Art. 80a GG
Wortlaut
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
Abschnitt des Gesetzes: Die Gesetzgebung des Bundes.
Grundlage: 6 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 4 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2010–2010. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 80a GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 6 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 80a GG — 0,00 % |
| Nennungen | 7 insgesamt, also 1,2 je Entscheidung |
| Gerichte | 5 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2008 bis 2024 |
| Verlauf 2008–2024 | ▄▄█▄▄ — 1, 1, 2, 1, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 2 (33 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 1 (17 %) · Obergerichte: 2 (33 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (17 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Grundgesetz — Rn. 5
- Bundesgesetz — Rn. 6
- Verteidigung — Rn. 7
- Schutzes — Rn. 8
- Maßgabe — Rn. 9
- angewandt — Rn. 10
- dürfen — Rn. 11
- Anwendung — Rn. 12
- außer — Rn. 13
- Verteidigungsfalle — Rn. 14
- zulässig — Rn. 15
- Bundestag — Rn. 16
- C. Absatz 1 — Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die … — Rn. 18
- I. Tatbestand — Rn. 19
- Rechtsfolgen — Rn. 20
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 21
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 22
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 23
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG knüpft die Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften an die vorherige Feststellung des Spannungsfalles durch den Deutschen Bundestag und weist diese Mitwirkung allein den Fällen zu, in denen die Streitkräfte im Verteidigungsfall oder im Spannungsfall zur inneren Verwendung befugt sind oder ermächtigt werden können [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Die Norm begründet damit eine Zuständigkeit des Bundestages nur für diese spezifischen Lagen, nicht aber einen allgemeinen, auf andere Verwendungen übertragbaren Zustimmungsvorbehalt [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Ihr lässt sich ein kompetenzschützender Gehalt des Art. 87a Abs. 2 GG nicht entnehmen [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2010 prägt die hier dargestellte Auslegung des Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG, indem sie dessen Regelung nicht über den Wortlaut hinaus generalisiert [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Eine darüber hinausgehende, über mehrere Entscheidungen verlaufende Entwicklungslinie lässt das herangezogene Material nicht erkennen.
III. Systematische Stellung
3 Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG wird in der Rechtsprechung von Art. 87a Abs. 2 GG abgegrenzt; aus der Zuständigkeit des Bundestages zur Feststellung des Spannungsfalles nach Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG kann kein Parlamentsvorbehalt für Inlandsverwendungen der Bundeswehr von geringerem Gefahrenpotenzial hergeleitet werden [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. In der Argumentation wird die Feststellung des Spannungsfalles nach Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG der Feststellung des Verteidigungsfalles nach Art. 115a Abs. 1 Satz 1 GG in der heute gültigen Fassung gleichgestellt [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Zugleich knüpft die Entscheidung an die Rechtsprechung zum „Parlamentsheer“ an, wonach die Streitkräfte nicht als Machtpotential allein der Exekutive überlassen, sondern in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung eingefügt sind [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 43 Stellen, davon 39 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Grundgesetz
5 Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, auf deren Grundlage Entscheidungen zu einzelnen Grundrechten und Staatsstrukturbestimmungen ergehen [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25] [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]. Einzelne Artikel des Grundgesetzes, etwa Art. 109 Abs. 3 GG, sind in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich zu bestimmen und können die Träger der kommunalen Selbstverwaltung unausgesprochen lassen [BVerwG, 16.06.2015 – 10 C 13/14]. Regelungen des Grundgesetzes, wie das nationale Asylrecht nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, stehen in Einklang mit dem Grundgesetz selbst [BVerwG, 07.09.2021 – 1 C 3/21].
Bundesgesetz
6 Ein Bundesgesetz ist ein formelles Gesetz des Bundesgesetzgebers. Ob ein Gesetz ein „Bundesgesetz über Steuern“ im Sinne des Art. 105 Abs. 3 GG ist, bestimmt sich danach, ob es zum Bereich der Steuergesetzgebung gehört; die Insolvenzordnung ist kein solches Gesetz [LG Detmold, 21.12.2011 – 12 O 247/10]. Die Höhe eines Anspruchs aus Art. 106a GG bestimmt sich nicht unmittelbar aus der Verfassung, sondern nach dem Bundesgesetz im Sinne des Art. 106a GG, etwa § 5 RegG [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Wo das Grundgesetz einen Genehmigungsvorbehalt vorsieht, regelt das Nähere ein Bundesgesetz, etwa das Kriegswaffenkontrollgesetz zu Art. 26 Abs. 2 GG [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25]. Eine bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 2 GG betrifft die Zustimmungsbedürftigkeit anderweitiger bundesgesetzlicher Regelungen [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21].
