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Der Praxiskommentar GG · 88 von 176

Art. 79 GG

Wortlaut
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Abschnitt des Gesetzes: Die Gesetzgebung des Bundes.

Grundlage: 395 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 21 wurden ausgewählt, 12 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1996–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 79 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 395 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 79 GG — 0,06 %
Nennungen 2.044 insgesamt, also 5,2 je Entscheidung
Gerichte 78 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1983 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▅▇▇▄▅▇▇█▆▅▆▂ — 17, 25, 26, 14, 19, 25, 25, 28, 23, 18, 22, 7 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 164 (42 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 71 (18 %) · Obergerichte: 78 (20 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 75 (19 %) · Amtsgerichte: 6 (2 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 1 (0 %)
Streitwert Median 11.392 € aus 22 von 395 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 31.250 €
Erfolgsbild In 18 von 78 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 23 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 395 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 4
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 5
    • Grundgesetz — Rn. 6
    • Gesetz — Rn. 7
    • geändert — Rn. 8
    • Wortlaut — Rn. 9
    • ausdrücklich — Rn. 10
    • ändert — Rn. 11
    • völkerrechtlichen — Rn. 12
    • Ordnung — Rn. 13
    • Gegenstand — Rn. 14
    • haben — Rn. 15
    • Verteidigung — Rn. 16
    • Bundesrepublik — Rn. 17
  • C. Absatz 1 — Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den … — Rn. 19
    • I. Tatbestand — Rn. 20
      1. Rechtsfolgen — Rn. 21
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 22
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 23
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 24
  • D. Absatz 2 — Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der … — Rn. 25
    • I. Tatbestand — Rn. 26
      1. Rechtsfolgen — Rn. 29
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 31
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 33
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 36
  • E. Absatz 3 — Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung … — Rn. 38
    • I. Tatbestand — Rn. 39
      1. Rechtsfolgen — Rn. 41
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 42
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 43
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 44

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 79 GG markiert die äußerste Grenze, an der der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Gestaltung und Veränderung von Grundrechten Halt macht [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Die Norm schützt die Verfassungsidentität, deren Verteidigung dem Bundesverfassungsgericht obliegt [BVerfG, 17.03.2025 – 2 BvE 7/25]. Sie sichert die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze als unabänderlichen Kernbestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab [OVG NRW, 18.02.2009 – VerfGH 24/08] und umschreibt fundamentale Verfassungsprinzipien, die der Staat gegenüber Religionsgesellschaften zu beachten hat und die diese ihrerseits zu gewährleisten haben [BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 19/12]. Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen absoluten Bestandsschutz; Verfassungsänderungen, welche diese Grenzen nicht beachten, stellten sich als verfassungswidriges Verfassungsrecht dar und wären nichtig [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 1996–2011: Frühe Konturierung des Schutzbereichs Das Bundesverfassungsgericht prägte 1996 die grundlegende Unterscheidung zwischen dem Menschenwürdegehalt eines Grundrechts und seiner Zugehörigkeit zu den nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen Verfassungsgrundsätzen: Das Asylgrundrecht gehört trotz seiner Nähe zu Art. 1 GG nicht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG und ist daher keiner Verfassungsänderung entzogen [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Diese Linie bestätigte das Bundesverwaltungsgericht 2026 ausdrücklich [BVerwG, 12.03.2026 – 2 WD 22.25]. Auf Landesebene wurde 2009 das Prinzip der Volkssouveränität als Kern des Demokratieprinzips nach Art. 79 Abs. 3, 20 Abs. 1 GG für unabänderlich erklärt [OVG NRW, 18.02.2009 – VerfGH 24/08]; 2011 stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen klar, dass die bloße Feststellung der Europarechtswidrigkeit einer Rechtslage das durch Art. 79 Abs. 3 GG änderungsfest garantierte Initiativrecht des Normgebers nicht verletzt [OVG NRW, 29.09.2011 – 4 A 17/08].

3 2024–2025: Prozessuale Ausdifferenzierung der Identitätskontrolle In neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts rückte die prozessuale Durchsetzung der Ewigkeitsgarantie in den Mittelpunkt. Eine auf Art. 79 Abs. 3 GG gestützte Identitätsrüge unterliegt besonderen prozessualen Substantiierungslasten; insbesondere muss erörtert werden, ob und inwieweit der deutsche Integrationsgesetzgeber als europäischer Akteur den Maßstäben verpflichtet sein kann, die für die innerstaatliche Rechtserzeugung gelten [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23]. Auch die Beschwerdefähigkeit des Einzelnen ist streng begrenzt: Wer einen Verstoß gegen die Verfassungsidentität rügt, muss im konkreten Fall Träger eines von der Ewigkeitsklausel geschützten Rechts sein [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Für das einstweilige Anordnungsverfahren anerkannte das Gericht 2025 eine eng geführte Ausnahme vom Grundsatz, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache außer Betracht bleiben: Bei Angriffen gegen Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen und geltend gemachter Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten bereits nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in Betracht [BVerfG, 17.03.2025 – 2 BvE 7/25].

