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Der Praxiskommentar GG · 9 von 176

Art. 7 GG

Wortlaut
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.

Grundlage: 1.213 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 44 wurden ausgewählt, 36 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1995–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 7 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 1.213 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 7 GG — 0,18 %
Nennungen 5.376 insgesamt, also 4,4 je Entscheidung
Gerichte 123 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1968 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▄▅▄▃▃▅█▅▅▃▅▂ — 50, 63, 45, 43, 38, 63, 105, 73, 66, 44, 67, 16 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 60 (5 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 157 (13 %) · Obergerichte: 569 (47 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 426 (35 %) · Amtsgerichte: 1 (0 %)
Streitwert Median 5.000 € aus 269 von 1.213 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.500 € bis 10.000 €
Erfolgsbild In 103 von 480 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 21 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 1.213 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 3
      1. Systematische Stellung — Rn. 8
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 10
    • gesamte — Rn. 11
    • Schulwesen — Rn. 12
    • steht — Rn. 13
    • Aufsicht — Rn. 14
    • Staates — Rn. 15
    • haben — Rn. 16
    • Recht — Rn. 17
    • Kindes — Rn. 18
    • Religionsunterricht — Rn. 19
    • Ausnahme — Rn. 20
    • ordentliches — Rn. 21
    • Lehrfach — Rn. 22
  • C. Absatz 1 — Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates — Rn. 24
    • I. Schutzbereich — Rn. 25
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 25
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 26
      1. Eingriff — Rn. 27
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 28
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 29
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 30
  • D. Absatz 3 — Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit … — Rn. 31
    • I. Schutzbereich — Rn. 32
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 32
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 35
      1. Eingriff — Rn. 39
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 42
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 45
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 49
  • E. Absatz 4 — Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet — Rn. 53
    • I. Schutzbereich — Rn. 54
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 54
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 55
      1. Eingriff — Rn. 56
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 57
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 58
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 59
  • F. Absatz 5 — Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die … — Rn. 60
    • I. Schutzbereich — Rn. 61
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 61
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 62
      1. Eingriff — Rn. 63
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 64
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 65
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 66
  • G. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 67
    • I. Schutzbereich — Rn. 68
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 68
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 69
      1. Eingriff — Rn. 70
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 71
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 72
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 73
  • H. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 74

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 7 Abs. 1 GG überträgt dem Staat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen und einen eigenen, von den Eltern unabhängigen Erziehungs- und Bildungsauftrag, der die Befugnis zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des Schulwesens umfasst [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; BVerwG, 16.04.2014 – 6 C 11/13]. Die Vorschrift wird als organisationsrechtliche Bestimmung ohne eigenen Grundrechtscharakter eingeordnet; subjektive Rechte lassen sich aus ihr nicht ableiten [VGH Baden-Württ., 18.05.2020 – 1 S 1357/20]. Für die Rechtspraxis bildet Art. 7 GG das verfassungsrechtliche Fundament des staatlichen Schulgestaltungsauftrags und der Privatschulfreiheit [BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2780/06; VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08; VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17]. Art. 7 Abs. 3 GG sichert den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach und öffnet die Schule dem Zusammenwirken von Staat und Religionsgemeinschaften [BVerwG, 16.04.2014 – 6 C 11/13].

2 Kernfunktion der Norm ist es, die Spannungslage zwischen staatlichem Erziehungsauftrag, elterlichem Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und der vorbehaltlosen Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG im Wege der praktischen Konkordanz aufzulösen [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2780/06]. Der Staat darf im Schulwesen religiös-weltanschauliche Bezüge zulassen, muss aber religiös-weltanschauliche Zwänge so weit wie möglich ausschalten [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Für den Bereich der Ersatzschulen gewährleistet Art. 7 Abs. 4 GG unter Absage an ein staatliches Schulmonopol die Freiheit privater Schulträger und gewährt bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen einen unmittelbaren Anspruch auf Genehmigung [VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08; BVerfG, 08.06.2011 – 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09]. Die Finanzierung privater Ersatzschulen schließlich ist verfassungsrechtlich als Aufgabe der Länder geboten, soweit andernfalls eine evidente Gefährdung des Ersatzschulwesens als Institution droht [BVerwG, 21.04.2026 – 6 B 2.26].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

3 Die frühe Leitentscheidung von 1995 begründet die noch heute maßgebliche Linie, wonach Art. 7 Abs. 1 GG den Erziehungsauftrag des Staates als verfassungsimmanente Schranke der Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG strukturiert und Konflikte im Wege praktischer Konkordanz aufzulösen sind [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Der Kruzifix-Beschluss stellt zugleich klar, dass sich der Staat zu seiner Rechtfertigung nicht auf Art. 7 Abs. 1 GG berufen kann, um in vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte einzugreifen [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].

4 1998 konkretisiert das Bundesverfassungsgericht den staatlichen Erziehungsauftrag als Grundlage für Bestimmungen über Art und Inhalt des Unterrichts, hier die Festlegung von Rechtschreibregeln [BVerfG, 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97], und qualifiziert Art. 7 GG zugleich als Vorbehalt für das elterliche Bestimmungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG [BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91]. Die Einordnung des Art. 7 Abs. 1 GG als Kompetenz- und Auftragsnorm wird 2007 durch den Ethikunterricht-Beschluss bestätigt und für einen verbindlichen Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit nutzbar gemacht [BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2780/06].

5 Seit 2009 festigt sich die Rechtsprechung zur Privatschulfreiheit: Das Verwaltungsgericht Freiburg entwickelt – gestützt auf die verfassungsgerichtliche Judikatur zur Ersatzschuleigenschaft – einen unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG folgenden Genehmigungsanspruch [VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08]. Das Bundesarbeitsgericht verneint ein verfassungsunmittelbares Verbot des Einsatzes von bei privaten Vereinen angestellten Lehrkräften in öffentlichen Schulen [BAG, 02.06.2010 – 7 AZR 946/08]. Die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wartefrist konkretisiert 2011 die Gleichwertigkeit von Ersatzschulen als Gesamtergebnis am Ende des Bildungsgangs [BVerfG, 08.06.2011 – 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09] und wird 2020 zur Förderpflicht der Länder fortgeführt [BVerwG, 06.11.2020 – 6 B 29/20; BVerwG, 21.04.2026 – 6 B 2.26]. Das Bundessozialgericht grenzt 2012 den Kernbereich pädagogischer Arbeit nach Art. 7 Abs. 1 GG vom Sozialhilferecht ab und schließt aus Art. 7 Abs. 4 GG einen Kostenfreiheitsanspruch der Eltern aus [BSG, 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R].

6 Für den Religionsunterricht etabliert das Bundesverwaltungsgericht 2013 eine ausführliche Dogmatik, wonach Art. 7 Abs. 3 GG als institutionelle Gewährleistung der Religionsgemeinschaften zu verstehen ist und keinen Anspruch auf Ethikunterricht als Ersatzfach trägt [BVerwG, 16.04.2014 – 6 C 11/13]; dies bestätigt das Bundesverfassungsgericht 2017 und erweitert die Aussage, wonach Art. 7 Abs. 1 GG es den Eltern verwehrt, die Einrichtung bestimmter Schulfächer zu verlangen [BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14]. Die Zulässigkeit von Bekenntnisschulen und die Einschränkung von Art. 7 Abs. 2 GG durch Art. 7 Abs. 5 GG werden 2017 verschärft präzisiert [BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17; BVerwG, 22.03.2017 – 6 B 66/16].

7 Mit dem Beschluss vom 19. November 2021 vollzieht das Bundesverfassungsgericht eine wesentliche Fortentwicklung: Aus Art. 7 Abs. 1 GG wird erstmals ausdrücklich ein subjektives Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG abgeleitet, das Leistungs-, Teilhabe- und Abwehrdimensionen umfasst [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Dieser Maßstab wird 2025 auf den Mindeststandard von Bildungsangeboten angewandt [BVerfG, 27.01.2025 – 1 BvR 2184/24] und von den Instanzgerichten aufgenommen [OVG NRW, 11.06.2026 – 19 B 439/26; BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25]. Jüngst ergänzt die Rechtsprechung den Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG als identisch mit Religionsgesellschaften nach Art. 137 WRV [BAG, 25.04.2023 – 9 AZR 253/22].

