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Der Praxiskommentar GG · 98 von 176

Art. 87a GG

Wortlaut
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Abschnitt des Gesetzes: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung.

Grundlage: 205 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 29 wurden ausgewählt, 22 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2005–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 87a GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 205 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 87a GG — 0,03 %
Nennungen 521 insgesamt, also 2,5 je Entscheidung
Gerichte 37 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1988 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▄▄▆▅▆▂▆▇█▇▇▄ — 6, 6, 10, 8, 11, 3, 11, 12, 14, 12, 13, 7 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 16 (8 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 86 (42 %) · Obergerichte: 52 (25 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 50 (24 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 1 (0 %)
Streitwert Median 17.141 € aus 28 von 205 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 7.016 € bis 47.712 €
Erfolgsbild In 17 von 43 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 40 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 205 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 7
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 12
    • Bund — Rn. 13
    • stellt — Rn. 14
    • Streitkräfte — Rn. 15
    • Verteidigung — Rn. 16
    • zahlenmäßige — Rn. 17
    • Stärke — Rn. 18
    • Grundzüge — Rn. 19
    • Organisation — Rn. 20
    • Haushaltsplan — Rn. 21
    • ergeben — Rn. 22
    • Bundeswehr — Rn. 23
    • eigener — Rn. 24
  • C. Absatz 1 — Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf — Rn. 26
    • I. Tatbestand — Rn. 27
      1. Rechtsfolgen — Rn. 30
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 33
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 36
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 40
  • D. Absatz 2 — Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt … — Rn. 42
    • I. Tatbestand — Rn. 43
      1. Rechtsfolgen — Rn. 44
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 45
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 46
      • Verhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG — Rn. 46
      • Verhältnis zu Art. 35 GG — Rn. 47
      • Verhältnis zu Art. 87a Abs. 4 GG — Rn. 48
      • Verhältnis zu Art. 87a Abs. 1 GG — Rn. 49
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 50
  • E. Absatz 3 — Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle … — Rn. 52
    • I. Tatbestand — Rn. 53
      1. Rechtsfolgen — Rn. 56
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 58
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 60
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 63
  • F. Absatz 4 — Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die … — Rn. 64
    • I. Tatbestand — Rn. 65
      1. Rechtsfolgen — Rn. 66
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 67
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 68
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 69
  • G. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 70
    • I. Tatbestand — Rn. 71
      1. Rechtsfolgen — Rn. 72
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 73
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 74
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 75

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 87a GG enthält die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wirksame militärische Verteidigung und setzt die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr voraus [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22; VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25]. Abs. 2 zielt darauf, die Möglichkeiten eines Einsatzes der Streitkräfte im Innern zu begrenzen; er ist strikt am Wortlaut auszulegen, verbietet die Ableitung ungeschriebener Zuständigkeiten „aus der Natur der Sache“ und lässt Verwendungen der Streitkräfte außerhalb der Verteidigung nur bei ausdrücklicher grundgesetzlicher Zulassung zu [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05; BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11; BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 45/16]. Abs. 4 unterwirft den Einsatz der Streitkräfte zur Bewältigung innerer Auseinandersetzungen besonders strengen, nicht umgehbaren Beschränkungen [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11; BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05]. Dem Deutschen Bundestag vermittelt Abs. 2 keine eigenen Rechte im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 (2005/2006) Grundlegung: Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verteidigungsbegriff an das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta gebunden; Verteidigung umfasst danach nur die Abwehr eines militärischen Angriffs, nicht die Verfolgung, Durchsetzung oder Sicherung ökonomischer oder politischer Interessen [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Das Bundesverfassungsgericht hat Abs. 2 als striktes Verbot des Einsatzes der Streitkräfte außerhalb der Verteidigung gedeutet, das Gebot strikter Texttreue betont und § 14 Abs. 3 LuftSiG für mit Art. 87a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 GG unvereinbar und nichtig erklärt [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Einsatzbegriff dahin gefasst, dass Abs. 2 nur die Verwendung der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang erfasst, und als ausdrückliche Zulassungen Art. 87a Abs. 3, Art. 87a Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG benannt [BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06]. Dem Gesetzgeber und den für das Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes wurde bei der Konkretisierung des Verteidigungsauftrags ein Beurteilungsspielraum zuerkannt, was die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der zwingenden Notwendigkeit hoheitlicher Verteidigungsmaßnahmen begrenzt [VGH Baden-Württ., 16.05.2006 – 3 S 914/05].

3 (2007–2010) Subjektive Rechtsstellung: Art. 87a Abs. 2 GG ist nicht dazu bestimmt, den beruflichen Interessen eines Beamten zu dienen; die Einhaltung der Norm kann aber inzident im Rahmen des Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG auf fehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung geprüft werden [BVerfG, 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04]. Der Deutsche Bundestag kann sich im Organstreit auf Art. 87a Abs. 2 GG nicht berufen; die Norm hat keinen kompetenzschützenden Gehalt, sondern begründet allein den objektivrechtlichen Verfassungsvorbehalt [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].

4 (2012/2013) Sperrwirkung und Einsatzbegriff: Das Bundesverfassungsgericht hat Abs. 4 eine grundsätzliche Sperrwirkung gegenüber Art. 35 Abs. 2 und 3 GG entnommen, soweit es um Ausnahmesituationen der in Art. 87a Abs. 4 GG geregelten Art geht, und entschieden, dass Gefahren für Menschen und Sachen, die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen, keinen besonders schweren Unglücksfall darstellen [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. In Abgrenzung dazu hat das Gericht klargestellt, dass Art. 87a Abs. 2 GG nicht jede Nutzung personeller oder sächlicher Ressourcen der Streitkräfte an eine ausdrückliche grundgesetzliche Zulassung bindet, sondern nur deren Verwendung als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang; Maßnahmen der Aufklärung und unterstützenden Information als bloße Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG unterliegen dem Vorbehalt nicht [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05].

5 (2014–2018) Verfestigung des Einsatzbegriffs: Die Eingliederung von Soldaten in den zivilen Dienstbetrieb anderer Behörden ist kein Einsatz im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG [BVerwG, 08.07.2014 – 2 B 7/14]. Tornado-Überflüge zur Aufklärung der Sachlage vor Feststellung einer konkreten Gefahr im Umfeld des G8-Gipfels in Heiligendamm wurden als rein technisch-unterstützende Amtshilfe, nicht als Einsatz beurteilt [BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 45/16; BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 46/16]. Für den inneren Notstand hat das Gericht Abs. 4 als Regelung zur Abwehr konkreter Gefahren von Art. 21 Abs. 2 GG abgegrenzt [BVerfG, 17.01.2017 – 2 BvB 1/13]. Vereinzelt wurde aus Abs. 2 der Grundsatz abgeleitet, dass zivile Ämter grundsätzlich nicht durch Soldaten wahrgenommen werden sollen, eine Öffnung durch Verwaltungsvorschriften des Dienstherrn aber möglich bleibt [VG Köln, 18.12.2018 – 23 L 494/18].

