Art. 87 GG
Wortlaut
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
Abschnitt des Gesetzes: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung.
Grundlage: 283 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 23 wurden ausgewählt, 18 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2007–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 87 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 283 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 87 GG — 0,04 % |
| Nennungen | 659 insgesamt, also 2,3 je Entscheidung |
| Gerichte | 52 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1992 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | █▄▂▅▅▄▄▅▅▄▅▂ — 20, 11, 5, 14, 14, 10, 9, 12, 14, 11, 14, 5 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 45 (16 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 66 (23 %) · Obergerichte: 106 (37 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 64 (23 %) · Amtsgerichte: 1 (0 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 1 (0 %) |
| Streitwert | Median 25.530 € aus 40 von 283 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 58.875 € |
| Erfolgsbild | In 33 von 108 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 31 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 283 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
- bundeseigener — Rn. 8
- Verwaltung — Rn. 9
- eigenem — Rn. 10
- Verwaltungsunterbau — Rn. 11
- geführt — Rn. 12
- Auswärtige — Rn. 13
- Dienst — Rn. 14
- Bundesfinanzverwaltung — Rn. 15
- Maßgabe — Rn. 16
- Bundeswasserstraßen — Rn. 17
- Bundesgesetz — Rn. 18
- Zentralstellen — Rn. 19
- C. Absatz 1 — In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden … — Rn. 21
- I. Tatbestand — Rn. 22
- Rechtsfolgen — Rn. 23
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 24
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 25
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 26
- D. Absatz 2 — Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes … — Rn. 27
- I. Tatbestand — Rn. 28
- Rechtsfolgen — Rn. 30
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 32
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 34
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 37
- E. Absatz 3 — Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die … — Rn. 39
- I. Tatbestand — Rn. 40
- Rechtsfolgen — Rn. 41
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 42
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 43
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 44
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 87 GG regelt nach der ausgewerteten Rechtsprechung die bundeseigene Verwaltung und die bundesunmittelbaren Verwaltungsträger als Abweichung von der Grundregel des Art. 83 GG [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Die Norm weist dem Bund die Kompetenz zu, bestimmte Verwaltungsbereiche selbst oder durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu führen [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Zugleich wird Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG als Bestätigung der Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine streitbare Demokratie verstanden, die den Verfassungsschutz institutionell verankert und der Behördentätigkeit verfassungsrechtlichen Rang verleiht [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09; VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 1109/25].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Eine frühe Linie zur grundgesetzlichen Verwaltungsverteilung begründet das Bundesverfassungsgericht, indem es Art. 87 GG als Weg des Bundes zur Übernahme der Ausführung neben Art. 83 GG einordnet und die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II nicht als Bundesverwaltung nach Art. 87 Abs. 2 oder Abs. 3 GG qualifiziert [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entnimmt Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG 2008 die Rechtsform der bundesunmittelbaren Körperschaft und leitet daraus deren Stellung als Bundesbehörde ab [OVG NRW, 28.07.2008 – 8 A 1548/07].
3 Die verfassungsrechtliche Einordnung des Verfassungsschutzes wird 2010 durch das Bundesverwaltungsgericht begründet, das Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG als Bestätigung der streitbaren Demokratie und als verfassungsrangigen Belang liest, der das Selbstbestimmungsrecht der Parteien und die Freiheit des Mandats begrenzen kann [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Diese Linie bestätigt das Bundesverfassungsgericht 2022, indem es die Sammlung von Unterlagen zum Zwecke des Verfassungsschutzes als ausdrücklich zugelassen ansieht und die Norm als organisationsrechtliche Grundlage eines aufgabenadäquat ausgestatteten Verfassungsschutzes versteht [BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17]. Es wiederholt dies 2024 [BVerfG, 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22]. Das Verwaltungsgericht Köln führt die Linie 2026 fort [VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 1109/25]. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entnimmt Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG 2026, dass die Staatsaufgabe des Verfassungsschutzes Bund und Ländern zur gemeinsamen Erfüllung zugewiesen ist [VGH Bayern, 16.06.2026 – 10 ZB 24.2079].
4 Für die Sozialversicherung begründet das Bundessozialgericht 2012 die Auffassung, dass Art. 87 Abs. 2 GG dem Bundesgesetzgeber außer dem körperschaftlichen Status keine inhaltlichen Vorgaben macht [BSG, 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R]. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt 2016 den großen Spielraum des Bundesgesetzgebers für Organisation und Verfahren der Krankenversicherung und verneint ein Verbot länderübergreifenden Zusammenwirkens [BVerfG, 08.11.2016 – 1 BvR 935/14]. Das Bundessozialgericht verschärft 2023 die Folgerungen aus Art. 87 Abs. 2 GG: Die Träger müssen Aufgaben grundsätzlich ausschließlich selbst wahrnehmen und dürfen externe Dienstleister von untergeordneten Hilfsdiensten abgesehen nicht ohne hinreichende gesetzliche Grundlage beauftragen [BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/23 R].
