Art. 83 GG
Wortlaut
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Abschnitt des Gesetzes: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung.
Grundlage: 273 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 8 wurden ausgewählt, 7 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2007–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 83 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 273 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 83 GG — 0,04 % |
| Nennungen | 405 insgesamt, also 1,5 je Entscheidung |
| Gerichte | 65 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1952 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▄▄▄▄▃█▇▇▅▅▄▂ — 8, 10, 9, 10, 7, 18, 17, 16, 11, 12, 10, 4 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 35 (13 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 63 (23 %) · Obergerichte: 110 (40 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 64 (23 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 1 (0 %) |
| Streitwert | Median 10.000 € aus 40 von 273 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 50.000 € |
| Erfolgsbild | In 22 von 87 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 25 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 273 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 4
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 5
- Länder — Rn. 6
- führen — Rn. 7
- Bundesgesetze — Rn. 8
- eigene — Rn. 9
- Angelegenheit — Rn. 10
- Grundgesetz — Rn. 11
- C. Art. 83 GG — Rn. 13
- I. Tatbestand — Rn. 14
- Rechtsfolgen — Rn. 17
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 20
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 22
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 24
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 83 GG regelt die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern beim Vollzug von Bundesgesetzen, indem er den Ländern die Ausführung als eigene Angelegenheit grundsätzlich zuweist [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04; BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Die Norm ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips und dient dazu, die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Sie wirkt als Zuständigkeits- und Zurechnungsnorm für die verwaltungsmäßige Umsetzung von Bundesrecht [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09; VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 3 K 6223/24] und begründet zugleich eine Kompetenzgrenze des Bundes: Im Vollzugsbereich der Länder darf der Bund nicht an deren Stelle treten, um Defizite auszugleichen [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Für den Zeitraum bis einschließlich 2010 betont das Bundesverfassungsgericht die Funktion des Art. 83 GG als Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips und leitet daraus ein grundsätzliches Verbot gemeinsamer Aufgabenwahrnehmung von Bund und Ländern ab [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Das Bundesverwaltungsgericht liest die Norm anschließend als Zuständigkeits- und Zurechnungsnorm, die im Regelfall ein Rechtsverhältnis nur zwischen Normadressat und Normanwender eröffnet, nicht hingegen zwischen Normadressat und Normgeber [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09].
3 Für den Zeitraum ab 2021 wird die Bund-Länder-Grenze weiter konkretisiert. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 83 GG eine Kompetenzgrenze des Bundesgesetzgebers ab, wonach dieser Defizite im Ländervollzug nicht ausgleichen darf [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21], und verknüpft die Verwaltungsverantwortung der Länder mit ihrer Finanzierungsverantwortung nach Art. 104a Abs. 1 GG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Die Instanzgerichte wenden Art. 83 GG als Grundlage für eigene Rechtsverordnungen der Länder im Vollzug von Bundesrecht, so im Tierschutzrecht [OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2026 – OVG 11 S 14/26], und als Zurechnungsnorm an, nach der eine unterschiedliche Verwaltungspraxis verschiedener Länder keine beachtliche Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG begründet [VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 3 K 6223/24]. Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert 2026, dass Art. 83 GG eine eindeutige gesetzliche Vorgabe der Vollzugszuständigkeit verlangt und Mehrfachzuständigkeiten nicht mit der Norm vereinbar sind [BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24].
III. Systematische Stellung
4 Art. 83 GG wird regelmäßig in Verbindung mit Art. 84 GG als Vollzugszuweisung an die Länder angewandt [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Die Verwaltungsverantwortung nach Art. 83 GG knüpft an die Finanzierungsverantwortung nach Art. 104a Abs. 1 GG an; eine Bundeszuständigkeit muss danach ausdrücklich vorgesehen sein oder als ungeschriebene Kompetenz bestehen [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Abgegrenzt wird die Norm gegen Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 GG, die Ausnahmen von der Grundregel des Landesvollzugs ermöglichen [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04], sowie gegen Art. 30 GG, dessen allgemeine Regel durch abweichende Verwaltungskompetenzen des Bundes durchbrochen werden kann [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG wirkt Art. 83 GG zudem als Zurechnungsnorm: Eine Ungleichbehandlung setzt danach voraus, dass sie von demselben Hoheitsträger stammt, weshalb die Verwaltungspraxis von Hoheitsträgern verschiedener Länder nicht vergleichbar ist [VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 3 K 6223/24]. Das Verhältnis zu Art. 28 Abs. 2 GG wird dahin bestimmt, dass eine Überschreitung der Grenzen zulässigen Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden nach Art. 83 GG zugleich die kommunale Selbstverwaltungsgarantie in ihrer Ausprägung als Garantie eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung verletzt [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04].