III. Systematische Stellung

8 Art. 7 Abs. 1 GG wird in der Praxis regelmäßig nicht isoliert gelesen, sondern in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG als Grundlage eines subjektiven Rechts auf schulische Bildung [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; BVerfG, 27.01.2025 – 1 BvR 2184/24; BVerfG, 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15], mit Art. 6 Abs. 2 GG zur Abgrenzung von staatlichem Erziehungsauftrag und elterlichem Erziehungsrecht [BVerfG, 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97; VGH Baden-Württ., 18.05.2020 – 1 S 1357/20] und mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zur Lösung von Konflikten im Schulbereich [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2780/06]. Für die Privatschulfreiheit steht Art. 7 Abs. 4 GG in einem Wechselverhältnis zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und zu Art. 142 GG, soweit landesverfassungsrechtliche Gewährleistungen fortgelten [VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08; VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17].

9 Die Rechtsprechung grenzt Art. 7 Abs. 1 GG als objektiv-rechtliche Organisationsnorm von den grundrechtlichen Gewährleistungen in Art. 7 Abs. 2 und Abs. 4 GG ab [VGH Baden-Württ., 18.05.2020 – 1 S 1357/20]. Im Religionsunterrichtsrecht wird Art. 7 Abs. 3 GG herangezogen, um das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften als gemeinsame Angelegenheit zu bestimmen und zugleich den Begriff der Religionsgemeinschaft nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG mit Art. 137 WRV zu verklammern [BVerwG, 16.04.2014 – 6 C 11/13; BAG, 25.04.2023 – 9 AZR 253/22]. Schließlich dient Art. 7 Abs. 4 GG der Rechtsprechung als Grundlage, um das Verhältnis von Privatschulfreiheit und staatlicher Förderpflicht zu konturieren, ohne dass daraus ein Anspruch auf Kostenfreiheit oder ein Entschädigungsanspruch Dritter abgeleitet wird [BSG, 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R; BVerfG, 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09; BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25].

B. Begriffe des Wortlauts

10 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 90 Stellen, davon 8 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

gesamte

11 Das Merkmal „gesamte” bringt zum Ausdruck, dass sich die staatliche Aufsicht und der staatliche Gestaltungsauftrag auf das Schulwesen in seiner Gesamtheit erstrecken, nicht nur auf einzelne Schularten oder Schulformen [BVerfG, 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15]. Auch Privatschulen sind als Teil des gesamten Schul- und Bildungswesens der staatlichen Schulaufsicht unterstellt [VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17]. Die Gesamtheit des Schulwesens umfasst daher gleichermaßen öffentliche und private Schulen [VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17]. Zugleich begründet die Gesamtzuständigkeit einen Gestaltungsspielraum des Staates für die schulische Organisation, der eine Anordnungsbefugnis von Schülern und Eltern ausschließt [VG Düsseldorf, 02.09.2026 – 18 L 2138/26].

Schulwesen

12 Das Schulwesen ist der umfassende Sachbereich, der dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG unterfällt. Der dem Staat erteilte Erziehungsauftrag umfasst die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Leitung und Planung des Schulwesens [BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2780/06]. Zum Schulwesen gehören auch die Bestimmungen über Art und Inhalt des Schulunterrichts [BVerfG, 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97]. Private Schulen, insbesondere Ersatzschulen, sind Teil des gesamten Schul- und Bildungswesens und damit ebenso Gegenstand der staatlichen Schulaufsicht [BVerwG, 21.04.2026 – 6 B 2.26]. Der Staat hat bei der Ausgestaltung des Schulwesens nicht nur Organisationsbefugnisse, sondern darf auch die Erziehungsziele und Ausbildungsgänge festlegen [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].

steht

13 Das Verb „steht” ist im Kontext des Art. 7 GG Teil der Formel, mit der ein Rechtsverhältnis oder eine Rechtsfolge an einen Maßstab gebunden wird. Nach Art. 7 Abs. 1 GG „steht” das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates; diese Formulierung beschreibt den umfassenden staatlichen Aufsichtsauftrag [VGH Baden-Württ., 18.05.2020 – 1 S 1357/20]. In Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG „steht” das Recht zur Errichtung privater Ersatzschulen unter einem Genehmigungsvorbehalt [BVerfG, 30.07.2013 – 1 BvR 2062/13]. Soweit ein Grundrecht oder eine Rechtsposition „unter dem Vorbehalt” des Art. 7 GG steht, wird dieser als Schranke verstanden, etwa bei der elterlichen Bestimmungsfreiheit [BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91].

Aufsicht

14 Aufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG meint die staatliche Schulaufsicht im Sinne einer institutionellen Garantie und organisationsrechtlichen Zuweisung, nicht eines subjektiven Rechts Einzelner [VGH Baden-Württ., 18.05.2020 – 1 S 1357/20]. Sie umfasst die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens [BVerfG, 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15] und schließt die Festlegung von Art und Inhalt des Schulunterrichts ein [BVerfG, 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97]. Gegenüber den Gemeinden begründet die Schulaufsicht jedoch kein umfassendes Bestimmungsrecht des Staates in allen schulischen Angelegenheiten; bei den äußeren Schulangelegenheiten üben Länder und Gemeinden die Schulaufsicht gemeinsam aus [BVerfG, 19.11.2014 – 2 BvL 2/13]. Soweit Gemeinden erforderliche Schulschließungen unterlassen, kann dem mit Mitteln der Aufsicht begegnet werden [BVerfG, 19.11.2014 – 2 BvL 2/13].

Staates

15 Der Staat ist in Art. 7 GG der Zuordnungs- und Verpflichtungsadressat des Bildungs- und Erziehungsauftrags. Ihm wird ein eigener, von den Eltern unabhängiger Erziehungsauftrag erteilt [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Dieser Auftrag eröffnet eine umfassende organisatorische und inhaltliche Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms [BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14]. Der Staat ist durch Art. 7 Abs. 1 GG verpflichtet, ein Schulsystem zu schaffen, das allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten Bildungsmöglichkeiten eröffnet [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Soweit es um Art. 7 Abs. 4 GG geht, tritt der Staat als Genehmigungsbehörde für private Ersatzschulen auf; das Recht zur Errichtung privater Schulen steht unter einem staatlichen Genehmigungsvorbehalt [BVerfG, 30.07.2013 – 1 BvR 2062/13].

haben

16 Das Verb „haben” in Art. 7 Abs. 2 GG bezeichnet die Zuweisung eines subjektiven Rechts an die Erziehungsberechtigten. Sie haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen [BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17]. Dieses Bestimmungsrecht ist nicht schrankenlos, sondern tritt im Konflikt mit der verfassungsrechtlich zulässigen öffentlichen Bekenntnisschule zurück, wenn eine zumutbare Ausweichmöglichkeit besteht [BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17]. Demgegenüber haben Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, keinen Anspruch auf Teilnahme am Religionsunterricht einer Religionsgemeinschaft; die Zulassung hängt von deren Zustimmung ab [VG Düsseldorf, 14.11.2025 – 18 L 3228/25].

Recht

17 Das Recht nach Art. 7 Abs. 2 GG ist ein Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen [BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17]. Es handelt sich um ein subjektives Recht der Eltern, das im Wege der praktischen Konkordanz mit anderen Verfassungsgütern abgewogen wird [BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17]. Art. 7 Abs. 1 GG enthält demgegenüber selbst kein Grundrecht, sondern eine organisationsrechtliche Vorschrift; subjektive Rechte können aus ihm nicht hergeleitet werden [VGH Baden-Württ., 18.05.2020 – 1 S 1357/20]. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf schulische Bildung verankert aber einen Anspruch auf Einhaltung eines Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen [BVerfG, 27.01.2025 – 1 BvR 2184/24].

Kindes

18 Das Kind ist in Art. 7 Abs. 2 GG die Person, über deren Teilnahme am Religionsunterricht die Erziehungsberechtigten bestimmen dürfen; das Recht ist auf die Teilnahme „des Kindes” bezogen [BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17]. In Art. 7 Abs. 1 GG erfasst der staatliche Auftrag „alle Kinder und Jugendlichen” gleichermaßen [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Für die Bekenntnisschule ist das Kind Anknüpfungspunkt der Erziehungsform, denn dort erfasst die Bindung an die Grundsätze des Bekenntnisses den gesamten Unterricht und die Erziehung des Kindes [OVG NRW, 31.05.2013 – 19 B 1191/12].

Religionsunterricht

19 Religionsunterricht ist das in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte ordentliche Lehrfach an öffentlichen Schulen mit Ausnahme bekenntnisfreier Schulen [BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14]. Er ist nicht Ausdruck eines laizistischen Staatsverständnisses; die Verankerung als ordentliches Lehrfach belegt die grundsätzliche Zulässigkeit religiöser Bezüge im staatlichen Handeln [BVerwG, 19.12.2023 – 10 C 5/22]. Der Unterricht selbst ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen [VG Düsseldorf, 02.11.2001 – 1 K 10519/98]. Auf die Einführung eines gesonderten Ethikfachs als Ersatzfach besteht aus Art. 7 GG kein Anspruch; der Religionsunterricht garantiert nicht die Einrichtung anderer Fächer [BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14].