5 Der Begriff des Auswärtigen Dienstes nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG wird vom Bundesarbeitsgericht 2013 auf klassische diplomatische und konsularische Gefüge begrenzt; eine Auslandsrundfunkanstalt wird Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG zugeordnet [BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12]. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stützt 2016 die polizeilichen Befugnisse der Bundespolizei auf Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG [OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 – 7 A 11108/14]. Das Bundesverfassungsgericht versteht 2023 Art. 87 Abs. 3 GG als Grundlage einer geschriebenen Verwaltungskompetenz des Bundes für die Errichtung einer bundesunmittelbaren Anstalt [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21].
III. Systematische Stellung
6 Art. 87 GG wird gegenüber Art. 83 GG als Sonderregelung für die Bundesverwaltung abgegrenzt. Der Vollzug von Bundesgesetzen wird entweder von den Ländern nach Art. 83 GG oder vom Bund nach Art. 87 GG übernommen; eine Vermischung beider Vollzugsformen zu einer dritten Institution ist systemwidrig [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Innerhalb der Bundesverwaltung unterscheidet Art. 87 Abs. 1 GG die bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau für Auswärtigen Dienst, Bundesfinanzverwaltung und Bundeswasserstraßenverwaltung [OVG NRW, 18.12.2013 – 5 A 413/11; BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12]. Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglicht dem Bund die Einrichtung von Grenzschutzbehörden sowie Zentralstellen für polizeiliches Auskunfts- und Nachrichtenwesen und Verfassungsschutz [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09; OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 – 7 A 11108/14; BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17]. Art. 87 Abs. 2 GG regelt die Führung bundesunmittelbarer sozialer Versicherungsträger [OVG NRW, 28.07.2008 – 8 A 1548/07; BSG, 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R; BVerfG, 08.11.2016 – 1 BvR 935/14; BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/23 R]. Art. 87 Abs. 3 GG erlaubt dem Bund die Errichtung selbständiger Bundesoberbehörden sowie neuer bundesunmittelbarer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz [BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21; VG Karlsruhe, 18.03.2025 – A 13 K 7720/24; VGH Bayern, 23.07.2025 – 20 N 20.1014]. Andere Artikel der Bundesverwaltung, etwa Art. 86 GG, werden ergänzend herangezogen [OVG NRW, 18.12.2013 – 5 A 413/11; VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Die bis 1993 geltende Bindungsfunktion des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG für die Bundeseisenbahnen wird von der durch Art. 87e GG geschaffenen Freistellung unterschieden [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11].
B. Begriffe des Wortlauts
7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 40 Stellen, davon 13 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
bundeseigener
8 Bundeseigene Verwaltung liegt vor, wenn der Bund die Aufgabe durch eigene Behörden wahrnimmt. Die Verfassung verpflichtete den Bund, die Bundeseisenbahnen in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu führen, was die Deutsche Bundesbahn auf eine Doppelrolle als Wirtschaftsunternehmen und dem Gemeinwohl verpflichtete Einrichtung festlegte [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Die Bundesvermögensverwaltung wird, sofern sie nicht als Steuerverwaltung Teil der Bundesfinanzverwaltung nach Art. 108 GG ist, gemäß Art. 87 Abs. 1 GG in bundeseigener Verwaltung geführt; die Einrichtung der Behörden obliegt insoweit dem Bund [OVG NRW, 18.12.2013 – 5 A 413/11]. Dagegen wird die Beklagte als Auslandsrundfunkanstalt nicht in bundeseigener Verwaltung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG geführt [BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12].
Verwaltung
9 Verwaltung ist die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch staatliche oder staatlich beherrschte Einrichtungen. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und sind als Behörden des Bundes einzuordnen [VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714]. Die Führung der Bundeseisenbahnen in bundeseigener Verwaltung stellt eine staatsorganisatorische Bindung des Bundes dar [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Art. 87 GG erscheint als Alternative zur Vermischung von Vollzugsformen: Das Ziel, die Grundsicherung für Arbeitsuchende aus einer Hand zu gewähren, kann sowohl durch Vollzug nach Art. 87 GG als auch durch Vollzug nach Art. 83 GG als eigene Angelegenheit erreicht werden [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04].
eigenem
10 Eigenem meint die unmittelbare Zuordnung der Verwaltung zum Bund mit eigenem Verwaltungsapparat. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben grundsätzlich ausschließlich selbst wahr; der Bund kann sich nicht selbst zum sozialen Versicherungsträger machen und darf ebenso wenig eigene bundesunmittelbare Behörden über Art. 87 Abs. 3 GG mit Aufgaben der Sozialversicherung betrauen [BSG, 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R]. Soziale Versicherungsträger dürfen von untergeordneten Hilfsdiensten abgesehen externe Dienstleister nicht ohne hinreichende gesetzliche Grundlage mit der Wahrnehmung ihnen zugewiesener Aufgaben beauftragen [BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/23 R].
