XI. Ringen und kämpfen
Lehnwesen der Abtei
Wie bedenklich es 1588 noch in den Rheinlanden aussah, beweist der Umstand, daß der Abt zur Erledigung der ihm bei seinem Regierungsantritte obliegenden Geschäfte der Lehenprüfung u.s.w. „seinen lieben Vetter, Herrn Martin Brochheuser, Herr zu Oeven”, beauftragt, und bevollmächtigt, statt seiner „die Lehnsleuthe und Vasallen Unserer Hoh- und Herrlichkeit Straelen vorzuladen, ihre Lehnbriefe zu revidieren, verfallene Lehen wieder auszuthun und den vorgeschriebenen Lehnseid den Betreffenden abzunehmen”, weil „es ihm in gegenwärtiger Zeit wegen beschwerlicher Kriegsgefahren und anderer hocherheblicher Ursachen nicht möglich sey, selbst die Reise anzutreten”.
(Verschiedene Güter der Abtei bestanden nämlich als erbliche Lehen noch aus alter Zeit her fort. Da konnte denn der Fall eintreten, daß die jeweiligen Besitzer derselben durch Tod abgingen oder auch Streitigkeiten unter den Familienmitgliedern über die Rechtmäßigkeit des Besitzes ausbrachen, was oft zu langwierigen und sehr großen Unannehmlichkeiten für die Abtei führte. Zur Schlichtung solcher Streitigkeiten bestand in Siegburg ein Oberlehnhof, auch Lehn- oder Mannkammer genannt, welche aus dem abteilichen Schultheißen, den freiadeligen Schöffen und mehreren Kapitularen zusammengesetzt war. Dieselben erkannten endgültig als Apellinstanz, wenn man sich mit der Aburteilung des Schoffengerichtes in Siegburg nicht zufrieden gab. Daß andere Gerichte die Zuständigkeit dieses Gerichtes für derartige Prozeße anerkannten, beweißt die unweigerliche Auslieferung von Akten nach Siegburg, sobald die Bitte um hersendung derselben seitens des Schultheißen ergangen war. 1579 geschah dieses z. B. von dem Gerichte in Gymnich, als Marzell von Paland gegen Rudolf von Huntheim verurteilt war und jener sich nun an die Mannkammer zu Siegburg wandte.)
Am 17. Mai stellte sogar Johann von Loen aus Menden an den Abt die Bitte, ihn mit Weib
und Kind in Siegburg aufzunehmen, da ihm infolge des Krieges sei ganzes Anwesen eingeäschert sei und er lieber alles aufgeben und verlassen als noch einmal einen Schaden von 8000 Gulden erleiden wolle. Der Abt gewährte das Gesuch und ließ ihn das Haus zum Baeren ankaufen, welches unten am Markte lag.
Schulwesen in der Stadt
Um der rückläufigen Wendung der städtischen Verhältnisse nach Kräften vorzubeugen, glaubte der Magistrat sich namentlich der Jugend annehmen zu müssen, welche bisher zum größten Teil ohne jeden Schulunterricht aufgewachsen war und in den besseren Elementen keine Gelegenheit mehr fand, sich in der Klosterschule weiter zu bilden. Die wenig Mönche auf dem Berge beschäftigten sich lieber mit Jagd und anderem nicht gerade klösterlichem Sport, als daß sie der geistlichen Disziplin eine sonderliche Aufmerksamkeit geschenkt und der Ausbildung der Jugend ein besonderes Interesse entgegengebracht hätten. Ihre Schule, welche 1585 noch existierte und damals durch Meister Manchwerk mit neuen Utensilien ausgerüstet wurde, hatte schon Jahre lang einen Laien zum Vorsteher gehabt, den Bruder des verstorbenen Kaplans Adrian, und wird daher wohl ebensowenig Tüchtiges geleistet haben, wie der letztere seiner Zeit in der Seelsorge. Vielleicht war es für die Bürgerlichen auch nicht gerade einladend, mit den adligen Zöglingen auf derselben Bank zu sitzen, weshalb man schon mehrfach seine Kinder nach außen in Pension gegeben hatte. Ich erinnere nur an den Besitzer des Reichenstein, dessen oben Erwähnung geschehen ist.
Die Trivialschule
Aus diesen Gründen beschloß man, dem Beispiele so vieler anderer Städte zu folgen und eine sogenannte Trivialschule unter einem geistlichen Leiter ins Leben zu rufen, damit gleichzeitig noch ein Seelsorger beschafft und den religiösen Bedürfnissen der Gemeinde größere Rechnung getragen würde. Die finanziellen Verhältnisse der Stadt erlaubten es nun zwar nicht, zu den bisherigen Steuerumlagen noch neue hinzuzufügen, da man z. B. 1592 noch 1000 Reichsthaler rückständige Landessteuern einzutreiben hatte, um eine Exekution seitens des Herzogs zu vermeiden, aber man war der Ansicht, unter „sothanen Umständen” das Kirchenvermögen und wohlthätige Vermächtnisse zu diesem Zwecke verwenden zu dürfen, und suchte dazu die Zustimmung des Abtes und des erzbischöflichen Stuhles zu gewinnen.
Der Bescheid des ersteren liegt uns noch in einer undatierten Kopie im Kirchenarchive vor und mag deshalb hier wörtlich mitgeteilt werden (das anlautende u ist im Manustkripte v geschrieben z. B. „vund” statt „und”):
„Wir Wilhelm von Hochkirchen, so lautet sie, aus Göttlicher Vorsehung Abt und Herr zu Siegbergh, Strahlen, Guls und Euenheim etc. thun kundt und bekennen hiermit öffentlich vor uns und unsere Nachkommen, bezeugend, wilcher maissen die Erbare unsere liebe getrauwen Bürgermeistere und Räth dieser unser Stadt Siegbergh uns In underthänigkeit vorgetragen und zu erkennen gegeben, das die Pfar- oder Kirspells Kirch wie auch die Pastorei hieselbst mit gar geringen gefellen und Jahrlichen einkumbsten versehen sey, die Bürgermeistere und Räth auch wegen der Stadt obliegender Beschwernüß keine ansehnliche, geschickte oder gelerte Personen, die Jugent zu instituiren, wie es woll die notturfft erfordern thete, der gebür zu underhalten niett vermöchte, wilcher ursachen dan man dieser ortt sowoll bei der Kirchen als Schulen alsölcher Personen eine zeitlanck In mangell gestanden, und da kein andere Räth oder mittell In deme funden, deren Je lenger Je mehr gebrech stehen und verbleiben muessen, Unns demnach als dieser ortt obrigkeit underthenigs fleiss(ig) ersucht und gebetten, Junen zu vergünstigen und zu zu lassen, deren dieser unnser Pfar zu Siegbergh auch Hospitalls Kluisen Broderschafften unnd sunst geistliche hieher gehörende Gunter, wo und wie dieselb gelegen und namen haben mögen, daruon niet ausgeschieden, erblich zu ueberlassen und die Pfennigen daruon zu underhaltungh vorgedachter Personen (In ansehungh alsolcher underhalt daraus besser als aus den Jahrlichen pechten zu ertzwingen sein soll) wieder antzulegen, wie neben dem auch zu gestatten, daß die verlassenschafft etwan unsers gewesenen Bürgers Hermann zum Kettenpütz (derselbe vermachte laut Angabe in der Armenprovisorenrechnung am 14. Dez. 1584 all seine Hauser, Gärten, Ländereien zum Teil den Hausarmen, zum Teil der Kirche) mit herzugenommen und gebraucht (werde), darmit also gute, qualificirte personen zum Dienst der Kirchen und Schull geworben und underhalten mögen werden, und wir nun obgemelter unser Bürgermeister unndt Rhätt vorschlagh und bittbeuerb, dieweill solche der ehr Gottes und Christlicher aufferziehungh der Jugendt, auch zunn standt gemeines nutzens gereichen thut, niett untziemblich befunden, demnach haben wir Wilhelm von Hochkirchen Abt obgemelt vor Unns und unsere Nachkommen aus guetem eifrigen gemuett vorbedachten räth und willen mehrgedachtenn Bürgermeisteren und Rhätt vergunt, zugelassen und bewilligen nochmalls und in crafft dieses, das sie Irer bitt und begeren nach angezogene Geistliche gueter angreiffen, dieselb so hoch als mueglich außbrengen und erblich verlassenn, die Kauffpfennigen daruon zu vorgerurtem endt wieder anlegen, auch die verlassenschafft obgemelts Hernn zum Kettenpütz (In ansehungh dieselb doch durch Jnen ad pias causas verorduet) mitt dazu nehmen und gebrauchen sollen und muegen jedoch mitt austrücklichem underscheidt, was die Kirch, auch das Hospitall und die Hausarmen hieselbst aus alsolchen Erbgueteren Jarlichs In pachtu ngh genossen, das Inen soliches aus den angelegten Pfennigen Jarlichs erlat und erstattet soll werden und das alles, wie vorschrieben, zu guter gebürlicher rechnungh; was dan also vor diesem hierin vorgenommen und abgehandelt, das wollen Wir hiermitt und crafft dieses ratificiert bestetigt, auch dem Edlen und Erneuesten unserm Ambtman und lieben getrauwen Berthramen von Metternich auff der Broill beuelch und gewalt gegeben haben, In unserm namen und von unsertwegen uber alle jede deshalb beschehene erbkauff und was deren In voriger gestalt ferner vorgenommen muege werden, den Keufferen bau und frieden zu thun und denselben erbrecht widerfaren zu laissen und sie bei alsolchen guetern zu handthaben, alles, wie vorgeschrieben, zu warer urkundt etc.”
Pfarrer war damals Urban von Lechenich, dessen Bareinnahmen, abgesehen von Stolgebühren und gewissen Naturalleistungen z. B. 1 Ohm Wein, 4 Malter Gerste, so und so viel Roggen etc., sich auf 300 Gulden Kölnisch oder 138 Thaler 24 Albus beliefen. 1574 heißt es in der Brudermeisters-Rechnung:
„Item dieweill auch bewilligt worden, diessem Jetzigen pastoren zu Herbst ein schwein zu vergelden, wie beschehen, hat gekost IX gulden.”
Dergleichen Geschenke wurden häufiger gemacht und bereitwilligst aus der Kirchenkasse bezahlt. Seit Lughanius von Randerath finden wir im Amte: 1578 einen Ignatz von Keppel, 1580 einen Joh. Frischemius, 1582 einen Freissen mit Zunamen, was vielleicht derselbe gewesen sein dürfte.
