Art. 87b GG
Wortlaut
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Abschnitt des Gesetzes: Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung.
Grundlage: 32 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 9 wurden ausgewählt, 8 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2008–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 87b GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 32 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 87b GG — 0,00 % |
| Nennungen | 65 insgesamt, also 2,0 je Entscheidung |
| Gerichte | 11 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2002 bis 2026 |
| Verlauf 2008–2026 | ▅▂█▃▃▅▂▂▂▂▃▃ — 3, 1, 5, 2, 2, 3, 1, 1, 1, 1, 2, 2 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 14 (44 %) · Obergerichte: 15 (47 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 3 (9 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 4
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 5
- Bundeswehrverwaltung — Rn. 6
- bundeseigener — Rn. 7
- Verwaltung — Rn. 8
- eigenem — Rn. 9
- geführt — Rn. 10
- dient — Rn. 11
- Aufgaben — Rn. 12
- unmittelbaren — Rn. 13
- Streitkräfte — Rn. 14
- Bundesgesetz — Rn. 15
- Zustimmung — Rn. 16
- Bundesrates — Rn. 17
- C. Absatz 1 — Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit … — Rn. 19
- I. Tatbestand — Rn. 20
- Rechtsfolgen — Rn. 21
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 22
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 23
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 24
- D. Absatz 2 — Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung … — Rn. 25
- I. Tatbestand — Rn. 26
- Rechtsfolgen — Rn. 27
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 29
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 87b GG normiert die Bundeswehrverwaltung als zivile, bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau, die den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte dient [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Die Norm ist Grundlage einer gegenüber den Streitkräften gemäß Art. 87a GG verselbständigten Organisationsstruktur; die Bundeswehrverwaltung ist weder Teil noch Annex der Streitkräfte, sondern steht selbständig neben diesen [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07; BVerwG, 29.06.2010 – 1 WB 40/09]. Das daraus abgeleitete Trennungsprinzip verlangt jedoch keine organisatorisch-räumliche oder statusrechtliche Trennung des Personals, sondern knüpft an die jeweils bestehende Aufgabenzuweisung und die entsprechenden Weisungsrechte an [BVerwG, 27.04.2016 – 2 B 104/15].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat zunächst die organisatorische Trennung der Bundeswehrverwaltung von den Streitkräften betont. In den Jahren 2008 bis 2010 wurde geklärt, dass die Bundeswehrverwaltung eine zivile bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau ist, die sich von den Streitkräften nach Art. 87a GG unterscheidet [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07] und diesen selbständig gegenübersteht [BVerwG, 29.06.2010 – 1 WB 40/09]. In dieselbe Phase fällt die Einordnung der unmittelbaren Sachbedarfsdeckung als Kernbereich der Bundeswehrverwaltung, so beim Betrieb eines Bekleidungszentrums der Bundeswehr in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft in der Rechtsform einer GmbH mit 25-prozentiger Bundesbeteiligung [BVerwG, 29.06.2010 – 8 B 129/09].
3 Ab 2016 wird diese Linie funktionell präzisiert: Das Trennungsprinzip aus Art. 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 GG fordert keine statusrechtliche Trennung des Personals, sondern lässt gemischt zivil-militärische Strukturen zu, solange die Aufgabenzuweisung und die Weisungsrechte gewahrt bleiben; dem Trennungsgebot kommt kein subjektiv-rechtlicher Charakter zu [BVerwG, 27.04.2016 – 2 B 104/15]. Die jüngere Rechtsprechung der Jahre 2025 und 2026 konkretisiert die Personalwesenszuweisung: Das Personalwesen der Streitkräfte obliegt den Behörden der Bundeswehrverwaltung, den militärischen Dienststellen kommt nur eine vorbereitende und mitwirkende Tätigkeit zu [OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24]; zur bundeswehrinternen Personalverwaltung gehören auch personalverwaltungsrechtliche Entscheidungen wie die Versetzung und die Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25].