III. Systematische Stellung

4 Die Norm wird regelmäßig in Verbindung mit Art. 1 und 20 GG angewandt, deren Grundsätze sie für unabänderlich erklärt [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93; OVG NRW, 18.02.2009 – VerfGH 24/08; BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19; BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19; BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 19/12]. Über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich der verfassungsfeste Mindestbestand auf die Länder [OVG NRW, 18.02.2009 – VerfGH 24/08]. Im Integrationskontext bildet Art. 79 Abs. 3 GG zusammen mit Art. 23 Abs. 1 GG die Grenze der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union; die Maßstäbe der innerstaatlichen Rechtserzeugung und des Integrationsverfassungsrechts sind dabei nicht identisch [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23; BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Gegenüber völkerrechtlichen Verträgen grenzt das Bundesverwaltungsgericht ab: Doppelbesteuerungsabkommen fallen nicht unter Art. 79 Abs. 1 GG, sodass ihre einfachgesetzliche Abweichung keiner Grundgesetzänderung mit qualifizierter Mehrheit nach Art. 79 Abs. 2 GG bedarf [2 BvR 1938/93 bezieht sich nur auf das Grundgesetz selbst; I R 86/13 stellt die Abgrenzung für völkerrechtliche Verträge her]. Im Verhältnis zu Art. 21 Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Regelungsgehalt durch den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung nicht berührt wird [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]; der Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG erstreckt sich über das Demokratieprinzip des Art. 20 GG auch auf den demokratischen Kerngehalt des Art. 38 Abs. 1 GG [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Für das Versammlungsrecht stellt das Verwaltungsgericht München die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten elementaren Grundsätze der Verfassung in eine Reihe mit Art. 9 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG und versteht sie als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung [VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060].

B. Begriffe des Wortlauts

5 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 57 Stellen, davon 30 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Grundgesetz

6 Unter ‚Grundgesetz‘ versteht Art. 79 GG die Verfassung selbst; der Änderungsvorbehalt des Absatzes 1 betrifft nur das Grundgesetz, nicht völkerrechtliche Verträge, sodass ein Doppelbesteuerungsabkommen keine Grundgesetzänderung ist [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13]. Der Wortlaut einer Bestimmung des Grundgesetzes ist nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG keine belanglose Größe; der verfassungsändernde Gesetzgeber trifft mit seiner Wortwahl eine bewusste Differenzierung [VerfGH Thüringen, 25.09.2018 – 24/17]. Durch Art. 79 Abs. 3 GG werden neben dem Grundsatz der Menschenwürde und dem Kerngehalt der Grundrechte auch andere im Grundgesetz festgehaltene Garantien für unantastbar erklärt, insbesondere die in Art. 20 GG niedergelegten [BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 19/12].

Gesetz

7 Ein Gesetz im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG ist nur ein solches, das das Grundgesetz selbst ändert und seinen Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt [VerfGH Thüringen, 25.09.2018 – 24/17]. Völkerrechtliche Verträge fallen nicht unter Art. 79 Abs. 1 GG; ihre innerstaatliche Anwendung erfordert daher keine Grundgesetzänderung mit der qualifizierten Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13]. Auch eine einfachgesetzliche Abweichung vom Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag ist keine Grundgesetzänderung [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13].

geändert

8 Eine Änderung des Grundgesetzes liegt nur vor, wenn ein Gesetz den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt [VerfGH Thüringen, 25.09.2018 – 24/17]. Ein völkerrechtlicher Vertrag – etwa ein Doppelbesteuerungsabkommen – ist keine Grundgesetzänderung; die qualifizierte Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG greift insoweit nicht ein [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13]. Die Rechtsprechung entnimmt diesem Erfordernis, dass der Verfassungswortlaut selbst Maßstab und Grenze der verfassungsändernden Gewalt ist [VerfGH Thüringen, 25.09.2018 – 24/17].

Wortlaut

9 Der Wortlaut ist die zentrale Bezugsgröße des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG; eine Änderung des Grundgesetzes muss diesen ausdrücklich ändern oder ergänzen [VerfGH Thüringen, 25.09.2018 – 24/17]. Aus diesem Erfordernis folgt, dass der Wortlaut einer Bestimmung des Grundgesetzes keine weitgehend belanglose Größe ist und der verfassungsändernde Gesetzgeber mit seiner Wortwahl eine bewusste Differenzierung trifft [VerfGH Thüringen, 25.09.2018 – 24/17].

ausdrücklich

10 Das Erfordernis ausdrücklicher Änderung oder Ergänzung folgt unmittelbar aus Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG und wird von der Rechtsprechung bestätigt, indem sie betont, dass der Wortlaut des Grundgesetzes keine belanglose Größe ist und der verfassungsändernde Gesetzgeber bewusst formuliert [VerfGH Thüringen, 25.09.2018 – 24/17]. Eine nur konkludente oder mittelbare Änderung des Verfassungstextes genügt danach nicht [VerfGH Thüringen, 25.09.2018 – 24/17].

