Art. 84 GG
Wortlaut
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
Abschnitt des Gesetzes: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung.
Grundlage: 391 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 27 wurden ausgewählt, 19 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2007–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 84 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 391 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 84 GG — 0,06 % |
| Nennungen | 1.382 insgesamt, also 3,5 je Entscheidung |
| Gerichte | 82 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1959 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▄▅█▄▂▇▅▆▆▆▇▂ — 15, 18, 27, 12, 5, 24, 17, 23, 23, 22, 25, 6 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 36 (9 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 86 (22 %) · Obergerichte: 161 (41 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 108 (28 %) |
| Streitwert | Median 5.000 € aus 55 von 391 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.500 € bis 20.000 € |
| Erfolgsbild | In 56 von 134 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 42 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 391 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
- Führen — Rn. 8
- Länder — Rn. 9
- Bundesgesetze — Rn. 10
- eigene — Rn. 11
- Einrichtung — Rn. 12
- Behörden — Rn. 13
- abweichende — Rn. 14
- Regelungen — Rn. 15
- treffen — Rn. 16
- Land — Rn. 17
- getroffen — Rn. 18
- bezogene — Rn. 19
- C. Absatz 1 — Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, … — Rn. 21
- I. Tatbestand — Rn. 22
- Rechtsfolgen — Rn. 23
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 24
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 25
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 26
- D. Absatz 2 — Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine … — Rn. 27
- E. Absatz 3 — Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder … — Rn. 29
- I. Tatbestand — Rn. 30
- Rechtsfolgen — Rn. 31
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 32
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 33
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 34
- F. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 35
- I. Tatbestand — Rn. 36
- Rechtsfolgen — Rn. 38
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 40
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 41
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 43
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 84 GG regelt und begrenzt die Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes auf die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit; die Norm dient dazu, dem Bund zu ermöglichen, auf eine einheitliche Geltung der Rechtsvorschriften hinzuwirken und für einen wirksamen Gesetzesvollzug zu sorgen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Sie eröffnet dem Bund ein abgestuftes Instrumentarium von der Regelung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens über allgemeine Verwaltungsvorschriften bis zur Rechtsaufsicht, schützt aber zugleich die Verwaltungskompetenz der Länder vor unzulässiger Ingerenz, so bei der Frage, ob eine Bundesoberbehörde auf Einrichtungen der Landesebene einwirken darf [LSG Hessen, 29.09.2010 – L 4 KA 54/09 KL; BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Vor Einführung des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG durch die Föderalismusreform 2006 schützte die Norm nicht den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung, sondern nur die Verwaltungszuständigkeit der Länder; erst das Durchgriffsverbot weist auch eine kommunale Schutzrichtung auf [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04; BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12]. Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, folgt daraus ihre volle Verwaltungskompetenz und die Ausgaben- und Finanzierungsverantwortung [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Seit 2007 klärte das Bundesverfassungsgericht, dass Art. 84 Abs. 1 GG a.F. nicht dem Schutz der kommunalen Selbstverwaltung, sondern dem Schutz der Verwaltungszuständigkeit der Länder dient; die Vorschrift erlaubte dem Bundesgesetzgeber nur ausnahmsweise die Zuweisung punktueller, für den wirksamen Vollzug notwendiger Annexregelungen an Gemeinden oder Gemeindeverbände, ließ die Frage eines Verstoßes bei der Zuweisung der Grundsicherung für Arbeitsuchende an Kreise und kreisfreie Städte aber offen [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Im Jahr 2010 wurde die Funktion des Art. 84 GG als Vermittlungsnorm zwischen Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Verwaltungskompetenz der Länder betont; Adressat der Aufsicht ist ausschließlich die oberste Landesbehörde, jede Art von Kommunalaufsicht des Bundes ist ausgeschlossen, weshalb ein unmittelbares Erhebungsrecht des Bundes bei Kommunen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz verneint wurde [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Das Hessische Landessozialgericht stellte zudem fest, dass Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes auf landesrechtliche Selbstverwaltungseinrichtungen nur nach Maßgabe des Art. 84 GG bestehen [LSG Hessen, 29.09.2010 – L 4 KA 54/09 KL].
3 Seit 2013 wurde der organisationsrechtliche Gehalt entfaltet: Die Bestimmung der zuständigen Behörde obliegt nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG dem Landesrecht, weshalb die zuständige Behörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zwingend verschiedenen Rechtsträgern angehören müssen [VGH Baden-Württ., 09.09.2013 – 10 S 1116/13], und bei Vorliegen einer Sachkompetenz kann der Bund akzessorisch auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln, so die Übertragung von Aufgaben auf den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14]. Das Bundesverfassungsgericht stellte im Jahr 2014 klar, dass Art. 84 GG keinen unmittelbaren Durchgriff auf Landesbehörden oder Gemeinden begründet und im Anwendungsbereich des Art. 91e GG die allgemeinen Aufsichtsregelungen des Art. 84 Abs. 2 bis Abs. 5 GG nicht gelten [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Im Jahr 2016 entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, dass die Rechtsaufsicht nach Art. 84 Abs. 3 und Abs. 4 GG voraussetzt, dass die Landesbehörde bei der Ausführung von Bundesgesetzen tätig wird, und daher bei Maßnahmen in dem als Bundesverwaltung geführten Luftverkehrsbereich ausscheidet [OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2016 – 1 LB 11/15].
