III. Die Stadt Siegburg
Ihre Zugehörigkeit zur Abtei. – Markt-, Zoll- und Münzrecht der Abtei
Es ist oben schon bemerkt worden, daß Anno der Abtei Siegburg das Markt-, Zoll- und Münzrecht verliehen habe, welches Heinrich ihr am 8. Oktober 1069 bestätigte. Damit war die Gemeinde Siegburg in einen Marktflecken umgewandelt, dessen Entwickelung zu einer Stadt um so notwendiger erfolgen mußte, als die Aufhebung des Hofverbandes und die selbständige Gerichtsbarkeit dieselbe begünstigten.
(Daß Siegburg das „ius castrense” von Anno her besessen, bezeugt Erzbischof Philip von Köln 1182. Vergl. Lac. I, 483.)
Die Befestigung der Stadt
Merkwürdig bleibt dabei nur, daß 1125 (Lac. I, 300) Siegburg noch eine Villa d. i. Dorf genannt wird, während das Annolied es doch schon als eine „stat” bezeichnet. Es fehlte ihm offenbar noch das städtische Aussehen, das charakteristische Merkmal einer Stadt in der damaligen Zeit, die Ringmauer. Die Anlegung derselben war von der Genehmigung des Kaisers abhängig, welcher sie 1231 allgemein für geistliche und weltliche Fürsten erteilte. (Walter: Deutsche Rechtsgeschichte, S. 240)
Allein 1182 begegnet uns doch schon der Ausdruck „oppidum Sigebergense” (Lac. II, 483), so daß in der Zwischenzeit entstanden sein muß, was die Stadt auch äußerlich vor einem Dorfe auszeichnete. Das innere derselben bewahrte noch lange den hergebrachten Charakter, weil die Bewohner nach wie vor Ackerbau trieben und die Gewerbthätigkeit erst allmählich an Bedeutung gewinnen konnte. Die Freigelassenen hatten einen schweren Stand, und der Zuzug von außen erfolgte um so langsamer, als die Leibeigenschaft die Handwerker hinderte, ihre bisherige Stellung aufzugeben.
Ihre Verwaltung und Gerichtsbarkeit
Die Leitung der Gemeinde hatte der Villicus oder Ortsvorsteher, später Bürgermeister genannt. Seine Sache war es, das Nachbarrecht zu beginnen und die Befolgung der Gesetze zu überwachen. Er hatte die Sorge für den öffentlichen Verkehr und die Instandhaltung der Wege; er übte die Haus- und Feldpolizei, genehmigte die Anlage von Feuerstätten und andere gefährlichen Einrichtungen, er kontrollierte Maße und Gewichte, er beriet und hob die festgesetzten Steuern, er bewahrte die Stadtkasse, kurz er that alles, was die Ordnung der Dinge – und Frieden und Fortschritt in der Gemeinde fördern konnte. Seine Ernennung hing vom Abte ab, der ihn frei aus der Bürgerschaft wählte und alljährlich wechseln ließ. Als Amtstracht trug er später eine Kogel, aber für seine Mühewaltung bekam er keinen Sold.
Neben ihm figurierten eine Anzahl Gemeinderäte, welche man Ratsverwandte, auch wohl Scheffen nannte, denn sie hatten mit ihm die Streitigkeiten unter den Bürgern zu schlichten, über Recht und Unrecht zu erkennen, die Vermögensverhältnisse zu dokumentieren, Verträge zu beglaubigen, und wenn irgend etwas in der Gemeinde neu einzurichten oder zu ändern war, mit Rat und That dem Betreffenden beizustehen. Zu diesem Zwecke versammelten sie sich jeden Godesdag auf dem Dinghause, um die Tagesfragen zu besprechen und den Bürgern zu Diensten zu sein. Auch sie bekleideten ihr Amt als ein Ehrenamt und durften sich, später wenigstens, einen Trunk dafür aus dem Rathauskeller erlauben.
