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Der Praxiskommentar GG · 92 von 176

Art. 82 GG

Wortlaut
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

Abschnitt des Gesetzes: Die Gesetzgebung des Bundes.

Grundlage: 152 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 19 wurden ausgewählt, 15 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1994–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 82 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 152 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 82 GG — 0,02 %
Nennungen 335 insgesamt, also 2,2 je Entscheidung
Gerichte 57 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1994 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▁▃▂▃▃▂▅█▂▄▃▁ — 2, 8, 5, 6, 6, 4, 13, 21, 5, 10, 8, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 19 (12 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 31 (20 %) · Obergerichte: 72 (47 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 30 (20 %)
Streitwert Median 15.000 € aus 19 von 152 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 1.250 € bis 100.000 €
Erfolgsbild In 14 von 36 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 39 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 152 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Vorschriften — Rn. 5
    • Grundgesetzes — Rn. 6
    • zustande — Rn. 7
    • Gesetze — Rn. 8
    • ausgefertigt — Rn. 9
    • verkündet — Rn. 10
    • Form — Rn. 11
    • geführt — Rn. 12
    • Rechtsverordnungen — Rn. 13
    • Stelle — Rn. 14
    • Verkündung — Rn. 15
    • Ausfertigung — Rn. 16
  • C. Absatz 1 — Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen … — Rn. 18
    • I. Tatbestand — Rn. 19
      1. Rechtsfolgen — Rn. 22
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 27
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 31
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 36
  • D. Absatz 2 — Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des … — Rn. 39
    • I. Tatbestand — Rn. 40
      1. Rechtsfolgen — Rn. 41
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 42
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 43
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 44
  • E. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 45
    • I. Tatbestand — Rn. 46
      1. Rechtsfolgen — Rn. 47
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 48
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 49
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 50

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 82 GG regelt Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen (Abs. 1) sowie deren Inkrafttreten (Abs. 2). Ausfertigung und Verkündung sind konstitutive Formerfordernisse der Existenzwerdung einer Norm; ihr Fehlen oder ihre Unwirksamkeit führt zur Nichtigkeit der Rechtsvorschrift [BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92; VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20; BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20; SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23]. Die Norm dient den rechtsstaatlichen Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit: Durch die Verkündung soll die Öffentlichkeit verlässlich Kenntnis vom Inhalt der Rechtsnorm erlangen können, durch die Regelung des Inkrafttretens soll über den Zeitpunkt der Normverbindlichkeit Klarheit herrschen [OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21; BVerfG, 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19]. Die Ausfertigung umfasst die Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustandekommens der Norm und bei Rechtsverordnungen auch die Prüfung ihrer Recht- und Verfassungsmäßigkeit [BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92; VGH Baden-Württ., 21.05.2025 – 1 S 3622/21]. Rechtsverordnungen des Bundes können auf dieser Grundlage ausschließlich elektronisch verkündet werden [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 1994 begründete das Bundesverfassungsgericht die Linie, dass auch Rechtsverordnungen der Ausfertigung bedürfen und die ausfertigende Stelle das vorschriftsmäßige Zustandekommen bereits im Zeitpunkt der Verkündung festgestellt haben muss; eine bloße Unterstellung oder Fiktion der Zustimmung im Umlaufverfahren genügt nicht [BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92]. 2011 betonten das Bundessozialgericht und das Bundesverwaltungsgericht die Trennung zwischen Verkündung nach Art. 82 Abs. 1 GG und Inkrafttreten nach Art. 82 Abs. 2 GG: Die Verkündung begründet lediglich die Existenz des Gesetzes, während der Zeitpunkt des Außerkrafttretens alten Rechts sich nach den Inkrafttretensanordnungen des Änderungsgesetzes richtet [BSG, 25.01.2011 – B 5 R 47/10 R]; erst das Inkrafttreten nach Art. 82 Abs. 2 GG führt zur Wirksamkeit der Geltungsanordnung [BSG, 17.05.2011 – B 2 U 19/10 R]. 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf die Verweisungsnorm selbst Anwendung findet; Anforderungen an die Bekanntgabe dynamisch weiterverweisender technischer Regelungen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, nicht aus Art. 82 GG [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Inkrafttreten unter besonders gelagerten Umständen von einer Bedingung abhängig gemacht werden darf, sofern die Bedingung klar formuliert ist und der Bedingungseintritt für alle Beteiligten erkennbar ist; die Betrauung eines Ministeriums mit der deklaratorischen Feststellung des Bedingungseintritts ist zulässig [BVerfG, 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19]. 2021 wurden zwei Linien fortgeführt: Die ausschließlich elektronische Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes nach Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. § 5 Abs. 1 VkBkmG ist unbedenklich [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21]; Ausfertigung und Verkündung sind Begriffsmerkmale des formellen Gesetzes, sodass ein bloßer Gesetzesentwurf kein tauglicher Vorlagegegenstand nach Art. 100 Abs. 1 GG ist [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. 2022 präzisierte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Ausfertigungsbegriff als Herstellung einer unterschriebenen Originalurkunde mit Dokumentations-, Authentizitäts-, Legalitäts- und Verkündungsbefehlsfunktion; eine fehlende oder unwirksame Ausfertigung führt zur Nichtigkeit der Rechtsvorschrift [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20]. 2023 bestätigte das Sozialgericht Karlsruhe die konstitutive Funktion von Art. 82 GG für den Gesetzesbegriff [SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23], und der Bayerische Verfassungsgerichtshof verneinte unter Rückgriff auf Art. 82 GG eine staatliche Konsolidierungspflicht im Verkündungsblatt [VerfGH Bayern, 14.06.2023 – Vf. 15-VII-18]. 2025 und 2026 wurde die Ausfertigung von Rechtsverordnungen als zuständigkeitsbegründender Akt verstanden, der die Prüfung der wirksamen Ermächtigungsgrundlage umfasst [VGH Baden-Württ., 21.05.2025 – 1 S 3622/21]; Rechtsverordnungen treten grundsätzlich erst nach ihrer Verkündung in Kraft, ein rückwirkendes Inkrafttreten bedarf ausdrücklicher Regelung [VG Sigmaringen, 22.09.2025 – 4 K 3208/25]; die Verkündung ist der formelle Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25]; Verkündung verlangt die förmliche Zugänglichmachung des Norminhalts, während das Grundgesetz dem Prinzip der formellen Verkündung folgt [OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21].