4 Seit 2017 wurde die fehlende Außenwirkung allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach Art. 84 Abs. 2 GG betont; sie bilden im Verhältnis von Hoheitsträger und Bürger keinen rechtlichen Maßstab gerichtlicher Überprüfung, so bei den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Freizügigkeitsgesetz/EU [BSG, 13.07.2017 – B 4 AS 17/16 R]. Im Zensus-Urteil von 2018 wurde entschieden, dass Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG und Art. 84 Abs. 2 GG bloße Handlungsmöglichkeiten eröffnen, deren Nichtnutzung keinen Verfassungsverstoß begründet [BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15]. Für das Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020, dass dieses eine Schutzrichtung zugunsten der Kommunen aufweist, das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung mitbestimmt und mit der Kommunalverfassungsbeschwerde gerügt werden kann; bei der Übertragung neuer Leistungstatbestände des SGB XII auf die kreisfreien Städte und Kreise wurde ein Verstoß bejaht, offen blieb die genaue Reichweite des Begriffs der Aufgabenübertragung [BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12].
5 Ab 2022 wurde die Rechtsprechung zur Unverbindlichkeit bloßer Anwendungshinweise des Bundes im Verhältnis zu Art. 84 Abs. 2 GG gefestigt; Hinweisschreiben des Bundesministeriums des Innern zur Umsetzung von Durchführungsbeschlüssen binden die Länder nicht, weil die Zustimmung des Bundesrates fehlt [VGH Baden-Württ., 26.10.2022 – 11 S 1467/22; VG Ansbach, 25.02.2026 – AN 5 K 25.1462; OVG NRW, 30.04.2026 – 18 B 367/26]. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2023 die volle Verwaltungskompetenz und Ausgabenverantwortung der Länder beim Vollzug von Bundesgesetzen [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Das Bundesverwaltungsgericht entschied 2025 und 2026, dass auf der Grundlage von Art. 84 GG erlassene allgemeine Verwaltungsvorschriften mangels Außenwirkung keine Rechtsnormen sind und ein Regelungsdefizit des Verordnungsgebers nicht beheben, so bei der AVV GeA zur Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25; BVerwG, 24.06.2026 – 10 CN 6.25]. Der Bundesgerichtshof präzisierte 2026, dass die Abweichungsbefugnis des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG nur eingreift, wenn eine bundesgesetzliche Regelung über Einrichtung oder Verfahren besteht; die bloße Vorgabe in § 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen, ist keine solche Regelung [BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25].
III. Systematische Stellung
6 Art. 84 GG wird regelmäßig im Zusammenhang mit Art. 83 GG gelesen, der die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit anordnet; beide Normen begründen die volle Verwaltungskompetenz und die Ausgabenverantwortung der Länder, etwa beim Vollzug des Überstellungsverfahrens im Asylrecht [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21; VG Arnsberg, 10.08.2023 – 0 K 474/23.A]. Gegenüber Art. 28 Abs. 2 GG bildet Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG eine Konkretisierung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, deren Verletzung mit der Kommunalverfassungsbeschwerde gerügt werden kann [BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12]; die frühere Fassung des Art. 84 Abs. 1 GG enthielt eine solche Konkretisierung nicht und war nur akzessorisch prüfbar [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Im Verhältnis zur allgemeinen Kompetenzverteilung des Art. 30 GG ist Art. 84 GG die ausdrückliche Grundlage für die sonst ausgeschlossenen Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19]. Soweit Art. 91e GG eingreift, verdrängt er als Spezialregelung die allgemeinen Aufsichtsregelungen des Art. 84 Abs. 2 bis Abs. 5 GG [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]; die Rechtsaufsicht des Art. 84 Abs. 3 und Abs. 4 GG scheidet zudem aus, wenn Landesbehörden in einem als Bundesverwaltung geführten Bereich nach Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG tätig werden [OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2016 – 1 LB 11/15]. Schließlich konkretisiert Art. 84 Abs. 1 Satz 3 GG im Zusammenspiel mit Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG den Anwendungsvorrang bundesgesetzlicher Verfahrensregelungen gegenüber Landesrecht, sofern ein Land nicht von der Abweichungsbefugnis nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG Gebrauch gemacht hat, etwa bei wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren [VGH Baden-Württ., 14.08.2025 – 3 S 831/23].
B. Begriffe des Wortlauts
7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 78 Stellen, davon 19 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Führen
8 Führen im Sinne von Art. 84 GG meint die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit, also den Vollzug als eigene Verwaltungsaufgabe der Länder [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Werden Bundesgesetze so geführt, liegt die volle Verwaltungskompetenz bei den Ländern und die Ausgabenverantwortung bei ihnen nach Art. 104a Abs. 1 GG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Für den Vollzug sind die Landesbehörden betraut, etwa Ausländerbehörden und Polizeien der Länder, nicht der Bund; der Bundesregierung verbleibt jedoch die Aufsicht [VG Arnsberg, 10.08.2023 – 0 K 474/23.A].
Länder
9 Länder sind die Gliedstaaten, die nach Art. 84 GG Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen und insoweit die volle Verwaltungskompetenz besitzen [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Der Bund kann auf diese Ausführung nur über die oberste Landesbehörde einwirken; ein unmittelbarer Durchgriff auf Landesbehörden oder gar Gemeinden ist ausgeschlossen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Gemeinden und Gemeindeverbände können sich auf Art. 84 Abs. 1 GG nicht berufen, soweit nicht der Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG berührt ist [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04].
Bundesgesetze
10 Bundesgesetze sind die vom Bundesgesetzgeber erlassenen Gesetze, deren Ausführung den Ländern nach Art. 84 GG als eigene Angelegenheit obliegt [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Der Bund kann beim Erlass eines solchen Gesetzes, soweit ihm die Sachkompetenz zusteht, akzessorisch auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14]. Gegenstand des Art. 84 GG sind nur Bundesgesetze, deren Vollzug den Ländern zugewiesen ist; bei reiner Bundesverwaltung ist die Norm nicht anwendbar [OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2016 – 1 LB 11/15]. Ein Bundesgesetz, das auf Verwaltungsvorschriften verweist, verleiht diesen keine außenwirksame normative Geltung [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25].
eigene
11 Eigene Angelegenheit bedeutet, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Verwaltungsaufgabe ausführen, nicht als Bundesauftragsverwaltung [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Daraus folgt, dass die Bestimmung der zuständigen Behörde grundsätzlich dem Landesrecht unterliegt [VGH Baden-Württ., 09.09.2013 – 10 S 1116/13]. Die Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes sind auf die in Art. 84 GG ausdrücklich zugelassenen Instrumente beschränkt [LSG Hessen, 29.09.2010 – L 4 KA 54/09 KL]. Die Länder tragen für diese eigene Ausführung die Finanzierungsverantwortung nach Art. 104a Abs. 1 GG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21].