B. Begriffe des Wortlauts
5 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 43 Stellen, davon 15 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Länder
6 Länder im Sinne des Art. 83 GG sind die Gliedstaaten der Bundesrepublik, denen die Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit zugewiesen ist [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21]. Sie besitzen insoweit die volle Verwaltungskompetenz und tragen die Ausgabenverantwortung [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Die Kompetenzaufteilung schützt die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Zur Ausführung als eigene Angelegenheit gehört auch die Befugnis, eigene Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit diese die Verwaltungsorganisation und Vollzugsmodalitäten betreffen [OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2026 – OVG 11 S 14/26]. Handwerkskammern verschiedener Länder werden bei der Ausführung der Handwerksordnung als verschiedene Hoheitsträger tätig, weil sie jeweils als eigene Angelegenheit ihres Landes handeln [VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 3 K 6223/24].
führen
7 Führen meint in Art. 83 GG die verwaltungsmäßige Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Nach Art. 83 ff. GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Der Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit umfasst die administrative und finanzielle Sicherstellung eines recht- und zweckmäßigen Gesetzesvollzugs [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21].
Bundesgesetze
8 Bundesgesetze sind die vom Bund erlassenen Gesetze, deren Vollzug Art. 83 GG grundsätzlich den Ländern zuweist [BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24]. Der Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit liegt in ihrer vollen Verwaltungskompetenz [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Ausführung bedeutet verwaltungsmäßige Umsetzung [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Aus Art. 83 GG als Zurechnungsnorm folgt, dass die Verwaltungspraxis einer Handwerkskammer des einen Landes bei der Ausführung der Handwerksordnung nicht dem anderen Land zuzurechnen ist [VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 3 K 6223/24]. Art. 83 GG verlangt für den Vollzug von Bundesgesetzen eine eindeutige gesetzliche Vorgabe zur Zuständigkeit [BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24].
eigene
9 Eigene Angelegenheit bedeutet, dass die Länder die Bundesgesetze in eigener Verantwortung und mit eigener Organisation ausführen [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Die Länder besitzen insoweit die volle Verwaltungskompetenz und tragen die Ausgabenverantwortung [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Ihnen kommt die Befugnis zu, für die Verwaltungsorganisation und Vollzugsmodalitäten eigene Rechtsverordnungen zu erlassen [OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2026 – OVG 11 S 14/26]. Bei der Ausführung der Handwerksordnung werden Handwerkskammern verschiedener Länder als verschiedene Hoheitsträger tätig, weil sie jeweils als eigene Angelegenheit ihres Landes handeln [VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 3 K 6223/24]. Zugewiesene Zuständigkeiten sind mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04].
Angelegenheit
10 Angelegenheit meint den Vollzugsbereich, der den Ländern durch Art. 83 GG als eigene Aufgabe zugewiesen ist [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21]. Der Bundesgesetzgeber hat keine Kompetenz, Defizite bei der Befolgung und Durchsetzung von Schutzmaßnahmen durch die Länder auszugleichen, weil diese als eigene Angelegenheit vollzogen werden [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21]. Ausgabenverantwortung und volle Verwaltungskompetenz liegen bei den Ländern [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Die Ausführung als eigene Angelegenheit eröffnet ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressat und Normanwender, nicht zwischen Normadressat und Normgeber [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Der Gesamtvollzug kann nach der Grundregel des Art. 83 GG insgesamt den Ländern als eigene Angelegenheit überlassen werden [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04].
Grundgesetz
11 Grundgesetz verweist auf die Ausnahmevorschriften, die vom Grundsatz des Art. 83 GG abweichen [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Nur soweit nach dem Grundgesetz Verwaltungskompetenzen des Bundes ausdrücklich vorgesehen sind oder als ungeschriebene Kompetenzen bestehen, liegt die Finanzierungsverantwortung beim Bund; andernfalls führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Die Kompetenzaufteilung nach Art. 83 GG ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips des Grundgesetzes [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Der Vorbehalt „soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt“ bestimmt die Grenze der Länderzuständigkeit [VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 3 K 6223/24].
12 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: zuläßt.