III. Systematische Stellung

3 Art. 82 Abs. 1 GG wird regelmäßig in Verbindung mit dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen angewandt, das die Verkündungsform bundesgesetzlich ausgestaltet [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12; BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21]. Die Anforderungen an die Zugänglichkeit in Bezug genommener technischer Regelungen werden nicht aus Art. 82 GG, sondern aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet; Art. 82 GG begründet kein Publizitätserfordernis für das Verweisungsobjekt [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. Art. 82 Abs. 1 GG dient als Vergleichsmaßstab für Landesverfassungsrecht, so für Art. 63 Abs. 2 Halbs. 1 LV Baden-Württemberg, dessen Wortlaut sich an Art. 82 Abs. 1 GG anlehnt [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20; VGH Baden-Württ., 21.05.2025 – 1 S 3622/21], und für Art. 63 Abs. 4 Satz 1 LV [VG Sigmaringen, 22.09.2025 – 4 K 3208/25]. Die Norm wird vom Stadium des Gesetzgebungsverfahrens abgegrenzt: Erst mit Ausfertigung und Verkündung nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG sowie Inkrafttreten nach Art. 82 Abs. 2 GG liegt ein Gesetz vor; zuvor handelt es sich um einen bloßen Gesetzesentwurf, der weder den Gesetzesvorbehalt nach Art. 20 Abs. 3 GG trägt noch tauglicher Vorlagegegenstand nach Art. 100 Abs. 1 GG ist [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20; SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23]. Innerhalb von Art. 82 GG wird zwischen Abs. 1 und Abs. 2 getrennt: Die Verkündung begründet die Existenz der Norm, während das Inkrafttreten den Zeitpunkt der normativen Geltung bestimmt; eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt nur vor, wenn das Inkrafttreten auf einen Zeitpunkt vor der Verkündung festgelegt wurde [BSG, 25.01.2011 – B 5 R 47/10 R; BSG, 17.05.2011 – B 2 U 19/10 R]. Die Anforderung, dass Rechtsverordnungen der Bundesregierung durch den Bundeskanzler nach Gegenzeichnung des Fachministers unterzeichnet werden, ergibt sich nicht aus Art. 82 Abs. 1 GG selbst, sondern aus der auf der Grundlage von Art. 65 Satz 4 GG erlassenen Geschäftsordnung der Bundesregierung [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 70 Stellen, davon 14 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Vorschriften

5 Vorschriften im Sinne des Art. 82 GG umfassen die nach außen wirksamen Regelungselemente, deren Verlautbarung für den Betroffenen zugänglich und ihrer Art nach für amtliche Anordnungen geeignet sein muss [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. Die Verkündung der jeweiligen Rechtsnorm als solcher unterliegt den Anforderungen des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG, während die Publizität in Bezug genommener technischer Regelungen dem Rechtsstaatsprinzip folgt [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. Nicht erfasst sind bloße Gesetzentwürfe, die die Stadien von Ausfertigung und Verkündung noch nicht durchlaufen haben [SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23]. Für das Erfordernis von Ausfertigung und Verkündung knüpft die Rechtsprechung auch an den Begriff des formellen Gesetzes als Vorlagegegenstand nach Art. 100 Abs. 1 GG an [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Der Begriff der Vorschriften über den Strafprozess ist zudem im Rahmen des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls dahin zu verstehen, dass § 96 StPO die Berücksichtigung des § 30 AO einschließt, wenn die oberste Dienstbehörde eine nachteilige Erklärung abgibt [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84].

Grundgesetzes

6 Der Begriff „Grundgesetzes“ in Art. 82 GG verweist auf die verfassungsrechtliche Ordnung im Übrigen, aus der sich die grundlegenden Verfahrens- und Formanforderungen ergeben. Das Verordnungsverfahren ist im Grundgesetz nicht im Einzelnen geregelt; Art. 80 GG und Art. 82 GG bestimmen nur die wesentlichen Zuständigkeiten und Verfahrensschritte [BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92]. Einer über die Ausfertigung und Verkündung hinausgehenden Konsolidierungspflicht von Gesetzen lässt sich Art. 82 GG nicht entnehmen, jedenfalls dann nicht, wenn in angemessener Zeit nach Inkrafttreten eine konsolidierte Fassung kostenlos zur Verfügung gestellt wird [VerfGH Bayern, 14.06.2023 – Vf. 15-VII-18]. Die für die Norminterpretation maßgeblichen grundgesetzlichen Vorgaben werden von der Rechtsprechung vielfach anhand der jeweiligen Spezialregelung bestimmt [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. In diesem Sinne ist der Begriff des Grundgesetzes nicht isoliert auszulegen, sondern aus dem Zusammenspiel der einschlägigen Verfassungsbestimmungen zu erschließen.

zustande

7 „Zustande gekommen“ im Sinne des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG beschreibt den Abschluss des formellen Gesetzgebungsverfahrens, der Ausfertigung und Verkündung voraussetzt; erst ein derart zustande gekommenes formelles Gesetz ist tauglicher Vorlagegegenstand nach Art. 100 Abs. 1 GG [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Die Ausfertigung und Verkündung sind damit konstitutive Begriffsmerkmale des Gesetzes und nicht bloße Verfahrensschritte [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Verordnungen, die im Umlaufverfahren nicht verfassungsgemäß zustande gekommen sind, weil das Umlaufverfahren nicht mit dem Grundgesetz in Einklang stand, entfalten keine Wirksamkeit [BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92]. Für Bundesgesetze, bei denen der Bundesrat die Zustimmung verweigert, kommt das Gesetz vorerst nicht zustande [BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 301/98]. Nach Art. 77 Abs. 4 GG wird bei Einspruchsgesetzen ein Einspruch des Bundesrates durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen; das Gesetz kommt sodann gemäß Art. 78 GG ordnungsgemäß zustande [VG Arnsberg, 30.08.2007 – 7 K 2608/06].