Einrichtung
12 Die Einrichtung der Behörden umfasst die organisatorische Schaffung und Ausgestaltung von Landesbehörden sowie deren Aufgabenkreis [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14]. Eine Einrichtungsregelung liegt vor, wenn ein Bundesgesetz neue Landesbehörden und deren näheren Aufgabenkreis vorschreibt [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14]. Der Begriff erfasst auch Einrichtungen der Selbstverwaltung, wenn sie Bundesgesetze in mittelbarer Staatsverwaltung auf Landesebene ausführen [LSG Hessen, 29.09.2010 – L 4 KA 54/09 KL]. Die Regelung der Behördeneinrichtung ist den Ländern zugewiesen, soweit sie die Gesetze als eigene Angelegenheit ausführen [VGH Baden-Württ., 09.09.2013 – 10 S 1116/13].
Behörden
13 Behörden im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG sind diejenigen Stellen der Länder, die für den Vollzug von Bundesgesetzen zuständig sind, einschließlich Einrichtungen der Selbstverwaltung in mittelbarer Staatsverwaltung [LSG Hessen, 29.09.2010 – L 4 KA 54/09 KL]. Die Bestimmung der zuständigen Behörde obliegt dem Landesrecht, solange der Bund keine abweichende Regelung trifft [VGH Baden-Württ., 09.09.2013 – 10 S 1116/13; BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14]. Der Bund darf auf diese Behörden nicht unmittelbar durchgreifen; Adressat von Aufsicht und Einwirkung ist ausschließlich die oberste Landesbehörde [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Hinweise des Bundesministeriums, die nicht als allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates ergehen, binden weder Behörden noch Gerichte [VG Ansbach, 25.02.2026 – AN 5 K 25.1462; VGH Baden-Württ., 26.10.2022 – 11 S 1467/22].
abweichende
14 Abweichende Regelungen im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG sind Landesvorschriften, die von bundesgesetzlichen Bestimmungen über Einrichtung und Verfahren abweichen [BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25]. Eine solche Abweichung setzt voraus, dass das Bundesgesetz überhaupt eine Regelung enthält, von der abgewichen werden kann [BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25]. Die Abweichungsbefugnis ist an die Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit geknüpft [BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25]. Der Anwendungsvorrang des Bundesrechts nach Art. 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG schränkt die Wirkung einer getroffenen Abweichung nicht aus, begründet aber den Vorrang bundesgesetzlicher Verfahrensbestimmungen gegenüber dem Landesrecht [VGH Baden-Württ., 14.08.2025 – 3 S 831/23].
Regelungen
15 Regelungen im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG sind Vorschriften über die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14; VGH Baden-Württ., 09.09.2013 – 10 S 1116/13]. Sie können vom Bund erlassen werden, wenn die Sachkompetenz besteht, vorbehaltlich der Abweichungsbefugnis der Länder [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14]. Die Länder dürfen von bundesgesetzlichen Regelungen abweichen, sofern das Bundesgesetz eine abweichungsfähige Regelung enthält [BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25]. Regelungen über das verfahrensmäßige Zusammenwirken der Verwaltungsträger fallen unter Art. 84 Abs. 1 GG, nicht aber die interne Organisation der Kommunen [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11].
treffen
16 Treffen bedeutet, dass die Länder von der Abweichungsbefugnis Gebrauch machen und eine eigene Regelung erlassen [BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25]. Die Ermächtigung zum Treffen abweichender Regelungen aus Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG ist eine Kompetenz der Länder bei Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit [BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25]. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn das Bundesgesetz eine Regelung enthält, von der abgewichen werden kann [BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25].
Land
17 Land ist der Gliedstaat, der nach Art. 84 GG Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführt und dem dafür die Verwaltungskompetenz zusteht [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Das Land kann von der Abweichungsbefugnis des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG Gebrauch machen [VGH Baden-Württ., 14.08.2025 – 3 S 831/23]. Die bundesaufsichtlichen Befugnisse aus Art. 84 Abs. 3 und 4 GG setzen voraus, dass eine Landesbehörde bei der Ausführung von Bundesgesetzen tätig wird; in der Bundesverwaltung greifen sie nicht [OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2016 – 1 LB 11/15]. Das verfahrensmäßige Zusammenwirken der Verwaltungsträger im Vollzug betrifft das Verhältnis zwischen Bund und Land [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11].
getroffen
18 Getroffen bezieht sich auf die Ausübung der Abweichungsbefugnis aus Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Land; eine solche Abweichung setzt voraus, dass das Bundesgesetz überhaupt eine Regelung enthält, von der abgewichen werden kann [BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25].
bezogene
19 Hierauf bezogene im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 3 GG verweist auf die zuvor getroffene landesrechtliche Abweichungsregelung; spätere bundesgesetzliche Regelungen, die hierauf bezogen sind, unterliegen der Sechsmonatsfrist, während der Anwendungsvorrang des Bundesrechts aus Art. 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG folgt [VGH Baden-Württ., 14.08.2025 – 3 S 831/23].
20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: treten, hierauf, spätere, Angelegenheit, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrens.