III. Systematische Stellung
4 In der Rechtsprechung wird Art. 87b GG regelmäßig im Zusammenhang mit Art. 87a GG angewandt, um die Bundeswehrverwaltung von den Streitkräften abzugrenzen [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07; BVerwG, 29.06.2010 – 1 WB 40/09; BVerwG, 27.04.2016 – 2 B 104/15]. Im Rahmen der fakultativen Auftragsverwaltung nach Art. 87b Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit einem Verteidigungsgesetz wie dem Unterhaltssicherungsgesetz wirkt die Norm mit den organisationsrechtlichen Grundsätzen des Art. 85 GG zusammen; im Verwaltungsstreitverfahren führt die Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes zur gesetzlichen Prozessstandschaft der im Außenverhältnis zuständigen Landesbehörde für die Bundesrepublik Deutschland [BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09]. Gegenüber Art. 65a GG wird klargestellt, dass die Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung die Verwaltungszuständigkeit der Bundeswehrverwaltung in Personalangelegenheiten nicht verdrängt [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Im Verhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG liegt die Zuordnung eines Dienstpostens zur Gruppe der Soldaten oder der Beamten außerhalb des Schutzbereichs dieser Norm, weil sie als Akt des Organisationsermessens der Auswahlentscheidung vorgelagert ist [BVerwG, 27.04.2016 – 2 B 104/15].
B. Begriffe des Wortlauts
5 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 55 Stellen, davon 26 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundeswehrverwaltung
6 Die Bundeswehrverwaltung ist eine zivile bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Sie ist von den Streitkräften nach Art. 87a GG zu unterscheiden; sie ist weder Teil noch Annex der Streitkräfte, sondern steht selbstständig neben diesen [BVerwG, 29.06.2010 – 1 WB 40/09]. Art. 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 GG fordert eine funktionelle Trennung von Streitkräften und Bundeswehrverwaltung, verlangt jedoch keine organisatorisch-räumliche und statusrechtliche Trennung des Personals; maßgeblich sind die jeweils bestehende Aufgabenzuweisung und die entsprechenden Weisungsrechte [BVerwG, 27.04.2016 – 2 B 104/15]. Die unmittelbare Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte gehört zum Kernbereich der Aufgaben der Bundeswehrverwaltung und dient dem Gemeinwohl [BVerwG, 29.06.2010 – 8 B 129/09]. In den beteiligungsrechtlich wesentlichen personellen Angelegenheiten obliegt das Personalwesen der Streitkräfte den Behörden der Bundeswehrverwaltung; den militärischen Dienststellen kommt nur eine vorbereitende und mitwirkende Tätigkeit zu [OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24].
bundeseigener
7 „Bundeseigen“ kennzeichnet die Verwaltungsform, in der die Bundeswehrverwaltung geführt wird; sie ist eine bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Die parallele Formulierung in Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG bedeutet nach der Rechtsprechung nicht, dass für andere Bereiche keine Verwaltungskompetenz des Bundes besteht [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16].
Verwaltung
8 „Verwaltung“ bezeichnet hier die zivile bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau, die die Bundeswehrverwaltung bildet [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus der Beschädigung von Zivilschutzeinrichtungen stellt einen Akt der Verwaltung dar, der nach Art. 87b Abs. 2 GG übertragen werden kann [LG Karlsruhe, 11.03.2014 – 9 S 529/11]. Für die Bundeswehrverwaltung gilt die organisationsrechtliche Besonderheit, dass das Personalwesen der Streitkräfte ihren Behörden und nicht den Leitern militärischer Dienststellen zugewiesen ist [OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24].
eigenem
9 Der eigene Verwaltungsunterbau kennzeichnet die organisatorische Eigenständigkeit der Bundeswehrverwaltung als bundeseigene Verwaltung [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Diese Eigenständigkeit besteht gegenüber den Streitkräften, von denen die Bundeswehrverwaltung nach Art. 87a und Art. 87b Abs. 1 GG getrennt ist [BVerwG, 29.06.2010 – 1 WB 40/09].