Die wichtigste Person neben dem Stadtvorsteher war der Schultheiß oder der Richter. Er vertrat den Abt in allen Dingen, welche der Bürgermeister ohne dessen Genehmigung nicht vornehmen konnte und stand ihm als beständiger Ratgeber zur Seite. Seine Urteile waren an das Gutachten der Scheffen gebunden, und nur der Abt konnte an letzter Stelle seine Meinung geltend machen. Er bestrafte jede „Überfahrung” und „Gewaltthätigkeit”, durfte aber keinen Bürger ohne Zustimmung des Magistrates gefangen setzen, wenn er ihn nicht selbst auf böser That ertappt hatte. Für seine Mitwirkung in Verwaltungsgeschäften zahlte er kein Geschoß oder Bürgergeld und war überhaupt von jeder städtischen Dienstleitung frei, für seine richterliche Thätigkeit bezog er wie der Vogt einen Teil der Brüchtengelder. Die Zahl der Scheffen läßt sich nicht genau angeben; wahrscheinlich waren es fünf und wohl dieselben Personen mit den Stadträten.
Der Zöllner hatte die Marktzölle zu erheben und war mit den Bürgermeister bei der vierteljährlich zu erhebenden Stadtsteuer thätig. Sein Amt erforderte vielerlei Sorgfalt, da außer dem gemünzten Gelde auch ungeprägtes Gold und Silber zu Zahlungen benutzt wurde, und namentlich auswärtige Marktbesucher sich seiner als eines Wechselers bedienten. Später besorgten das Wechselgeldgeschäft die Juden, und seitdem verschwindet er als eine Hauptperson aus dem Kreise der Beamten.
Unstreitig die geplagtesten Leute waren der Polizeidiener und der Flurschütz.
Jener mußte den ganzen Tag als Stadtbote auf den Beinen sein, um Briefe und Bestellungen zu besorgen; dieser dreimal die Feldmark durchstreifen und für jeden angerichteten Schaden, wenn er den Thäter nicht angeben konnte, aufkommen.
Das Mülldorfer Kundschaftsbauergerichtsnachbarbuch (dasselbe ist abschriftlich erhalten aus dem Jahre 1581, von mehreren zum Teil hochbetagten Leuten beglaubigt und als auf uralten Überlieferungen basierend hingestellt.) aus uralter Zeit giebt uns ein treues Bild von den Anforderungen, welche man an seine Thätigkeit stellte. Dreimal sollte er, wie gesagt, täglich die Bannmeile umgehen und sehen, was in dem Felde geschähe, des Morgens so früh, daß auf einem viereckigen Morgen Landes noch keinen Hund von einem Hasen unterscheiden könne, des Mittags nach zwölf, und zuletzt gegen Abend.
Wenn er einen Einheimischen bei der Schädigung der Früchte oder des Grases antreffe, so sollte er ihn zur Rede stellen, aber nicht wrogen, bei mutwilligen Thaten dagegen jedesmal anzeigen. Könne er den Urheber des Schadens nicht angeben, so habe er diesen auf eigene Schuld zu nehmen, dafür bezöge er die Garben zur Erntezeit. Krauten mit Hippen oder Stoßeisen war bei Nichteigentümern auf das strengste untersagt, die Flurzäune unterstanden seiner Aufsicht, und er hatte dafür zu sorgen, daß sie zu Maitag hergestellt waren, im anderen Falle durften sich die Nachbaren seine Sorglosigkeit zu Nutze machen. Schädigende „Bester” hatte er einzufangen und in den Schützhof abzuliefern. Selbsteigene Schädigung sollte er mit der höchsten Strafe büßen, aber verschuldeter Nachlässigkeit nur durch sieben unberüchtigte Zeugen bezichtigt werden können. Die Garben waren ihm zur rechten Zeit auszuhändigen, und wenn man sie ihm weigerte, so hatte er ihnen bis in die Scheune nachzugehen und nötigenfalls die Hülfe der Nachbaren in Anspruch zu nehmen.
