VIII. Dynasten im Abtsgewande
Die Zeiten vorwiegend bürgerlicher Elemente auf der Abtei waren vorüber, seitdem es den nachgeborenen Söhnen des Adels immer mehr in den Sinn gekommen war, nicht nur als Weltpriester eine ihres Standes würdige Stellung im öffentlichen Leben einzunehmen, sondern auch als Ordensleute jenen Tugendhelden christlicher Entsagung nachzueifern, die das irdische Dasein mit großer Gleichgültigkeit betrachten, um desto angestrengter im Dienste des Himmels thätig sein zu können. In Siegburg kam man ihnen schon deshalb mit größter Vorliebe entgegen, weil sie außer dem Ansehen ihrer Person auch immerhin einiges Geld mitbrachten, das die sinkenden Vermögensverhältnisse der Abtei aufzuhalten imstande war. Abt Reinhard zählt schon dreizehn seiner Standesgenossen um sich und war selbst wohl der fähigste unter denen, welche die Regierung hätten übernehmen können. Er zeichnete sich vor allen durch politische Klugheit und große Thatkraft aus und fand in seinen Bestrebungen einen treuen Berater in seinem Bruder Heinrich, der ebenfalls in das Kloster eingetreten war.
Verhältnis der Abtei zur Kölner Kirche, zum Reiche und dem Hause Berg
Die Zustände im deutschen Reiche hatten sich seit den letzten Hohenstaufen vielfach geändert, und die Fürsten waren mit Machtvollkommenheiten ausgerüstet worden, die sie mehr oder weniger als selbständige Landesherrn neben den Kaiser hinstellten. Die größeren Reichslehen waren in Erblichkeit übergegangen, und die kleinen Herrn mußten sich anstrengen, um nicht in Abhängigkeit von den größeren zu geraten. Zu diesen zählten auch die Äbte von Siegburg als Vertreter der Rechte und Privilegien, deren sich die Abtei rühmen konnte. Solange nur bürgerliche Äbte das Szepter in die Hand bekamen, mochte es den Herrn weniger darum zu thun sein, als solche eine hervorragende Stellung unter den Würdenträgern der Kirche einzunehmen. Die Abtei war noch keine reichsunmittelbare, sondern stand vielmehr, wie Walter in seiner deutschen Rechtsgeschichte sich ausdrückt, unter der Disposition des Fundators und folglich auch unter dessen Nachfolgern, obgleich Papst Eugenius III. schon die Jurisdiktion über dieselbe übernommen und diese dem päpstlichen Stuhle vorbehalten hatte. Selbst die eigene Gerichtsbarkeit mit Einschluß des Blutbanners änderte an dem Verhältnisse nichts, ebensowenig, wenn man, wie die Bischöfe und Fürstenäbte auf den Reichstagen erscheinen durfte. Es gehörte eben dazu die ausgesprochene Erklärung des Kaisers, um welche man sich vielleicht vergeblich bisher bemüht hatte. Diese wurde nunmehr das Ziel, wonach die freiadligen Äbte strebten, und das mit um so größeren Anstrengungen, als sie durch die Herrn von Berg Gefahr liefen, ihre oberhoheitlichen Rechte über Siegburg zu verlieren. Dieselben betrachteten sich gewissermaßen schon als Landesherrn und gestanden den Abten nur den Titel als Unter- oder Grundherrn zu. Die Gerichtsbarkeit über die Vogtei Siegburg berührte so sehr die Interessen beider Herrn, daß der städtische Schultheiß mit dem Vogte häufig in Konflikt geriet, wenn beiderseitige Unterthanen vor ihren Richterstuhl gezogen wurden.
Daß der Vogt Anteil an den Emolumenten bekommen hatte, verdankte er den Wirren 1229, und seitdem ließ er es sich nicht nehmen, bei den Gerichtssitzungen durch einen „schweigenden Knecht” vertreten zu sein, damit dieser den Verhandlungen folgen konnte.
Auch der Umstand, daß der Schultheiß von Siegburg als Oberrichter zwischen Wolsdorf – Troisdorf und Lohmar figurierte, verquickte das städtische Gerichtswesen mit dem gräflich-bergischen, und die Herrngewalt des Abtes, auf so festen Grundlagen sie auch ruhen mochte, geriet dadurch ins Schwanken oder wurde wenigstens verschleiert. Als Schöffen wurden ursprünglich wohl nur die freien Grundbesitzer Siegburgs herangezogen, für die Vogtssitzungen am Fuße des Berges Ministerialen der Abtei. Mit der Zeit aber gieng man dazu über, letztere auch bei dem „Obergerichte” als Appellinstanz zu verwenden „wofür ihnen die Stadt einen jährlichen Sold zu zahlen hatte.