geführt
10 „Geführt“ ordnet in Art. 87b Abs. 1 Satz 1 GG die Organisationsform der Bundeswehrverwaltung als bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau an [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Zur parallelen Formulierung in Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG stellt die Rechtsprechung klar, dass die Führung einer Verwaltung in bundeseigener Verwaltung nicht bedeutet, dass für andere Bereiche keine Verwaltungskompetenz des Bundes besteht [VG Köln, 16.12.2016 – 18 K 887/16].
dient
11 „Dient“ kennzeichnet die funktionale Ausrichtung der Bundeswehrverwaltung auf die Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Die unmittelbare Sachbedarfsdeckung dient zugleich dem Gemeinwohl, weil nur zureichend ausgerüstete Streitkräfte zur Landesverteidigung in der Lage sind [BVerwG, 29.06.2010 – 8 B 129/09]. Zum Personalwesen der Streitkräfte gehört nach der Rechtsprechung auch die bundeswehrinterne Personalverwaltung [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25].
Aufgaben
12 Aufgaben der Bundeswehrverwaltung sind nach Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG das Personalwesen der Streitkräfte und die unmittelbare Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Die unmittelbare Deckung des Sachbedarfs gehört zum Kernbereich dieser Aufgaben [BVerwG, 29.06.2010 – 8 B 129/09]. Vom Personalwesen erfasst ist auch die bundeswehrinterne Personalverwaltung [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Für die Zuordnung einzelner Dienststellen kann es darauf ankommen, ob sie der Bundeswehrverwaltung und nicht den Streitkräften zuzuordnen sind [BVerwG, 29.06.2010 – 1 WB 40/09].
unmittelbaren
13 „Unmittelbar“ bezieht sich in Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG auf die Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Die unmittelbare Deckung des Sachbedarfs gehört zum Kernbereich der Aufgaben der Bundeswehrverwaltung und dient dem Gemeinwohl [BVerwG, 29.06.2010 – 8 B 129/09].
Streitkräfte
14 Streitkräfte sind der militärische Bereich nach Art. 87a GG, von dem die Bundeswehrverwaltung nach Art. 87b GG zu unterscheiden ist [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Die Bundeswehrverwaltung steht selbstständig neben den Streitkräften und ist nicht deren Teil oder Annex [BVerwG, 29.06.2010 – 1 WB 40/09]. Die gebotene funktionelle Trennung knüpft nicht an den Status des Personals, sondern an die jeweils bestehende Aufgabenzuweisung und die entsprechenden Weisungsrechte an [BVerwG, 27.04.2016 – 2 B 104/15]. Das Personalwesen der Streitkräfte ist den Behörden der Bundeswehrverwaltung zugewiesen; den militärischen Dienststellen kommt insoweit nur eine vorbereitende und mitwirkende Tätigkeit zu [OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24]. Nach der zu Art. 87a Abs. 2 GG ergangenen Rechtsprechung ist die Verwendung von Soldaten bei Eingliederung in den Dienstbetrieb anderer ziviler Behörden kein Einsatz der Streitkräfte [BVerwG, 08.07.2014 – 2 B 7/14].
Bundesgesetz
15 „Bundesgesetz“ bezeichnet in Art. 87b Abs. 2 Satz 1 GG das Gesetz, das der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dient und mit Zustimmung des Bundesrates eine Ausführung in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder durch die Länder im Auftrag des Bundes bestimmen kann [BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09]. Wird ein solches Bundesgesetz von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, ist im Verwaltungsstreitverfahren die im Außenverhältnis zuständige Landesbehörde berufen, als gesetzlicher Prozessstandschafter der Bundesrepublik Deutschland aufzutreten [BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09].
Zustimmung
16 Die Zustimmung des Bundesrates ist in Art. 87b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 GG für die dort genannten Gesetze vorgesehen; die Vorschrift verlangt sie als Voraussetzung für die Übertragung bestimmter Aufgaben sowie für die Regelung des Vollzugs von Verteidigungsgesetzen [BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09]. In der Rechtsprechung zu Art. 80 Abs. 2 GG wird die erforderliche Zustimmung des Bundesrates als formelle Voraussetzung des Normerlasses behandelt [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25].