Ausnahme

20 Die Ausnahme in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG bezieht sich auf bekenntnisfreie Schulen. Soweit der Religionsunterricht in öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach ist, gilt die Garantie des Religionsunterrichts nicht für bekenntnisfreie Schulen [BVerwG, 19.12.2023 – 10 C 5/22]. Bei ihnen entfällt die verfassungsrechtliche Verankerung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach [VG Düsseldorf, 02.11.2001 – 1 K 10519/98]. Die Regelung ist damit eine Ausnahme von der grundsätzlichen Einrichtungspflicht des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen [BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14].

ordentliches

21 Das Merkmal „ordentliches” kennzeichnet den Religionsunterricht als Pflichtfach im Gegensatz zu bloßen Wahlfächern oder unverbindlichen Angeboten [VG Düsseldorf, 14.11.2025 – 18 L 3228/25]. Es begründet eine staatliche Aufgabe, die staatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen ist [VG Düsseldorf, 14.11.2025 – 18 L 3228/25]. Der Pflichtfachcharakter entfällt nicht dadurch, dass Art. 7 Abs. 2 GG ein elterliches Bestimmungsrecht mit Abmeldemöglichkeit einräumt; der Religionsunterricht wird dadurch nicht zu einem Wahlfach [VG Düsseldorf, 14.11.2025 – 18 L 3228/25]. Als ordentliches Lehrfach garantiert Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG seine Einrichtung an öffentlichen Schulen [BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14].

Lehrfach

22 Lehrfach meint ein Unterrichtsfach, das als ordentliches Fach an der Schule eingerichtet und unterrichtet wird [BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14]. Der Religionsunterricht ist ein solches Lehrfach, das als Pflichtfach staatliche Aufgabe ist und der Schulaufsicht unterliegt [VG Düsseldorf, 14.11.2025 – 18 L 3228/25]. Die Garantie des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach umfasst nicht die Garantie anderer Fächer wie etwa des Fachs Ethik [BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14]. Auch ein Anspruch der Eltern auf Einrichtung eines nichtkonfessionellen Ethikunterrichts als Ersatzfach lässt sich aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG nicht herleiten [BVerwG, 16.04.2014 – 6 C 11/13].

23 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Erziehungsberechtigten, Teilnahme, öffentlichen, Schulen, bekenntnisfreien, Unbeschadet.

C. Absatz 1 — Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates

24 12 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

25 Art. 7 Abs. 1 GG selbst begründet kein Grundrecht; sein Adressat ist ausschließlich der Staat [VGH Baden-Württ., 18.05.2020 – 1 S 1357/20]. Ein subjektives Recht vermittelt die Vorschrift erst in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG als Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25; OVG NRW, 11.06.2026 – 19 B 439/26]. Dieses Recht steht auch Schülerinnen und Schülern an Privatschulen zu [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21]. Nicht anspruchsberechtigt sind Erwerbstätige, die mit dem Kind lediglich in sozial-familiärer Verbindung leben; für sie lehnt die Rechtsprechung einen Entschädigungsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 GG ab [BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25].

2. Sachlicher Schutzbereich

26 Der sachliche Gehalt des Art. 7 Abs. 1 GG erfasst die Aufsicht über das gesamte Schulwesen einschließlich der Planung und Organisation, der inhaltlichen Festlegung von Ausbildungsgängen und Unterrichtszielen sowie der Entscheidung über Zugangsvoraussetzungen, Übergänge und Versetzungen [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21; BVerfG, 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15]. Dazu gehört auch die Befugnis, die Regeln der deutschen Rechtschreibung zu bestimmen [BVerfG, 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97]. Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit obliegt allein den Schulträgern und ist sozialhilferechtlichen Regelungen entzogen [BSG, 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R]. Als Kernstück des staatlichen Bildungsauftrags gilt die Schulbesuchspflicht, die ausreichende Bildungsgerechtigkeit und die Abdeckung der Lehrpläne gewährleistet [VG Braunschweig, 08.10.2020 – 6 B 187/20]. Geschützt ist ein Mindeststandard an Bildungsangeboten, der für die chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbar ist; ein Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung oder Beibehaltung vorhandener Strukturen besteht dagegen im Regelfall nicht [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21; BVerfG, 27.01.2025 – 1 BvR 2184/24]. Die Befugnis, die Rechtschreibleistungen im Abitur nach einheitlichen Prüfungsmaßstäben zu bewerten und entsprechende Zeugnisbemerkungen bei Legasthenie vorzusehen, ist von Art. 7 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG gedeckt [BVerfG, 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15].

II. Eingriff

27 Ein Eingriff in das Recht auf schulische Bildung liegt vor, wenn staatliche Maßnahmen die an der besuchten Schule aktuell eröffneten Bildungsmöglichkeiten „von außen“ einschränken, ohne das Schulsystem selbst zu verändern [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Schulschließungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stellen solche Eingriffe dar [VGH Baden-Württ., 18.05.2020 – 1 S 1357/20; VG Braunschweig, 08.10.2020 – 6 B 187/20]. Eine Unterschreitung des Mindeststandards ist jedenfalls anzunehmen, wenn den Schülern über einen längeren Zeitraum überhaupt kein Unterricht angeboten wird [BVerfG, 27.01.2025 – 1 BvR 2184/24]. Bloße Änderungen schulischer Strukturen in Wahrnehmung des staatlichen Gestaltungsauftrags verletzen das Recht dagegen nicht [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21]. Schulorganisatorische Maßnahmen als solche sind dem Bestimmungsrecht der Schüler und Eltern entzogen [VG Düsseldorf, 02.09.2026 – 18 L 2138/26]; dagegen kann der Gestaltungsspielraum einen Ausschluss eines Schülers von einer Schulveranstaltung nicht rechtfertigen, weil hierfür nur eine abgeschlossene Zahl rechtlicher Möglichkeiten besteht [VG Düsseldorf, 02.09.2026 – 18 L 2138/26].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

28 Eingriffe in das Recht auf schulische Bildung sind am Verhältnismäßigkeitsgebot zu messen; ausnahmsweise können überwiegende Gründe des Schutzes von Verfassungsrechtsgütern sie rechtfertigen, nicht jedoch die staatliche Gestaltungsfreiheit aus Art. 7 Abs. 1 GG oder der Hinweis auf knappe öffentliche Mittel [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21; BVerfG, 27.01.2025 – 1 BvR 2184/24]. Der staatliche Bildungsauftrag ist mit kollidierenden Grundrechten in praktischer Konkordanz zu bringen [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; VG Braunschweig, 08.10.2020 – 6 B 187/20]. So müssen bei Pandemiemaßnahmen die Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit und das elterliche Erziehungsrecht geprüft werden [VG Braunschweig, 08.10.2020 – 6 B 187/20; BVerfG, 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97]. Die Bewertung der Rechtschreibleistungen im Abitur ist gerechtfertigt, weil sie dem Ziel dient, chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf zu gewährleisten [BVerfG, 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15]. Nicht gerechtfertigt ist dagegen ein Eingriff in die vorbehaltlose Glaubensfreiheit durch die Anbringung von Kreuzen in staatlichen Pflichtschulen; der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG rechtfertigt dies nicht [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

29 Art. 7 Abs. 1 GG entfaltet seine subjektiv-rechtliche Wirkung erst in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21; BVerfG, 27.01.2025 – 1 BvR 2184/24; OVG NRW, 11.06.2026 – 19 B 439/26; BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25]. Daneben wird die Norm mit Landesgrundrechten verknüpft, etwa mit Art. 8 Abs. 1 LVerf NRW [OVG NRW, 11.06.2026 – 19 B 439/26] oder Art. 4 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung [VG Braunschweig, 08.10.2020 – 6 B 187/20]. Zum elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht der staatliche Erziehungsauftrag gleichgeordnet, nicht nachrangig [BVerfG, 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97]. Im Verhältnis zu Art. 4 Abs. 1, 2 GG ist eine Abstimmung nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz geboten [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Bei der Ausgestaltung von Schulabschlusszeugnissen ist Art. 7 Abs. 1 GG mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG zu verknüpfen, um leistungsgerechte und chancengleiche Zugänge zu gewährleisten [BVerfG, 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15]. Gegenüber Art. 7 Abs. 4 GG ist zu unterscheiden: Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt auch private Schulen der staatlichen Aufsicht; die Absätze 2 und 4 enthalten eigenständige Grundrechte, deren Verletzung gesondert darzulegen ist [VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17; VGH Baden-Württ., 18.05.2020 – 1 S 1357/20]. Im Sozialhilferecht wird der Kernbereich pädagogischer Arbeit allein den Schulträgern zugewiesen; aus Art. 7 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf Übernahme von Schulgeld für private Ersatzschulen [BSG, 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R].