Gesetze

8 Gesetze im Sinne des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG sind formelle Gesetze, die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind [SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23]. Ein noch nicht ausgefertigter und nicht verkündeter Gesetzentwurf ist kein Gesetz [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Ausfertigung und Verkündung sind Begriffsmerkmale des Gesetzesbegriffs und zugleich Wirksamkeitsvoraussetzungen [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Neben Gesetzen erfasst Art. 82 Abs. 1 GG auch Rechtsverordnungen des Bundes, deren Verkündung auf der Grundlage des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz erfolgt [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. Dem Vorbehalt des Gesetzes genügen nur solche Gesetze, die alle Stadien von der Einbringung über die Verabschiedung bis zur Ausfertigung und Verkündung durchlaufen haben [SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23].

ausgefertigt

9 Ausfertigung ist die konstitutive Herstellung der Originalurkunde, mit der das zuständige Organ das Gesetz oder die Rechtsverordnung als maßgeblich bestätigt [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20]. Bei Gesetzen obliegt die Ausfertigung dem Bundespräsidenten, bei Rechtsverordnungen der erlassenden Stelle [SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23; BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. Die Ausfertigung beurkundet die Übereinstimmung des unterzeichneten Inhalts mit dem Willen des Normgebers, prüft die Legalität des Zustandekommens und erteilt den Verkündungsbefehl [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20]. Von einer fehlenden oder unwirksamen Ausfertigung hängt die Nichtigkeit der Rechtsvorschrift ab, weil keine existente Originalurkunde vorliegt [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20].

verkündet

10 Verkündung ist die förmliche Zugänglichmachung der Rechtsnorm an die Öffentlichkeit, die es dem Betroffenen ermöglicht, sich verlässlich Kenntnis vom Inhalt zu verschaffen [OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21]. Sie erfolgt für Gesetze im Bundesgesetzblatt [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25]. Rechtsverordnungen des Bundes werden auf der Grundlage des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet, wobei für bestimmte Verordnungen eine Erweiterung der Verkündungsmöglichkeiten besteht [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. In Bezug genommene Regelungen eines anderen Normgebers bedürfen keiner erneuten Verkündung nach Art. 82 GG; die Anforderungen an die Bekanntgabe dynamisch weiterverweisender technischer Regelungen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. Ein noch nicht verkündeter Gesetzentwurf erfüllt die Voraussetzungen an ein Gesetz nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG nicht [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20].

Form

11 Die Form der Verkündung kann durch Bundesgesetz geregelt werden; Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG ist Grundlage einer Verkündung, die vollständig elektronisch erfolgt [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21]. Das Nähere zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20].

geführt

12 Der Begriff „geführt“ in der Wendung „elektronische Form geführt“ des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG bezieht sich auf die technische Bereitstellung des Bundesgesetzblatts in elektronischer Form [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25]. Die Führung selbst unterliegt nicht den spezifischen Anforderungen des Art. 82 GG, sondern den allgemeinen rechtsstaatlichen Publizitätsanforderungen [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. Einzelne Normen des Grundgesetzes sprechen von einer „Führung“ in bundeseigener Verwaltung, wie bei der Eisenbahnverkehrsverwaltung in Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG, lassen daraus aber keinen abschließenden Schluss auf den Begriff in Art. 82 GG zu [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16].

Rechtsverordnungen

13 Rechtsverordnungen des Bundes werden von der Stelle ausgefertigt, die sie erlässt, und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12; OVG Bremen, 16.11.2021 – 1 D 305/20]. Die Ausfertigung umfasst die Prüfung der Recht- und Verfassungsmäßigkeit und insbesondere das Vorliegen einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage, weil die Ausfertigung Teil der konstitutiven Existenzwerdung der Norm ist [VGH Baden-Württ., 21.05.2025 – 1 S 3622/21]. Rechtsverordnungen treten grundsätzlich erst nach ihrer Verkündung in Kraft; ein abweichendes Inkrafttreten, insbesondere ein rückwirkendes, muss ausdrücklich bestimmt werden [VG Sigmaringen, 22.09.2025 – 4 K 3208/25]. Die Ausfertigung einer Rechtsverordnung der Bundesregierung erfolgt durch den Bundeskanzler nach Gegenzeichnung des zuständigen Fachministers gemäß § 30 Abs. 1 GO-BReg, nicht unmittelbar aus Art. 82 Abs. 1 GG [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20]. Für die Verkündung von Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung bestehen Erweiterungen der Verkündungsmöglichkeiten [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12].

Stelle

14 Die „Stelle, die sie erlässt“ im Sinne des Art. 82 Abs. 1 Satz 3 GG ist dasjenige Organ, das zum Erlass der Rechtsverordnung ermächtigt ist und dessen Ausfertigung vorzunehmen hat [VGH Baden-Württ., 21.05.2025 – 1 S 3622/21]. Die ausfertigende Stelle fällt mit der erlassenden überein; ihre Befugnis zur rechtsstaatlich gebotenen Authentizitätsprüfung begegnet daher keinen Bedenken [OVG Bremen, 16.11.2021 – 1 D 305/20]. Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften ist von der ausfertigenden Stelle festzustellen, und zwar bereits im Zeitpunkt der Verkündung [BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92]. Die Ausfertigung ist von der Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustandekommens abhängig, dessen Einhaltung die ausfertigende Stelle zu verantworten hat [BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92]. In Art. 82 GG kommt dem Begriff keine eigenständige, über die Zuständigkeits- und Prüfungsfunktion hinausgehende Bedeutung zu [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12].