Niemand durfte den Acker ohne Genehmigung der anstoßenden Besitzer einzäunen, niemand die Aussaat anders als zur vorgeschriebenen Zeit besorgen. Das Brachland mußte unter jeder Bedingung ruhen, und die Mai- und Herbstweide ohne jedes Hindernis gestattet werden. Wer nicht zum mindesten 10 Morgen Ackerland besaß, durfte kein Füllen großziehen; wer für andere eins fütterte, durfte es nicht auf die Gemeindeweide treiben. Pferde zum Müßiggang oder zum „Roßkampf” zu halten war jedem untersagt. Die Wiesen unterlagen einer einmaligen Schur und zwar um Johannistag; das Grasernten an den Säumen des Landes und an den Hecken war verboten, die Aussaat von Herbstrüben nur zu eigenem Gebrauche gestattet. „Ungebührliches Vieh als Gänse, Geißen, Enten” durfte jemand nur auf seinem Hofe halten, Schweine nur in abgeschlossenen Räumen. Wo zweierlei Familien in einem Hause wohnten, durfte eine nur ihr zugehöriges Vieh auf den Mist lassen. Die Kühe hatte der Hirt jeden Tag auf die Weide zu führen. Er mußte 6 Uhr morgens austreiben und so früh wiederkommen, daß etwa verirrtes Vieh noch aufgesucht werden konnte. Seine Waffen waren Hippe, Horn und Krummstab, seine Begleiter ein Hund und der Kuhjunge, welcher so stark sein sollte, daß er einen Sümber (¼ Malter) Korn eine halbe Meile Weges hin und zurück tragen könnte. Böse Pferde mußten an den Füßen über Kreuz gekoppelt, abschweifende Kühe mit Schellen versehen sein. Die Haltung des „Wienochsen, eines Springers, Schafbocks, Bären und der Reitgeiß” bildete die Last eines Hofes, ohne daß der Besitzer für die Benutzung der Tiere sich schadlos halten durfte. Das Einheuern fremden Viehes war nur in beschränktem Maße erlaubt, Kühe zu Martini, Schafe auf Remigius.
Der Hirt bezog für seine Dienste einen Schinken, ein Brot, eine Bratwurst, eine Flasche Wein und hundert Nüsse, d. h. wohl von jedermann, dessen Vieh er gehütet hatte, von eingeheuerten Kühen zu Pfingsten ein Maß Milch.
Älteste Zustände in ihr
Hinsichtlich des bürgerlichen Lebens enthält das genannte Buch Vorschriften, die trotz anders gearteter Verhältnisse auch für Siegburg noch wohl maßgebend gewesen sein dürften. Ich hebe die wichtigsten daraus hervor. Wer das Nachbarrecht anfangen wollte, der hatte Schein und Bescheid über seine Geburt und über seine Herkunft zu bringen und als Bürgschaft für sein gutes Verhalten eine bestimmte Summe Geldes zu hinterlegen, „auf daß die Nachbaren ohne Schaden blieben umo Landesfürst, wenn er sich mit ungebührlichem Wesen als mit Schelten Schmähen, Stehlen, Ehebrechen, Rauben, Morden und mit anderen Unthaten verhalten würde, zu seinem Interesse käme.”
Wer den Nachbarseid breche, der sollte gleich einem Übelthäter und Verbannten gelten und weder Feuer noch Wasser ausgeliefert, bekommen. Wer umgekehrt ohne Berechtigung in der Gemeinde sich aufhalte und nicht spätesten beim zweiten Gedinge sich anmelde, der habe für seine Person täglich 6 Albus zu zahlen und für sein Vieh ebensoviel. Auswärtigen Bettlern sei der Zutritt zu den Häusern untersagt, Reisende dürften nur eine Nacht beherbergt werden, Kranke hätten Anspruch auf wiederholten und freundschaftlichen Besuch.