Mit obigem Schreiben in der Hand glaubte man nun nicht länger zögern zu dürfen, das geplante Vorhaben auszuführen. Man gewann aus den verkauften Gärten und anderen Liegenschaften ein Kapital, das 197 ½ Reichsthaler 19 Albus Zinsen einbrachte, nahm dazu die Frühmessenbruderschaftsgefälle von 14 Thaler 8 Albus und 11 Heller so wie die Zinsen von dem Vermächtnisse Hermanns zum Kettenpütz, 167 ½ Thaler 16 Albus 8 Heller, und berief zunächst einen Rektor, Laurentius van Beeck, mit hundert Thaler Gehalt und im folgenden Jahre den Magister HBenerieus Hugo Cithisipolitanus als Konrektor, um gemeinschaftlich mit ihm sowohl die entsprechenden Schul- als auch Kirchendienste zu leisten. Letzterer war ein Laie und hatte erst ein Probejahr zu bestehen.
Leider war mit den beiden Herrn der Frieden nicht in die Stadt eingezogen, weil jeder gleichviel zu sagen haben und der eine diesen, der andere jenen Unterricht nicht erteilen wollte. Die Beschwerdeschrift Hugos in dieser Beziehung ist zu charakteristisch, als daß sie hier nicht, zum Teil wenigstens, einen Platz finden sollte.
(das anlautende „u” ist im Originale „v” geschrieben)
„Ehrenveste, hoch- und wohlgelährte, achtpare, fürsichtig weise Herrn,
Herrn Bürgermeister und Rät der Stadt Siegburg .
Ich trage keinen Zweiffel, daß E. W. wol bewust und kundig sein wird, quibus conditionibus ich infra scriptus zu dieser vor etlichen iahren new uffgerichten trivialen Schulen sey uff- und angenommen, nemblich, daß ich anstadt eines conrectoris oder mitt Regenten sein, daneben auch den Chor allhie in der Kirchen so uiel müglich im singen versehen und vorstehen soll. Mitt diesen und dergleichen bescheidenheiten haben Erengedachte Herren mich anfangs nunmehr vor einem jahr recipirt und uffgenommen, versehe mich derowegen auch, ich werde der Jenigen von denselben mir ufferlegten provintz und bürden secundum posse und, darfür ihnen von andern gelährten hochverständigen Männern ich commendirt und mich offerirt, trewlich und fleissig (wie dan einer solchen person eignet und gepirt und vor Gott dermahleins würd verantworten müssen) haben nachgesetzet und verrichtet. Und imfall da es die Notturft erheischen würde, will ich mich dessen nicht allein uff die ehrwürdigen wolgelährten und geistlichen negst anderen Herren und dieses Orts Chorverwandten samptlich und sonders beruffen, daß sie bei ihren wahren ehren, treuwen und pflichten sagen, zeugen und behalten sollen, wie ich mich dieß nuhnmehr verfloßenen und probir Jahres Zeit über verhalten, erzeigt und gelebt, sondern auch auff eine ganze bürgerschafft und Gemeinde dieser stadt, wie ich deroselben Kinder und Jugend beides in lehrung, underweisungen und anderen gutten sitten und tugenden gelehrt, informirt und gezogen haben. Und wiewol ich vermeint und gänzlich gehofft hatte, ich sollte mit M. Laurentio, meinem Collega, also gelebt und conversirt haben, daß nit allein Ehrengemeldte Herren neben andern scholae huius auctoribus und einer ganzer bürgerschaft ein grossen lust und wolgefallen wegen unser beiden Wolvertragung und lieblicher coneordien solten geschöpft und bekommen haben: sintemahl wie Jener sagt, concordia parvae res crescunt, discordia magnae dilabuntur, sondern auch, daß wir beide dieser schulen beides mit vleiß, gutter lehr, uffrechtenn christlichen leben und andern gottseligen exempeln, dadurch dan diese jetzige böse, verkehrte, hartnäckigte, in ganz ferreum saeculum ausgearte Welt muß gewonnen und herbeigebracht werden, solten furgeleuchtet und gestanden haben: Jedoch hat solches (leider) keinerlei Weis mögen noch können geschehen. Wie das? Wer ist dan die ursach gewesen? Das soll ich kürtzlich erzehlen.
Anfänglich, wie ich hier uffgezogen und vermeint, wir solten die Jugendt, so hie gewesen, billig und brüderlich mit einander haben getheilt, welches dan auch ehrengenänte Herrn mit höchstem ernst mandirt und ufferlegt, aber der solches nit gehalten, ist eben M. Laurentius, dan er nit allein die beste, größte sondern auch die geringste lateinische A b c schützen hat hinder mir getheilt und zu sich genommen und mir die reliquien, das ist die teutschen allein, die er nit gemoget und gewölt, hinderlassen, welches, da ichs gesehen hab ichs aus anhaltung auch meiner liben Hausfrauwen (dieweill sie wol gewußt, daß ich mich für kein teuschen, sondern für ein Lateinischen M. Ausgebe) etlichen Herren, wiewol ungern, angezeigt, daruff denn darnach baldt von den Herrn Scholarchen ist die schul visitirt und von demselben mir ein ganzer locus aus M. Laurenty discipuln zuerkandt und deputirt worden, dauon ich doch nur 3 oder 4 becommen, also daß er dasselbig mandat auch violirt und nit gehalten, Und andere dergleichen molestien mehr, so er mir erzeiget und bewiesen, welche alle hie zu erzehlen unnötig. Heißt diß nun fried und einigkeit gesucht? Heist dies, quod tibi non vis fieri, alteri ne feceris, achtung gehegt und gehalten?
Würd nicht in ihme illud Jure consulti recht und wol erfüllet und wahr gemacht: quae male sunt inchoata principiis, vix bono peraguntur exitu? Den Herren lasse ich hierüber selbs ihr iudicium. Aber das alles hat mich an meinen ehren und gutem gericht, das ich denn für das allerhöchste und größte ia edelste Kleinot, das ein Mensch uff diesem Jammerthal haben und besitzen kann, achte, gantz temere angetast und gegriffen und nit allein wider mich, einen redlichen bidermann, unleidliche und unbillige injurien und schmähredt ausgestoßen, sondern auch gegen andere ehrliche leuth sich vernehmen lassen” u.s.w.
Er bittet nun um Remedur, da er nicht zu denen gehöre, deren es viele gäbe, die von einem Ort zum andern liefen und neue Stellung suchten, sondern er bliebe gern in Siegburg, zumal er in seinem Handel und Wandel die Zufriedenheit der Schüler und Eltern erworben zu haben glaube. Das Gesuch wurde eingereicht am 8. January anno 1597. Die Folge davon war, daß nach langen Untersuchungen und Verhandlungen am 22. April Bürgermeister und Rät „im Namen und anstatt des Herrn Abtes, unsers lieben gnädigen Herrn Wilhelmen von Hochkirchen, der die Schule zu Gottes Ehre, christlicher Auferziehung der Jugend und zum gemeinen Nutzen der Siegburger mit nit geringen Kosten und Unterhaltung der Schulmeister errichtet habe, weshalb die Rectores um so weniger unter sich unfriedsam etc. sein sollten”, folgende Schulordnung erließen:
(das anlautende „u” ist im Originale „v” geschrieben)
„Vorerst sollen beide obgenannte Herrn nun forthin eindrächtig und friedsam mitt einander leben und sich wol verdragen; dernegst sollen alle Discipulen, groß und klein, welche sich zur schule begeben und lateinisch lernen wollen, dem Rectori ad examinandum presentirt und nach befinden alsolcher examination alle Alphabetary, Donatisten (Donatus war der Verfasser einer lat. Grammatik, welche im Mittelalter sehr viel gebraucht wurde) und Rudimentisten obgedachten Henerico als Conrectori In seine Lehr und Disciplin beuohlen und verwiesen werden, diejenige aber, so höher und weiter in der lehr kohmen, bey Rectoris Institution verbleiben. Auch süllen beide Theil Ihr underhabende Discipulen, so dartzu qualificirt, alle sondaghs und gebottenen feierdags zu abens mitt dem cantu anfeuern und lernen, auch wohl festis diebus als sonntaghs ad matutinas preces mitt kohmen lassen, und sullen die lectores Jederzeit eindrächtig und beysamen mitt den schul Jungen und Kindern zur Kirchen und begrabung gehen und niet zertheilt an die ban kommen, und so uill die straiff der Jugent betrifft, so in der Kirchen, schulen und uff der straissen excediren, soll ohn einig underscheidt In beider und gleicher gewaldt stehen zu straiffen, und keiner dem anderen solches vor argh oder unbest auffnehmen, die Jugend auch mitt ernst dahin underrichtem und anhalten, daß sie undereinander sich mit worten noch werken niet beschimpfen noch verarghwäldigen. Item soll herneben ermelter Rector zu allen halben Jairen unter den Discipulen gebürlich examination halten, und diejenig so qualificiert erfunden, ascendiren lassen. Dafür soll er von seinen Schülern jährlich einen Richsdhaler, der Conrector aber einen gemeinen Dhaler zu Lohn bekommen. Wer von ihnen diese satzung überschreiten und sich ungehorsam beweisen wird, der soll seines amtes entsetzt und mit vorenthaltung des noch nicht bezogenen Lohnes gestraft werden. Actum et publicatum am zive und zwentzigsten Aprilis neunzig sieben.”
Damit war also die Trivial- oder Lateinschule, aus der das jetzige Königliche Gymnasium erwachsen ist, in Siegburg eingerichtet. Die beiden Herren wohnten in dem 1563 entvölkerten St. Annenkloster oder der Klause, welche der Abt, vorbehaltlich des Eigentumsrechtes, jetzt für die Schule hergab. Die Räume waren groß und kalt und ließen sich durch Kachelöfen schlecht heizen; aber Hugo wird sein Genüge darin gefunden haben, sonst würde er auch wohl darüber mit Klagen heraus gerückt sein. Die eigentliche Elementar- oder Küsterschule blieb bestehen und lag im Kirchgäßchen. Hier erteilte der Pastor oder der Kaplan, wenn einer da war, den Religionsunterricht, die übrigen Fächer, wie bisher, der jeweilige Küster.
Hatte man so für das geistige Wohl der Stadt gesorgt, so mußten nun auch die weltlichen Interessen ins Auge gefaßt und namentlich der Markt wieder gehoben werden. 1592 hatte man auf dem dazu bestimmten Platze schon einen neuen Brunnen, mit Turm, Spitzdach und Fahne versehen, für 113 Gulden 9 Albus herstellen lassen; jetzt ärgerte die alte, keineswegs mehr ausreichende Fleischerhalle mit ihrer Wachtstube.