C. Absatz 1 — Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, …
21 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
22 Art. 84 Abs. 1 GG regelt die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit. Satz 1 weist die Regelung dieser Gegenstände grundsätzlich den Ländern zu; daraus folgt, dass auch die Bestimmung der „zuständigen Behörde“ dem Landesrecht obliegt [VGH Baden-Württ., 09.09.2013 – 10 S 1116/13]. Satz 2 eröffnet den Ländern die Befugnis, von bundesgesetzlichen Regelungen der Behördeneinrichtung und des Verwaltungsverfahrens abweichende Regelungen zu treffen [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14; BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25; VGH Baden-Württ., 14.08.2025 – 3 S 831/23]. Diese Abweichungsbefugnis setzt voraus, dass das Bundesgesetz überhaupt eine Regelung enthält, von der abgewichen werden kann; die bloße bundesrechtliche Vorgabe, die Länder hätten eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen, ist keine solche Regelung [BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25]. Satz 2 eröffnet dem Bund zudem bei Vorliegen einer Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie die Möglichkeit, akzessorisch auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren zu regeln; eine Einrichtungsregelung liegt vor, wenn ein Bundesgesetz neue Landesbehörden und deren näheren Aufgabenkreis vorschreibt [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14]. Eine bundesrechtliche Vorgabe organisatorischer Neutralität dergestalt, dass die zuständige Behörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verschiedenen Rechtsträgern angehören müssen, ist der Norm nicht zu entnehmen [VGH Baden-Württ., 09.09.2013 – 10 S 1116/13]. Satz 3 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG begründet einen Anwendungsvorrang bundesgesetzlicher Verfahrensbestimmungen gegenüber dem Landesverwaltungsverfahrensrecht, soweit das betroffene Land nicht von der Abweichungsbefugnis nach Satz 2 Gebrauch gemacht hat [VGH Baden-Württ., 14.08.2025 – 3 S 831/23]; dies gilt etwa, wenn ein Bundesgesetz für das Verwaltungsverfahren auf Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes verweist, so bei § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG für Planfeststellungsverfahren [VGH Baden-Württ., 14.08.2025 – 3 S 831/23]. Satz 7 normiert ein Durchgriffsverbot, wonach Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Bundesgesetz Aufgaben nicht übertragen werden dürfen; dieses Verbot wurde mit der Föderalismusreform I 2006 in das Grundgesetz aufgenommen und weist nach Wortlaut, Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eine Schutzrichtung zugunsten der Kommunen auf [BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12]. Die frühere Fassung des Art. 84 Abs. 1 GG a.F. enthielt demgegenüber kein absolutes Verbot der Aufgabenzuweisung auf die kommunale Ebene, sondern diente allein dem Schutz der Verwaltungszuständigkeit der Länder; sie ließ nach der damaligen Rechtsprechung jedenfalls in Ausnahmefällen die Zuweisung von Aufgaben an Gemeinden oder Gemeindeverbände als punktuelle, für den wirksamen Vollzug notwendige Annexregelung zu [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Das Durchgriffsverbot des Satzes 7 untersagt Eingriffe des Bundesgesetzgebers in das kommunale Selbstverwaltungsrecht grundsätzlich, soweit nicht die Verfassung selbst besondere Kompetenznormen bereithält; ein Verstoß wurde bejaht für bundesgesetzliche Regelungen, die neue Leistungstatbestände schaffen, den Kommunen eine über die bloße Zahlung von Geldleistungen hinausgehende Ergebnisverantwortung aufbürden und den Kreis der Anspruchsberechtigten ausweiten, so bei § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis 7 und § 34a SGB XII [BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12]. Verneint wurde ein Verstoß gegen das Durchgriffsverbot bei der Aufgabenübertragung an beliehene Schornsteinfeger durch § 8 Abs. 1 SchfHwG, weil der primär maßgebliche finanzielle Gesichtspunkt keine Rolle spielt und daher keine planwidrige Regelungslücke im Wege der Analogie zu schließen ist [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14]. Die Bestimmung, welche Behörde „zuständige Behörde“ ist, obliegt dem Landesrecht, sofern keine abweichende bundesrechtliche Regelung besteht; dies wurde für das als untere Verwaltungsbehörde agierende Landratsamt angenommen, das zugleich Behörde des Landkreises und untere staatliche Verwaltungsbehörde ist [VGH Baden-Württ., 09.09.2013 – 10 S 1116/13].
II. Rechtsfolgen
23 Bei einem Verstoß gegen das Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG sind die betroffenen bundesgesetzlichen Regelungen mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG unvereinbar; das Bundesverfassungsgericht hat für § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 bis 7 und § 34a SGB XII in der Fassung von Art. 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. März 2011 eine solche Unvereinbarkeit ausgesprochen und die Vorschriften bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31. Dezember 2021, für weiter anwendbar erklärt [BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12]. Ein Verstoß gegen das Durchgriffsverbot wäre vermieden worden, hätte der Bund die Aufgabenzuweisung gestrichen und die Bestimmung der Aufgabenträger den Ländern überlassen [BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12]. Die Abweichungsbefugnis nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf keiner ausdrücklichen Öffnungsklausel im Bundesgesetz; sie ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14]. Fehlt eine bundesrechtliche Regelung, von der abgewichen werden könnte, stellt die landesrechtliche Bestimmung keine Abweichung im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG dar und bedarf daher auch keiner Ermächtigungsgrundlage, die eine Abweichung erlaubt; so wurde § 3 Abs. 2 Satz 1 LandesVO 2024, der die kommunale Ausländerbehörde als zuständige Behörde bestimmt, nicht als Abweichung von § 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG angesehen, sodass die Neuregelung auf § 14 LOG 2005 gestützt werden konnte [BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25]. Verweist ein Bundesgesetz für das Verwaltungsverfahren auf Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, so genießen diese gegenüber den jeweiligen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensrechts Anwendungsvorrang, soweit das betroffene Bundesland nicht von der Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht hat; im Übrigen verbleibt es bei der Anwendung von Landes(verfahrens)recht [VGH Baden-Württ., 14.08.2025 – 3 S 831/23]. Eine Aufgabenübertragung an beliehene Schornsteinfeger ist mit Art. 84 Abs. 1 GG vereinbar, weil der primär maßgebliche finanzielle Gesichtspunkt des Durchgriffsverbots nicht betroffen ist und keine planwidrige Regelungslücke besteht, die im Wege der Analogie zu schließen wäre [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14].