Da sie jedoch zu dem Zwecke im Burgbanne begütert sein mußten, so überließ man ihnen hier abteiliche Grundstücke gegen einen Pachtzins zu Lehen, wie das z. B. 1357 bei Heinrich von Drachenfels geschah, der aus diesem Grunde den Stadtgraben vor dem Grömmelzthore übernahm.
Für die vogteilichen Schöffen war das selbstredend nicht nötig, aber man wird keine zweierlei Dienstmannen bei den Gerichten verwandt haben.
Schutz- und Trutzbündnis zwischen der Abtei und Stadt Siegburg
Daß die Bewohner der Stadt sich immermehr zu der bergischen Regierung hingezogen fühlten, erklärt sich aus dem Wohlwollen, welches ihnen die Grafen des Landes entgegenbrachten. Diese überließen ihnen nicht nur die Wolsdorfer Steinbrüche gegen einen geringen Recognitionszins zu beliebiger Ausbeutung, sondern hatten sie auch von Zoll und Wegeldern zwischen Siegburg und dem Rheine befreit und erhoben auch nicht die volle Accisesteuer, sondern ließen sich für ihren Anteil mit einem Pauschquantum auf mehrere Jahre abfinden, während die Abtei keineswegs in der Lage war, auf die volle Einnahme zu verzichten. Es wurden daher Stimmen laut, welche der Unzufriedenheit der Bürger mit ihrem Grundherrn Ausdruck gaben und die Mönche mit Besorgnis erfüllten, wohin es eines Tages mit ihren Unterthanen noch kommen werde. Um diese nun fester an sich zu ketten, ließ der Abt „up sent märtenstag, do man schreyf dusent dreyhundert vunf ind vunftzig”, die Vertreter der Stadt auf den Berg kommen zwecks Besprechung ihrer beiderseitigen Rechte und Privilegien und schloß mit ihnen einen Vertrag ab, worin man sich schriftlich zur Aufrechterhaltung der bestehenden Verhältnisse verpflichtete und zweitens auch gelobte, in allen Nöten und Gefahren einander beistehen zu wollen. Würde Zwist unter ihnen ausbrechen, aus was für Gründen es auch sein möchte, so wollten sie, Abt und Konvent, mit den Schöffen und den besten Bürgern der Stadt „gütlich und günstiglichen” zusammenkommen, um den „Uployf” oder den Zwyst „bescheidentlich und redlich zu prüfen und zu wägen”, und „an weme man dan unrecht oder bruychte vynt, die sal dat rechten inde bessern, as so as uns gelyech inde zydig inde billich dunkt, beheltnusse unse inde unse Convent vurgenant inde unser stat inde burger zo Syberg vurgenant privileyen, vryet, reychten inde herkomen, in allen punten inde in allen saghen ayne alveley arglist.”
Der Abt nennt sich in dem Schriftstücke „Wir Raynard von goitz gnaden”, betont darin, daß die Stadt auf dem Grund und Eigentum des Gotteshauses stehe, und will nur deshalb zur Fixierung der althergebrachten Verhältnisse veranlaßt worden sein, „weil es der Welt Lauf und Satzung also mit sich bringe, und die Leute ungedank, verboyst inde verkeyrt syen.” Gleichzeitig wurden die Abgaben festgestellt, welche die Bewohner der Stadt für die Benutzung der abteilichen Mühle entrichten sollten, nämlich , von jeder Frucht, welche zum Mahlen gebracht würde, und wenn man dieses selbst besorge und auch das Mehl selbst abhole, ein Viertel weniger.