„Die Toten, so vor eine Hauptleiche gehalten werden, sollen die ganzen Nachbaren mit Mann und Weib ehrlich an dem Ort, da sie seiend, empfangen, mit Ehrbarkeit trauern und klagen sie züm Kirchhof begleiten, allda nach gutem alten, löblichen und gewöhnlichen Brauch beläuten und zur Erde bestatten, und gebührt den Nachbaren davon Recompens oder Vergeltung. Was aber nicht für eine Hauptleich gehalten wird, Kinder, Knecht und Magd, soll von jedem Haus einer mit zur Kirche gehen. Das Begräbnis soll zuvor von einem umgehenden Nachbar angesagt und zu der Seelen Trost ein Vaterunser und Gegrüßet seist du Maria gebetet werden. Wer sich von den Einheimischen an der Feierlichkeit nicht beteiligt, zahlt 6 Albus Strafe.”
Der § 71 lautet: „Es soll auch niemand auf Straf der Brüchten und allerhöchster Kur als 59 albus bei nächtlicher Zeit eine Schlägerei und Waffengeschrei mit seinem Weib oder mit sonst jemanden anfangen, daher denn allerlei Fluchen und schwören kommt, und sich der Zorn Gottes erheben thut.”
Knechtliche Arbeit an Sonn- und Feiertagen war auf das Strengste untersagt, und wer dabei im Freien ertappt wurde, verfiel der höchsten Buße. Vor dem Morgen- und nach dem Abendgeläute durfte niemand sich auf dem Acker sehen lassen mit Ausnahme des Flurschützes und des Zehntknechtes. Wer es that, verfiel dem Landesherrn zur Bestrafung und zahlte den Nachbaren 10 Mark weniger 1 Albus.
In der That finden sich ähnliche Bestimmungen auch in dem städtischem Kurbuche des sechzehnten Jahrhunderts, so daß man annehmen darf, die nachbarlichen Orte Siegburg und Mülldorf hätten gleiche Sitten und Gewohnheiten gehabt, nur dort in etwas übertünchterer Form. Besaß doch die Abtei hier den Fronhof und später noch den Meerhof und den Hauhof; des Abtes Einfluß machte sich jedenfalls in der Gemeinde geltend, und was in Mülldorf recht und billig war, konnte in Siegburg nicht unrecht sein. Ähnliche, ja fast gleiche Vorschriften enthält auch das Nachbarrecht von Menden.
Lage und Beschaffenheit
Versuchen wir nun, uns die älteste Stadt vor Augen zu führen, so weit es nach den vorhandenen Spuren noch möglich ist.
Dieselbe legte sich im Halbkreise um den von Westen und Norden her sanft ansteigenden Siegberg, bei dem jetzigen Wasserwerke der Königlichen Gefangenenanstalt beginnend und am Holzthore, da wo der Weg zum Kleiberge abführt, gegen Osten endigend. Ein Hauptweg verband diese beiden Punkte und bildete mit seinen Häusern eine Art Basis, auf welcher sich die weiteren Ausbaue ansetzen konnten. Der Marktplatz nahm die höchste Stelle des Bogens ein, und wurde vermutlich erst jetzt mit Wohnungen umstellt; denn die Bauernhöfe, welche später noch den alten Namen führen, lagen in der Holz- und Mühlengasse, zwei auch in der Nähe des Tierbungerts und einer in der Sackgasse (jetzt Sterngasse). Dem Markte gegenüber wurde das Kölnthor angelegt, während das Grömmelzthor noch eine Zeitlang auf sich warten ließ. Der Driesch war, wie schon der Name sagt, ein ödes Terrain, und die Aulgässer wohnten näher am Holzthore, so daß sie dieses benutzen konnten.
