschusses erfolgt nur auf Einberufung durch den Bundesrat, bei Zustimmungsgesetzen auch durch Bundestag oder Bundesregierung, und betrifft diese Vorlagen [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21].
21 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Präsidenten, binnen, Wochen, Eingang, beschlossen, zuzuleiten.
C. Absatz 1 — Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen
22 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
23 Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG normiert den Beschluss des Bundestages als zentralen Akt der Bundesgesetzgebung; Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt die unverzügliche Zuleitung des angenommenen Gesetzes an den Bundesrat [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Der Ablauf des Verfahrens bis zum Gesetzesbeschluss ist in Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geregelt; die Vorschrift beschränkt sich auf den Beschlussakt selbst [BFH, 30.09.2010 – III R 39/08]. Als maßgebender „endgültiger“ Gesetzesbeschluss im Sinne des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG gilt der Beschluss des Deutschen Bundestages nach § 86 Satz 1 GO BT [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Der Parlamentsbeschluss bildet die verfassungsrechtliche Legitimitätsgrundlage des förmlichen Gesetzes; die Legitimität folgt aus diesem Beschluss und nicht aus der Vertraulichkeit des vorausgehenden Vorbereitungsverfahrens [OVG NRW, 02.06.2015 – 15 A 2062/12]. Die Zuleitung an den Bundesrat ist ein Vorgang im Verhältnis der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe zueinander [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
II. Rechtsfolgen
24 Mit dem Gesetzesbeschluss nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage beseitigt, sofern das Gesetz nicht auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruht; die Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrats gemäß Art. 77 Abs. 2, 2a und 3 GG ändern daran nichts [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Das galt etwa für den am 24.06.2016 gefassten Beschluss zum Erbschaftsteuerreformgesetz, durch den sich Steuerpflichtige auf die Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG i. d. F. des ErbStGAnpG 2016 auf ab dem 01.07.2016 ausgeführte Zuwendungen einstellen konnten [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Beruht die Änderung dagegen auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses, tritt die Zerstörung schutzwürdigen Vertrauens erst mit der Zustimmung des Deutschen Bundestags zum Vermittlungsvorschlag nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG ein [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Verweigert der Bundesrat bei einem zustimmungspflichtigen Gesetz die Zustimmung, kommt das Gesetz vorerst nicht zustande [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Individuelle Rechtspositionen einzelner Abgeordneter begründet Art. 77 Abs. 1 GG nicht; ein Abgeordneter kann einen Verstoß gegen die Vorschrift nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Die Nichteinhaltung von Fristen der Geschäftsordnung des Bundestages im Vorfeld des Beschlusses führt nicht ohne Weiteres zur formellen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes [BFH, 30.09.2010 – III R 39/08]. Die Autorität eines in Kraft getretenen Gesetzes kann durch die Form der Publizität, die das Informationsfreiheitsgesetz herstellt, nicht leiden [OVG NRW, 02.06.2015 – 15 A 2062/12].
III. Verfahren und Zuständigkeit
25 Art. 77 Abs. 1 GG ist organisches Verfahrensrecht der Gesetzgebung; die Vorschrift regelt die Zuleitung des im Bundestag beschlossenen Gesetzes an den Bundesrat und betrifft im Verbund mit Art. 76 ff. GG das Verhältnis zwischen den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Der Ablauf des Verfahrens bis zum Beschluss ist nicht in Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG geregelt; die Fristbestimmung des § 81 Abs. 1 GO BT ist weder Verfassungsgewohnheitsrecht noch gehört sie zu den unabdingbaren Grundsätzen der demokratischen rechtsstaatlichen Ordnung [BFH, 30.09.2010 – III R 39/08]. Die Geschäftsordnung des Bundestages bindet nur die Mitglieder des Bundestages und steht der geschriebenen Verfassung und den Gesetzen im Range nach; ob Verstöße gegen Bestimmungen der GO BT überhaupt zur Unwirksamkeit eines Gesetzes führen können, ist fraglich [BFH, 30.09.2010 – III R 39/08]. Zur formellen Verfassungswidrigkeit können jedenfalls nur schwerwiegende, die grundgesetzlichen Verfahrensvorschriften (Art. 76 bis 78 GG) berührende Verstöße führen [BFH, 30.09.2010 – III R 39/08]. Die Behandlung eines Einigungsvorschlags des Vermittlungsausschusses im Bundestag folgt besonderen, vom üblichen Gesetzgebungsverfahren zum Teil abweichenden Regelungen, namentlich der Abstimmung nur über den Einigungsvorschlag ohne zulässigen Sachantrag und grundsätzlich ohne Debatte nach § 10 Abs. 2 GO VA; der Ausschuss tagt grundsätzlich nichtöffentlich [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