III. Verfahren und Zuständigkeit
24 Die Bestimmung der zuständigen Behörde obliegt dem Landesrecht, soweit keine abweichende bundesrechtliche Regelung nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG besteht [VGH Baden-Württ., 09.09.2013 – 10 S 1116/13]. Der Bund kann nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG akzessorisch auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln, wenn ihm die Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie zusteht; eine solche Einrichtungsregelung liegt vor, wenn ein Bundesgesetz neue Landesbehörden und deren näheren Aufgabenkreis vorschreibt, so bei der Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die zuständige Landesbehörde nach § 8 Abs. 1 SchfHwG [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14]. Eine Verletzung des Durchgriffsverbots des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG kann mit der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG in Verbindung mit § 91 Satz 1 BVerfGG gerügt werden [BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12]. Die frühere Fassung des Art. 84 Abs. 1 GG a.F. konnte im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde nur akzessorisch herangezogen werden, soweit der Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG berührt ist; Gemeinden und Gemeindeverbände konnten sich auf diese Norm nicht berufen, weil sie nicht dem Schutz des Kernbereichs kommunaler Selbstverwaltung dient [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Die Frage, ob der Bund durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gegen Art. 84 Abs. 1 GG a.F. verstoßen hat, blieb daher offen, weil die Beschwerdeführer sich im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht auf diese Norm berufen konnten [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Zuständig für die Durchführung der Abschiebung ist die nach Landesrecht bestimmte kommunale Ausländerbehörde, wenn keine bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung besteht; § 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG enthält lediglich die Vorgabe, eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen, aber keine eigene bundesrechtliche Zuständigkeitsbestimmung [BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25]. In Planfeststellungsverfahren, die von Behörden eines Landes durchgeführt werden, sind wegen der spezifischen Verweisung des § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes die jeweils in Bezug genommenen Vorschriften anzuwenden; nur im Übrigen gilt Landes(verfahrens)recht [VGH Baden-Württ., 14.08.2025 – 3 S 831/23].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
25 Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG konkretisiert und arrondiert den Garantiegehalt des Art. 28 Abs. 2 GG und dient nicht nur dem Schutz der Organisationshoheit der Länder, sondern daneben vor allem der Stärkung und Absicherung der kommunalen Finanzhoheit; er ist geeignet, das verfassungsrechtliche Bild kommunaler Selbstverwaltung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG mitzubestimmen [BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12]. Die frühere Fassung des Art. 84 Abs. 1 GG a.F. enthielt dagegen keine Konkretisierung des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG; anders als das durch die Föderalismusreform I eingefügte Durchgriffsverbot ließ sich ihr kein absolutes Verbot der Aufgabenzuweisung auf die kommunale Ebene entnehmen [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Art. 84 Abs. 1 Satz 3 GG verweist auf Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG; aus dieser Verbindung ergibt sich der Anwendungsvorrang bundesgesetzlicher Verfahrensbestimmungen gegenüber dem Landesverwaltungsverfahrensrecht, soweit nicht von der Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht wurde [VGH Baden-Württ., 14.08.2025 – 3 S 831/23]. Das Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG steht neben Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG als Ausdruck des Grundsatzes, dass Eingriffe des Bundesgesetzgebers in das kommunale Selbstverwaltungsrecht grundsätzlich verboten sind, soweit nicht die Verfassung selbst besondere Kompetenznormen bereithält [BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12]. Die frühere Fassung des Art. 84 Abs. 1 GG a.F. wurde als Ausdruck der ausschließlichen Zuweisung des Kommunalrechts an die Länder (Art. 30, 70 ff. GG) verstanden; Grund der Einschränkung einer Aufgabenzuweisung durch den Bund war nicht eine Konkretisierung des Kernbereichs der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeindeverbände, sondern der Schutz der landesorganisationsrechtlichen Gestaltungsfreiheit [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Fragen des Übergangsrechts nach Art. 125a GG wurden im Verfahren zu § 6 SGB II offen gelassen [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]; soweit der Bund bereits erlassene Bundesgesetze nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG ändern kann, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung des Durchgriffsverbots, weil Art. 125a Abs. 1 GG als Übergangsvorschrift lediglich Gesetzeslücken vermeiden will und nicht auf die Fortschreibung oder Begründung dauerhafter Gesetzgebungskompetenzen zielt [BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12].
V. Streitstand und offene Fragen
26 Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, wann eine Aufgabenübertragung nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG vorliegt; ungeklärt ist insbesondere, ob nur die unmittelbare Übertragung neuer Aufgaben vom Bund auf die Kommunen erfasst wird, ob zwischen unzulässiger Übertragung neuer Aufgaben und zulässiger quantitativer Mehrbelastung bei Erfüllung bestehender Aufgaben zu differenzieren ist oder ob bereits jede inhaltliche und kostenträchtige Änderung und Erweiterung einer bereits zugewiesenen Aufgabe genügt [BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12]. Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass nur die unmittelbare Übertragung neuer Aufgaben erfasst wird; das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage als nicht abschließend entschieden markiert [BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12]. Die Frage, ob für die Abweichungsbefugnis der Länder nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG eine ausdrückliche Öffnungsklausel im Bundesgesetz erforderlich ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht verneint [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14]; das herangezogene Material enthält hierzu keine abweichende Rechtsprechung. Zur Frage, ob die bloße bundesrechtliche Vorgabe, eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen, eine Regelung im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, von der die Länder abweichen können, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies nicht der Fall ist; die Verdichtung enthält zu dieser Frage keine Gegenauffassung [BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25]. Im Übrigen trägt das herangezogene Material keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen; die Aussage, die Bestimmung der zuständigen Behörde obliege dem Landesrecht [VGH Baden-Württ., 09.09.2013 – 10 S 1116/13], steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Bund nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG akzessorisch Behörden einrichten und Aufgaben zuweisen kann [BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14], weil erstere Entscheidung auf das Fehlen einer bundesrechtlichen Regelung abstellt und letztere auf das Vorliegen einer solchen Regelung nach Satz 2. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu den Voraussetzungen der Ausnahme nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG (besonderes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung) oder zur Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 6.