Verteidigung
7 Verteidigung umfasst alles, was nach geltendem Völkerrecht zum Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 UN-Charta zu rechnen ist, und ist die primäre Aufgabe der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04] [BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06]. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Verteidigung nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasst alle Regelungen zur Abwehr bewaffneter Angriffe auf die Bundesrepublik einschließlich vorbereitender oder auf die Verteidigung bezogener Maßnahmen [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Im Rahmen des Art. 20 Abs. 4 GG kann es um die Verteidigung des Bestands der verfassungsmäßigen Ordnung gehen [OVG NRW, 16.05.2017 – 2 A 2885/15].
Schutzes
8 Der Schutz ziviler Objekte und die Verkehrsregelung durch die Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 3 GG setzen im Verteidigungsfall die vorherige Feststellung des Verteidigungsfalles beziehungsweise des Spannungsfalles voraus [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. In anderen grundrechtlichen Zusammenhängen umfasst der Schutz das Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger, selbst über Art und Umstände der Ausübung zu bestimmen [OVG NRW, 16.06.2020 – 15 A 3138/18]. Der Schutz kann auch nur mittelbar sein und neben anderweitigem Schutz stehen [OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2024 – 10 B 10273/24.OVG]. Vom Schutz des Art. 42 Abs. 3 GG sind nur wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse erfasst [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Der asylrechtliche Schutz des Art. 16a Abs. 1 GG erfasst die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
Maßgabe
9 Der Begriff der Maßgabe bezeichnet eine rechtliche Bindung oder Vorgabe, unter der eine Regelung steht. Grundrechtliche Maßgaben sind nur zu beachten, wenn der Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts berührt ist [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16].
angewandt
10 Der Begriff der Anwendung betrifft die Heranziehung einer Norm auf einen konkreten Sachverhalt. Angewendet auf das SGB II bedeutet dies, dass der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auch die Mittel zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe umfasst [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16]. Die Anwendung kann sich auf einen Fonds beziehen, etwa den Fonds „Deutsche Einheit“ [BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98]. Eine Norm wird auf ein konkretes Verhalten angewandt, etwa die Verwendung von Kennzeichen der „Bandidos“ [BGH, 09.07.2015 – 3 StR 33/15]. Angewandt werden kann eine Vorschrift auf eine landesrechtliche Verordnung, soweit sie sich auf bemannte Luftfahrzeuge bezieht [BVerwG, 26.01.2023 – 7 CN 1/22].
dürfen
11 Der Begriff „dürfen“ umschreibt eine rechtliche Erlaubnis oder Begrenzung. Daten aus einem IT-System dürfen nach dem Wortlaut nur erhoben, aber nicht durch eigenständiges Ansteuern von Kameras und Mikrofonen erzeugt werden [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Eine Annahme, dass eine Norm gegeben sein dürfte, ist keine tragfähige Grundlage; bloße Zweifel begründen keine verfassungsrechtliche Überzeugung [OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK] [BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26]. Die Gerichte dürfen sich nicht gegen eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers stellen [BGH, 31.03.2020 – XI ZR 198/19].
Anwendung
12 Die Anwendung im Sinne des Art. 80a GG betrifft die Frage der Mitwirkung des Parlaments bei der inneren Verwendung der Bundeswehr; die Norm wird herangezogen, um zu prüfen, ob die Mitwirkung verfassungsrechtlich geboten war [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Die Anwendung einer Norm kann zeitlich begrenzt sein und nur für einen relativ kurzen Übergangszeitraum vorgesehen sein [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08]. Art. 36 GG findet auf die Besetzung des Bundesverfassungsgerichts keine Anwendung; insoweit sind Art. 94 GG in Verbindung mit §§ 3 ff. BVerfGG abschließend [BVerfG, 18.02.2016 – 2 BvC 69/14]. Bundesrecht, das nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fortgilt, bleibt anwendbar, solange der Landesgesetzgeber es nicht ersetzt [BGH, 09.05.2025 – BLw 2/24]. Ein Beschwerdeführer kann mangels Wahl- oder Wahlbarkeitsbezugs keine Anwendung des Art. 38 Abs. 1 GG für sich beanspruchen [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19].