Bundesrates
17 Der Bundesrat ist das Verfassungsorgan, dessen Zustimmung Art. 87b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 GG als Erfordernis für die dort genannten Bundesgesetze vorsieht [BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09]. Die Erteilung der Zustimmung ist in der Rechtsprechung zu Art. 80 Abs. 2 GG als formelle Voraussetzung des Normerlasses behandelt worden [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25]. Für die Handlungsfähigkeit des Bundesrates kann bei Verhinderung des Bundesratspräsidenten die Vertretungsregelung des Art. 57 GG eingreifen [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
18 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Verwaltungsunterbau, Personalwesens, Deckung, Sachbedarfs; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Beschädigtenversorgung, Bauwesens.
C. Absatz 1 — Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit …
19 6 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
20 Die Bundeswehrverwaltung nach Art. 87b Abs. 1 GG ist eine zivile bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau und von den Streitkräften nach Art. 87a GG zu unterscheiden [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07; BVerwG, 29.06.2010 – 1 WB 40/09]. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07; BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Die unmittelbare Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte gehört zum Kernbereich dieser Aufgaben; sie dient dem Gemeinwohl, weil nur zureichend ausgerüstete Streitkräfte zur Landesverteidigung in der Lage sind [BVerwG, 29.06.2010 – 8 B 129/09]. Das Personalwesen erfasst auch die bundeswehrinterne Personalverwaltung [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Das Trennungsprinzip aus Art. 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verlangt keine organisatorisch-räumliche oder statusrechtliche Trennung des Personals, sondern stellt auf die jeweils bestehende Aufgabenzuweisung und die entsprechenden Weisungsrechte ab; gemischt zivil-militärische Strukturen sind zulässig [BVerwG, 27.04.2016 – 2 B 104/15]. Zu den nach Art. 87b Abs. 1 Satz 3 und 4 zustimmungsbedürftigen Übertragungen von Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens sowie zu Eingriffsermächtigungen enthält das herangezogene Material keine Aussage.
II. Rechtsfolgen
21 Die Bundeswehrverwaltung steht selbstständig neben den Streitkräften und ist weder Teil noch Annex derselben [BVerwG, 29.06.2010 – 1 WB 40/09]. Sie gehört zu den Verwaltungen des Bundes, in denen nach § 1 Satz 1 BPersVG Personalvertretungen gebildet werden; Soldaten in Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sind nicht von vornherein vom Wahlrecht zu den Personalvertretungen ausgeschlossen [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Dem aus Art. 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 GG folgenden Trennungsgebot kommt kein subjektiv-rechtlicher Charakter zu; es handelt sich um eine objektiv-rechtliche Kompetenz- und Organisationsregelung, die den Dienstherrn bindet, aber nicht aus seinem Organisationsermessen entlässt [BVerwG, 27.04.2016 – 2 B 104/15]. Die Zuordnung eines Dienstpostens zur Gruppe der Soldaten oder der Beamten liegt im allgemeinen Organisationsermessen des Dienstherrn und ist der Auswahlentscheidung vorgelagert; die Verwendung von Soldaten in der Bundeswehrverwaltung ist kein Einsatz im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG, und ihnen kommt dort nur das beamtenrechtliche Weisungsrecht zu [BVerwG, 27.04.2016 – 2 B 104/15]. In personellen Angelegenheiten obliegt die Entscheidungszuständigkeit den Behörden der Bundeswehrverwaltung, nicht den Leitern militärischer Dienststellen; letzteren kommt nur eine vorbereitende und mitwirkende Tätigkeit zu [OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24]. Für personalverwaltungsrechtliche Entscheidungen sind das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung zuständig; sie sind nicht nach Gesetz oder Verfassung an einem Tätigwerden gehindert [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Die Übertragung von Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens bedarf eines zustimmungsbedürftigen Bundesgesetzes; das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage. Ebenso wenig zu Eingriffsermächtigungen nach Satz 4.