Verwaltungsunterbau
11 Verwaltungsunterbau bezeichnet die für die Aufgabenerfüllung erforderliche behördliche Organisation mit eigenem, dem Bund unmittelbar zugeordnetem Personal und eigenen Mitteln. Der Bund ist verpflichtet, die Bundeseisenbahnen in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu führen [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Auch die Bundesvermögensverwaltung wird gemäß Art. 87 Abs. 1 GG in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt; die Einrichtung der Behörden obliegt dem Bund gemäß Art. 86 Satz 2 GG [OVG NRW, 18.12.2013 – 5 A 413/11].
geführt
12 Geführt bedeutet die organisationsrechtliche Zuordnung eines Verwaltungsbereichs zu einer bestimmten Verwaltungsebene oder einem bestimmten Träger. Nach Art. 87 Abs. 2 GG werden als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt [BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/23 R]. Die Bundesvermögensverwaltung wird gemäß Art. 87 Abs. 1 GG vom Bund in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt [OVG NRW, 18.12.2013 – 5 A 413/11]. Für den Bereich der Eisenbahnverkehrsverwaltung bestimmt Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG entsprechend, dass diese für Eisenbahnen des Bundes in bundeseigener Verwaltung geführt wird, ohne dass daraus folgt, dass für andere Eisenbahnen keine Verwaltungskompetenz des Bundes besteht [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16].
Auswärtige
13 Auswärtiger Dienst bezeichnet den gesamten Verwaltungsbereich zur Pflege der auswärtigen Beziehungen des Bundes. Die Beklagte als Auslandsrundfunkanstalt ist nicht Teil des Auswärtigen Dienstes im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG [BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12].
Dienst
14 Dienst meint hier den Auswärtigen Dienst im spezifischen organisationsrechtlichen Sinn. Eine Auslandsrundfunkanstalt ist nicht Teil des Auswärtigen Dienstes im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG [BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12].
Bundesfinanzverwaltung
15 Bundesfinanzverwaltung ist der bundeseigene Verwaltungsbereich zur Verwaltung der Bundesfinanzen, einschließlich der Steuerverwaltung nach Art. 108 GG. Die Bundesvermögensverwaltung wird, sofern sie nicht Steuerverwaltung und damit Teil der Bundesfinanzverwaltung im Sinne des Art. 108 GG ist, gemäß Art. 87 Abs. 1 GG vom Bund in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt [OVG NRW, 18.12.2013 – 5 A 413/11].
Maßgabe
16 Der Begriff Maßgabe wird in Art. 87 Abs. 1 GG verwendet, um auf die Regelung des Art. 89 GG zu verweisen. Das Material zu dieser Norm enthält keine eigenständige Auslegung des Begriffs Maßgabe, sodass hierzu keine Aussage getroffen werden kann.
Bundeswasserstraßen
17 Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen, die nach Art. 89 GG in der Verwaltung des Bundes stehen. Die Weser ist verfassungsrechtlich eine Bundeswasserstraße im Sinne des Art. 89 Abs. 2 GG [LAG Niedersachsen, 12.06.2017 – 8 Sa 1249/16 E]. Nach Art. 89 Abs. 1 GG ist der Bund Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen; diese werden als Bundeswasserstraßen bezeichnet, womit der Verfassungsgesetzgeber an den Rechtszustand nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 171 der Weimarer Reichsverfassung anknüpft [BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22].
Bundesgesetz
18 Bundesgesetz ist das Gesetz, durch das der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz die in Art. 87 Abs. 3 GG genannten Verwaltungseinheiten errichten kann. Art. 87 Abs. 3 GG eröffnet dem Bund die Errichtung selbständiger Bundesoberbehörden sowie neuer bundesunmittelbarer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz für Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht; daraus ergibt sich die Verwaltungskompetenz für die Einrichtung der Anstalt und die Sachmaterie wird zum Gegenstand der Bundesverwaltung mit der Rechtsfolge des Art. 86 GG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Sinne des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG, die durch Bundesgesetz errichtet wurde; daraus folgt, dass sich seine Zuständigkeit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstrecken kann [VG Karlsruhe, 18.03.2025 – A 13 K 7720/24].