Auch sie mußte fallen, um größer und schöner zu erstehen. Dederich von Roth lieferte dazu das Holz und die Dielen, welche mit 212 Gulden 15 Albus bezahlt wurden; die Leien kosteten 83 Gulden 16 Albus, die Frankfurter Bort 37 Gulden 22 Albus u.s.w. u.s.w. Die Hallen waren städtisches Eigentum und wurden 1568 für 13 Mark an Freutzgen vor der Colreportzen vermietet. Etwas später begegnet uns die Notiz, daß die „Halle zur Seite” den Bäckern umsonst zu Gebote gestellt sei. 1600 bewilligte der Abt zu Hebung der Geschäfte noch einen vierten Jahrmarkt auf St. Nicola, die drei übrigen fielen auf Christi Himmelfahrt, St. Apollinaris und Matthäi. Die Eröffnung des Marktes erfolgte durch die Aufpflanzung der sogenannten Freiheit, einer Stange mit einem Kreuz. 1578 erhielt der Stadtbote für das Aufsetzen derselben 2 Mark 8 Stüber, beim zweiten 3 und beim dritten 3 Mark 4 Stüber. Vor 10 Uhr Morgens im Winter und vor 8 Uhr im Sommer durfte kein Auswärtiger Geschäfte treiben. Jedes eingeführte Kaufmannsgut unterlag der Besichtigung, und Gewichte über 25 Pfund mußten mit der städtischen Wage gewogen, Zeuge mit der städtischen Elle gemessen werden.
Zu diesem Zwecke wurden von dem Stadtboten tags vorher „Erlenstäbe” aus dem Walde geholt und nach der auf dem Rathause aufbewahrten Normalelle zugeschnitten.
(Am Anfange dieses Jahrhunderts hieß das Terrain um den jetzigen Westbahnhof herum „unter den Vottenerlen”, früher eins im Lohmarer Walde)
Die Bezahlung hatte bar zu erfolgen, selbst wenn der Käufer Schuldforderer des Betreffenden war.
Sittliche Zustände
Wie weit man bei der Verfolgung vorkommender Spitzbübereien ging, zeigt die Klage des „Ersamen Thill, Halffmann zu Ettenhausen”, vom 9. März 1568, welcher einen Wilhelm Rodermund beschuldigte, seine Hausfrau Metzgen auf öffentlichem Markte gezwungen zu haben, sich „bis aufs Hemd” auszukleiden um zu erfahren, ob sie etwa die ihm gestohlenen Riemen bei sich trage.
1571 ertappte man auf dem Markte zwei Langfinger, Welscher und Arndt mit Namen, welche für ihre Diebereien schließlich an den Galgen kamen. Man sperrte sie zunächst in die Burg, wo sie 54 Tage bei Wasser und Brot zubringen mußten, und erkundigte sich unterdessen zu Wahn, Neuß, Blankenberg, Bonn, Frechen, Essen, Köln und an anderen Orten, ob sie da schon mit der Polizei in Konflikt geraten wären. Als über Arndt belastende Nachrichten einliefen, wurde er in den Turm abgeführt und zum Tode durch den Strang verurteilt, Welscher noch eine Zeitlang festgehalten. Kaspar Schlosmacher lieferte für den Galgen 2 Ketten, 4 Schleupen, 2 runde Nägel, 1 Schlagbhar, 1 Hammer, 1 Haken, 2 Krampen und 2 Hölzer für eine Leiter; Schwertzgen ein Rad für 7 Mark und Johann Schebbert that eine zweimalige Fahrt nach dem Brückberg für 2 Mark 4 Albus. Dann mußte Arndt die Leiter hinaufsteigen und Welscher dem Unglücklichen nach folgen. Bevor sie aus dem Gefängnisse geführt wurden, hatte der Pastor mit ihnen „Zop für 2 Mark” gegessen und ihnen auch noch 2 Quart Wein zu ihrer Ermutigung vorgesetzt.
Die Wochenmärkte fanden auf dem Hühnermarkte statt, der deshalb von allen Hindernissen frei gehalten werden mußte; ja sogar diejenigen, welche dort „Kummer” d. h. Lagergut, aufgestapelte oder mit Beschlag belegte Ware, liegen hatten, mußten „denselben vondannen stellen, damit man daselbst allerley muege feil haben und gebruchen, wie vor alters. Wo solches, nachdem es gebotten, nit geschehen würdt, Kur jederen Tag fünff schilling. Item soll auch niemandt Kummer auff den (anderen!) Markt fueren oder dragen lassen, als manche Kahr oder Korff, Kur fünff schillinge”.
Vor den Thoren Butter und Eier einzukaufen, um sie unversteuert in die Stadt zu schaffen, war den Bürgern bei 2 Mark Strafe untersagt. Holz und Kohlen durften nur nachmittags eingeführt und unverkauft nicht wieder mitgenommen werden. Die Accise wurde von Anpächtern erhoben oder, wie 1576 – 77, wo „Bürgermeister und Rät alle accyse an sich behalten” hatten, von eigens dafür besoldeten Männern, weshalb es denn in der Stadtrechnung heißt:
„Erstlich Friedrich von Hilden, gewesenem Spinner, bevohlen, die Weinaccyß anzuzeichnen, auch dauon und sunst von Früchten und Bier die Zeichen auszugeben, wie Er dann gethan, derohalben zu Lohn gegeben sechsziehn oberlensche Gulden, facit LXIV Mark.
Item noch Casparo dem Haußknecht von wegen daß Er die Wüllen- und Schmittaccyß angeschrieben und auffgehoben, gegeben VIII Gulden.
Item Joh. Tuchscherer an der Kolreportzen von wegen daß er Saltz, Keß, Hering, Stockfisch und Schmer angeschrieben und Inbracht, gegeben XI Mark.
Item noch Volmar Lanndtschaden und Johann Volmar botten, so daß sie die Accyß vom Viehe und sunst Donnerstags auff den Markttagen verzeichnet und Inbracht, gegeben XIX Mark.
Item noch durch das Jair vonn Abschreiben der Becker-Accyß In der Mullen gegeben sechs Gulden facit XXIIII Mark. Desgleichen jetzigem Müller Michel, daß Er das gemahl angeschrieben, gegeben VI Mark.”
1578 am 21. Juni verzehrten Herrn, welche umgingen, „die Weinzappen zu besichtigen und die Accyß einzuschreiben”, 11 Gulden, 1611, wo sich der ganze Magistrat dieser Mühe unterzog, hochderselbe für 15 Gulden 4 Albus.
Außer Wein und Bier scheinen damals aber auch schon Branntwein und Liqueure sehr beliebt gewesen zu sein, so daß der Abt, um gute und reine Getränke zu erhalten, 1600 verbot, Wachholder, Annis etc.anders als aus den betreffenden Früchten herzustellen. Übertretung des Verbotes hatte eine Strafe von 50 Goldgulden zur Folge. 1604 kostete ein Branntwein 42 ½ Gulden Kölnisch. Heinrich Kremer vor dem Holzthore und Ludger Koch erhielten damals die Konzession, derartige „Wasser” zu bereiten.
Interessant ist die Notiz, daß am 6. Februar 1595 Kirstgen Pulvermecher aus Könningswinter die Erlaubnis bekam, „allhie mit der Bürger Willen Salpeter zu graben”, wofern er „zu behuff der Stadt” das 10. Pfund von seinem Fabrikate hergäbe, und „von selbigem je 2 Centner nicht höher denn mit 16 Thaler” berechne, das Mehr seiner Herstellung auch der Stadt zu demselben Preise, wie er sonst das Pulver verkaufe, nach Bedürfnis überließe. Ob man wieder Krieg fürchtete oder sich überhaupt nur vorsehen wollte, wird nicht angedeutet; aber an demselben Tage erhielten die Rottmeister Befehl, dafür zu sorgen, daß die Wachtmannschaften, sobald des Abends die Trommel gerührt würde, punktlicher auf ihren Posten wären, widrigenfalls sie für jeden dadurch entstehenden Schaden aufzukommen hätten. Versäumnis der Wache wurde mit ½ Verspätung mit ¼ Thaler gebüßt.
Die Wache that wahrlich sehr oft not, denn das Wirtshausleben blühete in bedenklicher Weise und Messeraffairen sowie Schlägereien waren keine Seltenheit. Thönnis Schmitt aus Inger und Noldt Radermacher aus Menden wollten eines Abends bei Goddert Kremer speisen. Sie fanden das Essen nicht gut genug und fingen deshalb Zank mit der Frau des Hauses an. Das Essen wurde über den Tisch gegossen und die Kerzen ausgeblasen, um jener, weiß Gott, was anzuthun. Dieselbe riß aber dem einen das Messer aus der Tasche und erhielt auch Hülfe durch zwei eintretende Gäste, welche die Attentäter vor die Thür warfen.
Selbst auf dem Rat- oder Bürgerhause, wo man des Abends die Geselligkeit pflegte, wurde dergleichen Unfug trotz der aushängenden Verhaltungsvorschriften nicht immer verhindert. Als Hermann Müntz aus dem Bruihof und Peter Birk vom Ledermarkt dort am 6. Dezember 1596 nach einem Gelage noch Karten spielten, warf der eine dem andern falsches Spiel vor und nannte ihn einen Schelm. Hierüber kam es zu heftigem Wortwechsel und schließlich auch zu Thätlichkeiten. Der nachfolgende Prozeß endigte mit folgendem Urteile:
„Obwohlen auff alsolche abgehörte Kundt und Freundschaft Bürgermeister und Räth vermögh alten hergebrachten brauchs und nach Inhalt der Bürgerhaußtaffeln vilgenanntem Peter aufferlagt, das gantze Gelaich zu betzalen, sich auch vorbehalten, [wegen das er Jetzo freventlich und gantz ungehaltenerweis gedachten Hermann liegen (d. h. lügen) heischen], in Behuff des Bürgerhaus (ihm) ferner noch eine straiff auffzuerlegen, darauff auch beiden theilen bei höchster Kur unsers Erw. groß gebietenden lieben Herrn Abten mit ernst eingebunden, das keiner des anderen mit Wort noch mit Werken dieserhalb sich niet soll undernehmen, und daß die Reden und thäten, so zwischen Inen gefallen, hiermit aufgehoben und keinem Theil an seinen Ehren und leimunth nachtheilig oder verletzlich sollen seyn”, so hat doch mehrgedachter Peter solches durchaus abgeschlagen und „in keinem wegh annehmen wollen, sondern bedräuweter weis etliche mail gesprochen, souern es auff der Bürgerhauß frei wäre, wollte er es an anderen Enden, da es unfrei wäre, an vielgenanntem Hermann suchen, und die Herrn Bürgermeister und Räht sollten Herrn von recht und niet von unrecht sein: von wegen dieser ungebühr und da he des Orts statuten sich nit gefueget, soll er nuhnmehr zwentzig dhaler den Abt und ziehn an die stadt zahlen, als gewünlichen gezahlt is.”
Der Gerichtsschreiber x. m. p.