Verkündung

15 Verkündung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 GG ist die förmliche Zugänglichmachung der Rechtsnorm an die Öffentlichkeit, sodass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können [OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21]. Der Abdruck im Verkündungsorgan allein genügt nicht; nach Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG a. F. ist auch dessen „Ausgabe“ erforderlich, was das Grundgesetz dem Prinzip der formellen Verkündung anstelle der materiellen Verkündung zuordnet [OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21]. Die Verkündung erfordert für Gesetze das Bundesgesetzblatt als amtliches Verkündungsorgan [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25]. Rechtsverordnungen des Bundes können nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes auch im Bundesanzeiger verkündet werden [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. Die Verkündung ist der formelle Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens und Rechtsgrundlage des Normakts [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25]. Eine fehlende oder unwirksame Ausfertigung führt zur Unwirksamkeit der gleichwohl vorgenommenen Verkündung [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20].

Ausfertigung

16 Ausfertigung ist die Herstellung der Urschrift einer Urkunde – der Originalurkunde –, die durch Unterzeichnung des zuständigen Organs erfolgt [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20]. Sie beurkundet den Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens, die Übereinstimmung des unterzeichneten Inhalts mit dem Willen des Urhebers, die Legalitätsprüfung durch den Unterzeichner und die Erteilung des Verkündungsbefehls [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20]. Bei Gesetzen nimmt der Bundespräsident die Ausfertigung vor; bei Rechtsverordnungen die erlassende Stelle, deren Ausfertigung die Prüfung der Recht- und Verfassungsmäßigkeit einschließlich einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage umfasst [SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23; VGH Baden-Württ., 21.05.2025 – 1 S 3622/21]. Die Ausfertigung ist konstitutiv für die Existenz der Norm; ohne sie liegt kein formelles Gesetz vor [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Der Bundespräsident darf nur eine Verordnung ausfertigen, deren vorschriftsmäßiges Zustandekommen geprüft wurde; die Einhaltung der Verfahrensvorschriften stellt die ausfertigende Stelle fest, und zwar bereits im Zeitpunkt der Verkündung [BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92].

17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: gekommenen, Bundespräsidenten, Gegenzeichnung, Bundesgesetzblatt, elektronischer, erlässt.

C. Absatz 1 — Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen …

18 8 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

19 Art. 82 Abs. 1 GG setzt voraus, dass ein Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist; Ausfertigung und Verkündung sind Begriffsmerkmale des formellen Gesetzes, nicht bloße Verfahrensschritte [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Ein bloßer Gesetzesentwurf ist kein Gesetz im Sinne der Norm, solange er nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG ausgefertigt und verkündet sowie nach Art. 82 Abs. 2 GG in Kraft getreten ist [SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23]; dies hat das Sozialgericht Karlsruhe für das als Entwurf angewendete „Sozialschutz-Paket III“ bei der Ablehnung von Corona-Mehrbedarfen nach § 70 SGB II festgestellt [SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23].

20 Die Ausfertigung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG ist die Herstellung der Urschrift einer Originalurkunde, die durch Unterzeichnung des zuständigen Organs zu erfolgen hat [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20]. Mit der Ausfertigung werden die Dokumentations-, Authentizitäts-, Identitäts-, Beurkundungs- und Gewährleistungs-, Legalitäts- sowie die Verkündungsbefehlsfunktion beurkundet [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20]. Die Ausfertigung setzt zudem die Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustandekommens voraus; die Einhaltung der Verfahrensvorschriften ist von der ausfertigenden Stelle festzustellen, und zwar bereits im Zeitpunkt der Verkündung [BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92]. Das ist für Rechtsverordnungen der Bundesregierung beim Umlaufverfahren zum Erlass der 56. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und der 53. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste verlangt worden; eine Unterstellung oder Fiktion der Zustimmung im Fall des Schweigens genügt nicht [BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92].

21 Die Verkündung bedeutet, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können; das Grundgesetz folgt dem Prinzip der formellen, nicht der materiellen Verkündung [OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21]. Die elektronische Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes ist auf Grundlage des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen zulässig und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21]. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG findet nur auf die Verweisungsnorm selbst Anwendung; die in Bezug genommenen Regelungen eines anderen Normgebers – etwa im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft verkündetes Unionsrecht – bedürfen keiner erneuten Verkündung nach den Vorgaben des Art. 82 GG [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. Das wurde für die Befahrensverordnung und die mittelbar in Bezug genommene technische Norm EN ISO 14509 bestätigt [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist der formelle Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25]; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Düngeverordnung vom 28. April 2020 entschieden, deren Bekanntmachung am 30. April 2020 erfolgte [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25].

II. Rechtsfolgen

22 Eine fehlende oder unwirksame Ausfertigung führt zur Unwirksamkeit der gleichwohl vorgenommenen Verkündung und mangels Existenz einer Originalurkunde zur Nichtigkeit der Rechtsvorschrift [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20]. Die fehlerhaften Verfahrensschritte sind nicht mit Wirkung ex tunc heilbar, können jedoch in einem ergänzenden Verfahren mit Wirkung ex nunc nachgeholt werden [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20]. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für eine auf § 32 Satz 1 IfSG gestützte Verordnung herangezogen und daraus die Notwendigkeit einer unterschriebenen Originalurkunde abgeleitet [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20].

