Art. 81 GG
Wortlaut
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
Abschnitt des Gesetzes: Die Gesetzgebung des Bundes.
Grundlage: 6 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 2 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2005–2005. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 81 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 6 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 81 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 15 insgesamt, also 2,5 je Entscheidung |
| Gerichte | 3 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1983 bis 2014 |
| Verlauf 1983–2014 | ▄▄▄▄█ — 1, 1, 1, 1, 2 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 4 (67 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 1 (17 %) · Obergerichte: 1 (17 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Falle — Rn. 5
- Bundestag — Rn. 6
- aufgelöst — Rn. 7
- Antrag — Rn. 8
- Bundesregierung — Rn. 9
- Zustimmung — Rn. 10
- Bundesrates — Rn. 11
- dringlich — Rn. 12
- abgelehnt — Rn. 13
- C. Absatz 1 — Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so … — Rn. 15
- I. Tatbestand — Rn. 16
- Rechtsfolgen — Rn. 17
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 18
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 19
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 20
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 81 Abs. 1 Satz 2 GG regelt den Tatbestand, in dem die Vertrauensfrage mit einer Gesetzesvorlage verbunden wird [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05]. Die Norm zählt zu den besonderen Vorschriften, mit denen das Grundgesetz die Lage eines Bundeskanzlers ohne Mehrheit der Mitglieder des Bundestages als politische Krise erfasst und andere Verfassungsorgane in die Verantwortung einbezieht; diese Vorschriften werden als Sicherungsmaßnahmen eingeordnet, die eine handlungsfähige Regierung ohne Mitwirkung des Deutschen Bundestages ermöglichen [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05]. Sie eröffnet jedoch keine rechtliche Handhabe, die Vertrauensfrage auf konkrete künftige politische Projekte zuzuspitzen und dafür Zusicherungen von Abgeordneten zu verlangen; dies hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vertrauensfrage entschieden [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Rechtsprechung zu Art. 81 GG wird durch [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05] aus dem Jahr 2005 begründet, soweit es um die Frage geht, ob Art. 81 Abs. 1 Satz 2 GG eine Handhabe dafür bietet, von Abgeordneten anlässlich der Vertrauensfrage konkrete, detailliert-projektbezogene Zusicherungen für künftige Abstimmungen zu verlangen; dies wird verneint [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05]. Eine Bestätigung oder Verschiebung dieser Linie durch spätere Entscheidungen ist dem Material nicht zu entnehmen.
III. Systematische Stellung
3 Art. 81 Abs. 1 Satz 2 GG wird in Verbindung mit Art. 68 GG und Art. 38 Abs. 1 GG ausgelegt: Die Norm knüpft an die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG an und wird im Lichte der Abgeordnetenfreiheit aus Art. 38 Abs. 1 GG dahin verstanden, dass Abgeordnete keine rechtsverbindlichen Versprechungen in Bezug auf ihr Abstimmungsverhalten zu konkreten künftigen politischen Projekten des Bundeskanzlers abgeben können [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05]. Als eine der besonderen Vorschriften für die Lage eines Kanzlers ohne Mehrheit wird Art. 81 GG als Sicherungsmaßnahme eingeordnet, die eine handlungsfähige Regierung ohne Mitwirkung des Bundestages ermöglicht, während das Grundgesetz grundsätzlich Auswege auf die Wiederherstellung der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag gerichtet bereitstellt [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 27 Stellen, davon 26 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Falle
5 Die Wendung „im Falle des Artikels 68“ erfasst die verfassungsrechtliche Lage, dass der Bundestag nicht aufgelöst wird und ein Kanzler ohne Mehrheit der Mitglieder des Bundestages regiert; Art. 81 GG wird in der Rechtsprechung als Teil der Sicherungsmaßnahmen eingeordnet, die eine handlungsfähige Regierung ohne Mitwirkung des Deutschen Bundestages ermöglichen [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05].
Bundestag
6 Der Bundestag ist das Verfassungsorgan, dessen fehlende Unterstützung für den Bundeskanzler die politische Krise auslöst, die Art. 81 GG bewältigen soll [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05]. Mehrheit der Mitglieder des Bundestages ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22; BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18]. Gewählt ist insoweit, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder im Sinne des Art. 121 GG erhält [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09].
aufgelöst
7 „Aufgelöst“ bezeichnet die Beendigung des Bundestages nach Art. 68 GG. Art. 81 GG greift nur, wenn diese Auflösung unterbleibt; die Rechtsprechung nennt Art. 81 GG als Vorschrift für die Lage eines Kanzlers ohne Mehrheit der Mitglieder des Bundestages [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05].
Antrag
8 Der Antrag meint den Antrag der Bundesregierung an den Bundespräsidenten, den Gesetzgebungsnotstand zu erklären. Art. 81 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst auch den Fall, dass der Bundeskanzler mit einer Gesetzesvorlage den Antrag nach Art. 68 GG verbunden hatte; diese Vorschrift eröffnet jedoch keinen Weg, von Abgeordneten konkrete Zusicherungen für künftige Abstimmungen zu erlangen [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05].
Bundesregierung
9 Die Bundesregierung ist das Verfassungsorgan, das nach Art. 81 Abs. 1 GG den Antrag auf Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes stellt [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05]. Sie ist innerhalb des Bundes das Organ, dem die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten zuvörderst zugeordnet ist [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25].