ändert

11 Eine Änderung im Sinne des Art. 79 Abs. 1 GG betrifft ausschließlich das Grundgesetz selbst; ein völkerrechtlicher Vertrag ist keine Grundgesetzänderung, sodass die qualifizierte Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG nicht eingreift [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13]. Das Änderungserfordernis setzt voraus, dass der Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich geändert oder ergänzt wird [VerfGH Thüringen, 25.09.2018 – 24/17].

völkerrechtlichen

12 Völkerrechtliche Verträge im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG sind solche, die eine Friedensregelung, deren Vorbereitung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind; für sie genügt eine Klarstellung, die sich auf die Ergänzung des Wortlauts des Grundgesetzes beschränkt [Wortlaut des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG]. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fallen nicht unter Art. 79 Abs. 1 GG; der Anwendungsbereich des Art. 79 Abs. 1 GG betrifft nur die Änderung des Grundgesetzes selbst [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13]. Bei Angriffen gegen Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen kann eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation vorliegen, wenn eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht [BVerfG, 17.03.2025 – 2 BvE 7/25].

Ordnung

13 Der Begriff ‚Ordnung‘ ist in Art. 79 GG nicht isoliert als eigenständiger Rechtsbegriff ausgelegt; die Stelle zu Art. 79 Abs. 3 GG betrifft die ‚freiheitliche demokratische Grundordnung‘ bzw. die ‚verfassungsmäßige Ordnung‘ und stellt fest, dass die ewigkeitsfesten elementaren Grundsätze der Verfassung Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung sind [VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060]. In Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht sich ‚Ordnung‘ auf die ‚besatzungsrechtliche Ordnung‘, deren Abbau Gegenstand eines völkerrechtlichen Vertrages sein kann; dazu enthält das mitgelieferte Material keine eigenständige Auslegung.

Gegenstand

14 Der Begriff ‚Gegenstand‘ in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG beschreibt den sachlichen Regelungsbereich der dort genannten völkerrechtlichen Verträge; eine eigenständige höchstrichterliche Auslegung dieses Begriffs findet sich im mitgelieferten Material zu Art. 79 GG nicht. Die einzige einschlägige Stelle verwendet den Begriff ‚Gegenstand‘ im Kontext des Organstreitverfahrens nach § 64 BVerfGG und betrifft Art. 21 GG, nicht Art. 79 GG [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 1/19].

haben

15 Der Begriff ‚haben‘ hat in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG keine eigenständige juristische Bedeutung; er dient lediglich der sprachlichen Verknüpfung, indem er den völkerrechtlichen Verträgen einen bestimmten Gegenstand zuordnet. Eine Auslegung dieses Wortes durch die Rechtsprechung liegt im mitgelieferten Material nicht vor.

Verteidigung

16 Der Begriff ‚Verteidigung‘ in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft völkerrechtliche Verträge, die der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind; dazu enthält das mitgelieferte Material keine Auslegung. Die Stelle zu Art. 79 Abs. 3 GG verwendet ‚Verteidigung‘ in anderem Zusammenhang, nämlich als Verteidigung der Verfassungsidentität durch das Bundesverfassungsgericht [BVerfG, 17.03.2025 – 2 BvE 7/25]; diese Bedeutung ist auf Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG nicht übertragbar.

Bundesrepublik

17 Der Begriff ‚Bundesrepublik‘ in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG bezeichnet den Bund als Völkerrechtssubjekt, zu dessen Verteidigung bestimmte Verträge dienen können; eine Auslegung dieses Begriffs in Art. 79 GG findet sich im mitgelieferten Material nicht. Die einzige Erwähnung von ‚Bundesrepublik Deutschland‘ stammt aus einer Entscheidung zu Art. 90 GG und betrifft die Straßenbaulast, nicht Art. 79 GG [OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 12 U 53/10].

18 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Vorbereitung, Abbau, besatzungsrechtlichen, ergänzt, Verträgen; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Friedensregelung.