III. Verfahren und Zuständigkeit
22 Art. 87b Abs. 1 GG begründet die verwaltungsmäßige Zuständigkeit der Bundeswehrverwaltung für Personalwesen und Sachbedarf; die Norm trägt die Zuständigkeitsprüfung für personalverwaltungsrechtliche Entscheidungen, so bei der Versetzung eines Soldaten und dessen Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt, für die das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung zuständig sind [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25]. Die gerichtliche Kontrolle der Dienstpostenzuordnung unterliegt als objektive Norm nicht der inzidenten Kontrolle, weil sie außerhalb des Schutzbereichs des Art. 33 Abs. 2 GG liegt; eine solche Kontrolle kann nur greifen, wenn im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG mit der Auswahl eines anderen Kandidaten gegen objektives Recht verstoßen wird [BVerwG, 27.04.2016 – 2 B 104/15]. Die Entscheidungszuständigkeit in personellen Angelegenheiten taugt nicht als Unterscheidungskriterium dafür, bei welchen militärischen Einheiten ein Personalrat zu bilden ist, weil sie in ihrem Kerngehalt auf alle militärischen Einheiten gleichermaßen zutrifft [OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
23 Art. 87b Abs. 1 GG ist im Zusammenhang mit Art. 87a GG zu sehen: Die Trennung der Bundeswehrverwaltung von den Streitkräften ergibt sich aus beiden Vorschriften [BVerwG, 29.06.2010 – 1 WB 40/09; BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Soweit Aufgaben des Wehrersatzwesens übertragen sind, wird Art. 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 GG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 WPflG angewandt [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Im Verhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG ist die Dienstpostenzuordnung der Auswahlentscheidung vorgelagert und nicht an dessen Maßstab zu messen; eine gerichtliche Kontrolle scheidet aus, solange nicht im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG gegen objektives Recht verstoßen wird [BVerwG, 27.04.2016 – 2 B 104/15]. Die aus Art. 65a GG abgeleitete Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung verdrängt die Verwaltungszuständigkeit nach Art. 87b Abs. 1 GG nicht; das Bundesministerium der Verteidigung kann als oberste Dienststelle die Rechts- und Fachaufsicht für den nachgeordneten Bereich der Bundeswehrverwaltung ausüben und zuständige Beschwerdestelle sein [BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25].
V. Streitstand und offene Fragen
24 Widersprüche zwischen den herangezogenen Entscheidungen sind nicht ersichtlich. Das Material enthält keine Aussage zu den nach Art. 87b Abs. 1 Satz 3 zustimmungsbedürftigen Übertragungen von Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens sowie zu den nach Satz 4 zustimmungsbedürftigen Eingriffsermächtigungen. Offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht, ob eine ausschließliche Zuweisung von Dienstposten der Bundeswehrverwaltung mit Statusämtern der Verwaltung an Soldaten zulässig ist und ob die Ausweisung von Wechseldienstposten mit Art. 87b GG vereinbar ist; diese Fragen waren im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich [BVerwG, 27.04.2016 – 2 B 104/15].
D. Absatz 2 — Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung …
25 3 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
26 Art. 87b Abs. 2 GG ist eine grundgesetzliche Ermächtigung, kraft derer Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen können, dass sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Die Vorschrift bildet die organisationsrechtliche Grundlage für die Einrichtung eines bundeseigenen Verwaltungsunterbaus im Verteidigungsbereich sowie für die Übertragung verteidigungsbezogener Vollzugsaufgaben auf Länder und Gemeinden. So wurde die Erfüllung von originären Bundesaufgaben im Bereich des Zivilschutzes auf die Gemeinden übertragen [LG Karlsruhe, 11.03.2014 – 9 S 529/11]; gleiches gilt für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes, die gemäß § 17 Abs. 1 USG den Ländern im Auftrage des Bundes mit dem Landkreis als zuständiger Behörde obliegt [BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09]. Im Bereich der Bundeswehrverwaltung ist die Norm Grundlage einer von den Streitkräften zu unterscheidenden zivilen bundeseigenen Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau, der die Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte sowie das Wehrersatzwesen übertragen sind [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07].