V. Streitstand und offene Fragen

30 Die frühere Einordnung des Art. 7 Abs. 1 GG als rein organisationsrechtliche Vorschrift ohne Grundrechtscharakter [VGH Baden-Württ., 18.05.2020 – 1 S 1357/20] steht nicht im Widerspruch zur späteren Anerkennung eines Rechts auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21], da jene Entscheidung die Verletzung des Art. 7 Abs. 1 GG isoliert verneint und auf das abgeleitete Recht nicht eingeht. Offen bleibt, welche Anforderungen Art. 7 Abs. 1 GG im Einzelnen an die Ausgestaltung von Schulabschlusszeugnissen stellt [BVerfG, 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15] und ob und inwieweit durch die Rechtschreibreform die Freiheit der Schüler zur Entfaltung ihrer Anlagen und ihr Persönlichkeitsrecht eingeschränkt werden [BVerfG, 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97]. Der konkrete Inhalt des unverzichtbaren Mindeststandards schulischer Bildung wird nicht abschließend definiert [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21; BVerfG, 27.01.2025 – 1 BvR 2184/24].

D. Absatz 3 — Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit …

31 12 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

32 Berechtigte des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG sind die Religionsgemeinschaften, deren Grundsätze den Inhalt des Religionsunterrichts bestimmen. Der Begriff der Religionsgemeinschaft ist identisch mit dem der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 137 WRV; er erfasst Verbände, die gemeinsam religiöse Überzeugung betätigen, wobei es auf soziale Relevanz, Organisationsform oder zahlenmäßige Stärke nicht ankommt [BAG, 25.04.2023 – 9 AZR 253/22]. Erforderlich ist ein religiöser Konsens, der sich auf den Sinn menschlicher Existenz bezieht und wesentliche Prinzipien der Lebensgestaltung umfasst; der Zusammenschluss muss die umfassende Erfüllung aller religiös motivierten Aufgaben anstreben [BAG, 25.04.2023 – 9 AZR 253/22].

33 Für Schülerinnen und Schüler begründet Art. 7 Abs. 3 GG keinen individuellen Teilnahmeanspruch. Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder für deren Bekenntnis an der betreffenden Schule kein Religionsunterricht angeboten wird, haben keinen rechtlichen Anspruch auf Teilnahme am Religionsunterricht einer anderen Religionsgemeinschaft [VG Düsseldorf, 14.11.2025 – 18 L 3228/25]. Die Zulassung hängt von der Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab [VG Düsseldorf, 14.11.2025 – 18 L 3228/25].

34 Zum Schutz der Lehrkräfte vor einer Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht (Satz 3) enthält das herangezogene Material keine Aussage.

2. Sachlicher Schutzbereich

35 Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Einrichtung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen [BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14]. Der Religionsunterricht ist eine Lehrveranstaltung zur Glaubensunterweisung, in der die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft als bestehende Wahrheit in konfessioneller Positivität und Gebundenheit vermittelt werden; er zielt nicht auf überkonfessionelle vergleichende Betrachtung, Morallehre, Sittenunterricht oder Religionskunde [BVerwG, 16.04.2014 – 6 C 11/13; VG Düsseldorf, 14.11.2025 – 18 L 3228/25].

36 Das Übereinstimmungsgebot des Satzes 2 weist den Religionsunterricht als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Religionsgemeinschaft aus (res mixta); die staatlichen Befugnisse dienen der Sicherung schuldidaktischer Qualitätsstandards sowie der Wahrung verfassungsimmanenter Grenzen [BVerwG, 16.04.2014 – 6 C 11/13; BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14]. Art. 7 Abs. 3 GG eröffnet den Bereich der Schule dem Einwirken der Religionsgemeinschaften und ist Konkretisierung ihres Selbstbestimmungsrechts [BVerwG, 16.04.2014 – 6 C 11/13]. Die Norm enthält keine Festlegung der Schulformen, sondern setzt die verschiedenen Schultypen religiös-weltanschaulicher Art als rechtlich möglich voraus [BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17].

37 Vom Schutzbereich nicht umfasst ist die Einrichtung eines gesonderten Ethikunterrichts; aus Art. 7 GG folgt kein Anspruch auf Einrichtung eines solchen Fachs [BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14; BVerwG, 16.04.2014 – 6 C 11/13]. Ebenfalls keine Grundlage bietet Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG für die Forderung nach Einführung eines nichtkonfessionellen Ethikunterrichts als Ersatzfach für den Religionsunterricht [BVerwG, 16.04.2014 – 6 C 11/13]. Religions- und Ethikunterricht zielen nicht auf die Vermittlung gleicher Lerninhalte [BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14].

38 Im Land Berlin ist die Geltung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG verneint worden; das Bundesverfassungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt [BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2780/06]. Eine eigene inhaltliche Prüfung der Verbürgung wurde dabei nicht vorgenommen, da die Beschwerdeführer eine Verletzung nicht geltend gemacht hatten [BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2780/06].

II. Eingriff

39 Ein Eingriff in Rechte aus Art. 7 Abs. 3 GG kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Religionsgemeinschaft an der Durchführung des Religionsunterrichts gehindert wird. Die einseitige Aussetzung einer bestehenden Kooperation durch das Land und das Angebot eines staatlichen Islamunterrichts anstelle des bisherigen bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts kann das Recht auf Einrichtung und Durchführung eines bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts berühren; diese Rüge wurde jedoch auf den fachgerichtlichen Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen und nicht entschieden [BVerfG, 19.01.2021 – 1 BvR 2671/20].

40 Die Versagung der Teilnahme eines konfessionslosen Schülers am Religionsunterricht einer Religionsgemeinschaft greift in das religiöse Selbstbekenntnis aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein, nicht in ein Recht aus Art. 7 Abs. 3 GG; die bloße Möglichkeit freiwilliger Teilnahme begründet keinen rechtlichen Anspruch [VG Düsseldorf, 14.11.2025 – 18 L 3228/25].

41 Die Anbringung eines Kreuzes in Klassenzimmern einer staatlichen Pflichtschule betrifft nicht Art. 7 Abs. 3 GG; eine Rechtfertigung aus dem staatlichen Schulorganisationsrecht des Art. 7 Abs. 1 GG scheidet insoweit aus [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

42 Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG wirkt als verfassungsimmanente Schranke grundrechtlicher Gewährleistungen. Der grundrechtliche Schutz des religiösen Selbstbekenntnisses aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG findet seine verfassungsunmittelbare Schranke in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG; dies rechtfertigt die Versagung der Teilnahme konfessionsfremder Schüler am Religionsunterricht ohne Zustimmung der Religionsgemeinschaft [VG Düsseldorf, 14.11.2025 – 18 L 3228/25].

43 Der Landesgesetzgeber kann öffentliche Bekenntnisschulen errichten, die durch das Grundgesetz geschützt sind und Eingriffe in Art. 4 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rechtfertigen [BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17]. Die Versagung der Aufnahme bekenntnisfremder Schüler in eine öffentliche katholische Bekenntnisgrundschule, die das Einverständnis mit der Teilnahme am konfessionellen Religionsunterricht verlangt, ist durch Art. 7 Abs. 5 GG gerechtfertigt, wenn eine zumutbare Ausweichmöglichkeit auf eine Gemeinschaftsschule besteht [BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17]. Der Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen ist unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt [OVG Niedersachsen, 25.06.2025 – 2 ME 52/25].

44 Der Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG kann als verfassungsimmanente Schranke die vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 6 Abs. 2 GG begrenzen; er trägt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Einführung eines verbindlichen Ethikunterrichts ohne Abmeldemöglichkeit [BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2780/06]. Ein Eingriff in Art. 7 Abs. 2 GG durch die Aufnahmepraxis einer Bekenntnisschule tritt im Wege praktischer Konkordanz hinter Art. 7 Abs. 5 GG zurück [BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

45 Art. 7 Abs. 3 GG ist zusammen mit Art. 4 GG zu sehen; beide Normen sind in der Interpretation aufeinander abzustimmen, weil erst die Konkordanz beider Rechtsgüter der Entscheidung des Grundgesetzes gerecht wird [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Der Konflikt zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit im Schulwesen ist nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen; die Lösung obliegt dem Landesgesetzgeber, der einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen hat [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].