6 (2021–2026) Funktionsfähigkeit, Primat der Politik und Sonderanwendungen: Art. 87a Abs. 1 GG wurde als Grundlage der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und der Einsatzbereitschaft gefasst; darauf gestützt wurde die soldatenrechtliche Pflicht zur Duldung der Covid-19-Impfung [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22], und die Weigerung, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, wurde als Gefährdung der personellen Einsatzbereitschaft gewertet [VG Schwerin, 13.05.2025 – 1 A 1514/22 SN]. Aus Art. 87a Abs. 4 Satz 1 GG wurde der Primat der Politik abgeleitet, wonach Soldaten im inneren Notstandsbereich nicht eigeninitiativ gegen die Entscheidung der dafür originär zuständigen Bundesregierung tätig werden dürfen [BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22]. Verwendungen ohne Einsatz spezifischer militärischer Mittel – wie der politisch-parlamentarische Flugbetrieb der Flugbereitschaft – sind nicht Teil des Verteidigungsauftrags im Sinne des Art. 87a GG, sodass die Sonderbefugnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG insoweit nicht in Anspruch genommen werden können [OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 B 13/22]. Art. 87a Abs. 3 Satz 1 GG begründet die Zuständigkeit der Streitkräfte zum Schutz ziviler Objekte im Spannungs- oder Verteidigungsfall; zusätzliche Sicherungsmaßnahmen des Betreibers einer kerntechnischen Anlage gegen kriegsbedingte Einwirkungen jenseits der Auslegung sind deshalb nicht zu fordern [VGH Baden-Württ., 07.11.2024 – 10 S 1555/24]. Ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum wurde aus Art. 87a Abs. 1 GG verfassungsrechtlich fundiert, aber durch Art. 19 Abs. 4 GG begrenzt [OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK]; der Verteidigungsauftrag diente ferner als Maßstab für die Dienstfähigkeit von Soldaten [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25]. Der Bundesgerichtshof ordnete Beschaffungsgeschäfte zur Ausbildung und Bewaffnung der Streitkräfte trotz ihrer Zuordnung zum Verteidigungsauftrag grundsätzlich dem Privatrecht zu [BGH, 16.07.2026 – I ZB 107/25]. Vereinzelt ist Art. 87a Abs. 4 Satz 1 GG als Grundlage einer Gewährleistungsverantwortung des Bundes beim Ausbau des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes herangezogen worden [VG München, 08.03.2021 – M 24 K 19.6407]; diese Anknüpfung bleibt im übrigen Material ohne Entsprechung.

III. Systematische Stellung

7 Der Verteidigungsbegriff des Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt sich nach dem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 UN-Charta [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04; BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06]; Verwendungen der Streitkräfte können daneben auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 2 GG erfolgen [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04; OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK].

8 Art. 87a Abs. 2 GG wird regelmäßig in Verbindung mit den ausdrücklichen Zulassungen des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geprüft; diese erfassen die Hilfe bei der Bewältigung einer den Ländern obliegenden Aufgabe [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05; BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06; BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 45/16; BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 46/16]. Davon abzugrenzen sind Maßnahmen mit rein technisch-unterstützender Funktion als Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG, die dem Einsatzvorbehalt des Art. 87a Abs. 2 GG nicht unterliegen [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05; BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 45/16; BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 46/16]. Weitere ausdrückliche Zulassungen sind die Notstandsregelungen des Art. 87a Abs. 3 und Abs. 4 GG [BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06; BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 45/16].

9 Art. 87a Abs. 4 GG tritt in systematischen Zusammenhang mit Art. 91 Abs. 2 GG und wirkt als Sperre gegenüber einem Rückgriff auf Art. 35 Abs. 2 und 3 GG in Ausnahmesituationen der dort geregelten Art [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11; BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05]. Gegenüber Art. 21 Abs. 2 GG unterscheidet sich Art. 87a Abs. 4 GG durch das Erfordernis einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung [BVerfG, 17.01.2017 – 2 BvB 1/13]. Aus Art. 87a Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit der Übertragung der Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG und Art. 115b GG folgt der Primat der Politik [BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22].

10 Art. 87a Abs. 2 GG kann inzident im Rahmen des Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG auf fehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung geprüft werden [BVerfG, 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04], begründet aber – anders als etwa Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG – keine eigenen Rechte des Deutschen Bundestages [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].

11 Auf der Ebene des einfachen Rechts wird Art. 87a GG namentlich mit § 17a Abs. 2 SG (Duldung von Schutzimpfungen), § 44 Abs. 3 Satz 1 SG (Dienstfähigkeit), § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG (hoheitliche Aufgaben der Bundeswehr) sowie mit §§ 13 und 14 LuftSiG verbunden; § 14 Abs. 3 LuftSiG wurde wegen Verstoßes gegen Art. 87a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 GG für nichtig erklärt, während §§ 13 und 14 LuftSiG die Grenzen des Katastrophennotstands nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG nicht überschreiten [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05; BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05; BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22; VG Schwerin, 13.05.2025 – 1 A 1514/22 SN; VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25; VGH Baden-Württ., 16.05.2006 – 3 S 914/05; OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK; OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 B 13/22]. Art. 87a Abs. 3 Satz 1 GG entlastet Betreiber ziviler Objekte wie kerntechnischer Anlagen von Schutzmaßnahmen gegen kriegsbedingte Einwirkungen, die eine solche Intensität erreichen, dass hinreichender Schutz durch betriebliche Sicherungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet werden kann [VGH Baden-Württ., 07.11.2024 – 10 S 1555/24].

B. Begriffe des Wortlauts

12 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 61 Stellen, davon 7 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bund

13 Der Bund ist Träger des Verteidigungsauftrags nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG; er stellt die Streitkräfte auf und darf sie außer zur Verteidigung nur nach ausdrücklicher grundgesetzlicher Zulassung einsetzen [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Die Konkretisierung der Verteidigungsaufgabe obliegt dem Gesetzgeber und den für das Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes, die dabei weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung handeln [VGH Baden-Württ., 16.05.2006 – 3 S 914/05]. Dem Bund kommt bei der Entscheidung, was zur Erfüllung hoheitlicher Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu, der durch Art. 87a Abs. 1 GG verfassungsrechtlich fundiert ist [OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK].

stellt

14 „Stellt“ umschreibt die Aufstellung der Streitkräfte als Aufgabe des Bundes zur Verteidigung [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Unter Aufstellung fällt auch die Ausbildung und Bewaffnung der Streitkräfte: Die Aufstellung gehört zum Verteidigungsauftrag des Bundes nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG und erstreckt sich auf Ausbildung und Bewaffnung [BGH, 16.07.2026 – I ZB 107/25]. Dagegen ist nicht jede Nutzung personeller oder sächlicher Ressourcen der Streitkräfte an eine ausdrückliche grundgesetzliche Zulassung gebunden; Art. 87a Abs. 2 GG erfasst nur den „Einsatz“ als Verwendung mit hoheitlichen Eingriffsbefugnissen [BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06].