Verhältnis der Abtei zum römischen Stuhle
In Berg regierte damals Graf Gerhard aus dem Hause Jülich, welcher mit der Tochter Otto IV. von Ravensberg, einer Enkelin Adolfs von Berg, vermählt war. Dieser wußte sich die Dankbarkeit der Siegburger dadurch zu erwerben, daß er ihnen in oben genanntem Jahre auf St. Blasiustag von Kaiser Karl IV. zu Mastricht die Überlassung der Aggerbrücke resp. des Steges über den Fluß vermittelte, da sie wie er sich ausdrückt, keinen eigentlichen Herrn besäße und doch de Handels und Verkehrs wegen in baulichem Zustande gehalten werden müßte. Man sollte von jedem Wagen, Pferde oder Karren, welche dieselbe passierten 4 alte Heller erheben dürfen, vorausgesetzt, daß man seinen Verpflichtungen betreffs der Unterhaltung der Brücke nachkommen würde. Den Troisdorfern untersagte er, in Zukunft von der freien Benutzung derselben Gebrauch zu machen, obwohl die Brücke doch auf ihrem Gebiet lag. Eine weitere Handlung von ihm ist noch zu verzeichnen, die von seinen Ansichten über die Zugehörigkeit Siegburgs zum bergischen Lande nicht unbedingt Zeugnis ablegt. Er veranlaßte den Magistrat der Stadt gleich denen seiner Städte Wipperfürth, Lennep, Ratingen und Düsseldorf „Zum gezuyeh der wairhait” das Stadtsiegel an ein Dokument zu hängen, worin er seinem Schwager Reinard von Schönforst die Zollgefälle von Kaiserswert übertrug. Der Abt Nikolaus (Nikolaus IV. von Lanstein, 1357 – 1364) konnte nichts dagegen einwenden, obgleich er von der Gefährlichkeit solcher Heranziehungen seiner Unterthanen überzeugt sein mochte. Er war eben erst zur Regierung gelangt und wollte es mit dem Grafen von vornherein nicht verderben. Er wurde auch erst nach Jahresfrist vom Papst Innocenz VI. 1358 bestätigt, da dieser infolge der ungünstigen Berichte über die abteilichen Verhältnisse dem päpstlichen Stuhle das Recht vindiciert hatte, in Zukunft bei der Wiederbesetzung der Abtsstelle die letzte Entscheidung in seiner Hand zu haben. Es war das eine neue Praxis der Kurie, die ihr Geld einbringen sollte und nun die ohnehin schon hohen Ausgaben für die Benediktion an den bischöflichen Stuhl zu Köln bedenklich mehrte. Diese beliefen sich auf rund 500 Goldgulden und flossen zum Teil in die Kasse des Erzbischofs, zum Teil in die seiner vier Hofämter. Daher begreift es sich leicht, daß man von jetzt ab nur wohlhabende Kandidaten bei der Abtswahl aufstellte, mochten dieselben auch sonst weniger angenehm und geeignet erscheinen, denn das Geld mußte im voraus erlegt werden.
Dienstmannenverhältnis
Nikolaus regierte eben lange genug, um die Freuden und Leiden seines Standes sattsam kosten zu können. Er wich von den Grundsätzen seines Vorgängers nicht ab, sondern suchte auch wie dieser Adlige der Nachbarschaft in das Verhältnis von Lehns- und Dienstmannen zu ziehen, vielleicht weniger, um mit ihnen als Lehnsherr öffentlich auftreten zu können, als vielmehr, um von ihnen eine Stütze gegen die Bestrebungen der Herrn von Berg zu gewinnen. Denn so ein Abhängiger war durch feierlichen Eid mit Handschlag verpflichtet, jeden Schaden von seinem Herrn abzuwenden, ihm die gebührende Achtung zu beweisen, keinen Kalumnieeid von ihm zu fordern und sowohl in bedeutenden Zivil- wie in Kriminalsachen kein Zeugnis gegen ihn abzulegen.
Er verlieh dem Ritter Wolf von Rheindorf 10 Morgen Busch im Altenforst und 6 Morgen Weide in der Vart, beides zum Pollerhof zu Lohmar gehörig, als Mannlehen für ihn und seine Erben. Dagegen erhielt die Abtei 1364 von dem Bäcker Goswin und seiner Ehefrau Mettela ihr Haus in der Schultheißengasse, zum Fallenstein, und 1365 von den Eheleuten Adolfi einen Gundzins von 8 Kölner Mark von ihren Häusern zwischen dem Krebs und dem Weinberg in der Stadt. In den betreffenden Urkunden figuriert als Schultheiß ein gewisser Engelbert, genannt Düwell; Schöffen waren Ludwig von Royde und Philipp von Menden, Ritter; Konrad von Ziegenhoven, Arnold von der Wiesen und Arnold von Droisdorpe, mit dem Zusatze: Knappen von Wappen. Außerhalb Siegburgs erwarb Nikolaus den Hof Stein im Kirchspiel Hennef, welches ihm der Kanonikus Walraf von Köln und dessen Neffe Johann zu kaufen angeboten hatte
Sein Nachfolger Theoderich III. von der Horst, 1364 – 1376, erscheint von untergeordneter Bedeutung und erhielt auch erst spät die Bestätigung Papst Urbans V. Dieser war damals im Begriff, von Avignon in Frankreich, wo die Päpste seit 1309 residiert hatten, nach Rom zurückzukehren, fand aber trotz Kaiser Karls IV. einen gefährlichen Gegner an Galeazo Visconti von Mailand, der den größten Machthaber in Italien spielte. Um den Kampf gegen denselben mit größerem Nachdrucke führen zu können, suchte Papst Gregor XI. den Krieg zu einer Sache der ganzen Christenheit zu machen und verlangte deshalb von allen Kirchen den zehnten Teil ihrer Einkünfte und Nutznießungen zur Besoldung der Truppen.