23 Ein Gesetzentwurf, der nicht nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG ausgefertigt und verkündet worden ist, kann die Bindung von Behörden und Gerichten an die geltenden Gesetze und damit den Gesetzesvorbehalt nicht tragen; darauf gestützte Entscheidungen verstoßen gegen Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit §§ 31, 37 SGB I [SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23]. Das betraf die Ablehnung existenzsichernder Leistungen zum Corona-Mehrbedarf unter Hinweis auf das noch nicht verkündete „Sozialschutz-Paket III“ [SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23].

24 Die elektronische Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes ist ohne Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG möglich; auch eine bloße Veröffentlichung im Internet genügt, wenn Betroffene sich hinreichend rechtssicher über die Rechtslage informieren können [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21]. Dies wurde als Maßstab für die landesrechtlichen Bekanntmachungspflichten nach § 28b Abs. 1 Satz 3 und 4 IfSG herangezogen [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21].

25 Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG soll sicherstellen, dass über den Zeitpunkt der Normverbindlichkeit Klarheit herrscht; die Bestimmung des Inkrafttretens dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die zeitliche Geltung des Rechts [OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21]. Die Verkündung als formeller Akt erfordert, dass die Norm dem Bürger die Kenntnisnahme vom Inhalt gestattet und diese Möglichkeit nicht in unzumutbarer Weise erschwert ist [OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21].

26 Die Verkündung der Düngeverordnung im Bundesgesetzblatt nach Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG stellt den formellen Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens dar; der Zeitraum zwischen dem Ende der Stellungnahmefrist des § 42 Abs. 3 Satz 2 UVPG und dieser Bekanntmachung ist formell nicht zu beanstanden [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25].

III. Verfahren und Zuständigkeit

27 Zuständig für die Ausfertigung von Gesetzen ist der Bundespräsident nach Gegenzeichnung, für Rechtsverordnungen die Stelle, die sie erlässt [Art. 82 Abs. 1 GG; BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Die Ausfertigung erfolgt durch Unterzeichnung des zuständigen Organs; die Anforderung, dass Rechtsverordnungen der Bundesregierung durch den Bundeskanzler nach Gegenzeichnung des zuständigen Fachministers unterzeichnet werden, ergibt sich nicht aus Art. 82 Abs. 1 GG selbst, sondern aus § 30 Abs. 1 GO-BReg [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20].

28 Die Feststellung des vorschriftsmäßigen Zustandekommens obliegt der ausfertigenden Stelle und muss bereits im Zeitpunkt der Verkündung getroffen sein; im Regelverfahren gewährleisten §§ 24, 25 GOBReg dies, im Umlaufverfahren bedarf es der erklärten Zustimmung in Schriftform [BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92].

29 Die Verkündung ist im Bundesgesetzblatt oder – nach § 1 Abs. 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes – im Bundesanzeiger vorzunehmen; für Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung bestehen erweiterte Verkündungsmöglichkeiten [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. Die elektronische Verkündung erfolgt ausschließlich im Bundesanzeiger auf Grundlage von § 5 Abs. 1 VkBkmG [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21].

30 Für das Verhältnis zwischen Stellungnahmefrist und Verkündung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gilt: Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen durch die zuständige Behörde zwischen Fristablauf und Bekanntmachung ist nicht durch Art. 82 Abs. 1 GG ausgeschlossen; auf die spätere Veröffentlichung der zusammenfassenden Umwelterklärung kommt es für die formelle Beurteilung des Verkündungsvorgangs nicht an [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

31 Art. 82 Abs. 1 GG regelt das Verhältnis zu Art. 80 GG dahin, dass das Verordnungsverfahren verfassungsrechtlich nicht im Einzelnen festgelegt ist; Art. 80 Abs. 1 GG beschränkt sich auf die Festlegung der ermächtigten Organe, Art. 80 Abs. 2 GG betrifft die Mitwirkung des Bundesrats, und Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG regelt Ausfertigung und Verkündung von Rechtsverordnungen [BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92]. Das Vorgehen der ermächtigten Organe beim Erlass von Rechtsverordnungen bleibt ihrer eigenen Bestimmung überlassen, gebunden an den Rahmen des Grundgesetzes [BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92].

32 Zu Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip): Die Anforderungen an die Bekanntgabe dynamisch weiterverweisender technischer Regelungen – etwa EN ISO 14509 – sind Art. 82 GG nicht zu entnehmen, sondern ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. Das Publizitätserfordernis verlangt, dass die Verlautbarung in Bezug genommener Regelungselemente für den Betroffenen zugänglich und ihrer Art nach für amtliche Anordnungen geeignet ist [BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12]. Konkrete Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht; es obliegt dem Normgeber, das Verfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt [OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21].

33 Zu Art. 100 Abs. 1 GG: Nur ein nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG ausgefertigtes und verkündetes formelles Gesetz ist tauglicher Vorlagegegenstand; ein noch nicht ausgefertigter Gesetzentwurf ist dies nicht [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Das hat das Bundesverfassungsgericht für den Gesetzentwurf des Volksbegehrens „#6 Jahre Mietenstopp“ entschieden und deshalb eine Vorlagepflicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verneint [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20].

34 Zu Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit §§ 31, 37 SGB I: Dem Vorbehalt des Gesetzes genügen nur Gesetze, die durch die zuständigen Gesetzgebungsorgane verabschiedet, ausgefertigt und verkündet worden sind; ein bloßer Gesetzesentwurf genügt nicht [SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23].

35 Zum Verhältnis zu Landesverfassungsrecht: Art. 82 Abs. 1 GG bietet keinen allgemein gültigen Maßstab für Normausfertigungen des Landesrechts; der baden-württembergische Verfassungsgeber hat sich in Art. 63 Abs. 2 Halbs. 1 LV an Art. 82 Abs. 1 GG angelehnt [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20]. Die Parallele zwischen Art. 76 Abs. 2 und 3 SächsVerf und Art. 82 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 GG wird ebenfalls hergestellt [OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21].