Streitkräfte

15 Streitkräfte sind die vom Bund zur Verteidigung aufgestellten militärischen Kräfte; ihre Verwendung als Mittel der vollziehenden Gewalt unterliegt dem strikten Verbot des Art. 87a Abs. 2 GG, soweit das Grundgesetz keine ausdrückliche Zulassung vorsieht [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Unter den Begriff des Einsatzes der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG fällt nicht die Eingliederung von Soldaten in den Dienstbetrieb ziviler Behörden [BVerwG, 08.07.2014 – 2 B 7/14]. Der politisch-parlamentarische Flugbetrieb der Flugbereitschaft dient nicht der Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a GG; der Transport von Personen des politisch-parlamentarischen Bereichs ist bloße Amtshilfe [OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 B 13/22]. Art. 87a Abs. 2 GG enthält allein den objektivrechtlichen Verfassungsvorbehalt, dass ein Einsatz der Streitkräfte im Innern, der nicht der Verteidigung dient, einer verfassungsrechtlichen Grundlage bedarf [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].

Verteidigung

16 Verteidigung im Sinne des Art. 87a GG bestimmt sich nach dem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 UN-Charta; sie umfasst alles, was nach geltendem Völkerrecht zu diesem Recht zu rechnen ist [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Der primäre Verteidigungsauftrag aus Art. 87a Abs. 1 GG erfasst ebenso alles, was nach geltendem Völkerrecht zum Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta gehört [BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06]. Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur in den vom Grundgesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen eingesetzt werden; die Bestimmung ist strikt am Wortlaut auszulegen und verbietet ungeschriebene Zuständigkeiten „aus der Natur der Sache“ [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Der Verteidigungsauftrag bildet zugleich den Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und setzt die personelle Einsatzbereitschaft voraus [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25; VG Schwerin, 13.05.2025 – 1 A 1514/22 SN].

zahlenmäßige

17 Die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte muss sich aus dem Haushaltsplan ergeben; daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass die Streitkräfte einem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegen, weil sich Stärke und Organisationsgrundzüge aus dem Haushaltsgesetz ergeben müssen [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04].

Stärke

18 Die Stärke der Streitkräfte ist zahlenmäßig im Haushaltsplan auszuweisen; daraus folgt ein einfacher Gesetzesvorbehalt für die Streitkräfte, weil sich die zahlenmäßige Stärke aus dem Haushaltsgesetz ergeben muss [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04].

Grundzüge

19 Die Grundzüge der Organisation der Streitkräfte müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben; auch insoweit unterliegen die Streitkräfte einem einfachen Gesetzesvorbehalt, weil sich die Grundzüge der Organisation aus dem Haushaltsgesetz ergeben müssen [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04].

Organisation

20 Die Organisation der Streitkräfte ist in ihren Grundzügen durch den Haushaltsplan zu determinieren; die Streitkräfte unterliegen daher einem einfachen Gesetzesvorbehalt, weil sich die Grundzüge der Organisation aus dem Haushaltsgesetz ergeben müssen [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Für die dienstliche Verwendung von Soldaten sind militärische Erfordernisse maßgebend, die sich aus den organisatorischen Strukturen der Streitkräfte und der Einsatzplanung ergeben [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25].

Haushaltsplan

21 Der Haushaltsplan ist das Instrument, aus dem sich zahlenmäßige Stärke und Grundzüge der Organisation der Streitkräfte ergeben müssen; dadurch unterliegen die Streitkräfte einem einfachen Gesetzesvorbehalt über das Haushaltsgesetz [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04].

ergeben

22 Aus dem Haushaltsplan müssen sich die zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge der Organisation der Streitkräfte ergeben; dies begründet einen einfachen Gesetzesvorbehalt, weil die maßgeblichen Vorgaben aus dem Haushaltsgesetz stammen müssen [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Für die Verwendung von Soldaten sind die militärischen Erfordernisse maßgebend, die sich aus den organisatorischen Strukturen und der Einsatzplanung ergeben [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25].

Bundeswehr

23 Bundeswehr bezeichnet die Streitkräfte des Bundes; ihre Funktionsfähigkeit setzt Art. 87a Abs. 1 GG voraus, und soldatenrechtliche Pflichten dienen in erster Linie dieser vorausgesetzten Funktionsfähigkeit [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Der Einsatz der Bundeswehr als Mittel der vollziehenden Gewalt mit hoheitlichen Eingriffsbefugnissen unterfällt Art. 87a Abs. 2 GG [BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06]. Die Norm bezweckt, einen Einsatz der Bundeswehr im Innern zu begrenzen; maßgeblich für Auslegung und Anwendung ist das Gebot strikter Texttreue [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr wird durch Art. 87a Abs. 1 GG begründet und trägt den militärischen Luftverkehr im Bundesgebiet [OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK].

eigener

24 Art. 87a Abs. 2 GG vermittelt dem Deutschen Bundestag keine eigenen Rechte im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG und hat keinen kompetenzschützenden Gehalt [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Für die Grundentscheidung des Art. 87a Abs. 1 GG handeln der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes in eigener Verantwortung [VGH Baden-Württ., 16.05.2006 – 3 S 914/05].

25 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Bündnis-, Sondervermögen, Kreditermächtigung, Höhe, einmalig; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Verteidigungsfähigkeit.

C. Absatz 1 — Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf

26 7 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

27 Art. 87a Abs. 1 GG enthält die Grundentscheidung des Verfassungsgebers für die militärische Landesverteidigung [VGH Baden-Württ., 16.05.2006 – 3 S 914/05]. In Art. 87a GG hat der Verfassungsgeber eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wirksame militärische Landesverteidigung getroffen; Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Die Norm setzt die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr voraus, weil die Schlagkraft militärischer Verbände ganz wesentlich von der Gesundheit und körperlichen Einsatzfähigkeit jedes einzelnen Soldaten abhängt [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Diese Funktionsfähigkeit wäre gefährdet, wenn die Frage der Zumutbarkeit von mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Befehlen ähnlich einer Gewissensentscheidung letztlich von der individuellen Risikoeinschätzung der einzelnen Soldaten abhängig wäre [VG Schwerin, 13.05.2025 – 1 A 1514/22 SN].

28 Die Aufstellung der Streitkräfte gehört zum Verteidigungsauftrag des Bundes nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG; dieser Auftrag umfasst auch die Ausbildung und Bewaffnung der Streitkräfte [BGH, 16.07.2026 – I ZB 107/25]. Art. 87a Abs. 1 GG ist nicht lediglich als Aufstellungs- und Organisationsnorm zu verstehen, sondern als verfassungsrechtliche Grundlage der personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte [VG Schwerin, 13.05.2025 – 1 A 1514/22 SN]. Der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte ist der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25]. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25].

29 Ein Streitkräfteeinsatz, der der Unterstützung der Polizeikräfte der Länder dient, ist nicht Verteidigung im Sinne des Art. 87a Abs. 1 GG; auch der in den Kompetenztitel „Verteidigung“ eingeschlossene Teilbereich des Schutzes der Zivilbevölkerung ist nicht einschlägig [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Die Streitkräfte, die der Bund nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG zur Verteidigung aufstellt, dürfen außer zur Verteidigung gemäß Art. 87a Abs. 2 GG nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz dies ausdrücklich zulässt [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05].