Eine Jagdfrevelgeschichte aus demselben Jahre endigte mit dem Tode des unberechtigten Jägers. Heinrich Overstolz ging mit einem anderen Herrn aus der Aulgasse bis ans äußerste Ende des städtischen Gebietes, um „Antvögel” auf der Sieg zu erlegen Er hatte einen „Katzenbälger”, dieser ein „Langroir”, wie es in dem Protokolle heißt. Wider Erwarten aber wurden sie von dem abteilichen Diener und einem Soldaten verfolgt, und als sie sich zur Wehr setzten, Overstolz von dem letzteren erschossen, seinem Freunde die Waffe abgenommen und er selbst ins Gefängnis abgeführt. Die Leichtigkeit, womit man sich jetzt zum Pulver verhelfen konnte, reizte zur Handhabung der Schußwaffen, und die Tauben insbesondere waren es, denen man auf den Feldern und in den Gärten nachstellte. Daher erließ der Abt 1598 das Gesetz, daß bei 10 Goldgulden Strafe kein Siegburger Einwohner oder Eingesessener des Burgbans es wagen solle, ferner Tauben zu halten oder in Taubenschachten einzufangen, er sei denn „binnen oder baussen dieser Stadt, außerhalb der Gehöfte, mit tausend Thaler werdt beerbt”.
Eine Hinrichtung nach Karls peinlicher Halsgerichtsordnung
Im folgenden Jahre begegnet uns ein Sittlichkeitsverbrechen, dessen Verüber Johann Kesseler aus Rheindorf eine furchtbare Strafe zu er leiden hatte. Er wurde nämlich am 24. August nach „Karls peinlicher Halsordnung” zum Tode verurteilt, „der Übelthaten halber, so er mit dem aufsetzlichen Mordt seiner Hausfrauen, auch blutschandt und ehebruch, welche Er mit derselben seiner Hausfrau Stieftochter, des Blömeken Theissen Dochter zu Drostorff, auch underscheidlichen Diebereien begangen” und „vorerst einmal am Halsgericht oder Kecks alhie binnen der Stadt mit einer glüenden Zangen zerrissen, darnach auff einer Schlitten hinaus auff den Brückbergh gefürt, Arm und Bein mit einer Acksen entzwe geschlagen und folgens daselbst auff dem Radt mit dem Schwerd zun todt gerichtet”.
Zu welchen Handlungen sich selbst gebildete Persone hinreißen ließen, darüber giebt uns ein „visum repertum” aus dem Jahr 1600 Ausschluß. welches auch zugleich die Existenz eines Arztes in Siegburg beweist. Der Licenciat (!) Hermann Alfeld und Hilgers Johann aus der Stadt hatten mit dem Schwager des ersteren, Johann Müller aus Menden, in der Aulgasse nächtlicherweile gekneipt und letzteren, mit dem sie in Streit geraten waren, auf dem Heimwege in der Kindsgasse überfallen und ermordet. Der Leichnam wurde ins Wirtshaus zurückgeschafft und dann von Amts wegen, „wie es gebräuchlich”, besichtigt. Da „haben sich an dem Leib in der linken seiten zweyn stich, Vung und hinden ausgegangen, befunden, ist darneben an den rech Kne und in der rechten Handt (darmit, wie es sich ansehen lassen, Er in die Wehr gegriffen) verwundt gewesen, wie dan neben inngenommenen augenschein die Erbar Meister Anthon Tuschenaw, Barbier, und Niclas Ostfeldt, Brüchtenschneider und Wundtartzt, beide Bürger alhie zu Siegburg, referiert haben”.
Acciseneinnahmen
Doch genug von diesen Dingen. Betrachten wir uns lieber einmal die Accise, welche 1598 an verschiedene Handwerksleute „verpachtet” * war. Da figurieren die Wollenweber mit 56 Gulden, die Krämer mit 66, die Bäcker mit 50, die Löhrer mit 24, die Euler mit 41 mal 3 Mark, die Schmiede mit 17, die Schuhmacher mit 12 und die Pelzer mit 20 Gulden. Die Weinaccise warf „wegen des vorzüglichen Weinjahres” noch 1200 Gulden ab, die Kornaccise nur 12. Die Thongrube brachte 13 Gulden ein, das Wegegeld 36.
Die Töpfer hatten große Bestellungen seitens David Strauß aus Köln für Hamburg, obwohl überall fremdes Kriegsvolk im Lande umherzog und den Handel erschwerte. Der Herzog klagt am 10. Januar 1599 sehr darüber und läßt den Landtag zusammenberufen, um die nötigen Defensionsgelder bewilligt zu erhalten. Siegburg wurde bei deren Veranschlagung und Verteilung mit 600 Reichsthaler bedacht, am 24. Februar und 25 März „unfehlbar” zu erlegen, und so ging es nun Jahr für Jahr. 1602 sehen wir die Stadtboten mit noch 5 anderen Männern auf Kundschaft ausgehen, ob sich irgendwo statisches d. h. holländisches Kriegsvolk herumtreibe, und der Herzog ließ „alle Städte, Schlösser und Pässe” militärisch besetzen.
Der Vogtseid
Dieser Herzog war Johann Wilhelm, ein unglücklicher, an Geist und Körper gleich schwacher Fürst. Als er 1592 zur Regierung kam, versuchten seine Kommissare auch in Siegburg die Erbhuldigung für ihn vorzunehmen, fanden aber an dem Schultheißen und dem Proteste des Abtes einen entschiedenen Widerstand. Der Erzbischof von Köln, welcher sich ins Mittel legte, berichtet an den Hofmarschall zu Düsseldorf, daß „die Herrn von Berg zwar einmal das Territorialrecht über Siegburg prätendiert, aber wegen der verglichenen Advocatie durchaus keinen Anspruch auf die Erbhuldigung hätten”, „er werde sich mit allen Kräften der Schwächung der abteilichen Rechte widersetzen und den notwendigen Recurs zum Kaiser nehmen.” Vom 4. Mai 1593 existiert noch ein Schreiben des kaiserlichen Kommissars in Köln, worin dieser den Abt auffordert, sich in nichts mit dem Herzoge einzulassen, da das Kloster seit unvordenklichen Zeiten unter dem Schirm und Protektorate des Kaisers stehe und dieser seine Zusage zu halten wissen werde.
(Es wird nicht gesagt, wann und wo der obenerwähnte Vergleich stattgefunden hatte, ob bei Gelegenheit der Auseinandersetzung zwischen Herzog Heinrich von Limburg und dem Abte Gottfried 1229, oder später, als der Abt das Recht der freien Vogtswahl wiedererlangte. Vergl. S. 78 u. 82. Kleinsorgen in seiner Kirchengeschichte berichtet, daß Konig Heinrich sich 1241 ins Mittel gelegt und den Frieden herbeigeführt habe.)
Die Feststellung jener Thatsache oder andere Gründe führten schließlich in Düsseldorf zur Nachgiebigkeit, und am 5. November erschien Wilhelm von Nesselrode, Amtmann zu Blankenberg, um „im Namen und in die Seele eines gnädigen Fürsten und Herrn, die Hand auf Gottes hilligen Lichnam gelegt”, den allbekannten Vogtseid „bei Gottes Evangelio” auf zuschwören. Indessen zögerte man doch nicht, die Burg in neuen Verteidigungszustand zu setzen und namentlich an der Außenseite die „alte Zogbrücke” wieder herzustellen. Der Untervogt Anno Knütgen ging in seinem Diensteifer für die Düsseldorfer Herrn so weit, über „dieser Brücken veldwärtz” das Herzogliche Wappen in Stein anbringen zu lassen, und war trotz aller Vorhaltungen des Abtes nicht zu bewegen dasselbe wieder zu entfernen. Die Düsseldorfer Büreaukraten beruhigten den letztern mit der Versicherung, „daß mit der Aufsetzung des Wappens seinem Rechte kein Präjudiz geschaffen werden solle”, und so blieb es denn sitzen.
Klever Vertrag vom 15. Okt. 1601
Die Heranziehung der Stadt zu der bergischen Landessteuer führte aber neue Unannehmlichkeiten herbei, die den Advokaten in Köln noch manch Kron und Engellot einbringen sollten. 1597 vermochten die Bürger „mehr nit zu erreichen, als daß „man dießmal die vorgerurte abgeforderte Steuer (allerseits habenden Gerechtigkeit unabbrüchlich und bis zur ferneren Kommunikation und Vergleichung beider Herrn) gutwillig erlegen und sich nit widdersetzen solle”.
Der Herzog spricht in der 1599 ausgeschriebenen Defensionssteuer geradezu von „unserer Stadt Siegburg” und droht, sie mit dem doppelten Satze in Anschlag bringen zu wollen, wenn man nicht rechtzeitig zahle oder hinter dem festgesetzten Quantum zurückbleibe.
Seine Anmaßungen nahmen einen immer bedrohliche Charakter an, und da des Kaisers Hülfe wohl auf dem Papieren nicht in Bereitschaft stand, so blieb den wehrlosen Mönchen nichts andres übrig, als sich auf gütliche Weise mit dem Herzoge auseinanderzusetzen und gute Miene zu bösem Spiel zu machen. Am 15. Okt. 1601 traf der Kanzler mit mehreren Räten in Siegburg ein, um mit dem Abt Gegenwart des Schultheißen und der Bürgermeister einen Vergleich zu unterhandeln, der am 25. November zu Cleve ratifiziert wurde. Die achttägige Verpflegung der Herrn kostete der Stadt 260 Gulden 23 Albus.
In diesem Vertrage wurde festgesetzt:
1. daß die Kriminalgerichtsbarkeit, die Appellation und das Begnadigungsrecht in der Stadt und in dem Burgbanne wie bisher dem Abte, in der Vogtei dagegen dem Vogte, und die Exekution demjenigen zustehen solle, der das peinliche Verfahren nicht geleitet habe;
2. daß die Acciße in der Stadt nicht ohne beiderseitiges Einverständnis erhöht resp. Ermäßigt werden dürfe;
3. daß die abteilichen Güter und die Stadt nicht nur zu den Reichs- und Türkensteuern, sondern letztere auch zu der allgemeinen Landessteuer und zwar 100 Thaler jährlich beitragen solle; die abteiliche Herrschaft Euenheim werde zum Unterherrntage verschrieben werden;
4. dem Abte solle der Mühlenzwang der Dörfer und Kirchspiele Mondorf, Bergheim, Müllekoven, Sieglar und Eschmar gegen 3000 Goldgulden auf Wiedereinlöse verpfändet sein, und der Herzog
5. das Recht haben, nach wie vor den Schatz der Windeckschen Leute in Siegburg und in dem Burgbanne zu erheben;
6. es sollten die kleinen Brüchte unter 60 leichter Mark von dem abteilichen Amtmann, die größeren aber von dem Vogte gethätigt und letztere zwischen beiden Herrn geteilt werden; 7. es sollten die Maße und Gewichte künftig der Prüfung und Aichung durch herzogliche und abteiliche Beamten unterliegen;
8. der Vogt habe das Recht, dem abteilichen Gerichte beizusitzen, aber er werde sich jeder eigenen Cognition enthalten;
9. Gotteslästerung, Zauberei, Elternmißhandlung, Unzucht, Ehebruch und Blutschande könnten zwar von dem Send gestraft werden, aber sie müßten auch in dem Brüchtenverhöre im Beisein des Vogtes zur Verhandlung kommen. Letzteres war offenbar ein Zugeständnis an die veränderten Rechtsanschauungen der Zeit und konnte bei dem zunehmenden Sittenverderbnis nur gute Wirkung haben.