46 Zum staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG grenzt die Rechtsprechung ab: Art. 7 Abs. 1 GG verleiht dem Staat eine umfassende Schulgestaltungsmacht in organisatorischer wie inhaltlicher Hinsicht, die es ausschließt, dass Eltern die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen [BVerwG, 16.04.2014 – 6 C 11/13; BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14]. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG bietet für die Forderung nach Einführung eines nichtkonfessionellen Ethikunterrichts als Ersatzfach keine Grundlage [BVerwG, 16.04.2014 – 6 C 11/13]. Die Einrichtung von Religionsunterricht ist – anders als die eines gesonderten Schulfachs Ethik – durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG vorgegeben, sodass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausscheidet [BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14].

47 Das Verhältnis zu Art. 7 Abs. 5 GG wird durch die Schulform bestimmt: Bei der Gemeinschaftsschule ist die Bindung an die Grundsätze des Bekenntnisses auf den Religionsunterricht beschränkt, während sie bei der Bekenntnisschule den gesamten Unterricht und die Erziehung erfasst [OVG NRW, 31.05.2013 – 19 B 1191/12]. Art. 7 Abs. 3 GG enthält keine Festlegung der Schulformen, setzt aber die verschiedenen Schultypen religiös-weltanschaulicher Art als rechtlich möglich voraus [BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17]. Art. 7 Abs. 5 GG geht von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen aus [BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17; OVG Niedersachsen, 25.06.2025 – 2 ME 52/25].

48 Für den Begriff der Religionsgemeinschaft wird Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV ausgelegt [BAG, 25.04.2023 – 9 AZR 253/22]. Auf Landesebene treten Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW sowie § 31 Abs. 2 SchOG ergänzend neben Art. 7 Abs. 3 GG; das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaft ist auf Zusammenarbeit durch schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln angelegt, nicht auf einseitige hoheitliche Maßnahmen [VG Düsseldorf, 02.11.2001 – 1 K 10519/98]. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 und 3 GG werden als Fortführung der Regelungen der Weimarer Reichsverfassung eingeordnet [VG Düsseldorf, 14.11.2025 – 18 L 3228/25]. Aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist zu entnehmen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht als laizistischer Staat verfasst ist; die Norm belegt die grundsätzliche Zulässigkeit religiöser Bezüge im Agieren des Staates [BVerwG, 19.12.2023 – 10 C 5/22].

V. Streitstand und offene Fragen

49 Unterschiedliche Auffassungen bestehen zur Reichweite des Art. 7 Abs. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat die Auffassung zurückgewiesen, Art. 7 Abs. 3 GG erschöpfe sich in einer Inpflichtnahme der Religionsgemeinschaften im staatlichen Interesse an allgemeiner moralischer Erziehung und begründe keine Privilegierung [BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14]. Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin eine abweichende Interpretation, nach der die Norm keine Privilegierung begründe [BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14].

50 Zur Geltung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG im Land Berlin folgt das Bundesverfassungsgericht der verneinenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, ohne die Frage eigenständig zu prüfen [BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2780/06].

51 Offen ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frage, ob die einseitige Aussetzung einer Kooperation und das Angebot eines staatlichen Islamunterrichts anstelle des bisherigen bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts Art. 7 Abs. 3 GG verletzt; dies wurde auf die Hauptsache verwiesen [BVerfG, 19.01.2021 – 1 BvR 2671/20].

52 Zur Bedeutung des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 GG (Verbot der Verpflichtung von Lehrern zur Erteilung von Religionsunterricht gegen ihren Willen) enthält das herangezogene Material keine Aussage.

E. Absatz 4 — Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet

53 10 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

54 Träger des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG sind die Errichter und Träger privater Schulen, denen bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ein Anspruch auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG zusteht, so etwa dem Träger einer Freien Waldorfschule für die Erweiterung der Genehmigung um die integrative Beschulung behinderter Kinder [VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08]. Als Freiheitsrecht gewährleistet die Norm das Recht, private Schulen zu errichten und vorbehaltlich staatlicher Genehmigung zu betreiben; das pädagogische oder wirtschaftliche Interesse des Schulträgers wird gegen rechtliche Schranken oder Behinderungen geschützt [VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17]. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG schützt dagegen nur das private Ersatzschulwesen, nicht das Recht der Eltern, eine private Ersatzschule kostenfrei zu wählen [BSG, 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R]. Auch zur finanziellen Unterstützung von Schülern privater Schulen verhält sich die Vorschrift nicht; ihr Regelungsgehalt ist auf das Verhältnis Staat—Schulträger begrenzt [BVerfG, 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09].

2. Sachlicher Schutzbereich

55 Die Gründungsfreiheit ist mit einer Garantie der Privatschule als Institution verbunden, die den Privatschulen eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert; die Norm schreibt die Absage an ein staatliches Schul- und Bildungsmonopol fest [VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17]. Der engere Kern umfasst die Prägung und Ausgestaltung des Unterrichts einschließlich Erziehungsziele und weltanschaulicher Basis, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten einschließlich Anstellung der Lehrer, die Entscheidung über die Schüleraufnahme sowie die Erhebung von Schulgeld in wirtschaftlicher Selbstständigkeit und Unabhängigkeit [VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17]. Für den Bereich der Ersatzschulen steht die Ausübung unter dem staatlichen Genehmigungsvorbehalt des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, und die Genehmigung ist zeitlich vor Inbetriebnahme der Schule einzuholen [BVerfG, 30.07.2013 – 1 BvR 2062/13]. Eine Ersatzschule ist anzunehmen, wenn die Schule nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll; auf die Entsprechung zu einem im Landesschulrecht vorgesehenen Schultyp kommt es nicht an, sondern darauf, dass die Schüler im Kern die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben und zu den staatlichen Abschlüssen geführt werden [VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08]. Verlangt ist keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen, sondern nur Gleichwertigkeit; entscheidend ist, ob am Ende des jeweiligen Bildungsgangs das Niveau des Bildungsprogramms der öffentlichen Schulen im Ergebnis erreicht wird [VGH Baden-Württ., 14.04.2026 – 9 S 2306/25]. Ein pädagogischer Mehrwert ist nicht gefordert und ohne Bedeutung für die Genehmigungsfähigkeit [VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08]. Geschützt ist das Recht der Ersatzschulen, von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus einen eigenverantwortlich geprägten Unterricht mit darauf abgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten anzubieten [VGH Baden-Württ., 14.04.2026 – 9 S 2306/25]. Das Verbot, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern, sperrt Gestaltungen, die dieses Verbot faktisch unterlaufen; maßgeblich ist nicht die rechtliche Ausgestaltung, sondern die Sicht der Eltern, sodass ein faktischer Zahlungszwang die erforderliche Freiwilligkeit ausschließt [VG Düsseldorf, 29.04.2026 – 18 K 10984/24].

II. Eingriff

56 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu eigenständigen Eingriffskriterien in die Privatschulfreiheit. Die Entscheidungen behandeln Eingriffe jeweils im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, etwa durch schulaufsichtliche Pflichten oder Genehmigungsversagungen [VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17; BVerfG, 30.07.2013 – 1 BvR 2062/13].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