II. Rechtsfolgen

30 Welche Maßnahmen zur Konkretisierung des Verfassungsauftrages aus Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG erforderlich sind, entscheiden nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes [VGH Baden-Württ., 16.05.2006 – 3 S 914/05]. Die Frage der zwingenden Notwendigkeit hoheitlicher Verteidigungsaufgaben ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar [VGH Baden-Württ., 16.05.2006 – 3 S 914/05]. Auf dieser Grundlage wurde bejaht, dass Tiefflüge dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr dienen und damit hoheitlicher Natur sind [VGH Baden-Württ., 16.05.2006 – 3 S 914/05]. Demgegenüber sind die zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags getätigten Beschaffungsgeschäfte grundsätzlich privatrechtlichen Charakters; aus der Verteidigungsbezogenheit des Beschaffungsvorgangs folgt keine hoheitliche Qualifikation, so bei einem Vertrag über die Lieferung von Kommunikations- und Informationssystemen, die in Armeefahrzeugen eingesetzt werden [BGH, 16.07.2026 – I ZB 107/25].

31 Das Ziel der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Die soldatenrechtliche Pflicht zur Duldung von Schutzimpfungen dient in erster Linie dieser vorausgesetzten Funktionsfähigkeit [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Die Weigerung eines Soldaten, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, gefährdet die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und damit die von Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzte Funktionsfähigkeit [VG Schwerin, 13.05.2025 – 1 A 1514/22 SN].

32 Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt ein hohes Maß an personeller Flexibilität voraus, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft ist [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25]. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt, dass einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden können, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Beurteilung noch zumutbar sind [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25]. In Friedenszeiten ist ein Soldat dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und die Dienstherrin sich entscheidet, diese mit ihm zu besetzen [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25].

III. Verfahren und Zuständigkeit

33 Die Konkretisierung des Verfassungsauftrages aus Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG obliegt nicht den Gerichten, sondern dem Gesetzgeber und den für das Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes, die dabei weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung handeln [VGH Baden-Württ., 16.05.2006 – 3 S 914/05]. Daraus folgt eine Begrenzung des rechtlichen Prüfungsrahmens: Ob eine Maßnahme zur Erfüllung hoheitlicher Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, unterliegt nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle [VGH Baden-Württ., 16.05.2006 – 3 S 914/05]. Die dabei eröffnete Einschätzungsprärogative trägt verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Abweichungen von luftverkehrsrechtlichen Vorschriften [VGH Baden-Württ., 16.05.2006 – 3 S 914/05].

34 Bei der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt; gleichwohl legen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen der Dienstherrin und die von ihr festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25]. Maßgebend für die Verwendung sind militärische Erfordernisse, die sich aus den organisatorischen Strukturen der Streitkräfte und der Einsatzplanung ergeben [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25].

35 Für die Bestimmung des für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Charakters eines Rechtsgeschäfts ist Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG als Aufgaben- und Kompetenznorm heranzuziehen; die Verteidigungsinteressen als Motiv und Zweck der Rechtsgeschäfte sind für die rechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend [BGH, 16.07.2026 – I ZB 107/25].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

36 Art. 87a Abs. 2 GG, geschaffen durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl I S. 709), bezweckt, einen Einsatz der Bundeswehr im Innern zu begrenzen; maßgeblich für Auslegung und Anwendung ist das Gebot strikter Texttreue [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Diese Bestimmung ist strikt am Wortlaut auszulegen und verbietet, für die Verwendung der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt ungeschriebene Zuständigkeiten „aus der Natur der Sache“ abzuleiten [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Zu den Regelungen, durch welche das Grundgesetz im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG den Einsatz der Streitkräfte außer zur Verteidigung ausdrücklich zulässt, gehören die Ermächtigungen in Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Der in den §§ 13 bis 15 LuftSiG geregelte Einsatz der Streitkräfte vollzieht sich in den Bahnen des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und des Art. 35 Abs. 3 GG, die im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG den Einsatz der Streitkräfte außerhalb der Verteidigung ausdrücklich zulassen; § 14 Abs. 3 LuftSiG ist durch den aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG folgenden Kompetenzbereich des Bundes nicht gedeckt [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05].

37 Art. 87a Abs. 2 GG bindet nicht jede Nutzung personeller und sächlicher Ressourcen der Streitkräfte an eine ausdrückliche grundgesetzliche Zulassung, sondern nur deren Verwendung als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05]. Eine solche Verwendung liegt nicht erst bei einem konkreten Vorgehen mit Zwang, sondern bereits bei einem Handeln in einem Eingriffszusammenhang vor [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05]. Maßnahmen der Aufklärung und unterstützenden Information, die als bloße Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG eingeordnet werden, unterliegen demgegenüber nicht dem Vorbehalt des Art. 87a Abs. 2 GG, weil sie keine Verwendung der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang darstellen [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05].

38 Die Sperrwirkung des Art. 87a Abs. 4 GG greift allein in Ausnahmesituationen der dort geregelten Art und steht einem Rückgriff auf Art. 35 Abs. 2 und 3 GG in anderen Ausnahmesituationen nicht entgegen [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05]. In Ausnahmesituationen, die nicht von der in Art. 87a Abs. 4 GG geregelten Art sind, ist ein Streitkräfteeinsatz auf der Grundlage des Art. 35 Abs. 2 und 3 GG auch zur Bekämpfung eines Angreifers zulässig [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05]. Auf dieser Grundlage wurde entschieden, dass der Zulässigkeit der §§ 13 und 14 LuftSiG die Sperrwirkung des Art. 87a Abs. 4 GG nicht entgegensteht, weil die Abwehr von Gefahren nach §§ 13, 14 LuftSiG keine Ausnahmesituation der in Art. 87a Abs. 4 GG geregelten Art ist [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05].

39 Art. 87a Abs. 2 GG bestimmt die Landesverteidigung als Hauptaufgabe der Streitkräfte; Art. 87a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 GG erlaubt einen Einsatz zur Verstärkung der Polizeikräfte nur unter engen Voraussetzungen [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Beide Bestimmungen bleiben bei der Beurteilung inländischer Verwendungen ausdrücklich berücksichtigt, ohne dass die für alle – auch zivilen – Verwendungen im Inland bestehende Einsatzbereitschaft dadurch ausgeschlossen wird; so sind die Basisimpfungen für alle militärischen Kräfte vorgeschrieben, die im Inland im Rahmen der Hilfs- und Katastrophenschutzaufgaben der Bundeswehr (Art. 35 GG) zum Einsatz kommen [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Art. 87a Abs. 1 GG bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung und die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck [VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25].