Früheres Verhältnis der kontrahierenden Teile
Das frühere Verhältnis der kontrahierenden Teile hinsichtlich ihrer hoheitlichen Rechte in der Stadt und Vogtei Siegburg bekundet ein von J. B. Dornbusch in den Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein Heft 23 mitgeteilter, aber jetzt nicht mehr an der Fundstätte aufzufindender Auszug aus dem Mannbuche des Gotteshauses Siegbergh, den jener schon in den Anfang des 16. Jahrhunderts versetzt, der aber wahrscheinlich erst damals angefertigt und nach Düsseldorf eingesandt worden ist, als unter Wachtendonck die Erhebung der Accisegelder zu sehr großen Unannehmlichkeiten führte und gleichzeitig der Herzog sich herausnahm, auch das Gerichtswesen in Siegburg zu beeinflussen, respektive zu kontrollieren. Verschiedene Anträge in der Beziehung, z. B. auswärtige Verklagte vorsichtig zu behandeln und Unbemittelte, wenn sie verurteilt würden, nicht über ihr Vermögen zu bestrafen, fanden selbstredend die entgegenkommenste Beachtung.
Als aber die Kanzelei soweit ging, in einem Prozesse Hilger Knütgens 1575 die Gerichtsakten nach Düsseldorf einzufordern und dessen Beschwerde für zutreffend anzusehen, da erklärte der Abt mit aller Entschiedenheit, daß er „nach Vortrag der Scheffen und allseitig eingezogener emsiger Erkundigung” mit nichten herausgefunden, „daß durch irgend eine liegende noch lebende Kundtschaft dafür gezeugt werden könne, daß Seine Fürstliche Gnaden oder deren Voreltern jemals schriftliche Akten aus diesem Gerichte Siegburg in die Kanzelei hätten einfordern lassen, und daß die von ihm ernannten Scheffen keine andere Pflicht hätten, als daß sie „anders nitt Ordell oder recht erkännten, dan was die statuten und beschreben rechten dises orts clairlich mit sich brächten”. So geschehen am 12. Mai 1575. Die bald darauf in Siegburg tagende Jülicher Kommission dürfte daher neben anderem auch noch das klarzustellen gehabt haben, inwiefern der Herzog berechtigt gewesen sei, sich des Siegburger Gerichtes persönlich anzunehmen, da es in der Stadtrechnung heißt, daß dieselbe sich mehrere Tage im Krahnen aufgehalten und alle Rechte und Privilegien der Abtei sorgfältig studiert habe.
(Wir finden bei der Gelegenheit einen Prokurator Beurmann aus Bonn, den die Stadt sich zu ihrer Vertretung verschrieben hatte, und sind der Ansicht, daß es vielleicht der Vater des später so berüchtigten „herenkomissars” Buirmann gewesen sein dürfte, über dessen Herkunft keine sichere Nachrichten vorliegen. Man schrieb eben, wie man sprach, und der Rentmeister wird wohl den Namen nur nach dem Gehör eingetragen haben. Das „ind” des Originaltextes ist vom Kopisten in der ganzen Urkunde in „vmd” korumpiert worden.)
Der vorgelegte Auszug nun laute also:
„Als mann affgefertigt ist vann denn vursichtigen Redenn des Hoichgebornen Furstenn vmd Hernn, Hertzogen zo Gulich vmd Berge etc., Dat der werdige Abt zo Sygeberg vertzeichent geuen sall die gerechtigkeit syner stat Segeberg vmd dat ghene dar by dem vurss: Herrnn vmd Fursten, als eyme Vaide (Vogt) zortzit zogestandenn hatt vmd des halue zo stain sall, Ist vermitz denseluen Abt vmd synn Capittell nae inhalde jrer priuilegien, andernn breuen vmd schrifften vmd denn Jhenen darna eigentlich gehandelt vmd gewist haint van langen Jaren alsus ouergeuen, Als hernae geschreuen folgt.
Zum Irstenn so ist wair, dat einn Abt van Segebergh dae selffs ein grunther ist, gebott vmd verboth gehatt vmd noch haitt, Bergermeister vmd Raidt vmd all Ampt aldae ann vmd aff zetzt, die stat vmd gotzhuiss jme van allenn dingen rechenschafft doinn moissenn, dat gerycht aldae synn ist, Scholtiss vmd Scheffen vmd Knechte darann langend ann vmd aff setzt, Sin Scholtis dat gericht aldae behefft, van wegen einss Abts bedingt vmd besitzt.
So haitt der Vagt einen schwygenden knecht, genant der vnder Vagt, by dem gerichte sytzenn, zu hoeren, wat in den gerichte ader darbuissenn (draußen) felt van groissenn bruchtenn, wecher bruchtenn ein Abt ader synn Scholtiss alwege entschaff (Urteilspruch) gegeuen hauen bys noch zu, vmd wie die entschafft gegeuen wyrt, sall mann denn vnderfagt nae wysenn, die helffte van allen groissen bruchten zu heuen, beheltniss dem Scholtis vmd vnderfaigt daran jrs winkauffs, als dat van alderss gewonlich ist gewest.
ltem wat alsdann van gerichts wegen bedingt vmd gericht wirtt ader dar entbuissenn, dat v marck antreff (betrifft – abwirft), dat haitt des Abts Scholtiss alwege gehatt vur hundert Jaeren bis noch zu nae vswisung des Abts Manboichs vmd anders besesses, darvan einn Scholtiss des Abts man (Lehnsmann) wyrt vmd dat ampt daruff entphengt. Auch bruchten, die vnder vunnff marck dragen, Als waffen geschrei, gereuffte, (Rauferei) metzer, heimsaekungh, nachtgenger vmd sulche mishandelunge, hait ein Scholtiss allet zo lehenn van dem Abt vmd dat bis hern zu vysgericht vmd also gehandelt buissen den Vaigt, darvann der Scholtiss den Scheffen, dem vnderfaigde vmd andernn des gerichts bywessernn (Beisitzern) alwege die Koste grofflichenn haitt doinn moissen bis uff diese tzytt vmd nit vann beidenn Abt vmd Vaigtsgelde vmd datt sonder insagenn (ohne Einrede) einss Vaigts, beheltniss dem seluen Vaigde der kleiner bruchten balff, die jn gericht fallenn, Nemlich van yeder wetten (Strafe) vmd kommer (Beschlagnahme – das mit Beschlag belegt Gut) IIII schill. bis noch zo also gehaldenn, dat ander gerichts gelt deilen scheffen vmd schriuer, driet seer wenigh.
Item wat sachenn die scheffen in gericht vffnemen zu entcheiden, wat winkouffs dann abfelt, ist alwege gewest zum besten denn Scheffen, vmd allet gehandelt buissenn denn Vaigt.
Item van gericht sich zu beroiffen veir denn Abt, mach der Abt annemen vmd verhoerenn vmd daruan entschaffen geuen ader weder voir gericht laissen, des sich ein Vaigt bis noch zortzyt nit vnderwonnen (sich anmaßen, beanspruchen) haitt. Dann wer yn gericht kennet (kommet?) an den Vaigt schult off anders verhoet synn wette (welle?) vmd haitt dar jn genade vmd frist, sich mit syner weder parthienn zo slichten bynnen einer zyt buissenn batten (beiden) Abts vmd Vaigts.
Item moiss ein Abt nuwe Scheffen mit kostlich Scheffen diensten vmd kostenn, so duck (oft) des noit ist, ann vmd affsetzenn, den Scheffen heuw vmd hauer vissrichtenn, auch etliche koste doinn vmd andere last, swaricheitt (Beschwerung, Last) vmd kost ouer Jaers hauen, die eins Abt duck kostlich vmd swair fallenn, darin einn Vaigt geinn beswerniss gehatt noch hauen sall.
Item geburt eim Abt alwege geleide (Geleit, Schutz) zo geuen bynnen syner statt vurss.: vmd syme Schultiss van wegenn des Abts. Item hait einn Abt alwege denn antast (Verhaftung) bynnen Sygebergh gehatt vmd noch haitt, Schlussel van Turnenn vmd Portzen jn syme Behalde, vmd der syner beuelh in vmd viss den gefenknissenn gelaissenn, Missdedige verordelenn ader ouerordelden dat lenen ader der gefencknissen qwyt gelaissen vmd entschaff gegeuen zu syme wolgefall, vmd wat darnae kommen ist, jst der vnder Vaigt naegewist die helffte zo heuen, beheltniss Scholtiss vmd vnder Vaigde vmd der Stadtknechten jres geoerlichen rechtenn.
Item wanne ein missdedig mensch were, der dat lyff verburtt (das Leben verwirkt) hett, denn sall ein Schultiss mit zwen Scheffen vermitz dem scharpffrichter verhoeren, wilchenn Scharpffrichter ein vnder Vaigt vann geheiss des schultys bestellenn sall, vmd wie die Scheffen denn vnder Vaigt bescheiden den missdedigen zu richtenn, dat sall der vndervaigt also vermitz denn Scharpfrichter doinn vmd dat sonder schadenn eins Abts vmd syns Scholtiss.
Item einn Abt sall die Byerzise (Bieraccise) vsspechten in bywesen sins Scholtiss vmd des vndervaigts vmd dar aff entschaff geuen, vmd dat gelt sullet Abt vmd Vaigt gelich deilen, behaldenn denn beidenn als Scholtis vmd vndervaigt jrss geburlichen winkouffs als vann alders gewonlich ist gewest.
Item wanne ein zukommen Vaigt irst annkumpt, der sall einen brant (ein einzubrennendes Zeichen) doin vff maissen (Maß) vmd gewicht die rechtferdige vmd sein Vapen daruff broechen vermitz die Scheffen, vmd darvan sall der Vaigt nit mehe hauen dan gelich eine Scheffenn.
Item vilch gelt als fellich wurt jerlichs binnen Segebergh vff denn helgen Mendeldach (der grüne Donnerstag in der Karwoche) an den husernn aff dem Marck, sullent Abt vmd Vaigt gelich deilenn.
Item forder jn allenn andernn byfellen (Gefälle) vmd diensten der zween dorper Drostorp vmd Wolstorpff mit allem zofalle vmd diensten, wie die van alders gewest sindt, Ouch solich byfall zo synen zidenn bynnen Sygenbergh felt, nemlich die Accise zo velegenn ader anderss, Vort me wat einn Abt vmd Vaigt vmd dat goitzhuiss zo Segenberg jnn jren breuen vmd Privilegienn hauen, sall allet vmd hiemit gehaldenn werdenn van denn beidenn vmd in volkommener macht verblyuenn.”