Zentralstellen
19 Zentralstellen sind zentrale Einrichtungen des Bundes für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei sowie zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes. Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt die im Grundgesetz angelegte Grundentscheidung für eine streitbare Demokratie und weist dem Bund die Zuständigkeit für die Einrichtung der Zentralstellen des Verfassungsschutzes zu; die Beobachtung politischer Parteien auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hin ist Ausdruck der dem Staat übertragenen Aufgabe, die zentralen Grundwerte der Verfassung zu sichern [VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 1109/25]. Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG wird als kompetenzrechtliche Grundlage gelesen, die neben der Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 GG) die Errichtung von Zentralstellen für das Nachrichtenwesen und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes gestattet [BVerfG, 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22].
20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Artikels, Auskunfts-, polizeiliche, Nachrichtenwesen; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Schiffahrt, Bundesgrenzschutzbehörden.
C. Absatz 1 — In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden …
21 7 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
22 Art. 87 Abs. 1 GG ordnet die in der Vorschrift benannten Sachbereiche der bundeseigenen Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu und ermächtigt den Bund in Satz 2 zur Einrichtung von Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei sowie zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen gewaltsame, auswärtige Belange gefährdende Bestrebungen. Soweit die Bundesvermögensverwaltung nicht als Steuerverwaltung Teil der Bundesfinanzverwaltung im Sinne des Art. 108 GG ist, wird sie gemäß Art. 87 Abs. 1 GG in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt [OVG NRW, 18.12.2013 – 5 A 413/11]. In der bis zum 22. Dezember 1993 geltenden Fassung verpflichtete Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG den Bund, die Bundeseisenbahnen in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu führen [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt die Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine streitbare Demokratie und verleiht der Tätigkeit des Bundesamts für Verfassungsschutz verfassungsrechtlichen Rang, weil die Behörde dort institutionell erwähnt wird [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Die Vorschrift lässt die Sammlung von Unterlagen zum Zwecke des Verfassungsschutzes ausdrücklich zu, indem sie die Schaffung entsprechender Behörden ermöglicht [BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17; BVerfG, 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22]. Die Staatsaufgabe des Verfassungsschutzes ist durch Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, sondern beiden zur gemeinsamen Erfüllung zugewiesen [VGH Bayern, 16.06.2026 – 10 ZB 24.2079].
II. Rechtsfolgen
23 Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt als verfassungsrangiger Belang, der das Selbstbestimmungsrecht der politischen Parteien und die Freiheit des Mandats begrenzen kann; das trägt die Beobachtung politischer Parteien und von Abgeordneten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, die nicht ausschließlich auf die Vorbereitung repressiver staatlicher Maßnahmen zielt, sondern auch der Informationsgewinnung im Vorfeld dient [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Die Beobachtung politischer Parteien auf verfassungsfeindliche Bestrebungen ist Ausdruck der dem Staat übertragenen Aufgabe, die zentralen Grundwerte der Verfassung zu sichern [VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 1109/25]. Für die Beobachtung von Abgeordneten bedarf die einfachrechtliche Konkretisierung durch § 8 BVerfSchG keines Gesetzes, das ein Tätigwerden gerade gegenüber Abgeordneten erlaubt [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Die Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes ist zulässig; der Verfassungsschutz kann seine Aufgaben nur effektiv erfüllen, wenn er über verdeckt genutzte nachrichtendienstliche Mittel verfügt, wobei die Norm selbst keine Eingriffsbefugnisse begründet [BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17; BVerfG, 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22]. Die Einrichtung der Behörden der Bundesvermögensverwaltung obliegt dem Bund gemäß Art. 86 Satz 2 GG [OVG NRW, 18.12.2013 – 5 A 413/11]. Die Zuständigkeit des Bundesamts für Verfassungsschutz verdrängt die originäre Zuständigkeit eines Landesamts nicht; ein Landesamt kann zu einer Gesamtbetrachtung des Beobachtungsobjekts berechtigt sein, auch wenn die Zuständigkeit des Bundesamts daneben besteht [VGH Bayern, 16.06.2026 – 10 ZB 24.2079]. In der alten Fassung war die Deutsche Bundesbahn durch Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG a.F. auf eine Doppelrolle als Wirtschaftsunternehmen einerseits und als eine dem Gemeinwohl verpflichtete Einrichtung andererseits festgelegt [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11].