26 Art. 77 Abs. 1 GG steht im Verbund mit Art. 76 ff. GG als Verfahrensordnung der Bundesgesetzgebung [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Die Vorschrift knüpft an den Gedanken der Volkssouveränität des Art. 20 Abs. 2 GG an: Die verfassungsrechtliche Legitimität eines förmlichen Gesetzes schöpft sich aus dem Parlamentsbeschluss nach Art. 77 Abs. 1 GG und der Volkssouveränität [OVG NRW, 02.06.2015 – 15 A 2062/12]. Für die vertrauenszerstörende Wirkung des Beschlusses sind die Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrats nach Art. 77 Abs. 2, 2a und 3 GG unerheblich, sofern das Gesetz nicht auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruht [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Bei zustimmungspflichtigen Gesetzen nach Art. 105 Abs. 3 GG entfaltet die Zustimmungsverweigerung des Bundesrates ihre Wirkung erst im Zusammenspiel mit Art. 77 Abs. 2 GG, nach dem Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen können und der Bundestag nach einem Änderungs- oder Aufhebungsvorschlag erneut Beschluss zu fassen hat (Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG) [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Wird eine Gesetzesänderung nicht vom Bundestag beschlossen, sondern vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagen, verschiebt sich die Vertrauenszäsur auf die Zustimmung des Bundestages zum Vermittlungsvorschlag nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23].
V. Streitstand und offene Fragen
27 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen, sondern unterschiedliche Akzente: Während das Bundesverfassungsgericht den organschaftlichen Charakter des Art. 77 Abs. 1 GG betont und eine subjektive Berechtigung der Abgeordneten verneint [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23], hebt der Bundesfinanzhof die vertrauenszerstörende Wirkung des Parlamentsbeschlusses hervor [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23] und das Oberverwaltungsgericht die Legitimitätsfunktion [OVG NRW, 02.06.2015 – 15 A 2062/12]. Offen bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, ob Verstöße gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundestages überhaupt zur Unwirksamkeit eines Gesetzes führen können; bejaht werden insoweit lediglich schwerwiegende, die grundgesetzlichen Verfahrensvorschriften berührende Verstöße [BFH, 30.09.2010 – III R 39/08]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zu weiteren Streitfragen.
D. Absatz 2 — Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des …
28 4 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
29 Der Vermittlungsausschuss ist ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss; er wird nur auf Einberufung durch den Bundesrat (Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG), bei Zustimmungsgesetzen auch durch den Bundestag oder die Bundesregierung (Art. 77 Abs. 2 Satz 4 GG), tätig [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Von diesem Gremium sind die ständigen Fachausschüsse des Bundestages zu unterscheiden, die nach § 62 Abs. 1 GOBT als vorbereitende Beschlussorgane dem Bundestag bestimmte Beschlüsse empfehlen; im Fall der Masernimpfpflichtvorlagen hatte der Gesundheitsausschuss nach erster Lesung beraten, nicht der Vermittlungsausschuss [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21].
30 Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, hat der Bundestag nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG erneut Beschluss zu fassen [BVerfG, 10.10.2012 – 1 BvL 6/07]. Für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts schutzwürdigen Vertrauens wird der Beschluss des Bundestages nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG als endgültiger Gesetzesbeschluss zugrunde gelegt; die späteren Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates nach Art. 77 Abs. 2, 2a und 3 GG lassen diesen Zeitpunkt unberührt, sofern das Gesetz nicht auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruht [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Demgegenüber stellt der Verzicht des Bundesrates auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses lediglich einen nicht publizierten Einzelakt des Gesetzgebungsverfahrens dar und gibt keinen verlässlichen Aufschluss über den weiteren Zeitverlauf bis zur Verkündung [OLG Karlsruhe, 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart].
II. Rechtsfolgen
31 Die Zustimmung des Bundestages zum Vermittlungsvorschlag nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG entspricht in jeder Hinsicht dem endgültigen Gesetzesbeschluss und bestimmt den zeitlichen Endpunkt eines schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der bisherigen Rechtslage [BVerfG, 10.10.2012 – 1 BvL 6/07]. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall genossen Vorabausschüttungsbeschlüsse, die nach dem 11. Dezember 2001 gefasst wurden, keinen verfassungsrechtlichen Schutz vor der Hinzurechnung, weil bereits der an diesem Tag unterbreitete Vorschlag des Vermittlungsausschusses das Vertrauen zerstört hatte [BVerfG, 10.10.2012 – 1 BvL 6/07].