Um die Demütigung des Abtes durch weltliche Machthaber gewissermaßen zu paralysieren, wurde ihm von Papst Clemens VIII. am 27. Aug 1603 die Auszeichnung mit Ring und Stab verliehen, ohne daß dadurch in seiner Stellung zu dem kölner Erzbischofe irgendwelche Veränderung eintreten sollte. Das Kloster selbst stand seit 1151 unter der unmittelbaren Jurisdiktion des jedesmaligen Papstes.
Güter-Erwerbungen und -Veräußerungen der Abtei
In den letzten Jahren des verflossenen Säkulums begegnen uns wieder Gütererwerbungen resp. Veräußerungen von Anwesen seitens der Abtei, die deshalb nicht verschwiegen werden sollen.
1594 verkaufte Bertram von Zweivel zu Troisdorf seine Einkünfte von dem Stryferhofe zu Geislar an Bertram von Metternich auf der Bröl, abteilichen Schultheißen zu Siegburg, und sein Bruder Wilhelm zur Sülzen die ihm zustehenden Rechte an jenem Hofe an das Gotteshaus selbst. Desgleichen überließ er der Abtei den sogenannten Heckershof auf dem Driesch gegen eine Mühle bei dem Hause zur Sülzen und einen Kaufschilling von 1000 Reichsthaler nebst 4 Ohm Wein. Aus den Geistinger Gerichtsakten ist ersichtlich, daß der Hof Frankenhorst bei Stieldorf mit der Propstei Oberpleis durch 3 Malter und 7 Albus Pfennigsgeld als Lehen mit Kurmede verstrickt und ebendahin auch dingpflichtig war. Wilhelm von Zweivel befreite diesen Hof von aller „dem Gotteshause angemaßten Gerechtigkeit, beschwernuß und Dienstbarkeit” und verkaufte ihn dann zur Hälfte an Reinhard von Metternich und dessen Gattin Maria von Hedesdorf. In Siegburg-Müldorf hatten die Ortsbewohner das Recht, von Johannistag ab 14 Tage lang ihre Pferde auf dem sogenannten Frankenfeld zu weiden, und wer daselbst einen geschlossenen Anger besaß, mußte ihn den Tieren offenstellen. Das war dem Abte für seinen Garten in dem Felde unangenehm; daher vertauschte er ihn „ohne einig Widderrede” an die Gemeinde gegen 4 Morgen Erbgrund. Der Fronhof mußte den Nachbaren wegen Nichtausnutzung seiner Ländereien zum Grasschneiden und Weiden jährlich 14 Pfund Semmel zu Pfingsten geben, und wenn der Abt die neue Wiese einzäunen ließe, sollte ihnen dasselbe zu teil werden. Ein ähnliches Verhältnis ging Wilhelms Nachfolger mit den Bewohnern von Obermenden ein, indem er ihnen für die Nichtausnutzung des Aggerschlamms, „dieweil er von ihren Ländern angetrieben sei”, jedes Jahr zu Pfingsten 1 Ohm gutes Bier, sowie es der Abt selbst trinke, zukommen lassen wollte. Das Roßborner Feld am Brückberge galt jedes 3. Jahr als ein Wehr- d. i. Brachfeld, und wer darin von Mitte März bis Johannistag baute, mußte den Mendener Nachbaren von jeder Furche oder einem Spatentisch 5 Schillinge zahlen. Der Abt allein war davon ausgenommen, aber spendete dafür zu Pfingsten jährlich 14 Pfd. Semmel. Die Müldorfer bezogen für die Nichtausweidung der Alten Sieg drei Viertel guten Weins”.
Dieses so nebenbei.
Tod Herzogs Johann Wilhelm und seine Folgen für Siegburg
Am 25. März 1509 verkündeten die Düsseldorfer Stadtglocken das Ableben des blödsinnigen Herzogs Johann Wilhelm, welchem auch aus seiner zweiten Ehe mit Antoinette von Lotharingen keine Leibeserben geboren waren. Daher stellten sich sogleich die Vertreter seiner beiden Schwestern beziehungsweise deren Nachkommen zur Übernahme der reichen Erbschaft ein, und so heftig entbrannte der Streit, daß man nicht einmal Zeit fand, den Leichnam des Dahingeschiedenen feierlich zu bestatten, sondern dieser 18 Jahre lang aufgebahrt in der Schloßkapelle stehen blieb.
Die ältere Schwester, Maria Eleonore, war verheiratet mit dem Herzoge Albrecht Friedrich von Preußen und bereits tot, ihre Tochter Anna mit dem Kurfürsten von Brandenburg Johann Sigesmund; die jüngere Schwester, Anna, hatte zum Gatten Philipp Wilhelm, Pfalzgrafen zu Neuburg an der Donau, und lebte noch. Da nun beiden die Erbfolge bei ihrer Vermählung ausdrücklich zugesichert war, so glaubte Philipp Wilhelm auf Grund des Umstandes, daß seine Gattin noch lebe, mehr Ansprüche auf die Hinterlassenschaft seines Schwagers zu haben als die Tochter der verstorbenen Schwester, und forderte sie ungeteilt für seinen Sohn Wolfgang Wilhelm. Andere Mitbewerber, wie der Kurfürst von Sachsen und der Pfalzgraf bei Rhein, Graf zu Zweibrücken, desgleichen Karl von Österreich, Markgraf von Burgau, wurden ignoriert und die Entscheidung des Kaisers in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.
Der Abt von Siegburg war in großer Verlegenheit, wen von beiden „Possidenten” er nun zum Schutzvogt über das Kloster annehmen sollte, da keiner noch vom Kaiser gebilligt war und jeder einer anderen Konfession angehörte. Möglicherweise konnten sie die Lebensinteressen der Abtei verkennen und noch weitere Schritte zur Annexion des Städleins, Siegburg vornehmen, als das von ihrem Vorgänger bereits geschehen war.
Daher wandte er sich an den Kaiser mit der Bitte, da nunmehr die Schirmvogtei durch das Haus Berg erledigt sei, seinerseits die Verpflichtungen derselben auf sich zu nehmen und das Gotteshaus vor etwaigen Feinden sicherzustellen. Rudolf ging auf den Antrag ein und versprach, eventuell 200 Mann Besatzung in die Stadt zu legen, wenn man sich an derselben vergreifen würde. (21. Mai.)
Dieses Vorgehen des Abtes hatte der Kanzler in Düsseldorf gefürchtet und deshalb schon am 10. Mai ein Schreiben an die Siegburger Mönche abgefertigt des Inhalts, „daß man sich doch ja nicht vom Hause Berg absondern möge, weil die possedierenden Prätendenten die Schubzvogtei als ihr unentwendbares Recht betrachteten und gleich ihren Vorgängern alle Pflichten derselben übernehmen würden”. Diese Mahnung kam aber zu spät. Der Abt kündigte dem Untervogt Velbrück zu Troisdorf, und als die Prätendenten sich in Dortmund einstweilen zur gemeinsamen Regierung verglichen hatten und offen Patente in der Stadt und Vogtei Siegburg anschlagen ließen, protestierte er aufs entschiedenste gegen eine solche Maßnahme, da man doch wissen müsse, „daß die Vogtei mit ihren Pertinenzien seiner Zeit der Abtei vom Erzbischof Anno übergeben, und soviel bekannt, auch stets durch bestimmte „limites” und „Pfähle” von der bergischen Herrlichkeit geschieden gewesen sei. Die Zugehörigkeit von Troisdorf etc. zu dem Siegberge ergäbe sich schon einfach aus dem Windecker Vertrage, demgemäß die Einwohner des Ortes als zu Siegburg gehörig angesehen werden müßten, weil sie bei ihrer Übersiedelung in die Stadt keinen Schatz oder sonstige Abgaben an das Amt Blankenberg oder Windeck zu bezahlen brauchten. Andere Thatsachen sprächen in gleicher Weise dafür und würden nicht verfehlen, bei näherer Prüfung der Sache, den Herrn Prätendenten das richtige Verständnis zu gewähren”.
Der Tod des Abtes am 7. Juli 1610 brachte die Streitigkeit in neuen Fluß, und sogleich erschienen bergische Kommissare bei seinem Nachfolger Gerhard von Kolff, diesen zur Anerkennung der Ansprüche ihrer Herrn zu bewegen. Man werde unter keinen Umständen, so erklärten sie, von dem früheren Verhältnisse Abstand nehmen, sondern vielmehr „auf Mittel gesinnen, so bereits bevorständen, wie man sich des Ortes zum Schaden des Gotteshauses versicheren könne”. Das war am 11. Juli. Gerhard wies auf das Recht der freien Vogtswahl und die bekannten Reversalien der Herzöge von Berg hin und meinte, „daß er unmöglich stante hoc disturbio sich diesem oder jenem Herrn verpflichten und eine bestimmte Zusage machen könne. Sein Vorgänger seligen Andenkens habe sich zur Neutralität erboten und mit eigenen, wiewohl schweren Kosten, eine Besatzung in Siegburg unterhalten. Er werde auf demselben Standpunkte verharren und nötigenfalls den Schutz des Kaisers anrufen, der sich dazu bereit erklärt habe”. Das schien den Unterhändlern gar wenig sagend und vor allem unklug gehandelt, da die Güter des Klosters doch meistens in ihrer Herrn Ländern lägen und schon deshalb ihres Schutzes bedürften. Er solle rund heraus erklären, ob er beim Hause Berg verbleiben wolle oder nicht, da „widderwärtige Herren ein sonderlich Auge auf die Abtei gerichtet hätten und zurückgehalten werden müßten”. Der Prälat bat sich Bedenkzeit aus und gab dann am 13. Juli die Erklärung ab, „man wolle die ausgesprochene Neutralität beibehalten, aber gedenke nicht, sich vom Hause Berg zu trennen, sondern werde mit ihm in Korrespondenz bleiben”.
Belagerung von Siegburg
In der Stadt machte man sich auf alle Möglichkeiten gefaßt, kaufte Pulvervorräte an, bewachte fleißig die Thore, schaffte Geschütze auf den Berg, ließ in dem Walde Palissaden hauen und inn Rathausgarten anfahren, gleich als ob der Krieg schon vor der Thür und eine Belagerung durch die Bergischen unausbleiblich wäre. Um das abteiliche Militär bezahlt zu machen, nahm man von der Kirche ein Kapital von 200 Thalern auf und benutzte auch dazu die Einkünfte der Vikarie von dem Seidenberge, weil sie zur Zeit unbesetzt war. Zur Freilegung des Handels nach dem Rheine kaufte man reiche „Pottengeschenke” in der Aulgasse, um sie dem „holländischen Kapitän” zu verehren, welcher an dem „Ausleger” bei Mondorf von jedem Fahrzeug einen schweren Zoll erhob.