57 Der Genehmigungsvorbehalt des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG begrenzt die Ausübung der Privatschulfreiheit; die Genehmigung ist vor Aufnahme des Betriebs einzuholen. Wer eine Schule in voller Kenntnis des Genehmigungserfordernisses und ohne erteilte Genehmigung in Betrieb nimmt, geht ein Risiko ein; sein Vertrauen in die Duldung eines ungenehmigten Schulbetriebs ist nicht besonders schutzwürdig [BVerfG, 30.07.2013 – 1 BvR 2062/13]. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügt es, dass die Ersatzschule in Lehrzielen, Einrichtungen und wissenschaftlicher Ausbildung der Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht; die Gleichwertigkeit ist am Erreichen des Niveaus des Bildungsprogramms der öffentlichen Schulen am Ende des Bildungsgangs zu messen [VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08; VGH Baden-Württ., 14.04.2026 – 9 S 2306/25]. Das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG darf nicht durch einen bloßen Verzicht auf eine schriftliche Zahlungspflicht im Schulvertrag umgangen werden, wenn die Eltern gleichwohl davon ausgehen müssen, dass ihre Zahlungen eine Gegenleistung für den Schulbesuch ihrer Kinder sind; das wurde bejaht für eine Einrichtung, bei der Eltern im Haushaltsjahr 2018 faktisch monatlich einen Orientierungsbetrag von 515 € als Gegenleistung für die Beschulung erbrachten, obwohl keine schriftlich vereinbarte Zahlungspflicht und keine Pflichtmitgliedschaft im Förderverein bestand [VG Düsseldorf, 29.04.2026 – 18 K 10984/24]. Die Gewährleistung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte (Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG) findet ihre Entsprechung in der Pflicht der Länder, Fördermaßnahmen zu ergreifen, damit Ersatzschulen eine personelle und sächliche Ausstattung bieten können, die nicht hinter derjenigen öffentlicher Schulen zurücksteht; der Landesgesetzgeber hat dabei einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, und die Schutz- und Förderungspflicht ist erst verletzt, wenn eine Existenzgefährdung des Privatschulwesens als Institution droht [BVerwG, 21.04.2026 – 6 B 2.26]. Die Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf Privatschulen und ist in einem weiten, umfassenden Sinn zu verstehen; sie erschöpft sich nicht in einer Fach- oder Rechtsaufsicht, sondern umfasst die Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens. Die von schulaufsichtlichen Vorschriften ausgehenden Belastungen wirtschaftlicher Natur in Form erhöhten organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aufwands sind von den Privatschulen hinzunehmen; die einzelnen schulaufsichtlichen Vorschriften sind jedoch einschränkend auszulegen oder teleologisch zu reduzieren, wenn es andernfalls zu einer Verletzung der Privatschulfreiheit käme [VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

58 Art. 7 Abs. 4 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 GG: Der staatliche Erziehungsauftrag erteilt dem Staat die Aufgabe, das Schulwesen zu organisieren und Erziehungsziele festzulegen, rechtfertigt aber keine Eingriffe in vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte wie die Glaubensfreiheit [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Zugleich unterstellt Art. 7 Abs. 1 GG auch die Privatschulen als Teil des gesamten Schul- und Bildungswesens der staatlichen Schulaufsicht und konstituiert einen Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates im gesamten Schulwesen; die Privatschulfreiheit bedeutet daher nicht, dass die Privatschule eine staatsfreie Schule ist [VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17]. Die konkrete Reichweite der Privatschulfreiheit wird durch das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG mitgeprägt, das den Staat im öffentlichen Schulwesen zur integrativen Beschulung verpflichtet, wenn der Aufwand mit vorhandenen Mitteln bestritten werden kann und organisatorische Schwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen; der Staat darf die Ersatzschuleigenschaft einer Schule mit integrativer Beschulung nicht allein unter Hinweis auf den fehlenden öffentlichen Schultyp verneinen [VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08]. Zum elterlichen Erziehungsrecht und zur Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 GG) besteht ein Spannungsverhältnis, das nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen ist; die durch Art. 7 Abs. 4 GG zugelassene Errichtung privater Schulen beseitigt die Unvermeidbarkeit der Begegnung mit religiösen Symbolen in staatlichen Schulräumen nicht, weil Art. 7 Abs. 5 GG die Errichtung privater Volksschulen an besonders strenge Voraussetzungen knüpft und diese Schulen sich in aller Regel über Schulgeld finanzieren, sodass einem großen Teil der Bevölkerung das Ausweichen fehlt [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG können sich auch Schülerinnen und Schüler an Privatschulen auf das Recht auf schulische Bildung berufen, für die es vor allem in seiner abwehrrechtlichen Funktion relevant wird [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Die landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen, etwa Art. 134 Abs. 1 und 2 BV, stimmen in Bezug auf die privaten Ersatzschulen mit Art. 7 Abs. 4 GG überein; das Grundrecht der Privatschulfreiheit gilt gemäß Art. 142 GG fort [VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17]. Art. 7 Abs. 5 GG ist nicht einschlägig, soweit eine Ersatzschule Kinder beschult, die wegen Behinderung und besonderen Förderbedarfs die allgemeine Grundschule nicht besuchen dürfen, sondern in einer spezifischen Sonderschule schulpflichtig sind; bezogen auf diese Schülergruppe stellt die private Ersatzschule keine private Volksschule im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG dar [VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08]. Von Art. 7 Abs. 1 GG abzugrenzen ist der sozialhilferechtliche Anspruch: Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit obliegt allein den Schulträgern und ist den Regelungen über die Eingliederungshilfe entzogen; Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG begründet keinen Anspruch auf kostenfreien Besuch einer privaten Ersatzschule gegen den Sozialhilfeträger, so bei einem Kläger, der die Übernahme des Schulgeldaufwands für den Besuch einer privaten Förderschule begehrte, obwohl eine geeignete kostenfreie staatliche Schule zur Verfügung stand [BSG, 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R].

V. Streitstand und offene Fragen

59 Offengelassen hat das Bundesverwaltungsgericht, ob und inwieweit der Privatschulfreiheit eine immanente verfassungsrechtliche Pflicht zur Begrenzung der staatlichen Förderung dahin zu entnehmen ist, dass Lehrkräfte an Privatschulen bei der Versorgung im Vergleich zu Lehrkräften an öffentlichen Schulen nicht bessergestellt werden dürfen [BVerwG, 21.04.2026 – 6 B 2.26]. Ebenfalls offen sind nach dem Bundesverfassungsgericht die im Zusammenhang mit der Genehmigung aufgeworfenen Fragen einer Beeinträchtigung des staatlichen Schulwesens durch private Ersatzschulen; sie sind weder höchstrichterlich noch verfassungsgerichtlich geklärt und erfordern tatsächliche Feststellungen [BVerfG, 30.07.2013 – 1 BvR 2062/13]. Hinsichtlich des Ersatzschulbegriffs stellt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auf den mit der Errichtung verfolgten Gesamtzweck ab [VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08], während das Bundesverwaltungsgericht die Bestandsgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG betont [BVerwG, 21.04.2026 – 6 B 2.26]; eine Divergenz zwischen diesen Entscheidungen ist im Material nicht ersichtlich, da beide an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen.

F. Absatz 5 — Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die …

60 10 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

61 Die Zulassungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG richten sich an Träger privater Volksschulen, die eine Genehmigung nach Art. 7 Abs. 4 GG begehren; diese müssen zusätzlich entweder ein anerkanntes besonderes pädagogisches Interesse nachweisen oder die Errichtung als Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule auf Antrag von Erziehungsberechtigten ermöglichen [VG Düsseldorf, 19.08.2025 – 18 L 2331/25]. Für die Antragstellung sind Erziehungsberechtigte als Initiatoren einer solchen privaten Volksschule genannt [VG Düsseldorf, 19.08.2025 – 18 L 2331/25]. Das herangezogene Material enthält darüber hinaus keine Aussagen zu einem weitergehenden persönlichen Schutzbereich.

2. Sachlicher Schutzbereich

62 Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 5 GG betrifft private Volksschulen. Der Begriff der Volksschule wird an die Schulbestimmungen der Art. 145 ff. WRV angeknüpft und umfasst in heutiger Terminologie die Grundschule sowie die ausschließlich der allgemeinen Schulpflicht dienende Hauptschule (in der Regel neun Schuljahre) [BVerfG, 19.11.2014 – 2 BvL 2/13]; die Grundschule wird dabei jedenfalls als eigenständige Schulart erfasst, die der Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen dient [BVerfG, 08.06.2011 – 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09]. Keine private Volksschule ist hingegen eine Schule, die lediglich sonderschulpflichtige geistig behinderte Schüler beschult, da diese nicht die allgemeine Grundschule besuchen dürfen [VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08]. Ebenso ist eine bis zur Klassenstufe 10 reichende Schule, die keine für alle Schüler gemeinsame Schulbildung vorsieht, keine Volksschule im Sinne der Norm [BVerfG, 19.11.2014 – 2 BvL 2/13]. Art. 7 Abs. 5 GG enthält eine Wertentscheidung für eine grundsätzlich alle Schüler umfassende Volksschule und beruht auf sozialstaatlich und egalitär-demokratischen Gründen, alle Schüler wenigstens in den ersten Schuljahren zusammenzuführen und eine Sonderung nur bei besonderem pädagogischem Interesse zuzulassen [BVerfG, 19.11.2014 – 2 BvL 2/13; VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08].