V. Streitstand und offene Fragen

40 Zwischen den Entscheidungen besteht ein Widerspruch hinsichtlich der Einordnung von Tiefflügen: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ordnet Tiefflüge als dem Verteidigungsauftrag im Sinne des Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG dienend ein [VGH Baden-Württ., 16.05.2006 – 3 S 914/05]. Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber festgestellt, dass ein Streitkräfteeinsatz, der der Unterstützung der Polizeikräfte der Länder dient, nicht Verteidigung im Sinne des Art. 87a Abs. 1 GG ist [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Das Bundesverfassungsgericht weicht dabei ausdrücklich von einer Auffassung ab, die den Einsatz als Verteidigung einordnet [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Da es sich beim Bundesverfassungsgericht um das höherrangige Gericht handelt und dessen Entscheidung aus dem Jahr 2006 stammt, während die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ebenfalls aus dem Jahr 2006 datiert und das Bundesverfassungsgericht eine frühere abweichende Auffassung ausdrücklich verwirft, ist der bundesverfassungsgerichtlichen Auslegung zu folgen.

41 Zur Reichweite des Art. 87a Abs. 1 GG in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr besteht kein Widerspruch; das Bundesverwaltungsgericht [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22] und das Verwaltungsgericht Schwerin [VG Schwerin, 13.05.2025 – 1 A 1514/22 SN] stützen sich übereinstimmend auf die Norm als Grundlage der personellen Einsatzbereitschaft. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu der Frage, ob Art. 87a Abs. 1 Satz 2 GG, wonach sich die zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge der Organisation der Streitkräfte aus dem Haushaltsplan ergeben müssen, eigenständige Rechtspflichten begründet. Ebenso enthält das herangezogene Material keine Aussage zu Art. 87a Abs. 1a GG über das Sondervermögen für die Bundeswehr.

D. Absatz 2 — Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt …

42 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

43 Art. 87a Abs. 2 GG normiert ein striktes Verbot des Einsatzes der Streitkräfte außer zur Verteidigung, soweit nicht das Grundgesetz selbst eine ausdrückliche Ausnahme zulässt [BVerfG, 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04]. Der Anwendungsbereich ist auf die Verwendung der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang beschränkt; nicht jede Nutzung personeller und sächlicher Ressourcen der Bundeswehr, etwa die Eingliederung von Soldaten in den Dienstbetrieb ziviler Behörden, unterfällt dem Verbot [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05; BVerwG, 08.07.2014 – 2 B 7/14]. Ein Handeln in einem Eingriffszusammenhang liegt nicht erst bei konkretem Vorgehen mit Zwang vor, sondern bereits bei einer Verwendung, die auf Eingriff gerichtet ist [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05]. Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG in Form bloßer Aufklärung und unterstützender Information stellt keine Verwendung der Streitkräfte in diesem Sinne dar [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05]. Ob ein Verstoß gegen Art. 87a Abs. 2 GG vorliegt, kann inzident im Rahmen eines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG auf fehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung zu prüfen sein; so bei der Vergabe eines Beförderungsdienstpostens beim Bundesnachrichtendienst, den der Dienstherr mit einem Soldaten besetzte [BVerfG, 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04].

II. Rechtsfolgen

44 Ein Verstoß gegen Art. 87a Abs. 2 GG führt nicht zu einer subjektiven Rechtsverletzung des Soldaten oder Beamten aus dieser Norm selbst; Art. 87a GG ist nicht dazu bestimmt, den beruflichen Interessen eines Beamten zu dienen [BVerfG, 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04]. Eine relevante Rechtsfolge kann sich jedoch mittelbar über Art. 33 Abs. 2 GG ergeben: Sollte die Verwendung eines Soldaten auf einem zivilen Beförderungsdienstposten gegen Art. 87a Abs. 2 GG verstoßen, erwiese sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Soldaten als fehlerhaft, weil der ausgewählte Konkurrent die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erfüllte; eine Auswahl des unterlegenen Bewerbers bei fehlerfreier Wiederholung des Auswahlverfahrens wäre dann nicht unmöglich [BVerfG, 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04]. Aus Art. 87a Abs. 2 GG folgt zudem der Grundsatz, dass zivile Ämter im Grundsatz nicht durch Soldaten wahrgenommen werden sollen; eine statusfremde Besetzung ziviler Dienstposten durch Soldaten bedarf einer Eröffnung durch den Dienstherrn, die in dessen Beurteilungsspielraum liegt und durch Verwaltungsvorschriften erfolgen muss, um einen darauf gestützten Anspruch zu begründen [VG Köln, 18.12.2018 – 23 L 494/18].

III. Verfahren und Zuständigkeit

45 Die Einhaltung des Art. 87a Abs. 2 GG ist im Rahmen wehrdienstgerichtlicher Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zu prüfen, wenn Streitigkeiten über die Verwendung von Soldaten betroffen sind [BVerwG, 08.07.2014 – 2 B 7/14; BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. In verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- und Verpflichtungskonstellationen kommt eine inzidente Prüfung des Art. 87a Abs. 2 GG in Betracht, soweit die Norm für die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung maßgeblich ist [BVerfG, 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04]. Der durch Art. 87a Abs. 1 GG fundierte verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum der Bundeswehr ist vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht unbegrenzt; die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich darauf, ob die Bundeswehr von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat oder zivile Interessen unverhältnismäßig zurücksetzt [OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

Verhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG

46 Art. 87a Abs. 2 GG entfaltet seine Wirkung in Konkurrenzsituationen um Beförderungsdienstposten über die Anspruchsgrundlage des Art. 33 Abs. 2 GG, die es mit sich bringt, dass inzident auch die Einhaltung objektiver Rechtsnormen geprüft werden muss, soweit diese maßgebend für die Eignung des ausgewählten Konkurrenten sind [BVerfG, 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04].

Verhältnis zu Art. 35 GG

47 Der Vorbehalt des Art. 87a Abs. 2 GG erfasst nur die Verwendung der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang; Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG in Form bloßer Aufklärung und unterstützender Information unterfällt ihm nicht [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05]. Ein Streitkräfteeinsatz auf Grundlage des Art. 35 Abs. 2 und 3 GG ist in Ausnahmesituationen, die nicht von der in Art. 87a Abs. 4 GG geregelten Art sind, auch zur Bekämpfung eines Angreifers mit spezifisch militärischen Mitteln zulässig; die Sperrwirkung des Art. 87a Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05].

Verhältnis zu Art. 87a Abs. 4 GG

48 Art. 87a Abs. 4 GG entfaltet Sperrwirkung allein in Ausnahmesituationen der dort geregelten Art; er steht einem Rückgriff auf Art. 35 Abs. 2 und 3 GG in anderen Ausnahmesituationen nicht entgegen [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05]. Art. 87a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 GG erlaubt einen Einsatz zur Verstärkung der Polizeikräfte nur unter engen Voraussetzungen [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22].

Verhältnis zu Art. 87a Abs. 1 GG

49 Art. 87a Abs. 1 GG setzt die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr voraus und begründet den Verteidigungsauftrag; Art. 87a Abs. 2 GG bestimmt die Landesverteidigung als Hauptaufgabe der Streitkräfte [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22; OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK]. Der aus Art. 87a Abs. 1 GG abgeleitete verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum erstreckt sich auch auf militärische Erfordernisse in einem Bündnisfall nach Art. 87a Abs. 2 GG, Art. 24 Abs. 2 GG [OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK].