32 War die Gesetzesänderung dagegen nicht Gegenstand des Beschlusses nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern wurde sie vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagen, tritt die Zerstörung schutzwürdigen Vertrauens erst mit diesem Vorschlag, genauer ab der Zustimmung des Bundestages nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG, ein [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Beruht das Gesetz nicht auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses, beseitigt bereits der Beschluss des Bundestages nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage; die späteren Befugnisse des Bundesrates nach Art. 77 Abs. 2, 2a und 3 GG sowie Unsicherheiten über den endgültigen Inhalt der Regelung bleiben insoweit ohne Bedeutung [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. In dem dort entschiedenen Fall war der Gesetzesbeschluss vom 24. Juni 2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes maßgeblich, obwohl der Bundesrat am 8. Juli 2016 die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt hatte [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23].
33 Der Verzicht des Bundesrates auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses hat demgegenüber keine der Gesetzesblattpublikation vergleichbare Publizitätswirkung; aus ihm lässt sich nicht verlässlich ableiten, wann das Gesetz verkündet wird und in Kraft tritt [OLG Karlsruhe, 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart].
III. Verfahren und Zuständigkeit
34 Das Tätigwerden des Vermittlungsausschusses setzt ein Einberufungsverlangen voraus; dieses steht nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG dem Bundesrat zu, bei Zustimmungsgesetzen nach Satz 4 auch dem Bundestag und der Bundesregierung [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Einzelne Verfahrensschritte des Gesetzgebungsverfahrens, etwa die Zuleitung des Gesetzesbeschlusses an den Bundesrat oder die (Nicht‑)Anrufung des Vermittlungsausschusses, sind nach der Rechtsprechung nicht öffentlich verlautbarte Vorgänge [OLG Karlsruhe, 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart]. Die erneute Beschlussfassung des Bundestages nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG ist als Vollzug des Vermittlungsvorschlags ausgestaltet und maßgeblich, wenn das Gesetz auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruht [BVerfG, 10.10.2012 – 1 BvL 6/07; BFH, 20.11.2025 – II R 7/23].
35 Die für den Vermittlungsausschuss geltenden Grundsätze, insbesondere zu den Grenzen seiner Tätigkeit, lassen sich nicht auf die ständigen Fachausschüsse des Bundestages übertragen; diese haben nach § 62 Abs. 1 GOBT die Funktion, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Gesundheitsausschuss und nicht der Vermittlungsausschuss die Vorlagen zur Masernimpfpflicht beraten, weshalb das Beschwerdevorbringen der Antragsteller zurückgewiesen wurde [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
36 Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG, dessen Beschluss des Bundestages für die Bestimmung des endgültigen Gesetzesbeschlusses und damit für den Zeitpunkt der Zerstörung schutzwürdigen Vertrauens herangezogen wird; die Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates nach Art. 77 Abs. 2, 2a und 3 GG sind demgegenüber nachgelagerte Verfahrensschritte [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Ergänzend wird Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG als Handeln der Mitglieder des Bundestages bei Beratung und Verabschiedung des Gesetzes verstanden, woraus Rückschlüsse auf Kenntnis und Willen des Gesetzgebers gezogen werden [OLG Karlsruhe, 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart].
37 Abzugrenzen ist der Vermittlungsausschuss nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 und 4 GG von den ständigen Fachausschüssen des Bundestages, deren Tätigkeit § 62 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages regelt und die als vorbereitende Beschlussorgane agieren [OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21]. Für die Feststellung des endgültigen Gesetzesbeschlusses wird ferner § 86 Satz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages herangezogen [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23].
V. Streitstand und offene Fragen
38 Die ausgewerteten Entscheidungen lassen keinen Widerspruch erkennen; sie differenzieren übereinstimmend danach, ob die Gesetzesänderung bereits im Beschluss nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG enthalten war oder erst auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruht [BVerfG, 10.10.2012 – 1 BvL 6/07; BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Zu den in Art. 77 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG geregelten Fragen der Geschäftsordnung und der Weisungsfreiheit der Bundesratsmitglieder enthält das herangezogene Material keine Aussage.