D. Absatz 2 — Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine …
27 7 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
28 Eine Klassifikation ist nicht möglich, weil weder CONTEXT noch VOTE OPTIONS übermittelt wurden; auf dieser Grundlage kann kein Verfahrens- oder Inhaltsbezug beurteilt werden.
E. Absatz 3 — Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder …
29 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
30 Die Bundesaufsicht nach Art. 84 Abs. 3 GG setzt voraus, dass die Länder Bundesgesetze gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheit ausführen; Adressat der Prüfung und Aufsicht ist ausschließlich die oberste Landesbehörde, jede Art von Kommunalaufsicht des Bundes ist ausgeschlossen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Der Begriff der Behörde im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG, der auch für die Aufsicht nach Abs. 3 maßgeblich ist, erfasst Einrichtungen der Selbstverwaltung, wenn sie Bundesgesetze in mittelbarer Staatsverwaltung auf Landesebene ausführen [LSG Hessen, 29.09.2010 – L 4 KA 54/09 KL]. Die Aufsichtsbefugnisse bestehen nur, soweit das Grundgesetz sie in Art. 84 GG zulässt, und sind auf den durch Art. 84 Abs. 4 und 5 GG gesetzten Rahmen beschränkt [LSG Hessen, 29.09.2010 – L 4 KA 54/09 KL]. Die Bundesaufsicht umfasst zumindest die Rechtsaufsicht nach Art. 84 Abs. 3 GG, ist aber von einer auf konkrete Einzelfälle beschränkten Informationsbeschaffung zu unterscheiden [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Ein unmittelbarer Durchgriff auf Landesbehörden und – vom Sonderfall des Art. 106 Abs. 8 GG abgesehen – auf Gemeinden ist mit der Aufsicht nach Art. 84 GG nicht verbunden [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Sie greift nicht, wenn die Landesbehörde innerhalb eines Sachbereichs entscheidet, der als Bundesverwaltung geführt wird; Voraussetzung ist, dass die Landesbehörde bei der Ausführung von Bundesgesetzen tätig wird [OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2016 – 1 LB 11/15]. Durch die Bundesaufsicht nach Art. 84 Abs. 3 bis 5 GG sind der Bundesrepublik Einflussmöglichkeiten auf die Länder eröffnet, wenn diese Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen [VG Arnsberg, 10.08.2023 – 0 K 474/23.A].
II. Rechtsfolgen
31 Die Bundesaufsicht nach Art. 84 Abs. 3 GG vermittelt der Bundesregierung Einflussmöglichkeiten auf die Anwendung des von ihr gesetzten Rechts, um auf eine einheitliche Geltung der Rechtsvorschriften hinzuwirken und für einen wirksamen Gesetzesvollzug zu sorgen [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Zu den Rechten nach Art. 84 Abs. 3 und 4 GG gehört insbesondere die Aktenanforderung, die jedoch auf Fälle beschränkt ist, in denen Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß bestehen, sowie die Befugnis zur Akteneinsicht vor Ort durch den gemäß Art. 84 Abs. 3 Satz 2 GG entsandten Beauftragten [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Weder Art. 84 Abs. 3 GG noch Art. 104b GG bieten eine Grundlage für ein Erhebungsrecht des Bundes bei Kommunen und Ländern [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Ein unmittelbarer Durchgriff auf Behörden der Länder ist damit nicht verbunden [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Die Rechtsfolgen der Bundesaufsicht können nicht eintreten, wenn die Landesbehörde im Bereich der Bundesverwaltung tätig wird; dann bestehen keine Möglichkeiten des Bundes, gegen eine Entscheidung des Landesamtes im Wege der Rechtsaufsicht nach Art. 84 Abs. 3 und 4 GG vorzugehen [OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2016 – 1 LB 11/15]. Die Bundesaufsicht nach Art. 84 Abs. 3 bis 5 GG rechtfertigt es, Vollzugsdefizite der Länder bei der Ausführung von Bundesgesetzen der Bundesrepublik in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 278 BGB zuzurechnen [VG Arnsberg, 10.08.2023 – 0 K 474/23.A].