außer
13 Der Begriff „außer“ bezeichnet eine Ausnahme von der Regel. Er betrifft die Frage, ob und inwieweit Beschlüsse von Untersuchungsausschüssen gerichtsfrei sind, sodass Grundrechte oder die Menschenwürde verletzt werden könnten, ohne dass gerichtlicher Rechtsschutz möglich ist; die „Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung“ würde insoweit außer Kraft gesetzt [OVG Hamburg, 23.04.2014 – 3 Bs 75/14].
Verteidigungsfalle
14 Der Verteidigungsfall im Sinne des Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG ist der Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Die Feststellung des Verteidigungsfalles ist Voraussetzung für die Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften bei der inneren Verwendung der Bundeswehr [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
zulässig
15 Zulässig sind nur Maßnahmen, die zur Erreichung legitimer Ziele objektiv notwendig sind, nicht hingegen bloß nützliche Maßnahmen [OVG Niedersachsen, 27.04.2020 – 13 MN 98/20]. Maßnahmen des Bundes, die die Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen eines funktionierenden Wettbewerbs zum Ziel haben, sind als Ausformung des Infrastruktursicherungsauftrages notwendig und zulässig [BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1137/14]. Gegen die Entscheidung des Bundestages in der Wahlprüfung ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig [BVerfG, 12.04.2011 – 2 BvC 12/10]. Ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung eines bereits beendeten schwerwiegenden Eingriffs muss zulässig sein [OVG NRW, 15.06.2026 – 5 A 3299/21].
Bundestag
16 Der Bundestag ist das aus Wahlen hervorgegangene Verfassungsorgan, dem die Feststellung des Spannungsfalles nach Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG obliegt [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22] [BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18]. Gewählt ist nach Art. 63 Abs. 2 GG, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG erhält; erst bei Nichterreichen dieser Mehrheit genügt die relative Mehrheit [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09] [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09].
17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Rechtsvorschriften, Artikels, Eintritt, festgestellt, Zivilbevölkerung, Spannungsfalles.
C. Absatz 1 — Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die …
18 1 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
19 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
II. Rechtsfolgen
20 Die Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG ist allein den Fällen zugewiesen, in denen die Streitkräfte im Verteidigungsfall oder im Spannungsfall zur inneren Verwendung befugt sind oder ermächtigt werden können [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Ein allgemeiner, auf andere Verwendungen übertragbarer Zustimmungserfordernis-Gehalt lässt sich der Norm nicht entnehmen [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
III. Verfahren und Zuständigkeit
21 Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG begründet eine Zuständigkeit des Bundestages nur für die spezifischen Lagen des Verteidigungs- und Spannungsfalles [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Die Feststellung des Spannungsfalles durch den Deutschen Bundestag wird der Feststellung des Verteidigungsfalles gleichgestellt [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Aus der Tatsache, dass die Feststellung nach Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG durch den Bundestag getroffen wird, kann ein kompetenzschützender Gehalt des Art. 87a Abs. 2 GG nicht hergeleitet werden [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
22 Die Regelung des Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich nicht dahin generalisieren, dass auch Verwendungen der Bundeswehr im Inland, die mit weit weniger Gefahrenpotenzial behaftet sind, der Zustimmung des Deutschen Bundestages unterliegen [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Damit verneint die Rechtsprechung eine Herleitung konstitutiver parlamentarischer Zustimmungserfordernisse für Art. 87a Abs. 2 GG aus Art. 80a Abs. 1 Satz 1 GG [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Die Norm knüpft an die Grundsätze zum Parlamentsheer an, wonach die Streitkräfte nicht als Machtpotenzial allein der Exekutive überlassen sind [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
V. Streitstand und offene Fragen
23 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch; offene Fragen werden in der ausgewerteten Entscheidung nicht erörtert.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07 · Rang 1 · von 11 fremden Gerichten zitiert