V. Streitstand und offene Fragen

36 Zur Reichweite der Legalitätsfunktion der Ausfertigung wird in der Kommentarliteratur, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bezieht, Streit referiert: Bei Gesetzen wird eine Prüfung auf Legalität dem Umfang nach angenommen, bei Rechtsverordnungen ist bereits die Prüfung dem Grunde nach im Einzelnen streitig [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20].

37 Zur Frage, ob Art. 82 Abs. 1 GG einen allgemein gültigen Maßstab für Normausfertigungen des Landesrechts vorgibt, weicht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg von der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ab: Während letzteres auf die bloßen „Mindeststandards“ des Rechtsstaatsprinzips abstellt, hält der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Auffassung für den Fall des Landesrechts, das sich an Art. 82 GG anlehnt, für nicht ergiebig [VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20].

38 Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine einander widersprechenden Aussagen zu Art. 82 Abs. 1 GG.

D. Absatz 2 — Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des …

39 6 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

40 Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG gibt dem Gesetzgeber auf, den Tag des Inkrafttretens zu bestimmen [BVerfG, 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19]. Der Gesetzgeber darf das Inkrafttreten unter besonders gelagerten Umständen von dem Eintritt einer Bedingung abhängig machen, sofern die Bedingung so klar formuliert ist, dass über ihre Bedeutung keine Unsicherheit besteht und der Zeitpunkt der Normverbindlichkeit für alle Beteiligten erkennbar ist [BVerfG, 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19]. Dies gilt etwa für das Inkrafttreten einer Gesetzesänderung, die an beihilfenrechtliche Maßnahmen der Europäischen Kommission geknüpft wird [BVerfG, 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19]. Die Norm dient den rechtsstaatlichen Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die zeitliche Geltung des Rechts; der zeitliche Geltungsbereich bedarf wegen der vielfach weittragenden Wirkung einer hinreichend genauen Fixierung, damit der Normadressat den Beginn seines Berechtigt- oder Verpflichtetseins erkennen kann und auch Exekutive und Rechtsprechung auf möglichst einfache Weise feststellen können, von wann ab die neue Vorschrift anzuwenden ist [BVerfG, 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19; OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21]. Auch für Rechtsverordnungen gilt der Grundsatz, dass sie grundsätzlich erst nach ihrer Verkündung in Kraft treten; ein abweichendes Inkrafttreten, insbesondere ein rückwirkendes, muss in der Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt werden [VG Sigmaringen, 22.09.2025 – 4 K 3208/25]. Die Ausfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung erfasst Art. 82 GG ebenfalls; die Übereinstimmung des vom Normgeber Beschlossenen mit dem bekanntzumachenden Inhalt ist vor der Bekanntmachung zu überprüfen [OVG Bremen, 16.11.2021 – 1 D 305/20].

II. Rechtsfolgen

41 Erst das Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Art. 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG führt zur Wirksamkeit der Geltungsanordnung; eine Norm entfaltet daher erst ab dem nach Art. 82 Abs. 2 GG bestimmten Inkrafttretenszeitpunkt Rechtswirkungen [BSG, 17.05.2011 – B 2 U 19/10 R]. Liegt eine Bestimmung des Tages des Inkrafttretens nicht vor, so ist diese Rechtsfolge nach dem Wortlaut der Norm eigens geregelt; das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage. Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt nicht vor, solange das Inkrafttreten nicht auf einen Zeitpunkt vor der Verkündung festgelegt wurde; die tatbestandliche Rückanknüpfung an vor dem Inkrafttreten liegende Sachverhalte ist dagegen möglich [BSG, 17.05.2011 – B 2 U 19/10 R]. So wurde die an vor dem 1.1.1993 eingetretene Erkrankungen anknüpfende Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV, die am 1.7.2009 in Kraft trat, lediglich als tatbestandliche Rückanknüpfung bewertet [BSG, 17.05.2011 – B 2 U 19/10 R]. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Rechtsverordnungen bedarf einer ausdrücklichen Regelung in der Rechtsverordnung selbst; es ergibt sich nicht aus einer bloßen Anpassungsverordnung oder aus rückwirkenden Inkraftsetzungen für andere Rechtsverordnungen. Die §§ 6 bis 8 AufnV galten bei Durchführung des Tests am 19. und 20.11.2024 nicht, weil sie nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Anpassung schulrechtlicher Bestimmungen vom 04.02.2025 erst zum 04.02.2025 in Kraft traten [VG Sigmaringen, 22.09.2025 – 4 K 3208/25]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine Aussagen zu den Rechtsfolgen des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG.

III. Verfahren und Zuständigkeit

42 Die Bestimmung des Tages des Inkrafttretens darf nicht delegiert werden; Bedingungseintritt und Inkrafttreten dürfen nicht beliebig Dritten überlassen werden [BVerfG, 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19]. Zulässig ist dagegen die Betrauung eines Bundesministeriums mit der deklaratorischen Feststellung und Verlautbarung des Bedingungseintritts, sofern dem Ministerium nicht aufgegeben ist, selbst den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Betrauung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums mit der Bestimmung und Bekanntgabe des Zeitpunkts keine unzulässige Entscheidungsdelegation [BVerfG, 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19]. Aus der Norm ergibt sich ferner, dass Rechtsverordnungen von der Stelle ausgefertigt werden, die sie erlässt; dass die ausfertigende mit der erlassenden Stelle zusammenfällt, begegnet keinen Bedenken, weil die erlassende Stelle (auch) befugt ist, die rechtsstaatlich gebotene Authentizitätsprüfung vorzunehmen [OVG Bremen, 16.11.2021 – 1 D 305/20]. Verkündung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 GG bedeutet, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können; konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht, es obliegt dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt [OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21]. Aus der parallelen Regelung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG a. F. folgt, dass neben dem Abdruck im Verkündungsorgan dessen „Ausgabe” erforderlich ist; damit folgt das Grundgesetz dem Prinzip der formellen Gesetzes- bzw. Verordnungsverkündung anstelle des Grundsatzes der materiellen Verkündung [OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