III. Verfahren und Zuständigkeit
24 Die Zuständigkeit für die Einrichtung der Zentralstellen des Verfassungsschutzes ist dem Bund durch Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesen [VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 1109/25]. Bund und Länder erfüllen die Staatsaufgabe des Verfassungsschutzes gemeinsam; die Zuständigkeit des Bundesamts für Verfassungsschutz lässt die originäre Zuständigkeit eines Landesamts, etwa des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz, zu einer Gesamtbetrachtung des Beobachtungsobjekts bestehen [VGH Bayern, 16.06.2026 – 10 ZB 24.2079]. Für die Beobachtung von Abgeordneten ist kein besonderes Gesetz erforderlich, das ein Tätigwerden gerade gegenüber Abgeordneten erlaubt; § 8 BVerfSchG genügt [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Bei der Bundesvermögensverwaltung obliegt die Einrichtung der Behörden dem Bund; die nicht anderen Bundesbehörden übertragenen Aufgaben lagen bis zum 31. Dezember 2004 bei den früheren Bundesvermögensämtern und sind auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übergegangen [OVG NRW, 18.12.2013 – 5 A 413/11].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
25 Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG wird in ständiger Verknüpfung mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 GG herangezogen: Die Gesetzgebungskompetenz für die Sammlung von Unterlagen zum Verfassungsschutz wird kompetenzrechtlich durch Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG flankiert, ohne dass diese Norm selbst Eingriffsbefugnisse schafft [BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17; BVerfG, 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22]. Die Grundentscheidung für eine streitbare Demokratie, die Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt, leitet die Rechtsprechung im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG her und sieht sie durch Art. 73 Nr. 10 Buchst. b GG sowie Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09; VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 1109/25]. Für die notwendigen, anderweitig zu kompensierenden Einschränkungen an Transparenz und gerichtlichem Rechtsschutz zieht das Bundesverfassungsgericht Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG heran [BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17]. Von den staatsorganisatorischen Bindungen des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG a.F. befreit die durch die Grundgesetzänderung vom 20. Dezember 1993 geschaffene Regelung des Art. 87e GG [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Die Bundesvermögensverwaltung wird von der Steuerverwaltung als Teil der Bundesfinanzverwaltung im Sinne des Art. 108 GG abgegrenzt; aus Art. 87 Abs. 1 GG folgt nur die Verwaltungskompetenz, nicht eine Gesetzgebungskompetenz in Bundesvermögensangelegenheiten, die sich vielmehr aus der Natur der Sache ergibt [OVG NRW, 18.12.2013 – 5 A 413/11]. Im Verhältnis zu den Landesverfassungsschutzbehörden enthält Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG keine Aufteilung der Aufgabe, sondern eine Zuweisung an Bund und Länder zur gemeinsamen Erfüllung [VGH Bayern, 16.06.2026 – 10 ZB 24.2079].
V. Streitstand und offene Fragen
26 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch; die Entscheidungen ergänzen sich bei der Einordnung des Art. 87 Abs. 1 GG als organisations- und kompetenzrechtliche Grundlage, ohne dass offene Fragen ersichtlich würden.
D. Absatz 2 — Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes …
27 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
28 Art. 87 Abs. 2 GG enthält für die Sozialversicherung eine Sonderregelung gegenüber der Regelungsverteilung des Art. 83 GG [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04; BVerfG, 08.11.2016 – 1 BvR 935/14]. Ein sozialer Versicherungsträger, dessen Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, ist bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG [VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714]. Die Norm bestimmt die Bundesunmittelbarkeit eines sozialen Versicherungsträgers danach, ob dessen Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt [VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714]. In der Rechtsprechung wird Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG allein die Rechtsform der Beklagten als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts entnommen und daraus deren organisatorische Einordnung als Bundesbehörde abgeleitet [OVG NRW, 28.07.2008 – 8 A 1548/07]. Die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach Art. 87 Abs. 2 GG Sache der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts und nicht eine Aufgabe, die der Staat als Staatsaufgabe im engeren Sinne durch eigene Behörden selbst wahrnehmen müsste [BSG, 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R].
29 Zu Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG, der bei einem Zuständigkeitsbereich von nicht mehr als drei Ländern und bestimmtem aufsichtsführendem Land die Führung als landesunmittelbare Körperschaft vorsieht, enthalten die Verdichtungen keine Aussage.
II. Rechtsfolgen
30 Art. 87 Abs. 2 GG hat organisationsrechtliche Wirkung: Die Norm räumt dem Bundesgesetzgeber für die Organisation und das Verfahren der Krankenversicherung einen großen Spielraum ein; ein Verbot bundesgesetzlicher Regelung länderübergreifenden Zusammenwirkens in der Krankenversicherung besteht nicht [BVerfG, 08.11.2016 – 1 BvR 935/14]. Vom körperschaftlichen Status der Sozialversicherungsträger abgesehen, macht das Grundgesetz dem Bundesgesetzgeber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Sozialversicherung keine inhaltlichen Vorgaben [BSG, 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R; BVerfG, 08.11.2016 – 1 BvR 935/14]. Die Organisationsbefugnis des Bundes berechtigt ihn auch, Verbindungen zwischen Sozialversicherungsträgern herzustellen oder länderüberschreitende Leistungsbeziehungen zu regeln [BVerfG, 08.11.2016 – 1 BvR 935/14].