C. Art. 83 GG
13 7 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
14 Art. 83 GG enthält die Grundregel, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen; die Vorschrift ist als Zuständigkeits- und Zurechnungsnorm für die verwaltungsmäßige Umsetzung von Bundesrecht zu verstehen, sodass im Regelfall ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressat und Normanwender, nicht zwischen Normadressat und Normgeber entsteht [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Zugleich ist die Kompetenzaufteilung eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips und dient dem Schutz der Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Der Vollzug von Bundesgesetzen erfolgt danach entweder durch die Länder oder durch den Bund, nicht hingegen zugleich durch Bund und Land oder eine von beiden geschaffene dritte Institution; die Verwaltungszuständigkeiten sind grundsätzlich getrennt und mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04].
15 Für den Vollzug verlangt Art. 83 GG eine eindeutige gesetzliche Vorgabe dazu, wer für die jeweilige Aufgabe zuständig ist; so regelt § 5 Abs. 1 VereinsG mit Blick auf Art. 83 GG zugleich die Aufteilung der Vollzugskompetenzen zwischen Landes- und Bundesbehörden [BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24]. Bundesrechtlich begründete Schutzmaßnahmen nach §§ 28, 28a IfSG werden von den Ländern als eigene Angelegenheit vollzogen [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21]. Auch die Handwerkskammern werden bei der Ausführung der Handwerksordnung als eigene Angelegenheit ihres jeweiligen Landes tätig und sind deshalb verschiedene Hoheitsträger [VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 3 K 6223/24].
16 Der Vorbehalt „soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt“ verweist auf die abweichenden Zulassungen des Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 GG; ob der Bund danach die Verwaltungszuständigkeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende an sich ziehen kann, bleibt offen [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Die in § 44b SGB II angeordnete gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Bund und Kommunen überschreitet die Grenzen des zulässigen Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden; sie ist daher mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 83 GG unvereinbar [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04].
II. Rechtsfolgen
17 Aus der Vollzugszuweisung des Art. 83 GG folgt die volle Verwaltungskompetenz der Länder; diese sind zur administrativen und finanziellen Sicherstellung eines recht- und zweckmäßigen Gesetzesvollzugs verpflichtet, so bei Freistellungen nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Die Ausgabenverantwortung liegt bei den Ländern; nur soweit das Grundgesetz abweichend von Art. 30 GG eine ausdrückliche oder ungeschriebene Verwaltungskompetenz des Bundes vorsieht, liegt auch die Finanzierungsverantwortung beim Bund [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21].
18 Im Vollzugsbereich der Länder hat der Bundesgesetzgeber keine Kompetenz, etwaige Defizite bei der Befolgung und exekutiven Durchsetzung landesrechtlich zu vollziehender Vorgaben auszugleichen, so bei den Schutzmaßnahmen nach §§ 28, 28a IfSG [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21]. Die Länder können beim Vollzug von Bundesrecht eigene Rechtsverordnungen erlassen, soweit diese Verwaltungsorganisation und Vollzugsmodalitäten betreffen; bejaht wurde das für Rechtsverordnungen im Bereich des Tierschutzes [OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2026 – OVG 11 S 14/26].
19 Eine unterschiedliche Verwaltungspraxis verschiedener Länder oder ihrer Handwerkskammern bei der Ausführung derselben Bundesnorm begründet keine nach Art. 3 Abs. 1 GG beachtliche Ungleichbehandlung, weil sie nicht von demselben Hoheitsträger stammt, so bei der unterschiedlichen Anwendung des § 8 HwO durch zwei Kammern aus verschiedenen Ländern [VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 3 K 6223/24]. Verstößt der Gesetzgeber gegen die Kompetenzordnung des Art. 83 GG, kann dies zur Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelung mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 83 GG führen, wie bei § 44b SGB II [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04].
III. Verfahren und Zuständigkeit
20 Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind grundsätzlich getrennt und können selbst mit Zustimmung der Beteiligten nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen zusammengeführt werden [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Für den Vollzug verlangt Art. 83 GG eine eindeutige gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung; § 5 Abs. 1 VereinsG schafft eine solche Bestimmung und lässt keine Wahlmöglichkeit der Verbotsbehörde im Einzelfall zu, da eine Mehrfachzuständigkeit im länderübergreifenden Vollzug eines bundesweiten Vereinsverbots die Gefahr divergierender Entscheidungen begründet [BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24].