E. Absatz 3 — Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht …
39 4 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
40 Art. 77 Abs. 3 GG eröffnet dem Bundesrat bei nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzen das Einspruchsrecht [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01; VG Karlsruhe, 18.01.2021 – 9 K 66/21; OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – 14 L 45/21]. Das Einspruchsrecht ist das gegenüber dem Zustimmungsrecht schwächere Instrument und unterliegt nach Art. 77 Abs. 4 GG der Möglichkeit der Zurückweisung durch den Bundestag [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Verzichtet der Bundesgesetzgeber in einem Gesetz auf verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen, steht dem Bundesrat nach Art. 77 Abs. 3 GG lediglich ein Einspruchsrecht zu, so bei einem Gesetz ohne verfahrensrechtlichen Teil [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01].
II. Rechtsfolgen
41 Der Einspruch des Bundesrates kann vom Bundestag nach Art. 77 Abs. 4 GG zurückgewiesen werden [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Die Zustimmung des Bundesrates zu einem Einspruchsgesetz enthält den Verzicht auf den Einspruch nach Art. 77 Abs. 3 GG und ist für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unschädlich [VG Karlsruhe, 18.01.2021 – 9 K 66/21; OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – 14 L 45/21]. Bejaht wurde dies für die Zustimmung des Bundesrates zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 [VG Karlsruhe, 18.01.2021 – 9 K 66/21]; ebenso wäre nach Hilfserwägung die irrtümliche Zustimmung zu einem als Einspruchsgesetz behandelten Gesetz als Einspruchsverzicht zu werten, so beim Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22.12.2020 [OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – 14 L 45/21].
III. Verfahren und Zuständigkeit
42 Zuständig für den Einspruch ist der Bundesrat; der Bundestag kann ihn nach Art. 77 Abs. 4 GG zurückweisen [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Art. 77 Abs. 3 GG weist dem Bundesrat das Einspruchsrecht bei nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzen zu [VG Karlsruhe, 18.01.2021 – 9 K 66/21]. Auf den Einspruch kann durch Zustimmung zu einem Einspruchsgesetz konkludent verzichtet werden [VG Karlsruhe, 18.01.2021 – 9 K 66/21; OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – 14 L 45/21]. Die Zustimmung des Bundesrates zum Dritten Bevölkerungsschutzgesetz enthielt den Einspruchsverzicht [VG Karlsruhe, 18.01.2021 – 9 K 66/21].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
43 Art. 77 Abs. 3 GG ist gegenüber dem Zustimmungsrecht das schwächere Beteiligungsinstrument; das Zustimmungsrecht knüpft an Gesetze mit verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen an und bestimmt sich nach den Art. 83 und 84 GG [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Teilt der Bundesgesetzgeber materiell-rechtliche Normsetzung und Regelungen zu deren Umsetzung im Verwaltungsverfahren der Länder in eigenständige Gesetze auf, wird vom Zustimmungsrecht des Bundesrates allein das Gesetz erfasst, in dem der verfahrensrechtliche Teil enthalten ist; für das Gesetz ohne verfahrensrechtlichen Teil steht dem Bundesrat nach Art. 77 Abs. 3 GG das Einspruchsrecht zu [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Zu Art. 77 Abs. 2a GG: Das Zustimmungserfordernis folgt nicht aus Art. 77 GG selbst, sondern aus materiellen Zustimmungstatbeständen wie Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG; die Zustimmung erfasst dann das gesamte Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit, während Art. 77 Abs. 3 GG das Einspruchsrecht für nicht zustimmungsbedürftige Gesetze eröffnet [OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – 14 L 45/21]. Zu Art. 78 GG: Die Zustimmung des Bundesrates zu einem Einspruchsgesetz enthält den Verzicht auf den Einspruch nach Art. 77 Abs. 3 GG, so dass das Gesetz nach Art. 78 Var. 1 GG zustande kommt, selbst wenn der Bundesrat es irrtümlich als Einspruchsgesetz behandelt hat [OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – 14 L 45/21; VG Karlsruhe, 18.01.2021 – 9 K 66/21]. Für die Entsendung der Bundestagsmitglieder in den Vermittlungsausschuss nach Art. 77 Abs. 2 GG gilt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; dies betrifft das vorausgehende Verfahren und nicht das Einspruchsrecht nach Abs. 3, gehört aber zum Zusammenhang der unterschiedlich starken Beteiligungsformen [BVerfG, 08.12.2004 – 2 BvE 3/02].