V. Streitstand und offene Fragen

50 Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen besteht hinsichtlich der Reichweite des Art. 87a Abs. 2 GG bei der Verwendung von Soldaten auf zivilen Dienstposten. Während das Bundesverfassungsgericht in [BVerfG, 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04] die Frage eines Verstoßes bei der Vergabe eines Beförderungsdienstpostens beim Bundesnachrichtendienst ausdrücklich offen lässt, stellt das Bundesverwaltungsgericht in [BVerwG, 08.07.2014 – 2 B 7/14] klar, dass die Verwendung von Soldaten bei Eingliederung in den Dienstbetrieb anderer (ziviler) Behörden kein Einsatz der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG ist. Das Verwaltungsgericht Köln leitet demgegenüber aus Art. 87a Abs. 2 GG eine Regelvermutung gegen die Besetzung ziviler Ämter mit Soldaten ab, hält eine statusfremde Besetzung aber für eröffnungsfähig [VG Köln, 18.12.2018 – 23 L 494/18]. Dieser Unterschied ist als Präzisierung durch das höherrangige Bundesverwaltungsgericht einzuordnen [BVerwG, 08.07.2014 – 2 B 7/14].

51 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu der Frage, ob die §§ 13 und 14 LuftSiG dem Vorbehalt des Art. 87a Abs. 2 GG in sonstiger Hinsicht genügen, nachdem die Sperrwirkung des Art. 87a Abs. 4 GG verneint wurde [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05]. Ebenfalls offen bleibt, ob die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur inzidenten Prüfung objektiver Rechtsnormen im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG über den konkreten Fall der Beförderungsdienstpostenvergabe beim Bundesnachrichtendienst hinaus verallgemeinerungsfähig ist [BVerfG, 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04].

E. Absatz 3 — Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle …

52 7 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

53 Art. 87a Abs. 3 Satz 1 GG eröffnet den Streitkräften im Verteidigungs- und im Spannungsfall die Befugnis zum Schutz ziviler Objekte und zur Wahrnehmung von Aufgaben der Verkehrsregelung, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04; BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06]. Der Verteidigungsbegriff des Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG, an den auch Abs. 3 anknüpft, bestimmt sich nach dem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 UN-Charta und umfasst alles, was nach geltendem Völkerrecht zu diesem Recht zu rechnen ist; er erfasst über den Verteidigungsbegriff des Art. 115a GG hinaus auch erbetene Nothilfe zugunsten eines von einem Dritten angegriffenen Staates [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04].

54 Als ausdrückliche Zulassung im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG benennen die Entscheidungen Art. 87a Abs. 3 GG als Fall des äußeren Notstands [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04; BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06; BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 45/16; BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 46/16]. Der Anwendungsbereich setzt einen „Einsatz“ der Streitkräfte voraus, also ihre Verwendung als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang [BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06; BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 45/16; BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 46/16].

55 Zivile Objekte im Sinne des Art. 87a Abs. 3 Satz 1 GG sind auch kerntechnische Zwischenlager, deren Schutz im Spannungs- oder Verteidigungsfall verfassungsrechtlich den Streitkräften zugewiesen ist [VGH Baden-Württ., 07.11.2024 – 10 S 1555/24].

II. Rechtsfolgen

56 Art. 87a Abs. 3 Satz 1 GG verleiht den Streitkräften die Befugnis, zivile Objekte im Spannungs- oder Verteidigungsfall zu schützen; daraus folgt, dass gegen kriegsbedingte Einwirkungen auf eine kerntechnische Anlage, die eine Intensität erreichen, ab der ein hinreichender Schutz durch Sicherungsmaßnahmen des Anlagenbetreibers nicht mehr gewährleistet werden kann, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers nicht zu fordern sind [VGH Baden-Württ., 07.11.2024 – 10 S 1555/24]. Der Schutzauftrag erfasst nur kriegsbedingte Einwirkungen, die über die Auslegung eines Zwischenlagers hinausgehen; Szenarien terroristischer Anschläge sind nicht gleichzustellen [VGH Baden-Württ., 07.11.2024 – 10 S 1555/24].

57 Nach Art. 87a Abs. 3 Satz 2 GG kann den Streitkräften im Verteidigungs- und im Spannungsfall der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen. Das herangezogene Material enthält zur Anwendung dieser Übertragungsbefugnis in der Praxis keine Aussage.

III. Verfahren und Zuständigkeit

58 Art. 87a Abs. 3 GG sieht die Zustimmung des Deutschen Bundestages zum konkreten Einsatz der Bundeswehr nicht vor; ein allgemeines Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages für konkrete Verwendungen der Bundeswehr im Inland, bewaffnet oder unbewaffnet, ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Ein Verstoß gegen Art. 87a Abs. 2 GG könnte durch eine vorherige Zustimmung des Deutschen Bundestages in Form eines einfachen Beschlusses nicht geheilt werden; zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes wäre eine Verfassungsänderung erforderlich [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].

59 Das herangezogene Material enthält zur verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Einsatzes nach Art. 87a Abs. 3 GG im Verteidigungs- oder Spannungsfall keine weiteren Aussagen.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

60 Art. 87a Abs. 3 GG zählt zu den ausdrücklichen Zulassungen, die Art. 87a Abs. 2 GG für den Einsatz der Streitkräfte außerhalb der Verteidigung voraussetzt; neben Abs. 3 werden Art. 87a Abs. 4 GG, Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 35 Abs. 3 GG als solche Zulassungen benannt [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04; BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06; BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 45/16; BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 46/16].

61 Vom Anwendungsbereich des Art. 87a Abs. 2 GG abzugrenzen sind Maßnahmen mit rein technisch-unterstützender Funktion, die im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG verbleiben und von den Beschränkungen der Art. 35 Abs. 2 und 3 GG nicht betroffen sind; so wurde der Überflug eines Camps durch ein Tornado-Kampfflugzeug der Bundeswehr und die Anfertigung von Luftbildaufnahmen zur Gefahrerforschung im Umfeld des G8-Gipfels in Heiligendamm nicht als Einsatz im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG, sondern als technische Unterstützungsleistung im Wege der Amtshilfe eingeordnet [BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 45/16; BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 46/16].

62 Art. 87a Abs. 4 GG entfaltet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich eine Sperrwirkung für den Einsatz der Streitkräfte nach anderen Bestimmungen, soweit es um die Bewältigung innerer Auseinandersetzungen geht; diese Sperrwirkung bezieht sich auf Art. 35 Abs. 2 und 3 GG, nicht auf Art. 87a Abs. 3 GG [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Für den Einsatz der Streitkräfte zur Bewältigung innerer Auseinandersetzungen mit nichtstaatlichen Angreifern ist Art. 87a Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 91 GG der maßgebliche Regelungsort [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11].

V. Streitstand und offene Fragen

63 Ein offener Widerspruch zwischen den herangezogenen Entscheidungen besteht nicht. Das Material schweigt jedoch zur Reichweite der Übertragungsbefugnis nach Art. 87a Abs. 3 Satz 2 GG, insbesondere zur Frage, ob und in welchem Umfang die Streitkräfte bei der Unterstützung polizeilicher Maßnahmen hoheitliche Zwangsbefugnisse ausüben dürfen; die Verdichtungen enthalten hierzu keine Aussage.