III. Verfahren und Zuständigkeit
32 Die Aufsicht nach Art. 84 Abs. 3 GG steht der Bundesregierung zu; eine Übertragung der Ausübung der Rechtsaufsicht auf ein Bundesministerium wäre auf der Grundlage von Art. 84 GG nicht möglich [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Zu den Aufsichtsbefugnissen gehört die Befugnis zur Akteneinsicht vor Ort durch den gemäß Art. 84 Abs. 3 Satz 2 GG entsandten Beauftragten [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Die Informationsbeschaffung des Bundes ist auf konkrete Einzelfälle beschränkt, in denen das Informationsbedürfnis besonders hervortritt, und von der anlassunabhängigen Beeinflussung des zukünftigen Gesetzesvollzugs zu unterscheiden [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Das herangezogene Material enthält zu den Zustimmungserfordernissen bei der Entsendung von Beauftragten zu nachgeordneten Behörden keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
33 Art. 84 Abs. 3 GG ist eine Ausprägung der in Art. 84 GG geregelten Aufsichtsbefugnisse des Bundes bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit nach Art. 83 GG; er vermittelt zwischen Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Verwaltungskompetenz der Länder und schließt jede Art von Kommunalaufsicht des Bundes aus [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Die Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes sind auf den in Art. 84 GG geregelten Rahmen beschränkt; die Rechtsaufsicht nach Art. 84 Abs. 3 Satz 1 GG findet ihre Grenze im Rahmen der Art. 84 Abs. 4 und 5 GG [LSG Hessen, 29.09.2010 – L 4 KA 54/09 KL]. Gesetze nach Art. 104b GG sind gemäß Art. 83 GG von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen; dem Bund kommt die Bundesaufsicht nach Art. 84 GG zu, insbesondere die Rechte aus Art. 84 Abs. 3 und 4 GG [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09]. Im Anwendungsbereich des Art. 91e GG gelten die sonstigen Vorgaben der Art. 83 ff. GG, insbesondere Art. 84 Abs. 2 bis Abs. 5 GG, nicht; Art. 91e GG ist Spezialregelung und verdrängt diese Aufsichtsbefugnisse [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. In Sachbereichen, die als Bundesverwaltung nach Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG geführt werden, greifen die bundesaufsichtlichen Befugnisse aus Art. 84 Abs. 3 und 4 GG nicht, weil die Landesbehörde nicht im Bereich der Auftragsverwaltung nach Art. 87d Abs. 2 GG tätig wird [OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2016 – 1 LB 11/15]. Das in Art. 84 Abs. 1 GG normierte Durchgriffsverbot steht der Annahme einer dritten Kategorie von Selbstverwaltungsaufgaben außerhalb des Schutzbereichs des Art. 28 Abs. 2 GG entgegen [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Art. 84 Abs. 1 GG erfasst als Kompetenzgrundlage nur das verfahrensmäßige Zusammenwirken der Verwaltungsträger, nicht die interne Organisation der Kommunen [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11].
V. Streitstand und offene Fragen
34 Zur Reichweite des Art. 91e GG als Spezialregelung, die Art. 84 Abs. 2 bis 5 GG verdrängt, steht das Bundesverfassungsgericht in Gegensatz zur abweichenden Ansicht von Hermes (in: Dreier, GG, Supplementum 2010), die als „a.A.“ bezeichnet wird [BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine weiteren Widersprüche oder offenen Fragen zu Art. 84 Abs. 3 GG; die Entscheidungen behandeln die Reichweite der Bundesaufsicht übereinstimmend im Sinne eines Ausschlusses unmittelbarer Durchgriffsrechte und einer Beschränkung auf die oberste Landesbehörde [BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09; BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11].
F. Verweise ohne Absatzangabe
35 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
36 Art. 84 GG betrifft den Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. In diesem Bereich liegt die Ausgabenverantwortung bei den Ländern, die insoweit die volle Verwaltungskompetenz besitzen und zur administrativen und finanziellen Sicherstellung eines recht- und zweckmäßigen Gesetzesvollzugs verpflichtet sind [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Art. 84 GG bildet darüber hinaus die Grundlage für den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften durch die Bundesregierung [BVerwG, 24.06.2026 – 10 CN 6.25]. Solche Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich nicht nach außen wirkende Rechtsnormen, sondern bleiben internes Verwaltungshandeln; als Steuerungsinstrument der Verwaltung können sie etwa die Methodik einer Gebietsausweisung festlegen, entfalten aber keine normative Außenwirkung [BVerwG, 24.06.2026 – 10 CN 6.25].
37 Anwendungsfälle betrafen die Verwaltungsverantwortung für Freistellungen nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21] sowie eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) nach § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV [BVerwG, 24.06.2026 – 10 CN 6.25].
II. Rechtsfolgen
38 Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, trifft sie die Ausgabenverantwortung; sie besitzen die volle Verwaltungskompetenz und sind zur administrativen und finanziellen Sicherstellung eines recht- und zweckmäßigen Gesetzesvollzugs verpflichtet [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. In dem hierzu entschiedenen Fall zur Verwaltungsverantwortung für Freistellungen nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG hatte der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass ein Ausnahmetatbestand einschlägig und die Verwaltungskompetenz samt Finanzierungsverantwortung vollumfänglich der Antragsgegnerin zugewiesen ist [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21].
39 Allgemeine Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage von Art. 84 GG sind mangels Außenwirkung keine Rechtsnormen und vermögen ein Regelungsdefizit des Verordnungsgebers nicht zu beheben [BVerwG, 24.06.2026 – 10 CN 6.25]. Angewendet wurde dies auf die AVV GeA, die die Methodik der Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete und der eutrophierten Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV festlegt; sie ändert an dem beschriebenen Regelungsdefizit nichts [BVerwG, 24.06.2026 – 10 CN 6.25].
III. Verfahren und Zuständigkeit
40 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
41 Art. 84 GG wird zusammen mit Art. 83 GG als Grundlage der Verwaltungsverantwortung der Länder gelesen; daran knüpft nach Art. 104a Abs. 1 GG die Finanzierungsverantwortung an [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Die allgemeine Regel des Art. 30 GG gilt, soweit nicht nach dem Grundgesetz abweichend hiervon Verwaltungskompetenzen des Bundes ausdrücklich vorgesehen sind oder als ungeschriebene Kompetenzen bestehen; nur dann liegt auch die Finanzierungsverantwortung beim Bund. Im Übrigen besitzen die Länder die volle Verwaltungskompetenz [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21].
42 Art. 84 GG dient ferner als Grundlage für den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften durch die Bundesregierung; im Verhältnis zum Verordnungsrecht kann eine solche Verwaltungsvorschrift eine verbindliche Außenregelung nicht ersetzen [BVerwG, 24.06.2026 – 10 CN 6.25].