21 Bei den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II handelt es sich nicht um Bundesverwaltung nach Art. 87 Abs. 2 oder Abs. 3 GG, sondern um gemeinsame Einrichtungen bundesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts; eine Vorschrift, die diese Gemeinschaftseinrichtung vorsieht, enthält das Grundgesetz nicht [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Unterliegt eine Vorschrift dem Vollzug durch die Länder, eröffnet sich aus ihr im Regelfall kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis unmittelbar zum Normgeber; eine Feststellungsklage bleibt nur im Ausnahmefall vorbehalten, etwa wenn ein Gleichbehandlungsrecht den Erlass oder die Änderung einer Rechtsnorm gebietet [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Die Länder können für den Vollzug von Bundesrecht eigene Rechtsverordnungen betreffend Verwaltungsorganisation und Vollzugsmodalitäten erlassen [OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2026 – OVG 11 S 14/26].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
22 Art. 83 GG steht im Verbund mit Art. 30 GG und ist Ausgangspunkt der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern; an die Verwaltungsverantwortung nach Art. 30, 83 ff. GG knüpft Art. 104a Abs. 1 GG die Finanzierungsverantwortung an [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. In Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG wird Art. 83 GG angewandt, wenn eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Bund und Kommunen zugleich die Garantie eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung berührt, so bei § 44b SGB II [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04].
23 Gegenüber Art. 87 GG bildet Art. 83 GG die Grundregel; Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 GG enthalten davon abweichende Zulassungen für Bundesverwaltung, erfassen aber nicht die in § 44b SGB II geregelten Arbeitsgemeinschaften [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Als Vollzugszuweisung an die Länder wird Art. 83 GG zusammen mit Art. 84 GG herangezogen, so für Schutzmaßnahmen nach §§ 28, 28a IfSG [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21]. Bei der Ausführung der Handwerksordnung führt Art. 83 GG dazu, dass die Handwerkskammern verschiedener Länder als verschiedene Hoheitsträger zu behandeln sind; eine unterschiedliche Verwaltungspraxis ist deshalb im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtlich [VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 3 K 6223/24]. Für Vereinsverbote enthält § 5 Abs. 1 VereinsG eine den Anforderungen des Art. 83 GG genügende Zuständigkeitsregelung; eine Mehrfachzuständigkeit im länderübergreifenden Vollzug ist ausgeschlossen [BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24]. Beim Tierschutzrecht tritt Art. 83 GG neben bundesrechtliche Verordnungsermächtigungen wie § 13b TierSchG und eröffnet den Ländern eine eigenständige Verordnungsbefugnis für Vollzugsmodalitäten [OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2026 – OVG 11 S 14/26].
V. Streitstand und offene Fragen
24 Ein Sondervotum zu [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04] hält die Auffassung der Senatsmehrheit für widersprüchlich: Art. 83 GG betreffe im zweigliedrigen Bundesstaat allein das Verhältnis von Bund und Ländern und sei daher ungeeignet, das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG mitzubestimmen [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Die Senatsmehrheit ließ offen, ob der Bund die Verwaltungszuständigkeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Art. 87 GG an sich ziehen kann [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Im Übrigen ist ein Widerspruch zwischen den ausgewerteten Entscheidungen nicht ersichtlich; offen bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Ausnahmefall einer zulässigen Normerlassklage gegenüber dem Normgeber, etwa wenn ein Recht auf Gleichbehandlung den Erlass oder die Änderung einer Rechtsnorm gebietet [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04 · Rang 1 · von 45 fremden Gerichten zitiert — Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II. Kreise rügen den Zwang zu Arbeitsgemeinschaften mit der Bundesagentur; das BVerfG sieht in § 44b SGB II einen Verstoß gegen Art. 83 GG und lässt ihn nur befristet fortgelten.
- BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21 · Rang 1 — Corona-Ausgangsbeschränkungen. Verfassungsbeschwerden gegen Corona-Ausgangsbeschränkungen zurückgewiesen; Bundesgesetzgeber muss Vollzugsdefizite der Länder nach Art. 83 GG nicht ausgleichen.
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21 · Rang 1 — Kosten ökologischer Altlasten. Land verlangt vom Bund Übernahme von Altlastenkosten; Anträge verworfen, da Verwaltungskompetenz nach Art. 83 GG bei Ländern.
- BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09 · Rang 2 · von 39 fremden Gerichten zitiert
- BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24 · Rang 2 — Sicherstellung von Vereinsvermögen. Der Sicherstellungsbescheid gegen den früheren Präsidenten über 20.000 € ist rechtswidrig; § 5 Abs. 1 VereinsG regelt den Vollzug abschließend (Art. 83 GG).
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2026 – OVG 11 S 14/26 · Rang 3
- VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 3 K 6223/24 · Rang 4