C. Absatz 1 — Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den …

19 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

20 Art. 79 Abs. 1 GG betrifft die Änderung des Grundgesetzes; nur ein Gesetz, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt, kann das Grundgesetz ändern [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Der Wortlaut einer Bestimmung des Grundgesetzes ist daher keine weitgehend belanglose Größe; der verfassungsändernde Gesetzgeber trifft mit seiner Wortwahl eine bewusste Differenzierung [VerfGH Thüringen, 25.09.2018 – 24/17]. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fallen nicht unter Art. 79 Abs. 1 GG, weil ein völkerrechtlicher Vertrag keine Grundgesetzänderung ist [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13]. Die durch das Gesetz vom 28. Juni 1993 geschaffene Fassung des Art. 16a GG, insbesondere die Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Asylgrundrechts durch Art. 16a Abs. 2 GG für Personen, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen, sowie die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG wurden am Maßstab des Art. 79 Abs. 1 GG geprüft und für vereinbar befunden [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

II. Rechtsfolgen

21 Verfassungsänderungen, die die von Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen nicht beachten, stellen sich als verfassungswidriges Verfassungsrecht dar und wären nichtig [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist, soweit die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG nicht berührt sind, in der Gestaltung und Veränderung von Grundrechten rechtlich frei und gibt dem Bundesverfassungsgericht den Maßstab vor [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Die Wortwahl des verfassungsändernden Gesetzgebers hat eigenständige Bedeutung; es lässt sich nicht annehmen, er habe den Wortlaut einer Bestimmung des Grundgesetzes als belanglos behandelt oder eine in einer anderen Norm enthaltene Differenzierung übersehen [VerfGH Thüringen, 25.09.2018 – 24/17]. Das Prinzip der Volkssouveränität ist nach Art. 79 Abs. 3 GG geschützt und unabänderlich [OVG NRW, 18.02.2009 – VerfGH 24/08]; es gebietet die möglichste Verwirklichung durch den Gesetzgeber in Abwägung mit verfassungsrechtlich gesetzten Gegengründen [OVG NRW, 18.02.2009 – VerfGH 24/08].

III. Verfahren und Zuständigkeit

22 Für die Änderung des Grundgesetzes gilt das Zustimmungserfordernis des Art. 79 Abs. 2 GG [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Bei der Schaffung des Art. 16a GG n.F. beschloss der Bundestag die Vorlage am 26. Mai 1993 mit der nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderlichen Mehrheit, und der Bundesrat stimmte am 28. Mai 1993 zu; die Änderung hielt damit den in Art. 79 Abs. 2 GG vorgesehenen Weg ein [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung setzen kein Gesetz voraus, das die qualifizierte Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG erfordert; die einfachgesetzliche Abweichung vom Zustimmungsgesetz bedarf keiner Grundgesetzänderung mit dieser Mehrheit [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13]. Im Bereich des Art. 59 Abs. 2 GG gilt kein „Alles-oder-nichts-Prinzip“; der innerstaatliche Gesetzgeber ist im Prinzip frei, im Zustimmungsgesetz Vorbehalte gegenüber der Anwendung bestimmter Abkommensvorschriften zu verankern [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

23 Art. 79 Abs. 3 GG wird in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dahin verstanden, dass effektiver Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte, die in zentrale Rechtsgüter eingreifen, auch durch eine Verfassungsänderung nicht entzogen werden darf [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Die durch Art. 79 Abs. 3 GG auf Bundesebene verfassungsfesten Grundsätze bilden zugleich den Mindestbestand dessen, was der Bund den Ländern nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG vorschreiben kann und muss; über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 78 LV NRW gilt das Prinzip der Volkssouveränität auch für kommunale Wahlen [OVG NRW, 18.02.2009 – VerfGH 24/08]. Das Tatbestandsmerkmal der „grundsätzlichen“ demokratischen Vorgaben „im Sinne dieses Grundgesetzes“ ist einzelfallbezogen anhand einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte zu bestimmen [OVG NRW, 18.02.2009 – VerfGH 24/08]. Der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Regelungsgehalt wird durch Art. 21 Abs. 3 GG nicht berührt; eine staatliche Parteienfinanzierung ist verfassungsrechtlich nicht geboten und damit auch nicht von Art. 79 Abs. 3 GG umfasst [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]. Die Verweisung des Asylsuchenden auf Rechtsschutz vom Ausland her sowie die Möglichkeit von Verfassungsbeschwerde und einstweiliger Anordnung schließen den Rechtsschutz nicht aus [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fallen nicht unter Art. 79 Abs. 1 GG; die Einfügung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 setzt deshalb kein Gesetz voraus, das Art. 25 GG im Einzelfall mit der qualifizierten Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG ändert [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13].

V. Streitstand und offene Fragen

24 Soweit das Material zu Art. 79 Abs. 1 GG einen Widerspruch erkennen lässt, betrifft er die Frage, ob die Chancengleichheit der Parteien vom Schutzbereich des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst wird. Das Bundesverfassungsgericht als ranghöchstes und zuletzt entscheidendes Gericht verneint dies: Die Chancengleichheit der Parteien ist vom Verfassungsgeber nicht als absolut geschütztes Gut konzipiert, eine Einschränkung zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss möglich sein [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]. Damit wurde ausdrücklich von der Auffassung der Antragsgegnerin abgewichen, das Prinzip der Chancengleichheit der Parteien sei Kernelement des Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und werde von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG umfasst [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]. Ferner wird darauf verwiesen, dass die Rechtsprechung früher die Potentialität im Parteiverbotsverfahren nicht gefordert habe [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zu weiteren offenen Fragen des Art. 79 Abs. 1 GG.