Die Früchte im Felde standen schlecht und die Witterung des Sommers ließ eine ganz geringe Ernte befürchten. Daher kaufte man in Köln Vorräte von Lebensmitteln ein und schüttete sie in den Rathausräumen auf den Boden. Die Abtei war in größter Verlegenheit und mußte Schulden kontrahieren. „Das Begräbnis seines Vorgängers, klagte der Abt am 9. Juli dem Propste von Hoven zu Oberpleis, seine eigene Wahl, Konfirmation und Konsekration, die Unterhaltung der Soldaten und seine Reise nach Strälen hätten soviel Geld gekostet, daß er unmöglich auf die Gefälle von der Propstei, um was jener gebeten hatte, verzichten könne; sie hätten weder zu essen noch zu trinken auf dem Berge, er sähe schwierigen Zeitläufen entgegen.”
Spanische Besatzung in der Stadt
Unterdessen war ein Regierungswechsel am kaiserlichen Hofe eingetreten und man durfte nicht verfehlen, die Bestätigung der Rechte und Privilegien der Abtei sogleich zu beantragen. Kaiser Matthias gewährte dieselbe von Frankfurt aus am 2. Juli und erkannte auch gewissermaßen die Ansprüche der Abtei auf Troisdorf und Wolsdorf an, indem er in dem Schutzbriefe sagt, „daß die Abtei von Anno II. gottselig fundiert und unter anderem auch mit der Stadt und Herrschaft Siegburg sowie deren Bezirksvogtei miltiglich dotiert und begiftet worden sei”. Die Troisdorfer mochten 1609 davon keine Ahnung gehabt haben, als sie am 9. Juli die von dem Abt abverlangte Huldigung versagten und dem von ihm gekündigten Untervogte weiter Folge leisteten. Dieser legte jetzt seine Stelle nieder und berichtete nach Düsseldorf, daß er des Zankes müde sei, um noch länger zu fungieren.
Der Übelstand der gemeinschaftlichen Regierung hatte dort den Plan zu Tage gefördert, den Sohn des Pfalzgrafen mit der Tochter des Kurfürsten zu vermählen und so auf gütlichem Wege die beiderseitigen Ansprüche zu befriedigen, indem das Recht des Kurfürsten auf die Tochter übertragen würde. Allein die Heirat zerschlug sich an dem Widerspruche des letztern, auf sein Recht zu verzichten, und als dazu noch eine gröbliche Beleidigung seitens Johann Sigesmunds kam, verließ Wolfgang Wilhelm die Stadt, um in Suddeutschland eine andere Verbindung anzuknüpfen. Er vermählte sich mit der Tochter des Herzogs von Baiern und trat gegen den Willen seines Vaters zur katholischen Religion über.
Gewann er dadurch nicht nur die Sympathien der Glaubensgenossen in den streitigen Ländern, sondern auch die der Liga und der benachbarten Spanier in den Niederlanden, so trieb er anderseits die calvinistischen Holländer zum engeren Anschlusse an Johann Sigesmund, der seinerseits auch einen Religionswechsel vornahm und calvinistisch wurde. Spanier und Holländer rückten zum Schutze der entzweiten Herrn auf deutsches Gebiet und suchten möglichst viele Städte für sie zu besetzen. Der Krieg schien ausbrechen zu wollen, als diese zu der Einsicht gelangten, welchen Schaden die fremden Kriegsvölker für ihre Lande herbeiführten, und daß sie selbst dadurch jede Freiheit zu handeln verloren hätten. Deshalb einigte man sich in Xanten zu einer vorläufigen Teilung der Regierung, und übernahm: Brandenburg: Kleve-Mark und Ravensberg, dieses zur Hälfte, Neuburg: Jülich, Berg und Ravenstein und die andere Hälfte von Ravensberg. Nun aber wollten die beiderseitigen Bundesgenossen die von ihnen besetzten Plätze nicht räumen und hinderten dadurch die Vollziehung des Vergleichs. Daher blieb nichts anders übrig, als die zu Dortmund verabredete gemeinsame Regierung wieder eintreten zu lassen und darauf bedacht zu sein, sich möglichst vieler Stützpunkte für etwaige Unternehmungen zu sichern.
Der Abt von Siegburg hatte am 13. Juli 1613 unter Hinzuziehung des Propstes von St. Cyriac und anderer abteilichen Größen sich verpflichtet, denjenigen von beiden Possidenten als Vogt und Schirmherrn des Gotteshauses annehmen zu wollen, der im Besitze von Berg bleiben würde. Der Versuch des neuburgischen Obersten Margham, ihn aus seiner Neutralität herauszudrängen, war an der Festigkeit der Stadt und der Drohung Gerhards, sich beim Kaiser beschweren zu wollen, 1614 am 6. März gescheitert. Nun versuchten es auch die Brandenburger mit Hülfe der Windecker und Blankenbergischen Beamten, sich in den Besitz der Stadt zu setzen, oder wenigstens zu verhindern, daß Spinola von Mühlheim aus, das er erobert und den Kölnern zur Zerstörung überwiesen hatte, einen Abstecher nach Siegburg mache und dieses für den Kaiser okkupiere. Man warf an der Agger Schanzen auf, besetzte dieselben zunächst mit „ausgesetzten Hausleuten”, dann mit Soldaten und schnitt dem Abte jeden Verkehr mit Troisdorf oder Köln ab. Als er sich eines Tages auf dem Brückberge sehen ließ, um die Werke zu besichtigen, nötigte man ihn zur schleunigen Flucht, und der „statische Musterschreiber Wilhelm Rumpel” von Geistigen drohete sogar, den Schultheißen Kaspar von Zweivel in seinem Hause zu Siegburg zu erschießen, wenn er nicht gleich vorgelassen würde. Vor dem Thore griff er den Pferden des Abtes in die Zügel und nötigte den Kutscher, von der Waffe Gebrauch zu machen, um seinen Herrn in die Stadt zurückzubringen. Spinola war in der Richtung nach Düsseldorf abgezogen und niemand wußte, was er vorhatte.
Da erschien im Januar 1615 unerwartet der Amtmann von Blankenberg auf der Abtei, um im Namen des Kurfürsten von Brandenburg von dem er einen Brief vorzeigte, aber nicht zu lesen gab, den Abt und die Kapitulare aufzufordern, sich ja keine Verletzung der Neutralität zu schulden kommen zu lassen, sondern dafür zu sorgen, daß die Stadt nicht „durch surprise” von den Neuburgern oder Spinola genommen werde.
Er habe Befehl, diesem mit allen Kräften vorzubeugen und werde sich seines Auftrages zu entledigen wissen. Der Abt war erstaunt über diese Sprache und geriet in große Besorgnis. Auf einer Reise nach Köln behufs Unterredung mit dem Erzbischofe traf er in dem Siegburger Hofe daselbst den Dr. Langenberg, welcher sich als brandenburgischen Kommissar ausgab und bei der Besprechung der abteilichen Verhältnisse das Ansinnen an ihn stellte, zur Sicherung der Stadt gegen feindliche Überfälle holländische Besatzung in dieselbe aufzunehmen. Er werde an den „Höchstkommandierenden der statischen Armee, Se. Excellenz den Prinzen von Oranien, ein Schreiben richten, dem dieser nachzukommen nicht verfehlen werde, den edlen und festen Georg von Hatzfeld mit 160 wohlgerüsteten Soldaten nach Siegburg zu schicken und die Possession vorgemelten Orts für beide Fürsten von Brandenburg und Neuburg zu verceautionieren”.
Der Abt merkte die Falle und erbot sich, zur Aufrechthaltung der Neutralität Holländer und Spanier in die Feste aufzunehmen, aber nicht bloß statische Truppen. Das gefiel selbstredend dem Herrn Kommissar nicht, zumal man in Lülsdorf und Blankenberg schon Vorkehrungen getroffen hatte, durch einen Handstreich sich der Stadt Siegburg zu bemächtigen.
Georg Quaid von Windeck rühmte sich ganz offen bei Gelegenheit einer Hochzeit zu Blankenberg, daß er binnen kurzer Frist noch Herr von Siegburg werden würde, und Karl von Amsterratt, ein holländischer Kapitän, hatte die Äußerung fallen lassen, er werde nächstens wohl seinen Wein sich in Siegburg präsentieren lassen, da er den Befestigungsplan der Stadt in der Tasche habe und in der Lage sei, mit einem Faß Pulver den Abt in die Luft zu sprengen. Dieses wurde den Kapitularen schleunigst hinterbracht, und man verfehlte nicht, Herrn Spinola davon in Kenntnis zu setzen. 13 gemeine Soldaten brachen am 12. März von Linz und Remagen her nach Siegburg auf und stellten sich dem bem Herrn Abte zur Verfügung; andere würden nachfolgen, sagten sie, sobald es not thate. Das war für die Blankenberger und Dr. Langenberg genug, offen mit ihrem Anschlage herauszurücken und auf die Stadt Sturm zu laufen.
Georg von Hatzfeld erhielt die Aufforderung, sich mit seinen Mannschaften in der Umgegend von Siegburg herum zu bewegen, Wilhelm Rumpel von Geistingen den Befehl, sich der Wolsdorfer und Müldorfer Fähre zu bemächtigen, und Leutnant Donner aus Blankenberg den Auftrag, den Neuenhof bei Siegburg zu überraschen und in seine Gewalt zu bringen. Der Kapitular Kortenbach wurde gefangen genommen und mit der Dienerschaft des Hofes eingesperrt, das Vieh geschlachtet, der Fischweiher durchstochen und seines Inhaltes beraubt, der Abt als „Schalksnarr” tituliert und bedroht, wenn man erst im Besitze der Stadt sei, werde man ihn mit allen seinen Kapitularen aufhängen lassen etc. Dann erschien Dr. Langenberg am 14. März, um Herrn von Kolff die Verletzung der Neutralität durch Aufnahme spanischer Besatzung vorzuwerfen und die augenblickliche Entlassung derselben zu verlangen. Er wolle mit den Herren von Blankenberg und von Windeck unter Ihrer Kurfürstlichen Durchlaucht und des Prinzen von Oranien Hand und Siegel binnen Monatsfrist eine Schutzwehr aufbringen und auch einliefern, welche die Aufrechterhaltung der Neutralität in Stadt und Abtei zu garantieren vermöge. Beiderseits gestellte Geiseln könnten bis dahin die Befolgung der Abmachungen gewährleisten, und was er sonst noch zu bemerken hatte.