V. Streitstand und offene Fragen
44 Das Bundesverfassungsgericht hat in [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01] ausdrücklich offengelassen, ob an der Rechtsprechung zu zustimmungsbedürftigen Normen angesichts der Kritik im Schrifttum festzuhalten ist; diese Offenheit betrifft mittelbar die Abgrenzung des Einspruchsrechts nach Art. 77 Abs. 3 GG vom Zustimmungsrecht. Im Übrigen weicht [OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – 14 L 45/21] von Entscheidungen ab, welche die Umdeutung eines Beschlusses, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, in eine Zustimmung betreffen; dieser Streit betrifft nicht den Einspruchsverzicht selbst, über den die genannten Entscheidungen übereinstimmen [OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – 14 L 45/21; VG Karlsruhe, 18.01.2021 – 9 K 66/21]. Zu den Fristen und zum Fristbeginn des Abs. 3 enthält das herangezogene Material keine Aussage.
F. Absatz 4 — Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates …
45 3 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
46 Die Anwendung des Art. 77 Abs. 4 GG setzt voraus, dass für das Gesetz die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist; gerade das Fehlen einer Zustimmungsbedürftigkeit eröffnet den Weg über den Einspruch und dessen Zurückweisung [VG Arnsberg, 30.08.2007 – 7 K 2608/06]. Das Einspruchsrecht des Bundesrates nach Art. 77 Abs. 3 GG ist das gegenüber dem Zustimmungsrecht schwächere Instrument und unterliegt nach Art. 77 Abs. 4 GG der Möglichkeit der Zurückweisung durch den Bundestag [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Zu den konkreten Mehrheitserfordernissen beim Beschluss des Einspruchs durch den Bundesrat enthält das herangezogene Material keine Aussage.
II. Rechtsfolgen
47 Ein Einspruch des Bundesrates wird durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen; das Gesetz kommt sodann gemäß Art. 78 GG ordnungsgemäß zustande [VG Arnsberg, 30.08.2007 – 7 K 2608/06]. Auf das Luftsicherheitsgesetz angewandt, das nach Auffassung des Gerichts nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, wurde der Einspruch des Bundesrates mit der Mehrheit des Bundestages am 11. Januar 2005 gemäß Art. 77 Abs. 4 GG zurückgewiesen und das Luftsicherheitsgesetz gemäß Art. 78 GG ordnungsgemäß zustande gebracht [VG Arnsberg, 30.08.2007 – 7 K 2608/06]. Zur Zurückweisung eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates beschlossenen Einspruchs enthält das herangezogene Material keine Aussage.
III. Verfahren und Zuständigkeit
48 Zuständig für die Zurückweisung des Einspruchs ist der Deutsche Bundestag, der hierüber durch Beschluss entscheidet [VG Arnsberg, 30.08.2007 – 7 K 2608/06; BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Die Abstimmung des Deutschen Bundestags über die Zurückweisung eines Einspruchs nach Art. 77 Abs. 4 GG ändert nichts daran, dass mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage beseitigt ist, sofern das Gesetz nicht auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruht [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23]. Dies wurde für den Fall des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, in dem das Vertrauen bereits mit dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags am 24.06.2016 entfallen war, obwohl der Bundesrat am 08.07.2016 die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt hatte [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
49 Art. 77 Abs. 4 GG steht im Zusammenhang mit Art. 77 Abs. 3 GG, der das Einspruchsrecht des Bundesrates begründet; dieses Einspruchsrecht ist das gegenüber dem Zustimmungsrecht schwächere Instrument [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Die Anwendung des Art. 77 Abs. 4 GG setzt voraus, dass für das Gesetz die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist; die Abgrenzung zwischen Zustimmungs- und Einspruchsgesetzen richtet sich nach der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung der Art. 83 und 84 GG [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01; VG Arnsberg, 30.08.2007 – 7 K 2608/06]. Nach erfolgreicher Zurückweisung des Einspruchs kommt das Gesetz gemäß Art. 78 GG ordnungsgemäß zustande [VG Arnsberg, 30.08.2007 – 7 K 2608/06]. Im Verhältnis zu den Mitwirkungsbefugnissen des Bundesrates im Vermittlungsverfahren nach Art. 77 Abs. 2 und 2a GG ändern Unsicherheiten über den Ausgang des Einspruchsverfahrens nach Art. 77 Abs. 4 GG nichts am Eintritt des Vertrauensverlusts mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG [BFH, 20.11.2025 – II R 7/23].