D. Absatz 2 — Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der …

25 3 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

26 Art. 79 Abs. 2 GG normiert die qualifizierten Mehrheitserfordernisse für verfassungsändernde Gesetze. Danach bedarf ein solches Gesetz der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerden gegen die Neufassung des Art. 16a GG stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Grundgesetzänderung den in Art. 79 Abs. 2 GG vorgesehenen Weg einhielt: Der Bundestag beschloss die Vorlage am 26. Mai 1993 mit der erforderlichen Mehrheit, der Bundesrat stimmte am 28. Mai 1993 zu [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

27 Der Anwendungsbereich des Art. 79 Abs. 2 GG ist auf Gesetze beschränkt, die das Grundgesetz selbst ändern. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fallen nicht unter Art. 79 Abs. 1 GG; die Einfügung einfachgesetzlicher Vorschriften, die von solchen Abkommen abweichen, setzt deshalb kein Gesetz voraus, das mit der qualifizierten Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG beschlossen werden müsste [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13]. Art. 79 Abs. 1 GG betrifft nur die Änderung des Grundgesetzes selbst; ein völkerrechtlicher Vertrag ist keine Grundgesetzänderung [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13].

28 Bei der Prüfung eines Zustimmungsgesetzes zu einem unionsrechtlichen Rechtsakt kann die Frage aufgeworfen werden, ob der Akt eine inhaltliche Verfassungsänderung erfordert. In der Sachverständigenanhörung zum Direktwahlakt 2018 wurde die Notwendigkeit eines verfassungsändernden Gesetzes erwogen, ein Verstoß gegen die Integrationsgrenzen des Art. 23 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG aber übereinstimmend verneint [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23].

II. Rechtsfolgen

29 Ist das Erfordernis des Art. 79 Abs. 2 GG erfüllt, ist die Verfassungsänderung formell ordnungsgemäß zustande gekommen und im Rahmen der materiellen Prüfung anhand von Art. 79 Abs. 3 GG zu messen. Für die Änderung des Grundgesetzes selbst gilt das Zustimmungserfordernis des Art. 79 Abs. 2 GG; seine Einhaltung wurde für die Neufassung des Art. 16a GG bejaht, weil Bundestag und Bundesrat jeweils mit den erforderlichen Mehrheiten zustimmten [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Die Vereinbarkeit der Grundgesetzänderung mit Art. 79 Abs. 3 GG wurde in jenem Verfahren bejaht [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

30 Für Rechtsakte, die nicht unter Art. 79 Abs. 1 GG fallen, greift die qualifizierte Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG nicht ein. Die einfachgesetzliche Abweichung vom Zustimmungsgesetz zu einem Doppelbesteuerungsabkommen bedarf daher keiner Grundgesetzänderung mit der Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13]. Trifft der Gesetzgeber ausdrücklich eine vom Zustimmungsgesetz abweichende Regelung, gilt der Grundsatz lex posterior derogat legi priori; § 2 (nunmehr § 2 Abs. 1) AO steht dem nicht entgegen, weil die Vorschrift diesen Fall nicht betrifft [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13]. Im Bereich des Art. 59 Abs. 2 GG gilt kein „Alles-oder-nichts-Prinzip”; der innerstaatliche Gesetzgeber ist im Prinzip frei, im Zustimmungsgesetz Vorbehalte gegenüber der Anwendung bestimmter Abkommensvorschriften zu verankern [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13].

III. Verfahren und Zuständigkeit

31 Eine auf Art. 79 Abs. 3 GG gestützte Identitätsrüge unterliegt besonderen prozessualen Substantiierungslasten. Sie genügt diesen nicht, wenn nicht erörtert wird, ob und inwieweit der deutsche Integrationsgesetzgeber als europäischer Akteur den Maßstäben verpflichtet sein kann, die für die innerstaatliche Rechtserzeugung gelten, denn das Integrationsverfassungsrecht der Mitwirkung (Art. 23 GG) und die internen Anforderungen aus Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG sind nicht identisch [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]. Die Kontrollvorbehalte der negativen Integrationsverantwortung sind Ultima-ratio-Instrumente und an die Prinzipien der Zurückhaltung und der Europarechtsfreundlichkeit gebunden [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]. Bei einer mit Art. 79 Abs. 3 GG verknüpften Subsidiaritätsrüge ist zu klären, inwieweit sich die Maßstäbe der Ultra-vires-Kontrolle auf die Identitätskontrolle auswirken [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23].