Der Abt war einsichtig genug, den schlauen Plan zu durchschauen, und bedankte sich höflichst für das Anerbieten. Er sagte, die spanischen Mannschaften seien im Auftrage des Kaisers erschienen, der das Protektorat über die Abtei führe, sodaß also von einer Verletzung der Neutralität keine Rede sein könne, er werde sie seinerseits auch nie verletzen, man möge ihn nur in Ruhe lassen. Unterdessen bekundeten die auf dem Stallberge sich ansammelnden Bauern und statischen Fußsoldaten mit Reitern auf dem Driesch, welche Absichten man auf die Stadt hege, und als jene anfingen, sich zu verschanzen, suchte man sie durch einige Kanonenschüsse aus ihrer Stellung zu vertreiben. Dr. Langenberg erzählt darüber später, als er sich wegen seines Verhaltens zu rechtfertigen suchte, die Bauern hätten geglaubt, „man wolle ihn und seine Begleiter in der Stadt zurückhalten”, denn „da man von dem Berge herab dergestalt mit Eisen und Blei geworfen, so werde es in ihr auch wohl nicht gut riechen”, hätten sie gedacht, „man habe mit Feuern nit anders gespielt und rumoirt, als wenn Hannibal ante portas gewesen wäre, der Abt selber habe die Munition herbeigeschafft und mit den Armen bis an den Ellenbogen in den Pulverfässern gewühlt”.
Am Abend desselben Tages begaben sich die angeblichen Kommissare abermals auf den Berg, um mit dem Abte einen Vertrag zu unterhandeln. Der aber war schwer zugänglich und verlangte zuerst die Freilassung des Kapitularen Kortenbach und dann die schriftliche Formulierung ihrer Anträge; er werde sich die Sache überlegen und eventuell morgen die Entscheidung geben. Ersteres geschah, und letzteres wollten die Herrn in der Stadt besorgen.
Während der Nacht hatten die Belagerer ihre Arbeiten fortgesetzt, Gräben und Schanzen aufgeworfen, Barrikaden vor dem Holzthore aufgeführt und ihre Posten bis nahe an die Mauer vorgeschoben. Darüber beschwerte sich der Abt bei Dr. Langenberg und wollte nun von den ihm zugestellten Punktationen nichts wissen; man treibe mit ihm ein verwegenes Spiel, meinte er, man solle einmal den Auftrag Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht, oder wer ihn sonst gegeben habe, vorzeigen; warum das Kriegsvolk sich dadraußen herumtreibe? Langenberg erwiderte, er wisse nichts von dem, was draußen geschähe; würde der Vergleich gestern zustande gekommen sein, so würden die Bauern sich entfernt haben, er könne ihnen keine Befehle zukommen lassen. Das Verhalten des Abtes sei nur ein Strategem, wie jeder leicht begreifen könne, doch seien sie nicht dumm genug, sich von ihm bethören zu lassen.
Am 17. erschien der Amtmann Quaidt von Windeck, um die Belagerer durch neue Mannschaften zu verstärken. Am Zinkelpütz wurden Geschütze aufgestellt, Kisten und Kasten, mit Erde und Mist gefüllt, auf dem Wege vorgeschoben, um als Schutzwehren zu dienen, und jedes Haus vor dem Thore mit Bewaffneten besetzt. Gleichzeitig begann man auch auf dem Driesch einen Graben aufzuwerfen, die Brücke an der Bleichsieg zu verschanzen und hinter dem Kapellchen vor dem Kölnthore einen Posten aufzupflanzen. Der Protest Johanns von Metternich im Namen des Neuburgers nützte nichts. Man nahm ihn fest und führte ihn nach Blankenberg ins Gefängnis. Ein Eilbote war von dem Abte nach Düsseldorf entsandt worden, sich Aufklärung über das Unternehmen der Belagerer zu verschaffen. Dieser wurde unterwegs abgefangen und auch festgehalten. Man wollte vor dem Bekanntwerden der Allerhöchsten Resolution die Feste stürmen und sie als gute Prise dem Kurfürsten in die Hand liefern. Die abteilichen Höfe um Siegburg wurden schrecklich ausgeplündert und verwüstet, das Vieh abgeschlachtet und die Früchte fortgeschleppt. Das Furagieren betrieb man in Müldorf, Menden, Nieder- und Oberpleis und ließ die Hofpächter händeringend an der Thür stehen.
Eben war man im Begriff, zu einem Sturme auf die Stadt übetzugehen, worin die Bürger bereits ungeduldig wurden und sich in zwei Parteien gespalten hatten, als am 22. morgens sich 300 Spanier zum Entsatz einstellten und durch ihr bloßes Erscheinen die Belagerer zur Flucht nötigten. Sie kamen von Sinzig und Remagen her unter dem Befehle des Hauptmanns Johann von Beer und des Leutnants Bolein.
Keine Schüsse wurden mehr gewechselt, die Bauern liefen, was sie konnten, um ihr Leben und auch ihre Beute in Sicherheit zu bringen. Bei Niederpleis führte man noch eine Schafherde weg, welche dem Abte gehörte, in Oberpleis plünderte man die Propstei und die Kirche, stahl Kelche, Monstranzen und Paramente. Der Propst wagte kaum, den Räubern entgegenzutreten. Man wollte sich für die Strapazen bezahlt machen.
Die Spanier wurden bei den Bürgern einquartiert und dienten jahrelang in verschiedenem Wechsel als kaiserliche Besatzung. Die Stadt zahlte monatlich 200 Gulden zu ihrer Besoldung, das übrige die Abtei.
Selbstredend wurde der Kaiser gleich von dem Vorfalle in Kenntnis gesetzt und um Bestrafung der Friedensbrecher angegangen. Der Kurfürst von Brandenburg lehnte jede Verantwortung von sich ab, weil er keinen Befehl zu dem Unternehmen erteilt habe. Angeschlagene Patente wurden am 15. Mai aus der Vogtei entfernt, und seitens der Düsseldorfer Herrn die Versicherung gegeben, daß man „des Abtes undisputierliche Hoheit” nicht beeinträchtigen werde. Der Kurfürst von Köln, mit der Untersuchung der Angelegenheit vom Kaiser beauftragt, drohete energisch vorgehen zu wollen und die Schuldigen wegen Landfriedensbruches zu bestrafen, aber es scheint nichts bei der Sache herausgekommen zu sein.
In dem Schreiben des Kaisers ist die Rede von einem „Angriffe etlicher Amtleute auf Siegburg unter dem schein angebender, aber nicht vorgewiesener Kurfürstlich brandenburgischer Kommissare”; damit war der Statthalter Georg Wilhelm gedeckt, und der Abt konnte die Zeche bezahlen. Langenberg war ein geschickter Advokat, und das Interesse seines Herrn mochte schließlich alles rechtfertigen, was der gewöhnliche Menschenverstand nicht zu verstehen vermag. Die Siegburger selbst hatten nur geringen Schaden gehabt.
Unter dem Schutze der Spanier konnten diese ihre Arbeiten wieder aufnehmen und die Aulgasser brannten in demselben Jahre noch 41 Öfen.
Das Sendgericht
Das Treiben der Milizen gereichte aber der Stadt zu keinem Vorteile.
Die Moralität litt gewaltige Einbuße, und Hurerei wurde zum gewöhnlichen Laster. Peter Worm im Lövenstein und Peter Becker wrogten eines Tages vor dem Sendgerichte, daß Heinrich Steinmetzer in der Blomengasse gleich anderen Nachbaren nicht zur Kirche gehe; Schwertzgen Krämer etc. wurden angeklagt, daß sie Ostern nicht die heil. Sakramente empfangen hätten, Johann Glasmacher angezeigt, daß er des Leinen Johann Frau eine diebische und ehebrecherische Hure gescholten und gleichzeitig geschlagen
habe; Christian Tuchscherer weil er mit einer Person unehelich zusammengelebt und auch nach der Verheiratung das unchristliche Leben noch fortgesetzt habe, ein anderer, weil er seinem Schwager ein Loch in den Kopf geschlagen, Kirstgen Knütgen, daß er seine Magd mißbraucht und daß diese auch noch mit einem ausländischen Kaufmanne und einem Kriegsdegen verkehre, ein X. in der Berggasse, daß er Kuppelei in seinem Hause treibe und dort verdächtigen Aufenthalt gewähre. Sie wurden alle bestraft, aber damit gar nichts geändert. Ein Peter Hamecher hatte sich mit zwei-Personen verlobt und dann die eine geheiratet, ohne sich mit der anderen abzufinden. „Derowegen wurde der Peter in Eisen geschlagen”, mußte sich mit der Klägerin auseinandersetzen und Urfrieden schwören.
Würde er die Brüchtengelder nicht bezahlen, so sollten seine Eltern als Bürgen, der Vater in den „Treppenturm”, die Mutter in das „Hundehäuschen” eingesperrt werden. Actum im Beisein der Bürgermeister im Isermart 1616.
Das Schätzchen von Siegburg
Aus diesem Jahre ist im Kirchenarchiv noch ein Protokoll vorhanden, worin eine Pauline X. vor dem Holzthore aussagt, daß ihr ein Reisgen auf der Bitz im letzten Augenblicke seines Lebens bekannt und mitgeteilt habe, „wie er hiebevor an drey verschiddenen siellen, nemblich uff der Kaulenbitzen unter einer Eiche, in welche das Donnerwetter geschlagen, in der Papagey und in Kaspars Haus ein Schätzgen vergraben und niedergelegt habe”, dieses sollten die beiden Söhne eines gewissen Merten, und wenn diese nicht mehr lebten, seine Verwandten, Peters Söhne, erhalten, das solle sie dem Bürgermeister sagen. Vielleicht ist das Schätzchen jetzt noch zu heben, wenn man nur die betreffenden Stellen auffinden könnte.
1618 läßt der Abt den Grafen Heinrich de Mons um einige Kanonen „pour meilleure assuranee du lieu” bitten, und dieser freut sich am 4. November, daß der Rest seiner wallonischen Kompagnie ohne „diffieultés est entré à Syberg aupréès de vous”. Die von Beersche Truppe gehörte zu dem Infanterie-Regiment de Mons unter dem Marquis de Marny. Sie hatte am 18. Oktober Befehl erhalten, sobald die kaiserliche Besatzung erschiene, mit ihrem drapeau à la porteé zu ziehen und das Kloster, weil es ein „eloistre de l’empire” sei, ihrem Schutze zu überlassen, sich selbst aber zu „loger et aceommoder, comme il convlendra”.
1623 waren die Spanier aber noch nicht abgezogen, weil am 4. Januar „Ambrosius Spinola, Markgraf zu Balbases, Generaloberster und Feldhauptmann der exercitus in den Niederlanden” an den Abt schreibt, er möge mit der Ordnung bei den Soldaten verbleiben, wie es mit dem verstorbenen Kapitän de Beer vereinbart worden sei, und wenn der neue irgend welche Schwierigkeiten erhebe, so werde man ihn abberufen und einen andern an seine Stelle setzen. Dieser Abt war Bertram Raban von Bellinghausen aus Altenbernsau, ein Sohn des Hans Georg von Bernsau und der Gräfin Anna von Dalwig zu Knipperberg, postulierter Abt und Fürst von Fuld(a), welcher im August 1620 dem am 22. Juli gestorbenen, erst 46 Jahre alten Gerhard von Kolff gefolgt war.