Zustimmung
10 Zustimmung ist die erforderliche Mitwirkung des Bundesrates, deren Vorliegen die formelle Rechtmäßigkeit des jeweiligen Rechtsakts begründet. Die Rechtsprechung prüft das Vorliegen der Zustimmung des Bundesrates als formelle Wirksamkeitsvoraussetzung [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25].
Bundesrates
11 Der Bundesrat ist das Verfassungsorgan, dessen Zustimmung Art. 81 Abs. 1 und 2 GG für die Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes und das Zustandekommen des Gesetzes verlangt [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25]. Der Präsident des Bundesrates nimmt Vertretungsaufgaben nach Art. 57 GG wahr [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
dringlich
12 Dringlich meint die Kennzeichnung einer Gesetzesvorlage als eilbedürftig. Die Rechtsprechung versteht Dringlichkeit als zeitsensibles Erfordernis, das im Laufe der Zeit zunimmt [OVG NRW, 29.07.2026 – 6 B 854/26].
abgelehnt
13 „Abgelehnt“ meint die ablehnende Entscheidung des Bundestages über eine Gesetzesvorlage. Die Ablehnung ist tatbestandliche Voraussetzung für das Verfahren nach Art. 81 GG; die Vorschrift wird als Teil der Regelungen verstanden, die die Handlungsfähigkeit einer Regierung ohne Mehrheit im Bundestag sichern [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05].
14 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Artikels, Bundespräsident, ablehnt, obwohl, Gesetzesvorlage; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Gesetzgebungsnotstand.
C. Absatz 1 — Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so …
15 1 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
16 Der Tatbestand des Art. 81 Abs. 1 Satz 2 GG setzt nach der Rechtsprechung die Verbindung der Vertrauensfrage mit einer Gesetzesvorlage voraus; eine rechtliche Handhabe, die Vertrauensfrage auf konkrete künftige politische Projekte zuzuspitzen und dafür Zusicherungen der Abgeordneten zu verlangen, enthält die Norm nicht [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05]. Dies wurde bei der Bewertung der Zulässigkeit einer Vertrauensfrage herangezogen: Weder Art. 68 GG noch Art. 81 Abs. 1 Satz 2 GG eröffnen einen Weg, von den Abgeordneten konkrete, projektbezogene Zusicherungen für künftige Abstimmungen zu erlangen [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05].
II. Rechtsfolgen
17 Das Material enthält zur konkreten Rechtsfolge der Erklärung des Gesetzgebungsnotstands keine Aussage; es ordnet Art. 81 GG lediglich als Sicherungsmaßnahme ein, die eine handlungsfähige Regierung ohne Mitwirkung des Deutschen Bundestages ermöglicht, zusammen mit anderen besonderen Vorschriften, mit denen das Grundgesetz die Lage eines Kanzlers ohne Mehrheit der Mitglieder des Bundestages als politische Krise erfasst [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05].
III. Verfahren und Zuständigkeit
18 Das Grundgesetz bezieht mit Art. 81 GG neben dem Bundespräsidenten und dem Bundesrat andere Verfassungsorgane in die Verantwortung für die Lage eines Kanzlers ohne Mehrheit der Mitglieder des Bundestages ein; die Vorschrift wird dabei als Sicherungsmaßnahme eingeordnet, die eine handlungsfähige Regierung ohne Mitwirkung des Bundestages ermöglicht [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05]. Zu den weiteren Verfahrensanforderungen, insbesondere Antragserfordernissen oder Fristen, enthält das herangezogene Material keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
19 Art. 81 Abs. 1 Satz 2 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 68 GG, weil beide Normen keine rechtliche Handhabe dafür bieten, von den Abgeordneten anlässlich der Vertrauensfrage konkrete, detailliert-projektbezogene Zusicherungen für künftige Abstimmungen zu verlangen [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05]. Die Abgabe solcher Zusicherungen wird dabei im Hinblick auf Art. 38 Abs. 1 GG als unzulässig angesehen, weil Abgeordnete keine rechtsverbindlichen Versprechungen in Bezug auf ihr Abstimmungsverhalten zu konkreten künftigen politischen Projekten abgeben können [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05]. Darüber hinaus wird Art. 81 GG in einer Reihe besonderer Vorschriften genannt, mit denen das Grundgesetz die Lage eines Kanzlers ohne Mehrheit der Mitglieder des Bundestages als politische Krise erfasst und andere Verfassungsorgane in die Verantwortung einbezieht; diese Vorschriften werden als Sicherungsmaßnahmen eingeordnet, die eine handlungsfähige Regierung ohne Mitwirkung des Deutschen Bundestages ermöglichen, während das Grundgesetz grundsätzlich Auswege auf die Wiederherstellung der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag gerichtet bereitstellt [BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05].
V. Streitstand und offene Fragen
20 Ein Streitstand ist dem herangezogenen Material nicht zu entnehmen; offene Fragen werden nicht erörtert.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05 · Rang 1 — Auflösung des 15. Bundestages. Abgeordnete scheitern mit Organstreit gegen die Anordnung der Bundestagsauflösung und Neuwahl; die Anträge werden zurückgewiesen, Art. 81 GG bleibt nur als Krisensicherung erwähnt.