43 Die Verkündung nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG ist von dem Inkrafttreten nach Art. 82 Abs. 2 GG zu trennen. Die Verkündung eines Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt begründet lediglich dessen Existenz; sie ist nicht der Zeitpunkt, zu dem altes Recht außer Kraft tritt. Das Außerkrafttreten richtet sich vielmehr nach den Anordnungen über das Inkrafttreten des verkündeten Änderungsgesetzes. Dementsprechend bezeichnet der Begriff „Aufhebung“ in § 300 Abs. 2 SGB VI nicht die bloße Existenz des Änderungsgesetzes auf Grund seiner Verkündung (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG), sondern den Zeitpunkt für das Außerkrafttreten des alten Rechts, der sich aus den entsprechenden Anordnungen des in Kraft getretenen (Art. 82 Abs. 2 GG) Änderungsgesetzes ergibt [BSG, 25.01.2011 – B 5 R 47/10 R]. Art. 82 Abs. 2 GG regelt damit den Zeitpunkt, von dem an die Geltungsanordnung einer Norm wirksam wird; hiervon ist die Frage der Rückwirkung zu unterscheiden, die nach der Unterscheidung von tatbestandlicher Rückanknüpfung und Rückbewirkung von Rechtsfolgen beurteilt wird [BSG, 17.05.2011 – B 2 U 19/10 R]. Der Grundsatz des Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG läuft gleich mit Art. 63 Abs. 4 Satz 1 LV [VG Sigmaringen, 22.09.2025 – 4 K 3208/25]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine Aussagen zu Konkurrenzverhältnissen des Art. 82 Abs. 2 GG.

V. Streitstand und offene Fragen

44 Zu der Frage, ob das Inkrafttreten eines Gesetzes unter besonders gelagerten Umständen von einer Bedingung abhängig gemacht werden darf, bestehen im Schrifttum abweichend strengere Auffassungen, namentlich bei Bauer in Dreier, GG, Butzer in Maunz/Dürig, GG, Nierhaus/Mann in Sachs, GG, Wolff in Hömig/Wolff, GG sowie wohl auch Bryde in von Münch/Kunig, GG, die das Bundesverfassungsgericht einer eigenen, an BVerfGE 42, 263 anknüpfenden Linie gegenüberstellt [BVerfG, 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19]. Offen gelassen wurde, ob die beiden alternativen Bedingungen des Inkrafttretens in Art. 3 der 16. AtG-Novelle hinreichend klar im Sinne des Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG formuliert sind; nicht in gleichem Maße klar war indessen die alternative Bedingung, dass die Kommission verbindlich mitteilt, dass eine beihilfenrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist [BVerfG, 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19]. Im Übrigen gehen die in dem herangezogenen Material erfassten Entscheidungen zu den behandelten Fragen nicht ersichtlich auseinander.

E. Verweise ohne Absatzangabe

45 2 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

46 Art. 82 GG verlangt die Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen, nicht aber eine Zusammenführung der Änderungsbestimmungen mit dem Stammgesetz im Verkündungsblatt [VerfGH Bayern, 14.06.2023 – Vf. 15-VII-18]. Ausreichend ist, dass die einzelnen Änderungsbestimmungen hinreichend deutlich erkennen lassen, dass es sich um Änderungsregelungen zum jeweiligen Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung handelt und welchen Inhalt die Änderungen im Einzelnen aufweisen [VerfGH Bayern, 14.06.2023 – Vf. 15-VII-18]. Die Ausfertigung einer Rechtsverordnung durch die erlassende Stelle umfasst die Prüfung ihrer Recht- und Verfassungsmäßigkeit und insbesondere das Vorliegen einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage; die Ausfertigung ist Teil der konstitutiven Existenzwerdung der Norm [VGH Baden-Württ., 21.05.2025 – 1 S 3622/21]. Zu den Anforderungen an die Verkündung im elektronisch geführten Bundesgesetzblatt enthält das herangezogene Material keine Aussage.

II. Rechtsfolgen

47 Ohne wirksame Ausfertigung fehlt es dem Verordnungsgeber an der erforderlichen Zuständigkeit; eine Rechtsverordnung entsteht nicht [VGH Baden-Württ., 21.05.2025 – 1 S 3622/21]. Eine Konsolidierungspflicht im Gesetz- und Verordnungsblatt entfällt, sobald eine konsolidierte Fassung kostenlos und in angemessener Zeit verfügbar ist; die Zurverfügungstellung kann auch durch private Buchverlage erfolgen [VerfGH Bayern, 14.06.2023 – Vf. 15-VII-18]. Zur Rechtsfolge des Art. 82 Abs. 2 GG (Inkrafttreten am 14. Tag nach Ausgabe) trifft das herangezogene Material keine Aussage.

III. Verfahren und Zuständigkeit

48 Für die Ausfertigung einer Rechtsverordnung ist nach Art. 82 Abs. 1 Satz 3 GG die Stelle zuständig, die sie erlässt [VGH Baden-Württ., 21.05.2025 – 1 S 3622/21]. Maßgeblich für das Vorliegen einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage ist dabei der Zeitpunkt der Ausfertigung; bei einer im Umlaufverfahren erfolgten Beschlussfassung wäre die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts anderenfalls mit erheblichen Unsicherheiten behaftet [VGH Baden-Württ., 21.05.2025 – 1 S 3622/21]. Die wirksame Verkündung ist von der Ausfertigung zu unterscheiden [VGH Baden-Württ., 21.05.2025 – 1 S 3622/21].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

49 Das Gericht grenzt zu landesverfassungsrechtlichen Vorschriften ab: Aus Wortlaut und Systematik des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 LV lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten [VGH Baden-Württ., 21.05.2025 – 1 S 3622/21]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine Aussage zu Konkurrenzen mit anderen Normen.