Das erregte großen Unwillen in Deutschland, und die Stifts- und Klosterherrn von Köln versagten sämtlich, diesem Befehle nachzukommen. Erzbischof Friedrich, welcher es mit dem Kaiser nicht verderben wollte, spielte seinerseits den Nachgiebigen, und da die Steuer keine bleibende werden sollte, so gab man schließlich nach und führte die Summen nach Rom ab. Wieviel Siegburg zu dem Kriege hat beisteuern müssen, ist aus den Akten nicht mehr ersichtlich, aber klein wird der Betrag nicht gewesen sein, und das Kloster hatte schwer dadurch zu leiden.
Siegburg Enklave von Berg, Löwenburg und Blankenberg
Gottfried von Heinsberg hatte anfangs des Jahres 1363 die Kirchspiele Altenrath, Sieglar, Rheidt und Obercassel, welche zu der Herrschaft Löwenburg gehörten, an Wilhelm II. von Berg abgetreten und am 16. September desselben Jahres auch die Herrschaft Blankenberg für 60 000 Mottunen in der Weise verpfändet, daß, wenn er dieselbe innerhalb 5 Jahren nicht einlöse, diese nach weiteren 5 Jahren vorbehaltlich der Rechte Dritter dem Hause Berg verfallen sein sollte. Da nun ersteres nicht geschah und die Ansprüche Johanns von Nassau durch Verträge beseitigt wurden, so blieb das Pfandobjekt in den Händen Wilhelms und seiner Nachfolger. Durch beide Erwerbungen war Siegburg zu einem bergischen Enclave geworden, in dem die Mönche wie Fische im Kapfenteiche zappelten, bis ihnen das Fangnetz über den Kopf geworfen. Wilhelm war verheiratet mit der Tochter Ruprechts des Jüngeren von der Pfalz und hatte derselben bei seiner Verlobung ein Wittum 2400 Gulden jährlicher Rente aus Bensberg, Siegburg und Remagen auszuwerfen versprochen. In dem betreffenden Schriftstücke gebraucht er die Ausdrücke „Syberg”, „Burg” und „stad”, was diese höchlich befremden mußte, wenn er nicht etwa an die Acceisegelder gedacht hatte. Daher gebraucht er am 29. September desselben Jahres 1364 bei der Verteilung der Summe auf die genannten Orte den vorsichtigeren Ausdruck „unse burch ind ampt zo Siberg mit alle yrme Zubehöre” und setzt den Betrag auf 100 Gulden fest.
Theoderich löste bei seinem Tode 1373 Wolfart von Nesselrode ab, welcher in den letzten Jahren Prior gewesen war. Das hohe Ansehen seiner Familie brachte ihn zu dem Grafen in ein recht freundliches Verhältnis, und dieses war auch wohl hauptsächlich der Grund gewesen, weshalb man zu seiner Kandidatur gegriffen hatte. 1375 belehnten der Schulte und die Geschworenen des Hofes zu Lohmar die Schwestertochter des Abtes, Nesa, auf Anstehen desselben mit dem zu vorgenanntem Gute gehorigen Hof zu Oberlar, und am 3. Oktober 1376 kam zwischen dem Erzbischof Friedrich und der Abtei Siegburg einerseits sowie dem Pfarrer von Honnef, Unkel und Breitbach anderseits ein Vergleich zustande, wodurch dem letzteren sein Zehntanteil zu Honnef abgeteilt und das Übrige dem Erzbischofe und der Abtei vorbehalten wurde. Von ihrem Hofe daselbst bezog die Abtei jährlich 2 Ohm Erbpacht.
(1357 war der Wein also hart, dat man in mit larsen trat ind hiles Leffelwein, weil man ihn jedenfalls nur löffelweise zu sich nehmen konnte, um nicht krank zu werden.)