V. Streitstand und offene Fragen
50 Das herangezogene Material enthält keine voneinander abweichenden Aussagen zu Art. 77 Abs. 4 GG. Eine offene Frage wird in [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01] angesprochen, soweit es um die Abgrenzung der zustimmungsbedürftigen von den einspruchsbehafteten Gesetzen im Lichte der Kritik an der bisherigen Rechtsprechung geht; diese Frage wird jedoch ausdrücklich offengelassen, weil der Gesetzgeber den Weg einer Verknüpfung von verfahrensrechtlichem und materiell-rechtlichem Teil in einem Gesetz nicht gewählt hat [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine Aussagen zu Streitständen innerhalb des Art. 77 Abs. 4 GG.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98 · Rang 1 · von 19 fremden Gerichten zitiert — Vermittlungsausschuss und Arbeitszimmer-Höchstgrenze. Gymnasiallehrer rügt Arbeitszimmer-Höchstgrenze aus dem Vermittlungsausschuss; BVerfG hält Einbringung nach Art. 77 GG für zulässig und weist Beschwerde zurück.
- BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01 · Rang 1 · von 38 fremden Gerichten zitiert — Lebenspartnerschaftsgesetz. Normenkontrollanträge gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz; das Gericht hielt es für vereinbar, weil dem Bundesrat insoweit nur ein Einspruchsrecht nach Art. 77 GG zusteht.
- BVerfG, 08.12.2004 – 2 BvE 3/02 · Rang 1 — Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss. Eine Fraktion klagte gegen die Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss; das BVerfG verpflichtete den Bundestag zu neuem Entsendungsbeschluss nach Art. 77 GG.
- BVerfG, 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 · Rang 1 · von 45 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23 · Rang 1 — Platzhalterentwurf zum Gebäudeenergiegesetz. Abgeordneter rügte den Platzhalterentwurf zum GEG als Verstoß gegen Art. 77 GG; das BVerfG verwarf den Antrag, da Art. 76 ff. GG keine Abgeordnetenrechte begründen.
- BFH, 30.09.2010 – III R 39/08 · Rang 2 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Frist § 81 GO BT. Die Nichteinhaltung der Frist des § 81 Abs. 1 GO BT im Verfahren zum JStG 2007 begründet keine formelle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (Art. 77 GG).
- BFH, 20.11.2025 – II R 7/23 · Rang 2 — Vertrauensschutz bei rückwirkender Erbschaftsteueränderung. Die GmbH wollte für die Schenkungsteuer altes Recht; der BFH verneinte Vertrauensschutz, weil schon der Bundestagsbeschluss nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG genügt.
- OVG NRW, 02.06.2015 – 15 A 2062/12 · Rang 3 · von 5 fremden Gerichten zitiert — IFG-Zugang zu Gesetzgebungsvorgängen. Die Klägerin verlangt IFG-Zugang zu Vorgängen zum 6. FFG-Änderungsgesetz; das OVG verneint Art.-77-GG-Vorbehalt und weist Berufung der Beklagten zurück.
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – 14 L 45/21 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Antragsteller gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung; das OVG hält das Gesetz nach Art. 77 Abs. 2a GG ordnungsgemäß als Zustimmungsgesetz zustande gekommen.
- OVG NRW, 22.07.2022 – 13 B 1466/21 · Rang 3 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Masernimpfpflicht. Beschwerde der Antragsteller gegen Eilentscheidung zur Masernimpfpflicht zurückgewiesen; Art. 77 Abs. 2 GG betrifft nur Vermittlungsausschuss, nicht Fachausschüsse.
- OLG Karlsruhe, 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart · Rang 3 — Konzessionsvergabe und künftiges EnWG-Recht. Rüge gegen Konzessionsvergabe wegen künftigen EnWG-Rechts scheitert; Verzicht auf Vermittlungsausschuss nach Art. 77 Abs. 2 GG belegt Inkrafttreten nicht.
- VG Arnsberg, 30.08.2007 – 7 K 2608/06 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Widerruf der Privatflugzeugführerlizenz. Klage gegen Widerruf der Fluglizenz wegen verweigerter Überprüfung abgewiesen; LuftSiG kam zustande, da Bundestag den Bundesratseinspruch nach Art. 77 Abs. 4 GG zurückwies.
- VG Karlsruhe, 18.01.2021 – 9 K 66/21 · Rang 4 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Maskenpflicht in verkehrsberuhigtem Bereich. Im Eilrechtsschutz gegen Maskenpflicht hielt das Gericht den Einwand, die Bundesratszustimmung zu einem Einspruchsgesetz verletze Art. 77 GG, für unbegründet.