V. Streitstand und offene Fragen

50 Zur Frage einer staatlichen Konsolidierungspflicht besteht ein Streitstand: Der Verfassungsgerichtshof verneint eine Konsolidierungspflicht im Gesetz- und Verordnungsblatt jedenfalls dann, wenn in angemessener Zeit nach Inkrafttreten eine konsolidierte Fassung kostenlos zur Verfügung gestellt wird, und weicht damit ausdrücklich von der Auffassung ab, die eine staatliche Konsolidierungspflicht annimmt [VerfGH Bayern, 14.06.2023 – Vf. 15-VII-18]. Die Entscheidung stützt sich auf die Kommentarliteratur zu Art. 82 GG und weicht von Klein ab [VerfGH Bayern, 14.06.2023 – Vf. 15-VII-18]. Zur Ausfertigung von Rechtsverordnungen folgt die Rechtsprechung der herrschenden Kommentarliteratur; ein Widerspruch ist im herangezogenen Material nicht ersichtlich [VGH Baden-Württ., 21.05.2025 – 1 S 3622/21]. Offen bleiben Fragen zur elektronischen Form des Bundesgesetzblatts und zur Inkrafttretensregelung, zu denen das Material keine Aussage enthält.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92 · Rang 1 · von 23 fremden Gerichten zitiert — Ausfuhr in den Irak. Streit um Irak-Ausfuhr: Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen; Verordnungen fehlerhaft zustande gekommen, Art. 82 Abs. 1 GG fordert Prüfung vor Ausfertigung.
  • BVerfG, 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19 · Rang 1 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Inkrafttretensbedingungen der 16. Atomgesetz-Novelle. Die Verfassungsbeschwerde gegen die 16. AtG-Novelle blieb zu Art. 82 GG ohne Erfolg; die Klarheit der Inkrafttretensbedingungen ließ das BVerfG dahinstehen.
  • BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21 · Rang 1 — Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen nach IfSG. Verfassungsbeschwerden dagegen zurückgewiesen; Art. 82 GG nur als Vergleich für elektronische Bekanntmachung erwähnt.
  • BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Zulassung des Volksbegehrens Mietenstopp. Verfassungsbeschwerde gegen Zulassungsverneinung des Volksbegehrens erfolglos; BVerfG: Entwurf ohne Ausfertigung/Verkündung (Art. 82 GG) kein Gesetz.
  • BSG, 25.01.2011 – B 5 R 47/10 R · Rang 2 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Witwenrente ohne Entgeltpunktebegrenzung. Das BSG wies auf Revision der Beklagten die Berufung gegen die Klageabweisung zurück; Art. 82 GG betrifft nur Verkündung/Inkrafttreten, nicht § 300 Abs. 2 SGB VI.
  • BSG, 17.05.2011 – B 2 U 19/10 R · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Verletztenrente wegen Berufskrankheit BK 4111. Kläger verlangte Verletztenrente ab 1998; das BSG wies die Revision zurück, weil § 6 Abs 3 S 2 BKV nach Art 82 Abs 2 GG erst zum 1.7.2009 wirkt.
  • BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12 · Rang 2 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Befahrensverbot für Speedboote. Der Eigentümer eines lauten Speedboots wollte die Bucht uneingeschränkt befahren; das Gericht hielt das Verbot mit Art. 82 GG für vereinbar.
  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 – Vf. 15-VII-18 · Rang 2
  • BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 2.25 · Rang 2 — Ausweisung nitratbelasteter Gebiete. Landwirte gegen bayerische Düngeverordnung: BVerwG wies Revision zurück; Verkündung im BGBl nach Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG war nicht zu beanstanden.
  • OVG Bremen, 16.11.2021 – 1 D 305/20 · Rang 3 · von 2 fremden Gerichten zitiert
  • VGH Baden-Württ., 02.06.2022 – 1 S 926/20 · Rang 3 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Corona-Schließung von Fitnessstudios. Feststellungsantrag eines Fitnessstudios gegen Corona-Schließungsverordnung erfolglos; Art. 82 Abs. 1 GG war nur Auslegungsmaßstab für Art. 63 Abs. 2 LV.
  • VGH Baden-Württ., 21.05.2025 – 1 S 3622/21 · Rang 3 — Dritte Änderungsverordnung. Streit um die Dritte Änderungsverordnung; nach Art. 82 GG ist bei der Ausfertigung eine wirksame Ermächtigungsgrundlage (hier § 32 IfSG) zu prüfen.
  • OVG Sachsen, 02.02.2026 – 3 C 90/21 · Rang 3 — Verkündung der Corona-Notfall-Verordnung. Streit um Inkrafttreten der Corona-Notfall-Verordnung; Gericht legt § 23 Abs. 1 berichtigend aus und verlangt nach Art. 82 GG formelle Verkündung durch Ausgabe.
  • SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23 · Rang 4 — Corona-Mehrbedarf in der Grundsicherung. Das Gericht rügt, dass Corona-Mehrbedarf nach dem Sozialschutz-Paket III versagt wurde, bevor dieses nach Art. 82 GG verkündet war.
  • VG Sigmaringen, 22.09.2025 – 4 K 3208/25 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Kompetenzmessung „Kompass 4“. Streit um Anspruch auf Durchführung der Kompetenzmessung „Kompass 4“ vor Inkrafttreten der Aufnahmeverordnung; Rückwirkung nach Art. 82 GG verneint.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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