Berg zum Herzogtum erhoben
Das Jahr 1380 brachte dem Grafen von Berg die langersehnte Standeserhöhung, indem Kaiser Wenzel auf dem Reichstage zu Aachen sich herbeiließ, ihn neben den Herzog von Jülich zu stellen und auch ihn zu Herzoge zu ernennen. Mit großartigen Festlichkeiten wurde Wilhelm in seinem Lande empfangen, und selbst die Siegburger verfehlten nicht, ihm ihre Ergebenheit durch Überreichung kostbarer Pottengeschenke gehorsamst zu Fußen zu legen. Dafür erhielten sie am 29. Oktober den Revers ausgestellt, daß er den Bürgern der Stadt nicht angesinnen wolle, bei Lombarden, Juden oder sonst jemand als Bürge für ihn aufzutreten, und daß er seines Bürgers Gut innerhalb oder außerhalb der Stadt mit Beschlag belegen wolle, ohne daß die dortigen Schöffen darüber abgeurteilt hatten. 1386 gewährte er denselben auch volle Abgabenfreiheit an der neuerrichteten Zollstätte zu Troisdorf und befreite fünf Morgen abteiliches Land „hinter den Zäunen” bei Wolsdorf von Schatzung und Dienst.
Verhältnis zwischen Deutz und Siegburg
Aus einem Schöffenweistum der Stadt Deutz vom 16. März 1383 ersehen wir, daß die Siegburger auch in deren Freiheit keinen Zoll und andere Abgaben zu entrichten hatten und daß, wenn sie „angesprochen” wurden, sie dort borgen konnten „sunder burge up yre erue, of einich erue haint zu Syberg, ind as uere as yr erue besser is dan die schoult, darvur sy angesprochen werdent. Ind weert, dat sy deme gerichte zu Duytze nyet na envolgden, so solen die burgere ind die richtere van Sybergh van den rychten. Datselne reicht haint die burgere van Duytze ouch zu Sybergh.” Dieses Verhältnis bestand noch 1526, wo die Bürger beider Gemeinden hier wie dort vor Gericht sich anerkannten, um Verurteilung oder Freisprechung entgegenzunehmen.
Propstei Aulgasse
In den Documenten aus Wolfarts Zeit begegnen uns Namen von Örtlichkeiten, die zu Siegburg in näherer Beziehung stehen und deshalb hier nicht übergangen werden dürfen. Dahin gehören vor allem die Aulgasse und der Brückberg. Hier besaßen die Mendener noch Ländereien, und ein Mönch namens Daniel erhielt von seiner Schwester Lucardis 1379 acht Morgen Land daselbst zum „Spielpfennig” mit dem Vorbehalt, daß nach seinem Tode der Ertrag dieser Grundstücke zur Hälfte der abteilichen Präsenzmeisterei zufallen, zur andern Hälfte aber für die Beleuchtung der Pfarrkirche zu Menden verwendet werden solle. In der Aulgasse bestand damals schon das Klogkapellchen oder die sogenannte Crucht d. h. Krypta, an welcher ein Propst figurierte, der 1545 den Titel „Propst zum h. Kreuz” führt. Wer der Gründer dieses Kapellchens gewesen ist, läßt sich nicht mehr ermitteln. In demselben befand sich ein Altar, welcher der Muttergottes und dem h. Johannes Nepomul geweiht war, so daß man annehmen darf, es sei ein gemeinsames Gotteshaus für die Aulgasser und Driescher gewesen, die als Schiffer den letzteren Heiligen verehrten. Dem Propst gehörte die Malzmühle in der Aulgasse und er wohnte in dem jetzigen Jägerhofe. Man fragt sich nur, wie der Herr existieren konnte, da die Sporteln aus den Gemeinden jedenfalls nicht zu seiner Subsistenz ausreichten.
1379 verpachtete die Abtei Siegburg ihren Hof „zu der Mülen” in der Pfarre Geistingen an den Pastor Kraft zu Altenkirchen und übertrug 1385 das Schultenamt der Höfe zu Menden und Müllendorf mit dessen Einkünften an das Küsteramt der Abtei, welches aus diesen Wachs zur Beleuchtung des hochwürdigsten Gutes anschaffen sollte.
Im Jahr 1386 „do woys also vyll wyns, dat man ein voder wyns umb vyer Gulden galt ind ein voderig vas umb 3 Guld. ind so wer sin eigen vas brachte ind 1 gulden, deim volte man ein vas. Vielleicht war es 1388 nicht anders, da up zent Katharinendach der Ryn also eleynne was, dat de pert de schiff midden in dem Ryne uptreckden, dat in mans gedencken nye en geschah, ind de putze waren verdruget, dat man rynwasser veyl hatte up den gassen”, d. h. In Köln.