II. Rechtsfolgen
27 Wird ein Bundesgesetz gemäß Art. 87b Abs. 2 Satz 1 GG von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, so handelt die im Außenverhältnis zuständige Landesbehörde als gesetzlicher Prozessstandschafter der Bundesrepublik Deutschland; eigene Rechte des Bundes, die im Wege der notwendigen Beiladung prozessual zur Geltung gebracht werden müssten, bestehen insoweit nicht [BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09]. Auftragsverwaltung und bundesseitige Kostentragung einerseits, Prozessführungsbefugnis andererseits fallen in dieser Konstellation auseinander; die Kostentragung des Bundes nach § 19 USG begründet keine prozessuale Beteiligung des Bundes [BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09]. Die Übertragung der Aufgabenerfüllung im Bereich des Zivilschutzes auf die Gemeinden beinhaltet notwendigerweise auch die Übertragung der Befugnis zur eigenen Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die sich aus der Beschädigung von Zivilschutzeinrichtungen ergeben, denn auch die Verfolgung solcher Ansprüche stellt einen Akt der Verwaltung dar, der vom Bund entsprechend der grundgesetzlichen Ermächtigung übertragen wurde [LG Karlsruhe, 11.03.2014 – 9 S 529/11].
28 Die Bundeswehrverwaltung nach Art. 87b GG gehört zu den Verwaltungen des Bundes, in denen gemäß § 1 Satz 1 BPersVG Personalvertretungen gebildet werden [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Daraus folgt, dass Soldaten in Dienststellen der Bundeswehrverwaltung nicht von vornherein vom Wahlrecht zu den Personalvertretungen der Bundeswehrverwaltung ausgeschlossen sind [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07].
III. Verfahren und Zuständigkeit
29 Wird ein Bundesgesetz gemäß Art. 87b Abs. 2 Satz 1 GG von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, so ist im Verwaltungsstreitverfahren die im Außenverhältnis zuständige Landesbehörde berufen, als gesetzlicher Prozessstandschafter der Bundesrepublik Deutschland aufzutreten [BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09]. Die Norm wirkt damit nicht nur verwaltungsorganisatorisch, sondern trägt die Annahme einer gesetzlichen Prozessstandschaft der Landesbehörde für den Bund [BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09]. Rechte des Bundes, die im Wege der notwendigen Beiladung prozessual zur Geltung gebracht werden müssten, bestehen insoweit nicht [BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
30 Die Bundeswehrverwaltung nach Art. 87b GG ist von den Streitkräften nach Art. 87a GG zu unterscheiden; sie ist eine zivile bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. In Verbindung mit Art. 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 GG sowie § 14 Abs. 1 WPflG werden der Bundeswehrverwaltung Aufgaben des Personalwesens, der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte sowie des Wehrersatzwesens übertragen [BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07]. Im Bereich der Auftragsverwaltung tritt die Norm neben einfachgesetzliche Zuständigkeits- und Kostenregelungen des jeweiligen Bundesgesetzes, etwa § 17 Abs. 1 und § 19 USG, ohne dass die Kostentragung des Bundes eine prozessuale Beteiligung begründet [BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09]. Das Landgericht Karlsruhe stellt der auf Art. 87b Abs. 2 GG gestützten Übertragung die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gegenüber, der in vergleichbaren Fallkonstellationen eine Prozessführungsbefugnis der Bundesrepublik angenommen hat, dort jedoch zu § 22 WHG ohne Erörterung der Besonderheiten der fakultativen Auftragsverwaltung gemäß Art. 89 Abs. 2 GG [LG Karlsruhe, 11.03.2014 – 9 S 529/11].