F. Absatz 4 — Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die …

64 7 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

65 Art. 87a Abs. 4 GG setzt eine „drohende Gefahr“ für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes voraus und ist damit eine Regelung zur Abwehr konkreter Gefahren [BVerfG, 17.01.2017 – 2 BvB 1/13]. Die Anforderungen sind streng; sie sind selbst im Fall des inneren Notstands nach Art. 91 GG nicht automatisch erfüllt [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Die Vorschrift erfasst die Abwehr innerer Unruhen, die von nichtstaatlichen Angreifern ausgehen, und hat ihren Ort in Art. 87a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 91 GG [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Selbst zur Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer dürfen Streitkräfte nur eingesetzt werden, wenn eine Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes besteht [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11].

II. Rechtsfolgen

66 Die Entscheidung über den Einsatz liegt bei der Bundesregierung [BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22]. Dem Deutschen Bundestag steht nach Art. 87a Abs. 4 Satz 2 GG ein Rückrufrecht zu [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Aus dem Umstand, dass Art. 87a Abs. 4 Satz 1 GG einen Einsatz nur „zur Unterstützung“ der Landes- und Bundespolizei zulässt, folgt keine Beschränkung auf die Mittel, die den unterstützten Polizeien zur Verfügung stehen [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Die strikten Begrenzungen des Art. 87a Abs. 4 GG sind bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 2 und 3 GG zu berücksichtigen, erst recht bei der Verwendung spezifisch militärischer Kampfmittel [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Für Angehörige der Streitkräfte folgt aus Art. 87a Abs. 4 Satz 1 GG ein Verbot eigeninitiativen Vorgehens unter Berufung auf eine vermeintliche Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung [BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22].

III. Verfahren und Zuständigkeit

67 Die Entscheidung über den Einsatz der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 4 Satz 1 GG liegt allein bei der Bundesregierung; Angehörige der Streitkräfte dürfen nicht eigeninitiativ tätig werden [BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22]. Dem Deutschen Bundestag steht kein allgemeines Zustimmungsrecht für konkrete Verwendungen der Bundeswehr im Inland zu [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Der Bundestag hat insoweit lediglich das Rückrufrecht nach Art. 87a Abs. 4 Satz 2 GG [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Für Einsätze, die über die im Grundgesetz zugelassenen Fälle – darunter Art. 87a Abs. 4 Satz 1 GG – hinausgehen, ist eine Verfassungsänderung erforderlich; ein einfacher Parlamentsbeschluss kann einen verfassungswidrigen Einsatz nicht heilen [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

68 Art. 87a Abs. 4 GG ist einer der im Grundgesetz ausdrücklich zugelassenen Fälle für einen Einsatz der Streitkräfte im Innern außerhalb der Verteidigung [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Die Norm unterwirft den Einsatz der Streitkräfte zur Bewältigung innerer Auseinandersetzungen besonders strengen Beschränkungen; diese dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass der Einsatz statt auf der Grundlage des Art. 87a Abs. 4 GG auf der des Art. 35 Abs. 2 oder 3 GG erfolgt – insoweit entfaltet Art. 87a Abs. 4 GG grundsätzlich eine Sperrwirkung [BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11]. Die Sperrwirkung greift jedoch allein in Ausnahmesituationen der in Art. 87a Abs. 4 GG geregelten Art; in Ausnahmesituationen, die nicht von dieser Art sind, ist ein Streitkräfteeinsatz auf der Grundlage des Art. 35 Abs. 2 und 3 GG auch zur Bekämpfung eines Angreifers zulässig [BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05]. Die strikte Texttreue des Art. 87a Abs. 2 GG verbietet ungeschriebene Zuständigkeiten für die Verwendung der Streitkräfte als Mittel der vollziehenden Gewalt [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]; Art. 87a Abs. 4 GG ist als Teil dieser ausdrücklichen Regelungen zu verstehen [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Von Art. 21 Abs. 2 GG unterscheidet sich Art. 87a Abs. 4 GG dadurch, dass er eine drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung voraussetzt und damit eine Regelung zur Abwehr konkreter Gefahren ist; ein Rückgriff auf die Notstandsregelungen zur Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG scheidet aus [BVerfG, 17.01.2017 – 2 BvB 1/13].

V. Streitstand und offene Fragen

69 Das herangezogene Material enthält keine widersprüchlichen Aussagen zur Auslegung des Art. 87a Abs. 4 GG. Lediglich die Entscheidung [VG München, 08.03.2021 – M 24 K 19.6407] nennt Art. 87a Abs. 4 Satz 1 GG als Grundlage einer Gewährleistungsverantwortung des Bundes beim Ausbau des Schienennetzes, bezieht sich in ihrer Begründung jedoch auf Art. 87e GG; sie äußert sich daher nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen oder Rechtsfolgen des Art. 87a Abs. 4 GG und steht insoweit außerhalb des übrigen materials.

G. Verweise ohne Absatzangabe

70 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

71 Der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a GG erfasst nur Verwendungen, die einen Einsatz mit spezifischen militärischen Mitteln darstellen. Der politisch-parlamentarische Flugbetrieb der Flugbereitschaft dient nicht der Erfüllung dieses Verteidigungsauftrags; der Transport von Personen des politisch-parlamentarischen Bereichs ist letztlich bloße Amtshilfe [OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 B 13/22].

II. Rechtsfolgen

72 Ein Flugbetrieb, der nicht dem Verteidigungsauftrag im Sinne des Art. 87a GG dient, kann die der Bundeswehr in § 30 LuftVG eingeräumten Sonderbefugnisse nicht rechtfertigen. Die darauf gestützte Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist rechtswidrig und verletzt betroffene Dritte in ihren Rechten, so im Fall des von Tegel aus betriebenen Flugbetriebs der Flugbereitschaft des BMVg zur Beförderung von Personen des politischen und parlamentarischen Bereichs [OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 B 13/22]. Ein verteidigungspolitischer Einschätzungsspielraum der zuständigen Stelle kommt insoweit nicht zum Tragen; selbst wenn man von einem solchen ausginge, wäre die Erlaubnis rechtswidrig, weil die Behörde sich nicht von sachgerechten Erwägungen leiten ließ und die Belastung des betroffenen Grundstücks mit Immissionen sowie die daraus folgenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen und die Interessen der Betroffenen und ihrer Mieter nicht ermittelte und nicht in die gebotene Abwägung einstellte [OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 B 13/22].