II. Eingriff

63 Die Versagung oder Aufhebung einer Genehmigung für eine private Volksschule wegen Fehlens der besonderen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG greift in die durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulfreiheit des Schulträgers ein; dies betrifft etwa die Aufhebung einer Genehmigung, wenn kein besonderes pädagogisches Interesse anerkannt werden kann und kein Antrag auf eine zulässige Schulart vorliegt [VG Düsseldorf, 19.08.2025 – 18 L 2331/25]. Die Norm knüpft für private Volksschulen besonders strenge Voraussetzungen, sodass diese als Ausweichmöglichkeit für Eltern regelmäßig faktisch nicht zur Verfügung stehen, weil sie sich in aller Regel über Schulgeld finanzieren [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

64 Ein Eingriff in die Privatschulfreiheit durch die Anwendung des Art. 7 Abs. 5 GG ist gerechtfertigt, weil die Norm eine Wertentscheidung für eine grundsätzlich alle Schüler umfassende Volksschule enthält, die der Gesetzgeber zu beachten hat [BVerfG, 19.11.2014 – 2 BvL 2/13; VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08]. Darüber hinaus dient Art. 7 Abs. 5 GG als kollidierendes Verfassungsrecht zur Rechtfertigung von Eingriffen in andere Grundrechte: Er rechtfertigt einen Eingriff in das Bestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten über die Teilnahme am Religionsunterricht (Art. 7 Abs. 2 GG), wenn für den betroffenen Schüler eine zumutbare Ausweichmöglichkeit besteht, namentlich der Besuch einer in zumutbarer Weise erreichbaren Gemeinschaftsschule [BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17]. Zusammen mit Art. 7 Abs. 3 GG rechtfertigt Art. 7 Abs. 5 GG, dass öffentliche Bekenntnisschulen den Zugang von dem vorbehaltlosen Einverständnis mit der Unterrichtung und Erziehung im Sinne des Bekenntnisses abhängig machen, sofern als Alternative eine bekenntnismäßig ungebundene öffentliche Schule zur Verfügung steht [BVerwG, 22.03.2017 – 6 B 66/16]. Das Fehlen eines besonderen pädagogischen Interesses im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG kann daher die Aufhebung einer Genehmigung einer privaten Volksschule rechtfertigen [VG Düsseldorf, 19.08.2025 – 18 L 2331/25].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

65 Art. 7 Abs. 5 GG ist gegenüber der allgemeinen Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG eine spezielle Zulassungsvoraussetzung für private Volksschulen; für Ersatzschulen, die keine Volksschulen sind, gilt allein Art. 7 Abs. 4 GG [VG Düsseldorf, 19.08.2025 – 18 L 2331/25; VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08]. Auch bei Ersatzgrundschulen sind neben Art. 7 Abs. 4 GG die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG zu berücksichtigen, etwa bei der Ausgestaltung landesrechtlicher Wartefristen für die Förderung [BVerwG, 06.11.2020 – 6 B 29/20]. Art. 7 Abs. 5 GG setzt die Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen voraus und steht insoweit in einem Regelungszusammenhang mit Art. 7 Abs. 3 GG [BVerwG, 22.03.2017 – 6 B 66/16]; er rechtfertigt als kollidierendes Verfassungsrecht auch Eingriffe in Art. 7 Abs. 2 GG [BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17]. Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird durch Art. 7 Abs. 5 GG mit ausgestaltet, erschöpft sich jedoch nicht in den dort ausdrücklich geregelten Ansprüchen [BVerwG, 16.04.2014 – 6 C 11/13]. In Nordrhein-Westfalen gelten Art. 7 Abs. 4 und 5 GG gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW zugleich als Bestandteil der Landesverfassung [VG Düsseldorf, 19.08.2025 – 18 L 2331/25].

V. Streitstand und offene Fragen

66 Das herangezogene Material enthält keinen offenen Widerspruch zwischen den Entscheidungen zu Art. 7 Abs. 5 GG. Es werden lediglich der Begriff der Volksschule konkretisiert [BVerfG, 19.11.2014 – 2 BvL 2/13; BVerfG, 08.06.2011 – 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09] und die zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen für private Volksschulen präzisiert [VG Düsseldorf, 19.08.2025 – 18 L 2331/25; VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08]. Die Frage, inwieweit die in Art. 7 Abs. 5 GG enthaltene Wertentscheidung für eine grundsätzlich alle Schüler umfassende Volksschule die Einrichtung öffentlicher Bekenntnisschulen begrenzt, wird nicht vertieft; die Entscheidungen betonen sowohl die Wertentscheidung [BVerfG, 19.11.2014 – 2 BvL 2/13] als auch die Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen [BVerwG, 22.03.2017 – 6 B 66/16; BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17], ohne eine Kollision zu thematisieren.

G. Verweise ohne Absatzangabe

67 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

68 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

2. Sachlicher Schutzbereich

69 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

II. Eingriff

70 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu Eingriffen in Art. 7 GG.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

71 Art. 7 GG begrenzt die aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG folgende elterliche Befugnis, in eigener Erziehungsverantwortung über die Heranziehung Dritter zur Erfüllung des Erziehungsauftrags zu bestimmen, als verfassungsimmanenten Vorbehalt [BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91]. Dies wurde bei der Prüfung steuerrechtlicher Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten und zum Haushaltsfreibetrag herangezogen, um zu begründen, dass die elterliche Entscheidung über die Betreuung des Kindes durch Dritte nicht unbeschränkt gilt [BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

72 Art. 7 GG wird als Vorbehalt gegenüber der elterlichen Bestimmungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG angewandt [BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91]. Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Lehrkräften privatrechtlich organisierter Vereine in öffentlichen Schulen prüft das Bundesarbeitsgericht Art. 7 GG neben Art. 28 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen sowie schul- und schulverwaltungsrechtlichen Regelungen; ein Verbot ergibt sich weder aus Art. 7 GG noch aus diesen Normen, weil § 8 Abs. 1 Satz 4 BremSchVwG den Abschluss von Verträgen mit anderen Institutionen zulässt [BAG, 02.06.2010 – 7 AZR 946/08]. Selbst ein Verstoß gegen Art. 7 GG führt nach dieser Entscheidung nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen eingesetzter Lehrkraft und Schulträger, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Einsatzes [BAG, 02.06.2010 – 7 AZR 946/08].

V. Streitstand und offene Fragen

73 Aus dem herangezogenen Material ergibt sich kein Widerspruch zwischen den Entscheidungen. Offen bleibt, welche konkreten Gewährleistungen sich aus den einzelnen Garantien des Art. 7 GG (staatliche Schulaufsicht, Religionsunterricht, private Schulen, Vorschulen) ergeben, da das Bundesverfassungsgericht sie ausdrücklich nicht entfaltet [BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91] und das Bundesarbeitsgericht lediglich ein bestimmtes Verbot verneint, ohne den Gewährleistungsgehalt positiv zu bestimmen [BAG, 02.06.2010 – 7 AZR 946/08].

H. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen

74 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.

75 Das Verwaltungsgericht Sigmaringen vertrat, dass Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG über § 96 Abs. 1 SchG den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen vorschreibt und eine Ersatzschule ohne Religionsunterricht daher nicht die Anforderungen des § 10 Abs. 1 PSchG erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG nur für öffentliche Schulen gilt und nicht auf private Ersatzschulen anwendbar ist, sodass die Anerkennung einer Ersatzschule nicht vom Angebot von Religionsunterricht abhängt. [VGH Baden-Württ., 09.05.2022 – 9 S 994/21; VG Sigmaringen, 23.02.2021 – 4 K 4011/19]