V. Streitstand und offene Fragen
31 Das herangezogene Material enthält einen vom Landgericht Karlsruhe benannten Widerspruch in der Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs zur Frage einer konkurrierenden oder ausschließlichen Klagebefugnis der Bundesrepublik bei Schäden an Einrichtungen, deren Aufgabenerfüllung auf Länder oder Gemeinden übertragen wurde [LG Karlsruhe, 11.03.2014 – 9 S 529/11]. Das Landgericht entnimmt einer obiter geäußerten Auffassung des VI. Zivilsenats, dass dieser eine konkurrierende Klagebefugnis der Bundesrepublik verneinen würde, während der III. Zivilsenat in vergleichbaren Fallkonstellationen eine Prozessführungsbefugnis der Bundesrepublik angenommen hat [LG Karlsruhe, 11.03.2014 – 9 S 529/11]. Dieser Widerspruch betrifft jedoch nicht unmittelbar Art. 87b Abs. 2 GG, sondern Rechtsfragen im Kontext anderer Ermächtigungsnormen; das Landgericht selbst hält die Aussage zu Art. 87b Abs. 2 GG im entschiedenen Fall nicht für entscheidungserheblich, da der zu entscheidende Fall hierauf nicht abgestellt habe [LG Karlsruhe, 11.03.2014 – 9 S 529/11]. Im Übrigen lassen die herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts keinen Widerspruch erkennen; weitergehende offene Fragen sind dem Material nicht zu entnehmen.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07 · Rang 2 — Wahlrecht kommandierter Kontaktsoldaten. BVerwG hob die Wahlanfechtung auf und verwies zurück, weil in der Bundeswehrverwaltung tätige Kontaktsoldaten nach Art. 87b GG personalratsfähig sein können.
- BVerwG, 29.06.2010 – 1 WB 40/09 · Rang 2 — Räume für Offizierheimgesellschaft. Streit um Räume einer Offizierheimgesellschaft: Das BVerwG verwies ihn wegen der selbstständigen Wehrverwaltung nach Art. 87b GG an das Verwaltungsgericht.
- BVerwG, 29.06.2010 – 8 B 129/09 · Rang 2 — Rückübertragung eines Bundeswehr-Bekleidungszentrums. Rückübertragungsklage wegen Bundeswehr-Bekleidungszentrum scheitert; BVerwG verneint grundsätzliche Bedeutung; Nutzung sei nach Art. 87b GG öffentliche Aufgabe.
- BVerwG, 08.07.2010 – 6 C 1.09 · Rang 2 — Beiladung des Bundes zu Unterhaltssicherungsleistungen. Im Streit um Unterhaltssicherungsleistungen verneinte das BVerwG die notwendige Beiladung des Bundes nach Art. 87b Abs. 2 GG; der Landkreis war Prozessstandschafter.
- BVerwG, 27.04.2016 – 2 B 104/15 · Rang 2 — Dienstpostenbesetzung in der Bundeswehrverwaltung. Beamter verlangte Neuentscheidung über Bewerbung auf Soldaten-Dienstposten; BVerwG verneinte Art. 87b als subjektives Recht und wies die Beschwerde zurück.
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25 · Rang 2 — Versetzung in die Bundeswehrverwaltung. Berufssoldat scheitert mit Einwand, Versetzung in Bundeswehrverwaltung verstoße gegen GG; Gericht bejaht Art. 87b GG als Grundlage des Personalwesens.
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24 · Rang 3 — Personalrat militärischer Dienststellen. Das OVG verneint die Einschlägigkeit früherer Beschlüsse zu militärischen Personalräten, da nach Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG die Bundeswehrverwaltung entscheidet.
- LG Karlsruhe, 11.03.2014 – 9 S 529/11 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Ölverunreinigung auf Bundesautobahn. Streit um Schadensersatz nach Ölverunreinigung der BAB 5: Das Gericht bejaht die Zulässigkeit der Klage; Art. 87b GG nur obiter zum Zivilschutz erwähnt.