III. Verfahren und Zuständigkeit

73 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

74 Die Reichweite des Verteidigungsauftrags nach Art. 87a GG ist maßgeblich für die Auslegung der der Bundeswehr in § 30 LuftVG eingeräumten Sonderbefugnisse. Sonderrechte nach § 30 Abs. 1 LuftVG dürfen nicht bei Dienstflügen zur Beförderung von Regierungsmitgliedern oder von Bediensteten bevorrechtigter Organisationen in Anspruch genommen werden [OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 B 13/22]. Verwendungen, die keinen Einsatz mit spezifischen militärischen Mitteln darstellen, sind nicht Teil des Verteidigungsauftrags im Sinne des Art. 87a GG, auch wenn sie traditionell von der Bundeswehr wahrgenommen werden; die Erwägung, der Flugbetrieb sei zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr erforderlich, weil die Flugbereitschaft entsprechend Art. 87a GG traditionell Aufgabe der Streitkräfte und für einen geordneten Ablauf der Staatsgeschäfte sachnotwendig sei, trägt die Anwendung der Sonderbefugnisse nicht [OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 B 13/22].

V. Streitstand und offene Fragen

75 Das Oberverwaltungsgericht weicht von der Auffassung des Verwaltungsgerichts ab, das den politisch-parlamentarischen Flugbetrieb traditionell den besonderen Aufgaben der Bundeswehr zugeordnet hatte [OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 B 13/22]. Offen gelassen hat das Gericht, ob der gesetzlich nicht näher definierte Begriff der „besonderen Aufgaben“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG auf Verteidigungsaufgaben im Sinne des Art. 87a GG beschränkt ist oder alle ausschließlich von der Bundeswehr wahrgenommenen Aufgaben erfasst [OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 B 13/22].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05 · Rang 1 · von 14 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04 · Rang 1 · von 58 fremden Gerichten zitiert — Konkurrenz um Beförderungsdienstposten mit Soldaten. BVerwG wies Klage einer Beamtin gegen Besetzung mit Soldaten als unzulässig ab; BVerfG hob auf und prüft Art. 87a Abs. 2 inzident über Art. 33 Abs. 2.
  • BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07 · Rang 1 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Bundeswehreinsatz beim G8-Gipfel. Die Fraktion rügte die fehlende Bundestagsbeteiligung vor dem Bundeswehreinsatz in Heiligendamm; das BVerfG verneinte ein Zustimmungsrecht aus Art. 87a II GG.
  • BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Luftsicherheitsgesetz. Im Normenkontrollverfahren zum LuftSiG entschied das Plenum, dass Art. 35 GG militärische Waffen nur eng begrenzt erlaubt und Art. 87a Abs. 4 GG nicht unterläuft.
  • BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05 · Rang 1 — Streitkräfteeinsatz nach Luftsicherheitsgesetz. Normenkontrolle zu §§ 13–15 LuftSiG: Streitkräfteeinsatz bei schwerem Unglücksfall mit Art. 87a GG vereinbar; § 13 Abs. 3 S. 2/3 nichtig.
  • BVerfG, 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 · Rang 1 — Verbot der NPD. Der Bundesrat beantragte die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD; das BVerfG wies den Antrag zurück und lehnte eine Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG im Licht von Art. 87a Abs. 4 GG ab.
  • BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04 · Rang 2 — Gehorsamsverweigerung aus Gewissensgründen. Das BVerwG sprach einen Soldaten vom Vorwurf des Ungehorsams frei und sah Art. 87a Abs. 1 GG durch seine Berufung auf die Gewissensfreiheit nicht in Frage gestellt.
  • BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06 · Rang 2 — Unterstützung eines Historienspektakels. Wegen Befehlen zur Unterstützung eines privaten Historienspektakels wurde der Soldat zu Dienstbezügekürzung verurteilt; Art. 87a GG deckte den Einsatz nicht.
  • BVerwG, 08.07.2014 – 2 B 7/14 · Rang 2 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Konkurrentenstreit um Abteilungsleiterstelle im Bundesarchiv. Im Konkurrentenstreit verneinte das BVerwG eine Divergenz zu Art. 87a GG, da das OVG die Norm nicht thematisiert habe.
  • BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 45/16 · Rang 2 — Tiefflug über G8-Protestcamp. Der Kläger rügte den Tornado-Tiefflug; das Gericht verneinte einen Einsatz nach Art. 87a Abs. 2 GG und wertete ihn als Amtshilfe.
  • BVerwG, 25.10.2017 – 6 C 46/16 · Rang 2 — Aufklärungs-Tiefflug über Protestcamp. Das Gericht wertete den Tornado-Tiefflug über das Protestcamp als bloße Amtshilfe, nicht als Einsatz nach Art. 87a Abs. 2 GG; Versammlungsfreiheit blieb offen.
  • BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22 · Rang 2 · von 26 fremden Gerichten zitiert — Duldung der Covid-19-Impfung. Ein Berufssoldat wehrte sich gegen die Covid-19-Impfpflicht; das BVerwG wies den Antrag zurück, da sie der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (Art. 87a GG) dient.
  • BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22 · Rang 2 — Ruhegehaltskürzung wegen Facebook-Äußerungen. Das BVerwG kürzte das Ruhegehalt eines Offiziers a.D. wegen Facebook-Äußerungen; Art. 87a Abs. 4 GG begrenze eigenmächtiges Vorgehen gegen die Bundesregierung.
  • BGH, 16.07.2026 – I ZB 107/25 · Rang 2
  • VGH Baden-Württ., 16.05.2006 – 3 S 914/05 · Rang 3 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Windkraftanlage in Tiefflugübungsstrecke. Klage auf Bauvorbescheid für Windkraftanlage in Nachttiefflugübungsstrecke blieb erfolglos; Art. 87a Abs. 1 GG trägt die militärischen Verteidigungsbelange.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 B 13/22 · Rang 3 — Erlaubnis für Flugbereitschaftsflüge. Streit um Erlaubnis für Flugbereitschaftsflüge von Tegel; OVG verneint Bezug zum Verteidigungsauftrag nach Art. 87a GG und hält sie für rechtswidrig.
  • VGH Baden-Württ., 07.11.2024 – 10 S 1555/24 · Rang 3 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Schutz von Zwischenlagern vor Kriegseinwirkungen. Streit um zusätzliche Sicherungsmaßnahmen des Betreibers gegen Kriegseinwirkungen; VGH verneint Pflichten und verweist auf Art. 87a Abs. 3 GG.
  • OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK · Rang 3 — Vorbescheid für Windenergieanlagen. Klage auf Vorbescheid für zwei Windenergieanlagen nahe Militärflugplatz abgewiesen; MVA-Festsetzung durch Art. 87a Abs. 1 GG gerechtfertigt.
  • VGH Baden-Württ., 09.02.2026 – 4 S 1794/25 · Rang 3
  • VG Köln, 18.12.2018 – 23 L 494/18 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert
  • VG München, 08.03.2021 – M 24 K 19.6407 · Rang 4 — Verwaltungsrechtsweg für Bahnhofsvereinbarungen. VG München verneint Verwaltungsrechtsweg für Bahnhofsvereinbarungen und verweist an Landgericht; Art. 87a Abs. 4 GG begründe keine öffentlich-rechtliche Prägung.
  • VG Schwerin, 13.05.2025 – 1 A 1514/22 SN · Rang 4 — COVID-19-Impfung eines Soldaten. Das VG bejahte die Duldungspflicht eines Soldaten für COVID-19-Impfungen, weil die Weigerung die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nach Art. 87a GG gefährde.

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