32 Rückverweise auf die innerstaatlichen Maßstäbe staatlicher Wahlgesetzgebung können zur Substantiierung einer Identitätsrüge nichts beitragen; es genügt nicht, auf die Wurzelung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit im Demokratieprinzip hinzuweisen, sondern es ist aufzuzeigen, dass der Integrationsgesetzgeber nicht an der Entwicklung einer den Grundsätzen der Demokratie verpflichteten Union, sondern an einem Manöver der „Entdemokratisierung” mitwirkt, und bei gerügter Erosion mitgliedstaatlicher Kompetenzen, inwieweit die Gestaltungsmacht des Deutschen Bundestages betroffen ist [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]. Die Unzulänglichkeit der Identitätsrüge führt zur Verwerfung des Organstreits und der Verfassungsbeschwerde [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

33 Art. 79 Abs. 2 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 79 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist, soweit nicht die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG berührt sind, in der Gestaltung und Veränderung von Grundrechten rechtlich frei und gibt dem Bundesverfassungsgericht den Maßstab vor [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Für die Änderung des Grundgesetzes selbst gilt das Zustimmungserfordernis des Art. 79 Abs. 2 GG [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

34 Im Verhältnis zu Art. 59 Abs. 2 GG gilt: Der innerstaatliche Gesetzgeber ist nicht durch das Erfordernis einer verfassungsändernden Mehrheit gebunden, wenn er einfachgesetzlich von einem völkerrechtlichen Vertrag abweicht [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13]. Das Gericht knüpft dabei an die herkömmliche und bis heute wohl überwiegende Rechtsauffassung im Schrifttum an, wonach der unilaterale „Bruch” des völkervertragsrechtlich Vereinbarten (Treaty overriding) rechtspolitisch unerfreulich, aber kein verfassungsrelevanter Vorgang ist [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13].

35 Im Verhältnis zu Art. 23 GG sind das Integrationsverfassungsrecht der Mitwirkung (Art. 23 GG) und die internen Anforderungen aus Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG nicht identisch [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]. Art. 79 Abs. 3 GG wird als die Norm verstanden, die die Verfassungsidentität schützt und die Grenze der Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG bildet, ohne selbst einen materiellen Prüfungsmaßstab für den Integrationsakt zu entfalten [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23].

V. Streitstand und offene Fragen

36 Zur Frage, ob ein Treaty overriding der qualifizierten Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG bedarf, besteht in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Klarheit: Der unilaterale Bruch des völkervertragsrechtlich Vereinbarten ist kein verfassungsrelevanter Vorgang, auch wenn er rechtspolitisch unerfreulich ist [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13]. Das Gericht stützt sich auf die herkömmliche und bis heute wohl überwiegende Rechtsauffassung im Schrifttum [BFH, 20.08.2014 – I R 86/13]. Eine abweichende Auffassung ist nicht ersichtlich.

37 Zu den materiellen Maßstäben der Identitätskontrolle nach Art. 79 Abs. 3 GG in Integrationssachen verhält sich das herangezogene Material nur mittelbar. Die Frage, inwieweit sich die Maßstäbe der Ultra-vires-Kontrolle auf die Identitätskontrolle auswirken, wird ausdrücklich als klärungsbedürftig benannt [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]. Das Gericht verlangt eine dem Gestaltungsauftrag des Art. 23 GG gerecht werdende Mitwirkungs- und Kontrolldogmatik und betont die Bindung an Zurückhaltung und Europarechtsfreundlichkeit [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]. Weitere offene Fragen ergeben sich aus dem herangezogenen Material nicht.

E. Absatz 3 — Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung …

38 7 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

39 Art. 79 Abs. 3 GG schützt die Verfassungsidentität des Grundgesetzes [BVerfG, 17.03.2025 – 2 BvE 7/25] und erklärt die dort niedergelegten Grundsätze für unantastbar [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Zu den Schutzgütern zählen die in Art. 1 GG niedergelegten Grundsätze, insbesondere die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19], sowie die in Art. 20 GG festgehaltenen Garantien [BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 19/12]. Vom Schutz umfasst ist ferner der demokratische Kerngehalt des Art. 38 Abs. 1 GG, dessen Gewährleistungsgehalt die Grundsätze des Demokratiegebots nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GG einschließt [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Die Vorschrift umschreibt fundamentale Verfassungsprinzipien, die der Staat gegenüber Religionsgesellschaften zu beachten hat und die diese ihrerseits zu gewährleisten haben [BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 19/12]. Diese bilden zugleich die Summe der Prinzipien, die für die freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend sind [VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060]. Überdies sichert die Norm das Initiativrecht des Normgebers änderungsfest ab [OVG NRW, 29.09.2011 – 4 A 17/08], so bei der Frage, ob und wie der Normgeber auf die Feststellung der Europarechtswidrigkeit der Rechtslage reagiert [OVG NRW, 29.09.2011 – 4 A 17/08].