31 Aus der Stellung als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts folgt die Einordnung als Bundesbehörde [OVG NRW, 28.07.2008 – 8 A 1548/07]. Als Bundesbehörde unterliegt der Träger der für jede Bundesbehörde bestehenden, im öffentlichen Recht begründeten Verpflichtung, jedem auf einen entsprechenden Antrag hin Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren [OVG NRW, 28.07.2008 – 8 A 1548/07]. Der Anspruch findet gerade in dieser besonderen Stellung als Bundesbehörde seine Grundlage [OVG NRW, 28.07.2008 – 8 A 1548/07]. Ein Sozialversicherungsträger, dessen Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, ist danach eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und als Behörde des Bundes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anspruchsverpflichtet ist [VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714]. Das ist etwa der Fall, wenn sich der Zuständigkeitsbereich der beklagten Krankenkasse über mehrere Bundesländer erstreckt und dem Kläger Einsicht in die Beitragsakte zu gewähren ist [VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714].
III. Verfahren und Zuständigkeit
32 Nach der Systematik des Grundgesetzes wird der Vollzug von Bundesgesetzen entweder von den Ländern oder vom Bund, nicht hingegen zugleich von Bund und Land oder einer von beiden geschaffenen dritten Institution wahrgenommen; Art. 87 GG bildet neben der Grundregel des Art. 83 GG den Weg, auf dem der Bund die Ausführung selbst übernehmen kann [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Ob der Bund nach Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 GG die Verwaltungszuständigkeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende an sich ziehen kann, lässt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04].
33 Zu gerichtlichen Zuständigkeiten oder verfahrensrechtlichen Fragen im engeren Sinne enthält das herangezogene Material keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
34 Art. 87 Abs. 2 GG ist eine von der Grundregel des Art. 83 GG abweichende Regelung [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04; BVerfG, 08.11.2016 – 1 BvR 935/14]. Der Spielraum des Bundesgesetzgebers bei der Regelung der Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder muss sich in den Grenzen der Art. 83 ff. GG halten; für die Sozialversicherung greift jedoch die Sonderregelung des Art. 87 Abs. 2 GG [BVerfG, 08.11.2016 – 1 BvR 935/14].
35 Art. 87 Abs. 3 GG ermöglicht dem Bund, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz zu errichten [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Bei den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II handelt es sich nicht um Bundesverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 2 oder Abs. 3 GG, sondern um gemeinsame Einrichtungen von bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verwaltungseinrichtungen der Kommunen (Länder) [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Das Ziel, die Grundsicherung für Arbeitsuchende „aus einer Hand“ zu gewähren, kann sowohl dadurch erreicht werden, dass der Bund für die Ausführung den Weg des Art. 87 GG wählt, als auch dadurch, dass der Gesamtvollzug nach der Grundregel des Art. 83 GG insgesamt den Ländern als eigene Angelegenheit überlassen wird [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04].
36 Im Zusammenhang mit Informationsbegehren wird Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 86 GG angewandt, um die Beklagte als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit als eine Stelle einzuordnen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt [VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714]. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 87 Abs. 2 GG hängt bei Informationsbegehren gegenüber Sozialversicherungsträgern die anwendbare Rechtsgrundlage ab [VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714].
V. Streitstand und offene Fragen
37 Die Verdichtungen lassen keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen erkennen; die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG, 08.11.2016 – 1 BvR 935/14] bestätigt den bereits zuvor vom Bundessozialgericht [BSG, 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R] angenommenen weiten Spielraum des Bundesgesetzgebers bei der organisatorischen Ausgestaltung der Sozialversicherung.
38 Als offene Frage benennt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich, ob der Bund nach Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 GG die Verwaltungszuständigkeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende an sich ziehen kann [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Zu Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG sowie zu möglichen Grenzen der Organisationsbefugnis des Bundes enthält das herangezogene Material keine Aussage.
E. Absatz 3 — Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die …
39 7 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
40 Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG erlaubt dem Bund, für Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz zu errichten [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Als selbständige Bundesoberbehörden im Sinne dieser Vorschrift sind etwa das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [VG Karlsruhe, 18.03.2025 – A 13 K 7720/24] und das Robert-Koch-Institut [VGH Bayern, 23.07.2025 – 20 N 20.1014] einzuordnen. Als bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts wurden auf dieser Grundlage die Deutsche Welle als Auslandsrundfunkanstalt [BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12] und die Treuhandanstalt [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21] errichtet. Keine Bundesverwaltung nach Art. 87 Abs. 3 GG stellen hingegen gemeinsame Einrichtungen von bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts und kommunalen Verwaltungseinrichtungen dar, wie die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Der zweite Satz des Art. 87 Abs. 3 GG (Errichtung bundeseigener Mittel- und Unterbehörden bei dringendem Bedarf) wird in den herangezogenen Entscheidungen nicht behandelt; das Material enthält hierzu keine Aussage.