Um die Mauer der Stadt lief in ansehnlicher Breite und Tiefe ein Graben, der aus der Quelle vom Tönnisberge her mit Wasser versehen wurde. Über denselben führten 3 Zugbrücken, an der Außenseite durch Brückenköpfe befestigt, und rechts und links mit Mauern eingefriedigt. Hier mußte jedermann Halt machen, der als Unbekannter oder mit zollpflichtigen Waren versehen in die Stadt eintreten wollte. Man nannte diese Räume Hammey, d. i. Hemmung. Die Ringmauer war durch runde Türme gekräftigt und etwa sechs Meter hoch. Vor der Brustwehr nach innen zu lief ein, aus zwei vorkragenden Steinen gebildeter Mauergang, der später, bei Verwitterung desselben und zur größeren Befestigung der Mauer, durch einen Bogengang ersetzt wurde. Auf denselben gelangte man durch Stufen, vielfach auch durch Leitern, welche zu dem Zwecke in Bereitschaft gehalten wurden. Die Thortürme waren viereckige Bauten, zum Teil mehrere Stockwerke hoch und mit Verteidigungsmitteln versehen. Nach dem ältesten Stadtsiegel zu schließen, führten sie einen Zinnenkranz um den Fuß der Helmspitze. Das Mühlenthor ist späteren Ursprungs und durch die Anlage der Mühlen veranlaßt worden.
Seitdem hieß der Ausgang an der Südseite des Berges das alte Thor.
Der Berg selbst war ebenfalls mit einer schwachen Mauer nach der Stadt zu umgeben und dadurch gegen unbefugtes Betreten geschützt. Der Aufstieg zu demselben führte durch die Berggasse und hatte ein Gitterthor, neben dem ein Pförtner Wache hielt. Die Straßen in der Stadt führten alle den Namen Gassen und wurden von den anstoßenden Eigentümern benannt. Das städtische Gemeindehaus, domus publica, lag unten am Markte, an der Stelle des jetzigen Gymnasiums, und hatte hinter sich einen großen Raum, auf dem man Palissadenhölzer und dergleichen aufbewahrte. Es wurde später in Stein aufgeführt, vermutlich zu der Zeit, wo auch die Kirche einen Um- oder Anbau erfuhr, denn es hatte unten einen Saal mit gothischen Fenstern. Die Kirche wurde allmählich alt, aber genügte noch den damaligen Verhältnissen. Darf der Schreiber diese eine Vermutung wagen, so war sie aus einem Baptisterium entstanden und ursprünglich Johannes dem Täufer geweiht. Derselbe hatte noch im 15. Jahrhundert einen Altar in der Kirche und wurde hier mit großer Auszeichnung verehrt. Wann die Reliquien des hl. Servatius in ihr niedergelegt sind, und dieser als Patronus angenommen worden ist, läßt sich nicht mehr mit voller Sicherheit ermitteln. 1125 war ihr Pastor Ewerwinus.
Die Häuser zu beschreiben, ist nicht gut möglich. Sie waren jedenfalls noch, sehr unansehnlich und recht niedrig gestochen. Als Bedeckung diente Schilf und Stroh, Schornsteine kamen noch kaum in Anwendung. Jedes Haus führte einen besonderen Namen von einem über der Thür angebrachten Zeichen.
Der Ortsvorsteher hieß 1139 Lambert, ein etwas späterer Gerlach; Mitbürger von ihm waren Volber, Knetel, Sigward, Engelbert, Hartmann, Arnold, Güzelinus, Becelinus, Bertram, Theoderich, Eberhard u. a.; 1150 hieß der Schultheiß Leo, zwei Nachbaren Walter und Richolfus, 1174 der Schultheiß Dietrich, der Zöllner Wolfinus, welche beide eine Gesandtschaft zu Kaiser Friedrich nach Sinzig unternahmen (Die Namen sind aus Lac. Urkundensammlung genommen.). 1184 ist in dem „liber miraculorum” des Herrn Zolner a Brandt von einem „senator huius civitatis” die Rede, der durch die Verehrung Annos wunderbar geheilt worden sei. Man sieht aus der Benennung, daß das städtische Wesen bereits Fortschritte gemacht hatte, und der „villieus” wohl schon „magister civium”, d. i. Bürgermeister genannt wurde.