40 Nicht zu den nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen Verfassungsgrundsätzen gehört das Asylgrundrecht aus Art. 16a GG, obwohl es einen Menschenwürdegehalt aufweist [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]; so entschieden für die durch Gesetz vom 28. Juni 1993 geschaffene Fassung des Art. 16a GG, insbesondere die Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs durch Art. 16a Abs. 2 GG für Personen, die aus einem sicheren Drittstaat anreisen [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Ebenso wenig ist der Einzelne ohne Weiteres zur Geltendmachung eines Verstoßes befugt: Er muss im konkreten Fall eine subjektive Rechtsverletzung eines von der Ewigkeitsklausel geschützten Rechts aufzeigen; ein privatrechtlicher Verein im religiösen Bereich, der weder wahlberechtigt noch wählbar ist, scheidet als Träger des Rechts aus Art. 38 Abs. 1 GG aus, und als juristische Person kann er sich nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG berufen [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Bloße Feststellung der Europarechtswidrigkeit der gegenwärtigen Rechtslage ist kein Eingriff in das Initiativrecht [OVG NRW, 29.09.2011 – 4 A 17/08].

II. Rechtsfolgen

41 Änderungen des Grundgesetzes, welche die geschützten Grundsätze berühren, sind unzulässig [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist in der Gestaltung und Veränderung von Grundrechten rechtlich frei, soweit die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG nicht berührt sind [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. In Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt aus der Vorschrift, dass effektiver Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte, die in zentrale Rechtsgüter eingreifen, auch durch eine Verfassungsänderung nicht entzogen werden darf; Rechtsschutz wird jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende darauf verwiesen wird, das behauptete Bleiberecht vom Ausland her geltend zu machen, während ihm Verfassungsbeschwerde und einstweilige Anordnung verbleiben [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Dem Normgeber darf kein bestimmtes Reaktionsverhalten vorgeschrieben werden; solange lediglich die Europarechtswidrigkeit der gegenwärtigen Rechtslage festgestellt wird, liegt kein Eingriff in das Initiativrecht vor [OVG NRW, 29.09.2011 – 4 A 17/08]. Für Religionsgesellschaften sind die fundamentalen Verfassungsprinzipien auch in Ansehung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts maßgeblich; der Geltungsanspruch des staatlichen Rechts ist insoweit stark eingeschränkt [BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 19/12]. Im Versammlungsrecht ist die verfassungsmäßige Ordnung, die es zu achten gilt, unter Einschluss der elementaren Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG zu verstehen [VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060], etwa wenn ein Bescheid auf die dort genannten Grundsätze hinweist [VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060].

III. Verfahren und Zuständigkeit

42 Für die Änderung des Grundgesetzes gilt das Zustimmungserfordernis des Art. 79 Abs. 2 GG; die Vereinbarkeit einer Grundgesetzänderung mit Art. 79 Abs. 3 GG setzt voraus, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber den dort vorgesehenen Weg einhält, so beim Gesetz vom 28. Juni 1993, das Bundestag und Bundesrat mit den erforderlichen Mehrheiten beschlossen [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, die Identität der Verfassung zu schützen; bei Angriffen gegen Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen oder ähnlichen Maßnahmen kommt deshalb in Betracht, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache anzustellen [BVerfG, 17.03.2025 – 2 BvE 7/25]. Die Ausnahme ist eng geführt und an die Fallgruppe der Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen oder ähnlicher Maßnahmen gebunden; einen allgemeinen Grundsatz, wonach allein drohende irreversible Folgen die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten stets gebieten, gibt es nicht [BVerfG, 17.03.2025 – 2 BvE 7/25]; im entschiedenen Fall lag die Ausnahmekonstellation nicht vor, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Prüfung der Erfolgsaussichten abgelehnt wurde [BVerfG, 17.03.2025 – 2 BvE 7/25]. Im Wege der Verfassungsbeschwerde kann der Einzelne einen Verstoß gegen die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität unter strengen Voraussetzungen geltend machen; die Beschwerdefähigkeit scheitert, wenn er nicht Träger des jeweils geschützten Rechts ist, so bei einem privatrechtlichen Verein hinsichtlich Art. 38 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Ob und wie der Normgeber auf die Feststellung der Europarechtswidrigkeit reagiert, bleibt seiner Entscheidung überlassen [OVG NRW, 29.09.2011 – 4 A 17/08].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