II. Rechtsfolgen
41 Die Errichtung einer Einrichtung nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG hat zur Folge, dass die Sachmaterie zum Gegenstand der Bundesverwaltung wird und für die Rechtsfolgen der Aufgabenwahrnehmung Art. 86 GG gilt [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Die so errichtete Anstalt übt Aufgaben des Bundes aus und unterliegt der Weisungsgebundenheit gegenüber der Bundesregierung bzw. dem zuständigen Minister [VGH Bayern, 23.07.2025 – 20 N 20.1014]. Die Eigenschaft als selbständige Bundesoberbehörde kann dazu führen, dass sich ihre Zuständigkeit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt [VG Karlsruhe, 18.03.2025 – A 13 K 7720/24]. Aus der Stellung als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 87 Abs. 2 GG folgt für soziale Versicherungsträger, dass sie ihre Aufgaben grundsätzlich selbst wahrzunehmen haben; eine Übertragung von Aufgaben der Sozialversicherung auf bundesunmittelbare Behörden über Art. 87 Abs. 3 GG ist dem Bund verwehrt [BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/23 R]. Die Verwaltungskompetenz des Bundes aus Art. 87 Abs. 3 GG setzt voraus, dass der Zweck des auszuführenden Gesetzes durch ein einzelnes Land nicht erreicht werden kann; allein eine möglicherweise zweckmäßigere Ausführung durch den Bund genügt nicht [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21].
III. Verfahren und Zuständigkeit
42 Die Errichtung selbständiger Bundesoberbehörden und neuer bundesunmittelbarer Körperschaften und Anstalten erfolgt durch Bundesgesetz [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Zum Erfordernis der Zustimmung von Bundesrat und Bundestagsmehrheit bei der Errichtung von Mittel- und Unterbehörden nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG enthält das Material keine Aussage. Für die gerichtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Einordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als selbständige Bundesoberbehörde, dass dessen Zuständigkeit sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstrecken kann; dies ist bei der Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen [VG Karlsruhe, 18.03.2025 – A 13 K 7720/24].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
43 Art. 87 Abs. 3 GG steht im Verhältnis zu Art. 83 GG als Ausnahme von der grundsätzlichen Länderverwaltung: Der Vollzug von Bundesgesetzen wird nach der Systematik des Grundgesetzes entweder von den Ländern oder vom Bund, nicht aber zugleich von beiden oder einer dritten Institution wahrgenommen; Art. 87 GG bildet den Weg, auf dem der Bund die Ausführung selbst übernehmen kann [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Eine Durchbrechung der Zuweisung der Verwaltungskompetenzen an die Länder nach Art. 83 ff., 30 GG durch Art. 87 Abs. 3 GG ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich und setzt voraus, dass der Zweck des auszuführenden Gesetzes durch ein einzelnes Land nicht erreicht werden kann [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Im Verhältnis zu Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG ist der Auswärtige Dienst auf klassische diplomatische und konsularische Gefüge beschränkt; eine Auslandsrundfunkanstalt fällt nicht darunter, sondern wird nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG als Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben [BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12]. Gegenüber Art. 87 Abs. 2 GG ermöglicht Art. 87 Abs. 3 GG nicht, dass der Bund sich zum sozialen Versicherungsträger macht oder seinen bundesunmittelbaren Behörden Aufgaben der Sozialversicherung überträgt [BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/23 R]. Für die Bundespolizei werden Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG, Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 87 Abs. 3 GG gemeinsam als Grundlage der Aufgabenzuweisung herangezogen [OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 – 7 A 11108/14]. Für die Ausgabenverantwortung einer nach Art. 87 Abs. 3 GG errichteten Anstalt gilt Art. 104a Abs. 1 GG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21].
V. Streitstand und offene Fragen
44 Ein Widerspruch zwischen den herangezogenen Entscheidungen ist nicht ersichtlich [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04; BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12; OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 – 7 A 11108/14; BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/23 R; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21; VG Karlsruhe, 18.03.2025 – A 13 K 7720/24; VGH Bayern, 23.07.2025 – 20 N 20.1014]. Offen bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob der Bund nach Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 GG die Verwaltungszuständigkeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende an sich ziehen kann [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Zu den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG (dringender Bedarf, Zustimmungserfordernisse) und zur Errichtung bundeseigener Mittel- und Unterbehörden enthält das Material keine Aussage.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04 · Rang 1 · von 45 fremden Gerichten zitiert — Arbeitsgemeinschaften nach SGB II. Landkreise beanstanden Arbeitsgemeinschaften; BVerfG: keine Bundesverwaltung nach Art. 87 GG, § 44b SGB II mit Art. 83 GG unvereinbar.