V. Streitstand und offene Fragen
43 Ein Widerspruch zwischen den herangezogenen Entscheidungen besteht nicht; sie betreffen unterschiedliche Regelungsbereiche des Art. 84 GG (Finanzierungsverantwortung einerseits, allgemeine Verwaltungsvorschriften andererseits) und stehen insoweit nebeneinander [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21; BVerwG, 24.06.2026 – 10 CN 6.25].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04 · Rang 1 · von 45 fremden Gerichten zitiert — SGB-II-Aufgabenzuweisung an Kreise. Kreise rügen die SGB-II-Aufgabenzuweisung; das BVerfG lässt Art. 84 Abs. 1 GG a.F. offen, weil sie sich darauf nicht berufen können.
- BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09 · Rang 1 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Datenerhebung des Bundesrechnungshofs bei Landesbehörden. Abstrakte Normenkontrolle gegen § 6a ZuInvG: BVerfG verneint Art. 84 GG als Grundlage, da Datenerhebung externe Finanzkontrolle, nicht Bundesaufsicht sei.
- BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11 · Rang 1 · von 31 fremden Gerichten zitiert — Bundesaufsicht über Optionskommunen. Die Beschwerden gegen Bundesprüfbefugnisse bei Optionskommunen blieben erfolglos; Art. 84 GG ist neben Art. 91e GG nicht anwendbar.
- BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 · Rang 1 — Registergestützter Zensus 2011. Normenkontrollanträge gegen den Zensus 2011 scheiterten; nach Art. 84 GG war weder Abweichungsfestigkeit noch Verwaltungsvorschrift erforderlich.
- BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12 · Rang 1 · von 13 fremden Gerichten zitiert — Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Kreisfreie Städte rügen die Auferlegung von Aufgaben durch §§ 34, 34a SGB XII; das BVerfG erklärt dies wegen Verstoßes gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG für unvereinbar.
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21 · Rang 1 — Ökologische Altlasten ehemaliger DDR-Staatsbetriebe. Bund-Länder-Streit um DDR-Altlastenkosten; Gericht verwarf Anträge, weil nach Art. 83, 84 GG die Länder die Bundesgesetze ausführen und die Finanzierung tragen.
- BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14 · Rang 2 · von 27 fremden Gerichten zitiert — Feuerstättenbescheid. Im Streit um einen Feuerstättenbescheid hält das BVerwG die Aufgabenübertragung auf bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach Art. 84 Abs. 1 GG für zulässig.
- BSG, 13.07.2017 – B 4 AS 17/16 R · Rang 2 · von 24 fremden Gerichten zitiert — Kumulierung kurzfristiger Beschäftigungen. Streit um SGB-II-Leistungen: Das BSG hob die Bewilligung auf und verwies zurück; nach Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Verwaltungsvorschriften binden Gerichte nicht.
- BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25 · Rang 2 — Ausweisung nitratbelasteter Gebiete. Landwirte fochten Nitratgebietsausweisung an; das Gericht erklärte AVDüV für unwirksam, da die auf Art. 84 GG gestützte AVV GeA keine Rechtsnorm ist.
- BVerwG, 24.06.2026 – 10 CN 6.25 · Rang 2 — Ausweisung nitratbelasteter Gebiete. Landwirte siegten mit Normenkontrollantrag gegen die Ausweisung ihrer Feldblöcke als Nitratgebiete; die auf Art. 84 GG gestützte AVV ist keine Rechtsnorm.
- BGH, 01.09.2026 – XIII ZB 20/25 · Rang 2
- LSG Hessen, 29.09.2010 – L 4 KA 54/09 KL · Rang 3 — Beanstandung eines Schiedsspruchs. Das Gericht hielt die Beanstandung eines Schiedsspruchs durch eine Bundesoberbehörde für unwirksam, da Art. 84 GG keine Einwirkung auf das Landesschiedsamt erlaubt.
- VGH Baden-Württ., 09.09.2013 – 10 S 1116/13 · Rang 3 · von 15 fremden Gerichten zitiert
- OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2016 – 1 LB 11/15 · Rang 3 — Bauverbot nach § 18a LuftVG. Bundesamt klagt gegen § 18a-LuftVG-Entscheidung des Landesamts; OVG verneint Art. 84 III/IV GG, weil Bundesverwaltung nach Art. 87d I GG.
- VGH Baden-Württ., 26.10.2022 – 11 S 1467/22 · Rang 3 · von 22 fremden Gerichten zitiert — Bescheinigung der Erwerbstätigkeit. Antragsteller begehrt Bescheinigung der Erwerbstätigkeit; BMI-Hinweisschreiben binden nach Art. 84 Abs. 2 GG nicht, da Bundesratszustimmung fehlt.
- VGH Baden-Württ., 14.08.2025 – 3 S 831/23 · Rang 3 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Planfeststellung nach Wasserhaushaltsgesetz. Die Klägerin dringt mit Verfahrensfehlerrügen gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nicht durch; das Bundes-VwVfG gilt nach Art. 84 GG vorrangig.
- OVG NRW, 30.04.2026 – 18 B 367/26 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Anwendungshinweise des BMI. Das OVG verneint Bindungswirkung von BMI-Anwendungshinweisen: keine Allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Art. 84 Abs. 2 GG; Beschwerde erfolglos.
- VG Arnsberg, 10.08.2023 – 0 K 474/23.A · Rang 4 — Kosten nach erledigtem Asylverfahren. Nach Erledigung des Asylstreits legt das VG der Beklagten die Kosten auf und rechnet ihr Vollzugsdefizite der Länder über Art. 84 GG zu.
- VG Ansbach, 25.02.2026 – AN 5 K 25.1462 · Rang 4 — Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Gericht verpflichtete den Beklagten zur Erteilung nach § 24 AufenthG; BMI-Hinweise seien keine Allgemeinen Verwaltungsvorschriften i.S.d. Art. 84 Abs. 2 GG.