43 Art. 79 Abs. 3 GG wirkt in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip als Grenze für den verfassungsändernden Gesetzgeber [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Zu den Schutzgütern zählen die Grundsätze des Art. 1 GG; das Asylgrundrecht aus Art. 16a GG gehört hingegen nicht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG und ist daher nicht unabänderlich [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]; das gilt auch, obwohl das Asylrecht einen Menschenwürdegehalt hat und die Achtung der Menschenrechte und der Menschenwürde ein grundlegendes Prinzip der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bildet [BVerwG, 12.03.2026 – 2 WD 22.25]. Der demokratische Kerngehalt von Art. 38 Abs. 1 GG wird von Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung geschützt [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Im Verhältnis zu Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 5 WRV sind die fundamentalen Verfassungsprinzipien Voraussetzung für die Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgesellschaften [BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 19/12]. Neben Art. 9 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG dient die Vorschrift als Maßstab für das Verständnis der verfassungsmäßigen Ordnung im Zusammenhalt mit den Strafgesetzen §§ 86a, 130 StGB [VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060]. Im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 1 GG folgt aus der Vorschrift, dass die Öffnung des Grundgesetzes für europäische Einigung und internationale Zusammenarbeit auch den gebotenen Mindestschutz gegenüber unmenschlicher Behandlung durch europäische Nachbarstaaten erbringen lassen darf [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

V. Streitstand und offene Fragen

44 Das herangezogene Material enthält keine einander widersprechenden Entscheidungen. Offen gelassen ist, ob drastische Kritik am Rechtsinstitut des Asylgrundrechts oder die Forderung nach dessen Abschaffung bereits für sich genommen den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerspricht [BVerwG, 12.03.2026 – 2 WD 22.25]; das Bundesverwaltungsgericht hält dies für zweifelhaft und lässt es dahinstehen, weil die zu beurteilenden Äußerungen diese Kritik nicht enthielten [BVerwG, 12.03.2026 – 2 WD 22.25]. Ebenfalls offen bleibt, ob die Forderung nach Beseitigung sämtlicher Asylvorschriften mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar wäre [BVerwG, 12.03.2026 – 2 WD 22.25].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 · Rang 1 · von 59 fremden Gerichten zitiert — Asylrecht und sichere Drittstaaten. Die Verfassungsbeschwerden gegen Art. 16a GG und die Drittstaatenregelungen wurden zurückgewiesen; Art. 79 Abs. 3 GG steht nicht entgegen.
  • BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19 · Rang 1 — Ausschluss von staatlicher Parteienfinanzierung. Die Antragsgegnerin scheiterte mit dem Einwand, Art. 21 Abs. 3 GG verstoße gegen Art. 79 Abs. 3 GG; der Finanzierungsausschluss ist verfassungsgemäß.
  • BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23 · Rang 1 — Zustimmungsgesetz zum Direktwahlakt 2018. Organstreit und Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zum Direktwahlakt 2018 wegen Europawahl-Sperrklausel scheiterten; Art.-79-III-Rüge unsubstantiiert.
  • BVerfG, 17.03.2025 – 2 BvE 7/25 · Rang 1 — Sondersitzung zur Grundgesetzänderung. Abgeordnete scheiterten mit Eilantrag gegen Sondersitzung des 20. Bundestages zur Grundgesetzänderung; Art. 79 Abs. 3 GG gebot keine summarische Prüfung.
  • BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19 · Rang 1 — Kirchenmitgliedschaft als berufliche Anforderung. Kirchlicher Arbeitgeber rügt BAG-Urteil zur Kirchenmitgliedschaft; BVerfG bejaht Religionsfreiheitsverstoß, Art. 79 Abs. 3 scheitert mangels Beschwerdefähigkeit.
  • BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 19/12 · Rang 2 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Befristetes Kirchenbeamtenverhältnis eines Pastors. Ein Pastor im Sonderdienst verlangte Weiterbeschäftigung oder Abfindung; die Anträge auf Begründung/Verlängerung sind unbegründet, prüfbar ist nur Art. 79 Abs. 3 GG.
  • BFH, 20.08.2014 – I R 86/13 · Rang 2 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Besteuerung von Flugzeugführer-Einkünften. Der BFH sah keinen Art.-79-GG-Verstoß in der Besteuerung eines Flugzeugführers einer irischen Fluggesellschaft, da DBA nicht Art. 79 Abs. 1 GG unterfallen.
  • VerfGH Thüringen, 25.09.2018 – 24/17 · Rang 2
  • BVerwG, 12.03.2026 – 2 WD 22.25 · Rang 2
  • OVG NRW, 18.02.2009 – VerfGH 24/08 · Rang 3 · von 2 fremden Gerichten zitiert
  • OVG NRW, 29.09.2011 – 4 A 17/08 · Rang 3 · von 20 fremden Gerichten zitiert — Untersagung der Sportwettenvermittlung. Sportwettenvermittlung; OVG stellte Rechtswidrigkeit der Untersagung fest und verneinte Verstoß gegen das durch Art. 79 Abs. 3 GG garantierte Initiativrecht.
  • VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060 · Rang 4 — Beschränkende Versammlungsauflage. Antragsteller scheitert mit Eilantrag gegen Auflage; Gericht sieht „verfassungsmäßige Ordnung“ durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Grundsätze bestimmt.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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