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 · Rang 1 · von 64 fremden Gerichten zitiert — Anbringung von Kreuzen in Schulräumen. Eltern und Kinder wehrten sich gegen Kreuze im Klassenzimmer; das BVerfG sah Art. 4 Abs. 1 verletzt und Art. 7 Abs. 1 als Rechtfertigung nicht ausreichend.
  • BVerfG, 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97 · Rang 1 · von 49 fremden Gerichten zitiert — Einführung der Rechtschreibreform in Schulen. Eltern gegen Rechtschreibreform in Schulen; BVerfG weist Beschwerde zurück, da Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat die Festlegung der Rechtschreibung im Unterricht erlaubt.
  • BVerfG, 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91 · Rang 1 · von 32 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 15.03.2007 – 1 BvR 2780/06 · Rang 1 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Berliner Pflicht-Ethikunterricht ohne Abmeldung blieb erfolglos; Art. 7 Abs. 1 GG rechtfertigt den Eingriff in Art. 4 und 6 GG.
  • BVerfG, 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09 · Rang 1 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Schulgeld privater Berufsfachschule. Die Beschwerdeführerin rügte Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG wegen Schulgelds; das BVerfG verneinte eine Verletzung, da die Norm keine Schülerförderung regelt.
  • BVerfG, 08.06.2011 – 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 · Rang 1 — Leistungsüberprüfungen an einer Privatschule. BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des Privatschulträgers gegen Beanstandungen wegen Leistungsüberprüfungen nicht an; Art. 7 Abs. 4 GG sei nicht verletzt.
  • BVerfG, 30.07.2013 – 1 BvR 2062/13 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Betrieb einer nicht genehmigten Ersatzschule. Das BVerfG nahm die Art. 7 Abs. 4 GG betreffende Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung einer ungenehmigten Berufsschule wegen Subsidiarität nicht an.
  • BVerfG, 19.11.2014 – 2 BvL 2/13 · Rang 1 — Schulnetzplanung für Grund- und Mittelschulen. Die auf Kreise verlagerte Schulnetzplanung für Grund- und Mittelschulen ist nichtig; die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG rechtfertigt sie nicht.
  • BVerfG, 08.09.2017 – 1 BvR 984/17 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Aufnahme in katholische Bekenntnisgrundschule. Aufnahme eines Muslim an katholischer Bekenntnisgrundschule verweigert; Beschwerde nicht angenommen, weil sie Art. 7 Abs. 5 GG nicht substantiiert behandelt.
  • BVerfG, 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14 · Rang 1 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Gesondertes Ethikfach an Grundschule. Konfessionslose Mutter scheitert mit Verfassungsbeschwerde auf gesondertes Ethikfach; BVerfG nimmt nicht an, Art. 7 Abs. 3 GG garantiere nur Religionsunterricht.
  • BVerfG, 19.01.2021 – 1 BvR 2671/20 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Aussetzung bekenntnisgebundenen islamischen Religionsunterrichts. Verein begehrt Fortsetzung des bekenntnisgebundenen islamischen Religionsunterrichts; Art.-7-Abs.-3-Rüge wegen Subsidiarität unzulässig.
  • BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 · Rang 1 — Verbot von Präsenzunterricht. Schüler und Eltern gegen Präsenzunterrichtsverbot: BVerfG bejahte Eingriff in Art. 7 GG, hielt ihn für gerechtfertigt; Beschwerden zurückgewiesen.
  • BVerfG, 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15 · Rang 1 — Zeugnisbemerkung bei Legasthenie. Legasthene Abiturienten wollten die Zeugnisbemerkung streichen; Art. 7 I GG rechtfertigte sie grundsätzlich, die Praxis verstieß aber gegen Art. 3 III 2 GG.
  • BVerfG, 27.01.2025 – 1 BvR 2184/24 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert
  • BAG, 02.06.2010 – 7 AZR 946/08 · Rang 2 · von 6 fremden Gerichten zitiert
  • BSG, 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R · Rang 2 · von 20 fremden Gerichten zitiert — Übernahme von Schulgeld für Privatschule. Der Sozialhilfeträger muss das Schulgeld für die private Förderschule nicht übernehmen; Art. 7 GG gewährt keinen Anspruch auf kostenfreie Ersatzschulwahl.
  • BVerwG, 16.04.2014 – 6 C 11/13 · Rang 2 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Einrichtung von Ethikunterricht an Grundschulen. Die Mutter konfessionsloser Grundschüler verlangte Ethikunterricht; ein Anspruch aus Art. 7 GG wurde verneint und die Revision zurückgewiesen.
  • BVerwG, 22.03.2017 – 6 B 66/16 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Aufnahme in katholische Bekenntnisgrundschule. Das BVerwG wies die Beschwerde zurück: Ablehnung der Aufnahme des islamischen Kindes in die katholische Bekenntnisgrundschule sei mit Art. 7 Abs. 5 GG vereinbar.
  • BVerwG, 06.11.2020 – 6 B 29/20 · Rang 2 — Wartefrist für Ersatzgrundschulen. Stiftung verlangt nachträgliche Regelförderung für Wartefrist ihrer Ersatzgrundschule; BVerwG verneint Anspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG, Beschwerde zurückgewiesen.
  • BAG, 25.04.2023 – 9 AZR 253/22 · Rang 2 · von 10 fremden Gerichten zitiert
  • BVerwG, 19.12.2023 – 10 C 5/22 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Entfernung von Kreuzen aus Dienstgebäuden. Weltanschauungsgemeinschaften scheitern mit Klage auf Entfernung der Kreuze; BVerwG weist Revisionen zurück, Art. 7 GG nur als Beleg gegen strikten Laizismus.
  • BVerwG, 21.04.2026 – 6 B 2.26 · Rang 2 — Versorgungszuschuss für Privatschullehrer. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Versorgungszuschuss für einen Privatschullehrer blieb erfolglos; Art. 7 Abs. 4 GG rechtfertige keine Zulassung.
  • VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17 · Rang 2 — Schuldatenverarbeitung und Schulstatistiken. Die Popularklage gegen die Schuldatenverarbeitung und Schulstatistiken wies der Verfassungsgerichtshof zurück; die Belastungen der Privatschulen verletzten Art. 7 Abs. 4 GG nicht.
  • BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25 · Rang 2 — Entschädigung für Kinderbetreuung. Beschwerde gegen Entschädigung für pandemiebedingten Verdienstausfall wegen Betreuung des Kindes der Lebensgefährtin erfolglos; Art. 7 GG verlangt sie nicht.
  • OVG NRW, 31.05.2013 – 19 B 1191/12 · Rang 3 · von 8 fremden Gerichten zitiert
  • VGH Baden-Württ., 18.05.2020 – 1 S 1357/20 · Rang 3 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Schulschließungen in Corona-Verordnung. Antragsteller gegen CoronaVO-Schulschließungen: Art. 7 Abs. 1 GG ist kein Grundrecht; keine Verletzung, Antrag abgelehnt.
  • OVG Niedersachsen, 25.06.2025 – 2 ME 52/25 · Rang 3 — Aufnahme an katholischer Bekenntnisschule. Bekenntnisfremdes Kind scheitert mit Eilantrag auf Platz an katholischer Grundschule; Art. 7 Abs. 3, 5 GG rechtfertigt Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder.
  • VGH Baden-Württ., 14.04.2026 – 9 S 2306/25 · Rang 3
  • OVG NRW, 11.06.2026 – 19 B 439/26 · Rang 3 — Vorübergehender Schulausschluss eines Förderschülers. Beschwerde gegen Schulausschluss eines Förderschülers wegen aggressiven Verhaltens erfolglos; Art. 7 Abs. 1 GG durch § 54 Abs. 3 SchulG NRW beschränkt.
  • VG Düsseldorf, 02.11.2001 – 1 K 10519/98 · Rang 4 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Einführung islamischen Religionsunterrichts. Zwei islamische Dachverbände verlangten Einleitung islamischen Religionsunterrichts in NRW nach Art. 7 Abs. 3 GG; das VG wies die Klage ab.
  • VG Freiburg, 25.03.2009 – 2 K 1638/08 · Rang 4 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Integrative Beschulung an Waldorfschule. Schulträger verlangt Erweiterung der Ersatzschulgenehmigung für integrative Beschulung geistigbehinderter Kinder; das Gericht bejaht den Anspruch aus Art. 7 GG.
  • VG Braunschweig, 08.10.2020 – 6 B 187/20 · Rang 4 · von 6 fremden Gerichten zitiert
  • VG Düsseldorf, 19.08.2025 – 18 L 2331/25 · Rang 4 — Privatschulgenehmigung für Grundschule. Der Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung der Aufhebung der Genehmigung einer privaten Grundschule blieb erfolglos, da Art. 7 Abs. 4 GG nicht erfüllt war.
  • VG Düsseldorf, 14.11.2025 – 18 L 3228/25 · Rang 4 — Teilnahme am Evangelischen Religionsunterricht. Konfessionslose 15-Jährige scheitert mit Eilantrag auf Teilnahme am Evangelischen Religionsunterricht; nach Art. 7 GG fehlt ein Anspruch.
  • VG Düsseldorf, 29.04.2026 – 18 K 10984/24 · Rang 4 — Landeszuschuss für bilinguale Grundschul-Ersatzschule. Die Klägerin verlor den Streit um den Landeszuschuss, weil über den Förderverein ein faktischer Zahlungszwang der Eltern gegen Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bestehe.
  • VG Düsseldorf, 02.09.2026 – 18 L 2138/26 · Rang 4 — Untersagung der Klassenfahrtteilnahme. Schüler wehrt sich gegen Ausschluss von Klassenfahrt; VG bejaht aufschiebende Wirkung und Teilnahme, Art. 7 Abs. 1 GG deckt Ausschluss nicht.

Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):

  • VGH Baden-Württ., 09.05.2022 – 9 S 994/21
  • VG Sigmaringen, 23.02.2021 – 4 K 4011/19 · aufgehoben oder zurückverwiesen

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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