- BVerfG, 08.11.2016 – 1 BvR 935/14 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Länderübergreifende Beauftragung des Medizinischen Dienstes. Krankenhaus verliert Verfassungsbeschwerde gegen Herausgabe von Unterlagen an den Medizinischen Dienst eines anderen Landes; Art. 87 Abs. 2 GG erlaubt dies.
- BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 · Rang 1 · von 37 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17 · Rang 1 · von 14 fremden Gerichten zitiert — Bayerisches Verfassungsschutzgesetz. Das BVerfG sah Verfassungsschutz durch Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehen, erklärte aber mehrere bayerische Befugnisnormen für nichtig/unvereinbar.
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21 · Rang 1 — Altlastenkosten ehemaliger DDR-Staatsbetriebe. Bund-Länder-Streit über Altlastenkosten ehemaliger DDR-Betriebe: Anträge verworfen; Treuhand handelte als bundesunmittelbare Anstalt nach Art. 87 Abs. 3 GG.
- BVerfG, 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22 · Rang 1 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Hessisches Verfassungsschutzgesetz. Verfassungsbeschwerde gegen hessische Verfassungsschutzbefugnisse: Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Behörde und Sammlung; mehrere Normen nichtig/unvereinbar.
- BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09 · Rang 2 · von 20 fremden Gerichten zitiert — Verfassungsschutzbeobachtung eines Bundestagsabgeordneten. Der Kläger wehrt sich gegen Verfassungsschutz-Sammlung; das Gericht bejaht den verfassungsrechtlichen Rang des Bundesamts nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG.
- BSG, 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R · Rang 2 · von 22 fremden Gerichten zitiert — Beitragshöhe freiwillig Versicherter. Streit um Beiträge freiwillig Versicherter: BSG hob SG-Urteil auf und verwies zurück; Art. 87 Abs. 2 GG schließt Übertragung der Beitragsbemessung nicht aus.
- BAG, 04.12.2013 – 7 AZR 457/12 · Rang 2 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Befristung eines Redakteursvertrags. Befristung eines Redakteursvertrags bei der Auslandsrundfunkanstalt; BAG verneint Auswärtigen Dienst nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG und weist Revision zurück.
- BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/23 R · Rang 2 — Aufgabenübertragung an private Dienstleister. Die Krankenkasse durfte Pflegekassenaufgaben nicht ohne gesetzliche Grundlage an Private auslagern; die Kündigungsverfügung war rechtmäßig (Art. 87 II GG).
- OVG NRW, 28.07.2008 – 8 A 1548/07 · Rang 3 · von 11 fremden Gerichten zitiert — IFG-Zugang für Insolvenzverwalter. Das OVG lehnt Berufungszulassung ab: Die Körperschaft nach Art. 87 Abs. 2 GG muss dem Insolvenzverwalter IFG-Zugang gewähren.
- OVG NRW, 18.12.2013 – 5 A 413/11 · Rang 3 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Auskunft über Mietvertrag Tempelhof. Ein Reporter verlangt Auskunft über den Tempelhof-Mietvertrag; das OVG verurteilt dazu und ordnet ihn der Bundesvermögensverwaltung nach Art. 87 Abs. 1 GG zu.
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 – 7 A 11108/14 · Rang 3 · von 5 fremden Gerichten zitiert
- VGH Bayern, 23.07.2025 – 20 N 20.1014 · Rang 3 — Corona-Schutzmaßnahmen (3. BayIfSMV). Antrag eines Seminarleiters gegen Corona-Regeln scheiterte; Berufung auf RKI-Stellungnahmen trotz Weisungsgebundenheit nach Art. 87 Abs. 3 GG zulässig.
- VGH Bayern, 16.06.2026 – 10 ZB 24.2079 · Rang 3
- VG Karlsruhe, 18.03.2025 – A 13 K 7720/24 · Rang 4
- VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714 · Rang 4 — Einsicht in Beitragsakte einer Betriebskrankenkasse. Insolvenzverwalter verlangt von bundesunmittelbarer BKK Einsicht in Beitragsakte; Gericht bejaht IFG-Anwendbarkeit nach Art. 87 Abs. 2 GG, verurteilt.
- VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 1109/25 · Rang 4 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung. Im Eilverfahren untersagt das VG Köln Einstufung, Beobachtung und öffentliche Bekanntgabe als gesichert rechtsextremistische Bestrebung und nennt Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG.